Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.176/2002
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7B.176/2002 /min

Urteil vom 23. September 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. August 2002 (NR020070/U).

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
In der von der Bank B.________ beim Betreibungsamt Zürich 7 gegen sie
eingeleiteten Betreibung Nr. ... verlangte A.________, das zu verwertende
Grundstück an der Strasse X.________ in Zürich (Kat. Nr. ...) sei (durch
einen Sachverständigen) neu zu schätzen. Am 28. Mai 2002 erstattete der mit
der Schätzung beauftragte Z.________ seinen Bericht, worauf das
Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 12. Juli 2002 das
Betreibungsamt anwies, den vom Sachverständigen auf 4,44 Mio. Franken
geschätzten Verkehrswert zu übernehmen.

Den von A.________ gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) am
21. August 2002 ab.

Diesen Beschluss nahm A.________ am 2. September 2002 in Empfang. Mit einer
vom 12. September 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten
Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Weitere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
2.1 Art. 9 Abs. 2 (letzter Satz) VZG bestimmt, dass Streitigkeiten über die
Höhe der Schätzung des Grundstückwertes endgültig durch die kantonale
Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts kann einen derartigen (Ermessens-)Entscheid einzig
daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls
bundesrechtliche Verfahrensvorschriften oder das ihr zustehende Ermessen
überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres
trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle
hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser
Acht geblieben sind (dazu BGE 124 III 401 E. 2a S. 402; 120 III 79 E. 1 S. 80
f.; 110 III 69 E. 2 S. 71, mit Hinweisen).

2.2 Dass dem Entscheid des Obergerichts Mängel der erwähnten Art anhaften
würden, ist mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht dargetan. Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Schätzung als "absolut
unrealistisch" zu bezeichnen mit dem Hinweis, im Mai 1999 sei das Haus auf 3
Mio. Franken geschätzt worden und es bestehe unter anderem für die Behebung
von Schäden, die seither wegen Wassereinbruchs entstanden seien, ein grosser
Investitionsbedarf; vor dem Obergericht sei ausserdem noch ein Verfahren
gegen die Bank C.________ hängig, bei dem es um die gleiche Frage gehe.
Inwiefern das von ihr angeführte, nicht näher umschriebene weitere Verfahren
den Wert der hier in Frage stehenden Liegenschaft beeinflussen soll, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Sodann hatte sie im vorinstanzlichen Verfahren
weder auf den im Jahre 1999 geschätzten Wert noch auf die Sanierungskosten
hingewiesen, die noch anfallen sollen. Es handelt sich hierbei somit um
unzulässige neue Tatsachenvorbringen (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]), die hier
unbeachtlich sind. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Anspruch auf Einholung
eines zweiten Sachverständigenberichts (durch die obere kantonale
Aufsichtsbehörde) bestehe (BGE 120 III 135 E. 2 S. 136 mit Hinweis).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Bank
B.________, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht (II. Zivilkammer)
des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: