Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.155/2002
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7B.155,7B.156,7B.157,7B.158/2002 /bnm

Urteil vom 6. November 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

A. ________ und B.________ (Ehegatten),
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Schmidhäusler, Postfach
430, 8853 Lachen SZ,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Lohnpfändung, Existenzminimum,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom
24. Juli 2002 (KG 73/02 RK2, KG 288/02 RK2) und vom 25. Juli 2002 (KG 289/02
RK2, KG 290/02 RK2).

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungsamt Höfe vollzog am 12. September 2001 in der gegen A.________
laufenden Betreibung für die Pfändungsgruppe Nr. xxx die Pfändung. Es
ermittelte für den verheirateten Schuldner und dessen Ehefrau je das
Existenzminimum bzw. die pfändbare Lohnquote und setzte diese im Gesamten pro
Monat wie folgt fest:
Gesamteinkommen der Ehegatten
Fr.
11'190.--
Grundnotbedarf der Ehegatten
Fr.
1'900.--
Kinderzuschlag (C.________, 20.2.1986; D.________, 5.7.1990)
Fr.
850. --
Mietzins inklusive Nebenkosten
Fr.
5'800.--
Krankenkasse
Fr.
370. --
Auswärtige Verpflegung, Arbeitsplatzfahrten
Fr.
150. --
Diverses/Mehraufwand bez. Erwerb durch Ehefrau
Fr.
180. --
Existenzminimum der Ehegatten
Fr.
9'250.--
Pfändbare Lohnquoten der Ehegatten
(Schuldner: Fr. 1'558.60, Ehefrau: Fr. 381.40)
Fr.
1'940.--

Gleichzeitig verfügte das Betreibungsamt, dass die im Gesamtexistenzminimum
festgesetzten Wohnkosten für das Einfamilienhaus ab 1. März 2002 nur noch im
Umfang der ortsüblichen Kosten von Fr. 2'000.-- netto für eine
4½-Zimmerwohnung berücksichtigt werden. A.________ und B.________ erhoben
anlässlich der Anzeige der Lohnpfändung des Betreibungsamtes vom 21.
September 2001 Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums.

B.
Mit (Teil-) Verfügung vom 28. Januar 2002 schützte der Gerichtspräsident Höfe
als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die
Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes, soweit die Wohnkosten ab dem
1. März 2002 auf Fr. 2'000.-- netto reduziert wurden. A.________ und
B.________ gelangten an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als oberer
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerde mit
Beschluss vom 24. Juli 2002 teilweise guthiess und die ab dem 1. März 2002 zu
berücksichtigenden Wohnkosten auf Fr. 2'500.-- netto pro Monat erhöhte; im
Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Beschluss KG 73/02 RK2).

C.
Mit Verfügung 6. Juni 2002 beurteilte der Gerichtspräsident Höfe als untere
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die
Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes in den übrigen
Beschwerdepunkten. Er hiess die Beschwerde teilweise gut, setzte das
(gesamte) Existenzminimum der Beschwerdeführer nach Zeitabschnitten teilweise
höher und erklärte das Einkommen im das Existenzminimum übersteigenden Betrag
als gepfändet.

A. ________ und B.________ gelangten an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz
als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches die
Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juli 2002 teilweise guthiess und das gesamte
Existenzminimum wie folgt festsetzte: Fr. 11'517.50 bis 31. Dezember 2001,
Fr. 11'372.30 ab 1. Januar bis 28. Februar 2002, Fr. 7'298.20 von 1. März bis
30. Juni 2002 und ab 1. Juli 2002 Fr. 7'448.20 mit einer Reduktion nach Ende
Schuljahr 2001/2002 um Fr. 1'450.-- (Beschluss KG 288/02 RK2).

D.
Das Betreibungsamt Höfe vollzog am 12. September 2001 auch in der gegen
B.________ laufenden Betreibung für die Pfändungsgruppe Nr. yyy die Pfändung,
der die gleiche Notbedarfsberechnung bzw. pfändbare Lohnquote wie für ihren
Ehemann A.________ in Bezug auf die Pfändungsgruppe Nr. xxx zugrunde gelegt
wurde (vgl. Lit. A). A.________ und B.________ erhoben Beschwerde anlässlich
der Zustellung der beiden Pfändungsurkunden vom 20. November 2001. Am 6. Juni
2002 verfügte der Gerichtspräsident Höfe als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen über die Notbedarfsberechnung bzw.
pfändbare Lohnquote gleich wie im Parallelverfahren. A.________ und
B.________ gelangten ebenfalls an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als
oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches mit
Beschluss vom 25. Juli 2002 gleich wie im Verfahren KG 288/02 RK2 (vgl. Lit .
C) entschied (Beschluss KG 289/02 RK2).

E.
Das Betreibungsamt Höfe vollzog am 4. Februar 2002 in der gegen A.________
laufenden Betreibung für die Pfändungsgruppe Nr. zzz (Gläubiger G.________,
Betreibung Nr. ...) die Pfändung, der die gleiche Notbedarfsberechnung bzw.
pfändbare Lohnquote wie in Bezug auf die Pfändungsgruppe Nr. xxx zugrunde
gelegt wurde (vgl. Lit. A). A.________ erhob Beschwerde bei Zustellung der
Pfändungsurkunde vom 20. März 2002. Am 6. Juni 2002 verfügte der
Gerichtspräsident Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen über die Notbedarfsberechnung bzw. pfändbare Lohnquote wie in
den Parallelverfahren. A.________ gelangte ebenfalls an das Kantonsgericht
des Kantons Schwyz als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, welches mit Beschluss vom 25. Juli 2002 für das ab 1. Januar 2002
massgebliche Existenzminimum gleich wie in den Verfahren KG 288/02 RK2 bzw.
KG 289/02 RK2 (vgl. Lit . C bzw. D) entschied (Beschluss KG 290/02 RK2).

F.
A.________ und B.________ haben den Beschluss KG 73/02 RK2 der
Aufsichtsbehörde vom 24. Juli 2002 (Lit. B) mit Beschwerdeschrift vom 8.
August 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen und stellen folgenden Antrag:
"Es sei der Beschluss des Kantons[gerichts] Schwyz vom 24. Juli 2002 (KG
73/02 RK2) aufzuheben und die Wohnkosten ab dem 1. März 2002 bis zum 31. Juli
2003, resp. bis zum Datum der Ausübung des Kaufsrechts durch die R.________
GmbH auf Fr. 6'574.10 festzusetzen und nach diesem Datum auf Fr. 3'300.--
netto zuzüglich Heizkosten; eventuell seien die Wohnkosten ab dem Zeitpunkt
der Reduktion bei einem Verbleiben der Beschwerdeführer im Hause Strasse
S.________ in T.________ auf Fr. 3'300.-- netto zuzüglich Heizkosten von Fr.
195.-- festzulegen."
A.________ und B.________ haben sodann die Beschlüsse KG 288/02 RK2 vom 24.
Juli 2002 (vgl. Lit. C) sowie KG 289/02 RK2 vom 25. Juli 2002 (vgl. Lit. D)
bzw. A.________ hat den Beschluss KG 290/02 RK2 vom 25. Juli 2002 (vgl. Lit.
E) mit Beschwerdeschriften vom 8. August 2002 (Postaufgabe) rechtzeitig an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
stellen folgenden, jeweils gleich lautenden Antrag:
"Es sei der Beschluss des Kantons[gerichts] Schwyz vom 24. Juli 2002 (KG
288/02 RK2) [bzw. vom 25. Juli 2002, KG 289/02 RK2] [bzw. vom 25. Juli 2002,
KG 290/02 RK2] insoweit aufzuheben als das Existenzminimum ab dem 1. März bis
zum 30. Juni 2002 Fr. 11'372.30 und ab dem 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2002 Fr.
11'522.30 betrage und die Reduktion um Fr. 1'450.-- erst am Ende des ersten
Semesters des Schuljahres 2002/2003 zu berücksichtigen sei."
Weiter ersuchen die Beschwerdeführer jeweils um aufschiebende Wirkung.

Die Aufsichtsbehörde hat am 14. August 2002 Gegenbemerkungen angebracht (Art.
80 OG). Das Betreibungsamt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2002 ist den Beschwerden aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Da den angefochtenen Entscheiden dieselbe Existenzminimumsberechnung zugrunde
liegt, diese aufeinander Bezug nehmen, übereinstimmende Begründungen und
Dispositive aufweisen und einzelne Beschwerdeanträge und -begründungen gleich
lauten, rechtfertigt es sich, die vier Beschwerdeverfahren zu vereinigen und
in einem Urteil zu erledigen (Art. 40 OG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 125 III 252
E. 1 S. 254).

2.
Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des
Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt
notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche,
objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der
standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf (BGE 119 III 70 E. 3b S. 73;
Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl.
1997, § 23 Rz 62; vgl. Pfleghard, Das Ermessen des Betreibungs- und
Konkursbeamten, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, S. 38). Mit
Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens durch die kantonale Behörde gerügt werden (BGE 128 III 337 E.
3a; 120 III 79 E. 1 S. 81; 110 III 17 E. 2 S. 18; Gilliéron, Commentaire de
la LP, N. 165 f. zu Art. 93).

3.
3.1 Vor der oberen Aufsichtsbehörde ist im Verfahren KG 73/02 RK2 in Bezug auf
die Existenzminimumsberechnung die vom Betreibungsamt angesetzte Frist zur
Herabsetzung der Wohnkosten und deren Höhe strittig gewesen. Die
Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Beschwerdeführer hätten mit der Einräumung
eines Kaufsrechts (zugunsten der R.________ GmbH) gestützt auf den
entsprechenden Kaufsrechtsvertrag damit rechnen müssen, ohne Übergangsfrist
aus der Liegenschaft ausziehen zu müssen; daher könnten sie sich nicht darauf
berufen, die vom Betreibungsamt angesetzte Frist von fünf Monaten würde nicht
genügen, um Vorkehrungen zum Wohnungswechsel zu treffen. Weiter hat die
Aufsichtsbehörde festgehalten, selbst wenn der Beschwerdeführer gewisse
administrative berufliche Arbeiten in der Familienwohnung erledigen müsse,
sei für die Familie nicht eine 5½-, sondern eine 4½-Zimmerwohnung angemessen,
für welche Mietkosten von Fr. 2'500.-- netto ortsüblich seien.

3.2 Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine
Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum
auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Die hier effektiv
anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn
sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen
entsprechen (BGE 128 III 337 E. 3b S. 338). Ob es sich dabei um Aufwendungen
für eine Mietwohnung oder für ein Eigenheim handelt, spielt grundsätzlich
keine Rolle. In beiden Fällen ist dem Schuldner die Möglichkeit zu geben,
seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des
Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen (BGE 119 III 70 E. 2c S. 73;
116 III 15 E. 2d S. 21; Gilliéron, a.a.O., N. 107 zu Art. 93).

3.3 Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Feststellung der
Aufsichtsbehörde, dass sie mit Kaufsrechtsvertrag (Ziff. 3.1) vom Juli 2001
der R.________ GmbH ein bis zum 31. Juli 2003 befristetes und im Grundbuch
vorgemerktes Kaufsrecht eingeräumt hätten. Sie machen zunächst geltend, die
Aufsichtsbehörde habe übergangen, dass sie (die Beschwerdeführer) sich
gegenüber der Kaufsrechtsberechtigten verpflichtet hätten, die Liegenschaft -
bei Ausübung des Kaufsrechts - frei von Pacht- und Mietverträgen zu übergeben
(Ziff. 5.7 des Kaufsrechtsvertrags); daher sei es ihnen nicht möglich, die
Liegenschaft anderweitig zu vermieten, solange das Kaufsrecht noch bestehe.
Diese Vorbringen der Beschwerdeführer sind unerheblich. Ein Schuldner, der
sich unangemessen hohe effektive Wohnkosten leistet, kann vom Betreibungsamt
weder verpflichtet werden, sein Haus zu verkaufen oder an Dritte zu
vermieten, noch kann ihm verboten werden, weiterhin in seinem Haus zu
verbleiben (Gilliéron, a.a.O., N. 107 zu Art. 93; vgl. Guidicelli/Piccirilli,
Il pignoramento di redditi ex art. 93 LEF nella pratica ticinese, Agno 2002,
Rz. 133). Vorliegend hat das Betreibungsamt die Beschwerdeführer nicht
verpflichtet, ihr Haus an Dritte zu vermieten, sondern ihnen lediglich Frist
angesetzt, um Vorkehren zur Senkung ihrer Wohnkosten zu treffen. Dass es
nicht möglich sei, z.B. durch den Verkauf des Hauses die Wohnkosten zu
senken, behaupten die Beschwerdeführer selber nicht.

3.4 Die Beschwerdeführer bestätigen sodann die Auffassung der Vorinstanz,
dass sie im Falle der Ausübung des Kaufsrechts die Verpflichtung zum
sofortigen Verlassen und zur Räumung der Liegenschaft eingegangen seien; in
diesem Fall würden sich (unter Hinweis auf Ziff. 4 des Kaufsrechtsvertrags)
die hypothekarischen Zinslasten gleichzeitig reduzieren. Dies sei entgegen
der Auffassung der Aufsichtsbehörde ein anderer Fall als wenn sie die
Wohnkosten bei der hier angesetzten Frist zur Senkung der Wohnkosten durch
Vermietung oder Veräusserung der Liegenschaft innerhalb von fünf Monaten
senken müssten, zumal sie über die gepfändete Liegenschaft nicht selbständig
(sondern nur mit Bewilligung des Betreibungsbeamten, vgl. Art. 96 SchKG)
verfügen könnten. Soweit die Beschwerdeführer damit eine gesetzwidrige
Ermessensausübung belegen wollen, gehen ihre Vorbringen ins Leere: Gerade
weil die Beschwerdeführer die Ausübung des Kaufsrechts durch die
Kaufsrechtsberechtigte (und die damit verbundene Übernahme der Hypotheken)
nicht erzwingen und sie die Zinslasten insoweit nicht sofort vermindern
können, hat ihnen das Betreibungsamt - wie im Falle eines Mieters, der sich
einen nicht angemessenen Mietzins leistet - eine Anpassungsfrist zur Senkung
der Wohnkosten eingeräumt. Im Weiteren hat die Rechtsprechung die Einräumung
einer rund halbjährigen Frist, damit ein Schuldner und Hauseigentümer die
nötigen Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten treffen kann, als rechtmässig
erkannt (BGE 116 III 15 E. 2d S. 21). Insoweit ist die Auffassung der
Aufsichtsbehörde, das Betreibungsamt habe eine fünfmonatige Anpassungsfrist
ansetzen dürfen, unter dem Blickwinkel der gesetzmässigen Ermessensausübung
nicht zu beanstanden.

3.5 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Aufsichtsbehörde habe zu
Unrecht dem Schuldner als leitendem Angestellten und seiner Familie keine
5½-Zimmerwohnung für Fr. 3'300.--, sofern diese im Bezirk Höfe überhaupt
gefunden werden könne, zugestanden. Mit diesen Vorbringen gehen die
Beschwerdeführer fehl. Wenn die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführern - ein
Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von 12 bzw. 16 Jahren - die Kosten für eine
4½-Zimmerwohnung zugestanden hat, ist nicht ersichtlich, dass die
Aufsichtsbehörde in Bezug auf die familiäre Situation (vgl. E. 3.2)
erhebliche Sachumstände ausser Acht gelassen habe. Die Beschwerdeführer rügen
im Übrigen selber keinen Ermessensfehler, wenn die Aufsichtsbehörde für eine
4½-Zimmerwohnung Fr. 2'500.-- netto pro Monat als ortsüblich erachtet hat.

3.6 Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer (im Eventualantrag), es sei
ihnen in der Existenzminimumsberechnung ein Zuschlag zum Grundnotbedarf von
mindestens Fr. 195.-- für die monatlichen Heizkosten ab dem 1. März 2002 "bei
einem Verbleiben im Haus" zu gewähren. Diese Vorbringen sind unbehelflich.
Die Beschwerdeführer sind - wie erwähnt (vgl. E. 3.3) - frei, wie sie den vom
Betreibungsamt bestimmten Betrag des objektiven Notbedarfs verwenden, d.h. ob
sie in ihrem Eigenheim bleiben oder nicht. Aus dem angefochtenen Entscheid KG
73/02 RK2 (E. 5 und Dispositiv-Ziffer 1) geht ausdrücklich hervor, dass die
ab 1. März 2002 zugestandenen Wohnkosten Fr. 2'500.-- netto, d.h. Fr.
2'500.-- plus die effektiv bezahlten Heiz-/Nebenkosten betragen. Inwiefern
die Aufsichtsbehörde vor diesem Hintergrund bei der Festsetzung der
Wohnkosten ab 1. März 2002 unter Berücksichtigung der zu bezahlenden
Heiz-/Nebenkosten ihr Ermessen (vgl. dazu Guidicelli/Piccirilli, a.a.O., N.
135) gesetzwidrig ausgeübt habe, legen die Beschwerdeführer nicht dar (Art.
79 Abs. 1 OG).

3.7 Somit ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Beschluss KG 73/02 RK2
abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.
4.1 Vor der oberen Aufsichtsbehörde ist in den Verfahren KG 288/02 RK2, KG
289/02 RK2 sowie KG 290/02 RK2 in Bezug auf die Existenzminimumsberechnung
der Zuschlag für Heizkosten sowie der Zuschlag für die Kosten für
Privatschule der Tochter C.________ an der Mittelschule E.________ in Zürich
strittig gewesen.
Die Beschwerdeführer kritisieren mit den gegen die erwähnten Beschlüsse
erhobenen Beschwerden im Übrigen auch die Reduktion der zugestandenen
Wohnkosten auf Fr. 2'500.-- netto pro Monat und den Zeitpunkt bzw. die
Anpassungsfrist zur Senkung der Wohnkosten. Über diese Punkte der
Existenzminimumsberechnung hat die obere Aufsichtsbehörde im Verfahren KG
73/02 RK2 - auf welches die übrigen Beschlüsse verweisen - entschieden, und
die Beschwerdeführer haben gegen den betreffenden Beschluss Beschwerde gemäss
Art. 19 SchKG erhoben. Soweit die Beschwerdeführer in ihren weiteren Eingaben
wortwörtlich die Beschwerdeschrift jenes Verfahrens wiedergeben, kann auf die
vorstehende Erwägung verwiesen werden (vgl. E. 3).

4.2 Die untere Aufsichtsbehörde hat zur Frage der Anrechnung der Schulkosten
der Tochter C.________ einen Bericht des kantonalen Erziehungsdepartementes
über die Förderung von Legasthenikern beigezogen (Schreiben des Amtes für
Schuldienste, Schulpsychologischer Beratungsdienst Schwyz, vom 30. Januar
2002). Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, der
Tochter der Beschwerdeführer ständen die öffentliche Schule und das Angebot
der Abklärungs- und Therapiedienste öffentlicher Stellen unentgeltlich zur
Verfügung, so dass keine weitere Kosten berücksichtigt werden könnten. Dazu
komme, dass eine weitergehende Mittelschulausbildung - und damit verbundene
Kosten - für die Tochter angesichts ihrer auf eine Überforderung hinweisenden
schulischen Leistungen nicht als angemessen erachtet werden könne, woran auch
die Schulbestätigung vom 20. Juni 2002 nichts zu ändern vermöge. Die
Vorinstanz hat die Schul- und Reisewegkosten daher bis Ende der
obligatorischen Schulzeit und unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen
für die Privatschule nur noch bis Ende Schuljahr (Sommersemester) 2001/2002
eingerechnet.

4.3 Die Beschwerdeführer verlangen die Berücksichtigung der Privatschulkosten
in der Existenzminimumsberechnung unter Hinweis auf die Verpflichtung, ihrer
(16-jährigen) Tochter eine angemessene schulische Ausbildung zukommen zu
lassen. Ob die Beschwerdeführer der Unterhalts- und Erziehungspflicht
gegenüber ihrem unmündigen Kind (Art. 302 Abs. 1 und Art. 276 Abs. 1 ZGB)
durch den Besuch in einer entgeltlichen Privatschule nachkommen möchten,
steht ihnen selbstverständlich frei. Sie übergehen indessen, dass bei der
Berechnung des Existenzminimums der tatsächliche, objektive Notbedarf des
Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der
gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen ist (BGE 119 III 70 E. 3b S. 73).
Insoweit vermögen die Beschwerdeführer aus der Unterhalts- und
Erziehungspflicht nichts für sich abzuleiten.

4.4 Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz
erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2001 (vgl. BlSchK 2001
S. 12 ff.) - auf welche die Beschwerdeführer hinweisen - sehen in Ziffer
II.6. ausdrücklich vor, dass "besondere Auslagen für Schulung der Kinder" in
die Notbedarfsberechnung (bis zur Mündigkeit) einzusetzen sind. Nicht
vorgesehen ist indessen in den betreibungsrechtlichen Richtlinien die
Berücksichtigung von Schulgeldern für den Besuch einer Privat- oder
Sonderschule durch ein unmündiges Kind. Solche ausserordentliche Kosten sind
in der Notbedarfsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn einem
unmündigen Kind aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden
Gründen an einer (unentgeltlichen) staatlichen Schule die seinem Alter und
seinen Fähigkeiten adäquate Schulung (BGE 119 III 70 E. 3b S. 73) nicht
vermittelt werden kann (Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches
Existenzminimum, AJP/PJA 2002 S. 563; Guidicelli/Piccirilli, a.a.O., Rz. 194
a.E.).

Die Beschwerdeführer kritisieren sinngemäss zu Recht die undifferenzierte
Bezugnahme der oberen Aufsichtsbehörde auf die schwachen Schulleistungen der
Tochter: So wie gute Schulleistungen als solche keinen zwingenden Grund
darstellen, um ausserordentliche Kosten für eine Privatschule in der
Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen, so wenig bilden schwache
Schulleistungen alleine einen Grund, um die entsprechenden Kosten nicht
einzurechnen. Immerhin geht aus dem in den Akten liegenden Bericht des
Schulpsychologischen Dienstes vom 15. Februar 2002 hervor, dass im
Allgemeinen die Legasthenietherapie im Einzelsetting (in Einzelförderung)
stattfindet, bei massiven Lern- und Leistungsbeeinträchtigungen eines Kindes
- was sich wohl regelmässig in schlechten Zeugnisnoten ausdrückt - eine
Schulung in einer Kleinklasse in Betracht gezogen werden kann. Dass der
Tochter der Beschwerdeführer der Besuch einer unentgeltlichen, staatlichen
Schule aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen
nicht möglich wäre, geht aus den - für die erkennende Kammer verbindlichen
(Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Sachverhaltsfeststellungen der oberen
Aufsichtsbehörde indessen nicht hervor, und die Beschwerdeführer stellen auch
nicht in Abrede, dass ihnen öffentliche Abklärungs- und Therapiedienste zur
Verfügung stehen. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Tochter könne
nur in einer eigentlichen Kleinklasse in einer Privatschule den ihrem Alter
und ihren Fähigkeiten entsprechenden Unterricht erhalten, handelt es sich um
eine neue und daher unzulässige Tatsachenbehauptung, zumal sie selber nicht
geltend machen, es habe keine Möglichkeit zum Vorbringen im kantonalen
Verfahren bestanden (Art. 79 Abs. 1 OG). Aus dem Entwicklungsgutachten des
Kinderspitals Zürich aus dem Jahre 1996, das die Beschwerdeführer im
kantonalen Verfahren eingereicht haben, geht im Übrigen nichts hervor, was
die Behauptung der Beschwerdeführer stützen könnte. Wenn die obere
Aufsichtsbehörde vor diesem Hintergrund festgehalten hat, der Tochter der
Beschwerdeführer stehe adäquater Unterricht und geeignete Förderung
unentgeltlich offen, hat sie sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen von
sachgerechten Erwägungen leiten lassen, so dass der Hinweis auf die
Schulleistungen der Tochter den Ermessensentscheid mit dem Grundgedanken und
dem Zweck des Gesetzes nicht als schlechterdings unvereinbar erscheinen
lässt; ein Ermessensmissbrauch als Bundesrechtsverletzung kann der oberen
Aufsichtsbehörde deshalb nicht vorgeworfen werden (BGE 111 III 77 E. 5 S. 81;
vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 113 zu
Art. 17; Cometta, in Kommentar zum SchKG, N. 27 zu Art. 17).

4.5 Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer wie bereits mit Beschwerde
gegen den Beschluss KG 73/02 RK2, es sei ihnen in der
Existenzminimumsberechnung ein Zuschlag zum Grundnotbedarf von mindestens Fr.
195.-- für die monatlichen Heizkosten ab dem 1. März 2002 "bei einem
Verbleiben im Haus" zu gewähren. Diese Vorbringen gehen ins Leere, da die
Beschwerdeführer - wie erwähnt (vgl. E. 3.6) - frei sind, wie sie den vom
Betreibungsamt bestimmten objektiven Notbedarf verwenden, d.h. ob sie in
ihrem Eigenheim bleiben oder nicht. Sodann geht aus Erwägung 5 und
Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses KG 73/02 RK2, der in den
anderen drei Beschlüssen KG 288/02 RK2 (S. 3), KG 289/02 RK2 (S. 3) und KG
290/02 RK2 (S. 3) für massgeblich erklärt wird, ausdrücklich hervor, dass die
ab 1. März 2002 zugestandenen Wohnkosten Fr. 2'500.-- netto pro Monat
betragen, d.h. Fr. 2'500.-- plus die effektiv bezahlten Heiz-/Nebenkosten.
Soweit in den drei letzterwähnten Beschlüssen in der zusammengefassten
Existenzminimumsberechnung von Wohnkosten von Fr. 2'500.-- (ohne Präzisierung
"netto") die Rede ist und in den betreffenden Urteilsdispositiven nicht zum
Ausdruck kommt, dass - was als Ergebnis des Beschlusses KG 73/02 RK2 nicht zu
beanstanden ist (vgl. E. 3.6) - ab 1. März 2002 die effektiv bezahlten
Heiz-/Nebenkosten im Grundnotbedarf zu berücksichtigen sind, handelt es sich
um ein offensichtliches Versehen, auf das die Beschwerdeführer sinngemäss zu
Recht hinweisen. Dies führt zur Berichtigung der Dispositive der Beschlüsse
KG 288/02 RK2, KG 289/02 RK2 und KG 290/02 RK2 von Amtes wegen (Art. 63 Abs.
2 i.V.m. Art. 81 OG). Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden gegen die
letztgenannten Beschlüsse, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,
als unbegründet.

5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Verfahren 7B.155/2002, 7B.156/2002, 7B.157/2002 und 7B.158/2002 werden
vereinigt.

2.
2.1 Die Beschwerde gegen den Beschluss KG 73/02 RK2 wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

2.2 Die Beschwerden gegen die Beschlüsse KG 288/02 RK2, KG 289/02 RK2 und KG
290/02 RK2 werden teilweise gutgeheissen, und Ziff. 1 der Urteilsdispositive
wird dahingehend abgeändert, dass entsprechend dem Beschluss KG 73/02 RK2 in
Bezug auf die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ab 1.
März 2002 die Heiz-/Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Im Übrigen werden
die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Höfe und dem
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: