Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.161/2002
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7B.161/2002 /min

Urteil vom 28. Oktober 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Zustellung von Zahlungsbefehlen

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2002 reichte Z.________ eine Beschwerde
"hinsichtlich der rechts-ungültigen Übergabe des Zahlungsbefehls und/oder von
Zahlungsbefehlen in den Briefkasten vom 05. Juli 2002" ein. Die
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
behandelte die Eingabe als Beschwerde gegen die Zustellung der
Zahlungsbefehle in den beim Betreibungs- und Konkursamt W.________ hängigen
Betreibungen Nrn. xxx (eingeleitet von der Ausgleichskasse des Kantons Bern)
und yyy (eingeleitet von der Krankenkasse V.________) und erkannte am 5.
August 2002, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden könne.

Z. ________ nahm diesen Entscheid am 8. August 2002 in Empfang. Mit einer vom
17. August 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten
Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde aufzuheben und (sinngemäss) festzustellen, dass die
Zustellung der Zahlungsbefehle nichtig sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen zur Beschwerde
angebracht. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Der Beschwerdeführer wirft verschiedenen Amtsstellen Verstösse gegen
Bestimmungen der Bundesverfassung vor. Sollten sich diese Rügen auch gegen
die kantonale Aufsichtsbehörde richten, wäre darauf nicht einzutreten: Für
Rügen der genannten Art ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art.
43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege [OG]).

3.
3.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hält fest, dass der Betreibungsweibel
mehrmals versucht habe, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in der
Betreibung Nr. xxx zuzustellen. Eine Aufforderung, den Zahlungsbefehl auf dem
Amt abzuholen, sei unbeachtet geblieben, worauf das Betreibungsamt die
Ortspolizei mit der Zustellung beauftragt habe. In der (später eingeleiteten)
Betreibung Nr. yyy sei Letzteres anscheinend direkt geschehen. Sodann weist
die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
selbst ausgeführt habe, er habe dem mit der Zustellung beauftragten Herrn
T.________ am 10. Juni 2002 erklärt, er werde keine Zahlungsbefehle
unterzeichnen. Das Gleiche habe der Beschwerdeführer dann noch schriftlich in
einem Protokoll über das am erwähnten Tag Abgelaufene bekannt gegeben. Als
Herr T.________ am 5. Juli 2002 dann ein weiteres Mal versucht habe, die
Betreibungsurkunden zu übergeben, habe der Beschwerdeführer wiederholt, dass
er keine Zahlungsbefehle entgegennehme, worauf Herr T.________ diese in einem
Umschlag in den Briefkasten gelegt habe. In Anbetracht der gegebenen Umstände
seien die Zahlungsbefehle damit gültig zugestellt worden.

3.2 Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag die Auffassung der
kantonalen Aufsichtsbehörde nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen:

Es trifft zu, dass die erkennende Kammer in dem vom Beschwerdeführer
angerufenen BGE 117 III 7 ff. das Einwerfen des Zahlungsbefehls in den
Briefkasten des Betriebenen nicht als rechtswirksame Zustellung erachtet hat.
Im Unterschied zum vorliegenden Fall war dem Einwurf indessen nicht ein
persönlicher Kontakt zwischen dem Zustellbeamten und dem Schuldner
unmittelbar vorangegangen. Es hatte sich dort so verhalten, dass der
Betriebene dem Betreibungsbeamten, der ihn telefonisch auf die
Zahlungsbefehle aufmerksam gemacht und ihm deren persönliche Übergabe
angekündigt hatte, erklärt hatte, er werde seine Wohnungstüre nicht öffnen.
Darin vermochte die Kammer keine eigentliche Annahmeverweigerung zu erkennen.
Dass sie unter Verhältnissen, wie sie hier vorlagen, anders entschieden
hätte, ergibt sich aus ihrer Feststellung, im kantonalen Entscheid fänden
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent im Augenblick, wo ein
Angestellter des Betreibungsamtes oder ein Postbote ihm die Zahlungsbefehle
hätte aushändigen wollen, deren Annahme tatsächlich verweigert hätte (E. 3b
S. 10).

Das Betreibungsamt hat davon abgesehen, auf den von ihm zurückbehaltenen
Zahlungsbefehlsexemplaren den Vermerk "Annahme verweigert" anzubringen. Unter
den hier gegebenen Umständen liegt darin entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 72 Abs. 2 SchKG, wonach der
Zustellbeamte auf den Ausfertigungen des Zahlungsbefehls zu bescheinigen hat,
an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist.

Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis darauf, dass nie versucht
worden sei, die Zahlungsbefehle postalisch zuzustellen. Dass das
Betreibungsamt von Bundesrechts wegen verpflichtet gewesen wäre, die Post in
Anspruch zu nehmen, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster
Satz SchKG). Allerdings rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse (bis 1'500
Franken) sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1
zweiter Satz SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
W.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den
Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: