Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.152/2002
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7B.152/2002 /min

Urteil vom 2. Dezember 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

1. Verein IG gemäss Option 96/Option 2000 freigestellter Mitarbeiter (IG
Option 96/2000),
2.U.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Ritter, Fraumünsterstrasse 9,
Postfach 2765, 8022 Zürich,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Rundschreiben des provisorischen Sachwalters der Swisscargo AG vom 24.
Oktober 2001

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juli 2002 (NR020016/U)

Sachverhalt:

A.
In der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre traf die Swisscargo AG mit einer
Reihe ihrer Angestellten als "Option 96" bzw. "Option 2000" bezeichnete
Regelungen, wonach die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von der weiteren
Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wurden und bis zum jeweiligen
Eintritt in das ordentliche Pensionsalter einen reduzierten Lohn ausbezahlt
erhalten sollten.

Der Swisscargo AG wurde anfangs Oktober 2001 die provisorische
Nachlassstundung bewilligt. Am 24. Oktober 2001 richtete der als
provisorischer Sachwalter eingesetzte Rechtsanwalt lic. iur. Karl Wüthrich
ein Schreiben an die "Frühpensionierten gemäss Sozialplan der
Swissair-Gruppe", dem er zwei Merkblätter mit Informationen über die
Auswirkungen der provisorischen Nachlassstundung auf die Arbeitnehmer und
Frühpensionierten bzw. über die Versicherungssituation bei Ausfällen von
Salär- und Rentenzahlungen beifügte. In diesen Schriftstücken legte er den
Adressaten dar, dass ihre früheren Arbeitgeberinnen in der Nachlassstundung
bzw. in einem allfälligen späteren Konkurs nicht berechtigt seien, einzelne
Gläubiger bevorzugt zu behandeln, und die Forderungen der Frühpensionierten
unter anderem in Konkurrenz stünden mit den Ansprüchen der Lieferanten,
Kunden und Geschäftspartner der einstigen Arbeitgeberinnen; als Sachwalter
könne er nicht zu Lasten der Nachlassmasse in die bestehenden
Sozialplanvereinbarungen eintreten; das führe zur sofortigen Einstellung der
Zahlungen, nicht aber zur Auflösung der erwähnten Vereinbarungen.

B.
Mit Eingabe vom 5. November 2001 erhoben der Verein "IG gemäss Option
96/Option 2000 freigestellter Mitarbeiter" (im Folgenden: IG Option 96/2000)
und U.________ (als persönlich betroffene freigestellte Mitarbeiterin) beim
Bezirksgericht Bülach als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde. Sie beantragten, es sei die
Verfügung des provisorischen Sachwalters vom 24. Oktober 2001 (d.h. das
Schreiben an die Frühpensionierten samt den beiden Merkblättern) aufzuheben,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Sachwalter
anzuweisen, "die ausstehenden und inskünftig während der Dauer des
vorliegenden Verfahrens fällig werdenden Leistungen auszubezahlen, sofern
keine Dritten zahlend einspringen".

Das Bezirksgericht (II. Abteilung) beschloss am 12. Februar 2002, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die IG Option 96/2000 und U.________ zogen diesen Entscheid an das
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde)
weiter, das am 18. Juli 2002 beschloss, in Abweisung des Rekurses werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten.

C.
Den Entscheid des Obergerichts haben die IG Option 96/2000 und U.________ am
30. Juli 2002 in Empfang genommen. Mit einer vom 9. August 2002 datierten und
noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig)
Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Sie verlangen, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die
angefochtene Verfügung des provisorischen Sachwalters für nichtig zu
erklären, allenfalls aufzuheben.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Die durch
Verfügung des Nachlassrichters vom 5. Dezember 2001 als ordentliche
Sachwalterin eingesetzte Transliq AG beantragt, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, sie allenfalls abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Zur Beschwerde legitimiert ist auf jeden Fall die vom Rundschreiben
persönlich betroffene U.________. Aus dieser Sicht ist auf die Beschwerde
deshalb zumindest mit Bezug auf diese Beschwerdeführerin ohne weiteres
einzutreten. Die Legitimation der IG Option 96/2000 braucht unter diesen
Umständen nicht näher geprüft zu werden.

2.
2.1 Der obergerichtliche Entscheid beruht zunächst auf der Schlussfolgerung,
dass keine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SchKG vorhanden sei. Das strittige Rundschreiben, das nicht in den Bereich
der dem Sachwalter eigenen Kompetenzen gehöre, und die ihm beigelegten
Merkblätter hätten keine Rechtswirkung zu erzielen vermocht. Während der
Nachlassstundung könne der Schuldner seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht
des Sachwalters fortsetzen; handle er einer Weisung des Sachwalters zuwider,
habe dieser die Möglichkeit, beim Nachlassrichter den Entzug der
Verfügungsbefugnis oder den Widerruf der Stundung zu beantragen. Sodann habe
das Rundschreiben angesichts des Adressatenkreises keine Weisung an die
Schuldnerin darstellen können. Der Sachwalter habe somit keinen Entscheid
über die Zahlungen an die "Optionäre" getroffen. Unter diesen Umständen fehle
ein direktes Betroffensein der Beschwerdeführer durch das angefochtene
Rundschreiben und ein aktuelles und praktisches Interesse an dessen
Aufhebung. Selbst wenn die Swisscargo AG die Zahlungen an die "Optionäre"
gestützt auf das Rundschreiben eingestellt haben sollte, könnte sie nicht
durch die Aufsichtsbehörde zu deren Wiederaufnahme angehalten werden. Die
Vorinstanz bemerkt ferner, dass die faktische Nichtzahlung per Ende Oktober
2001 schon deshalb nicht als Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG
qualifiziert werden könne, weil der Abbruch der Zahlungen nicht vom
Sachwalter ausgegangen sei. Im Übrigen hätte den Beschwerdeführern als
vollstreckungsrechtliches Mittel zur Durchsetzung ihrer Ansprüche die
Betreibung auf Pfändung nach Art. 297 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zur Verfügung
gestanden.

Zusätzlich hält das Obergericht - in materieller Hinsicht - fest, dass nicht
ersichtlich sei, inwiefern der Sachwalter mit dem strittigen Rundschreiben
gesetzwidrig ins Nachlassverfahren eingegriffen haben soll. Ziel des
Nachlassvertrags sei grundsätzlich die Sanierung des Schuldners, so dass
vermögenserhaltende Massnahmen im Vordergrund stünden. Während der
Nachlassstundung sollten Schulden nur soweit bezahlt werden, als es zur
Erhaltung der Geschäftstätigkeit notwendig sei oder im wirtschaftlichen
Interesse des Schuldners liege. Da die "Optionäre" für die Swisscargo AG
keine Arbeitsleistungen mehr erbracht hätten, würde eine weitere Auszahlung
an sie nicht zur Erhaltung der Geschäftstätigkeit beitragen. Die
unterschiedliche Behandlung der "Optionäre" und der noch aktiv tätigen
Arbeitnehmer sei daher gerechtfertigt und der ihr zugrunde liegende Entscheid
durchaus angemessen.

2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Sachwalter habe materielle
Verfügungen in ungekündigten rechtlichen Beziehungen getroffen, ohne befugt
gewesen zu sein, einzelne fällige Leistungen zu verweigern. Der Sachwalter
habe nur Überwachungsfunktionen. Ob in bestehende Sozialpläne "einzutreten"
sei oder nicht, müsse allenfalls im formellen Nachlassvertrag entschieden
werden. Erlasse der Sachwalter dennoch eine individuell-konkrete Verfügung,
sei seine Handlung anfechtbar, vermutlich sogar nichtig. Die Verfügung,
welche die Beschwerdeführer im Rundschreiben vom 24. Oktober 2001 erblicken,
ist nach deren Ansicht sodann unangemessen. So greife der Sachwalter in
einzelne Arbeitsverhältnisse ein, nicht aber in andere. Unangemessen sei das
Handeln des Sachwalters vor allem aber auch deshalb, weil Arbeitsverhältnisse
gar nicht ins Nachlassverfahren gehörten. Ausserdem halten die
Beschwerdeführer dafür, dass der Entscheid darüber, ob in
Dauerschuldverhältnisse wie die in Frage stehenden einzutreten sei oder
nicht, nicht zu den Befugnissen des provisorischen Sachwalters gehöre.
Vertragsverhältnisse dieser Art würden fortbestehen, solange eine Kündigung
ausbleibe. Zu einer solchen habe der Sachwalter die Nachlassschuldnerin
bezüglich der mit den Frühpensionierten bestehenden Verträge bis anhin
offenbar noch nicht angewiesen, so dass er nicht verkünden könne, in den
Sozialplan nicht einzutreten.

2.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Transliq AG vor, das angefochtene
Rundschreiben gehöre nicht in den Bereich der dem Sachwalter gemäss den Art.
299 - 304 SchKG eigenen Kompetenzen. Da es sich an die "Frühpensionierten"
richte, könne es auch keine Weisung an die Schuldnerin darstellen. Ausserdem
hält die Transliq AG dafür, die Beschwerdeführer würden das Rechtsmittel der
Beschwerde missbrauchen, indem sie selbst erklärten, diese richte sich gegen
die Nichtzahlung als Folge des Rundschreibens, und von der Aufsichtsbehörde
verlangten, in das Nachlassverfahren materiell einzugreifen. Den
Beschwerdeführern bleibe es unbenommen, ihre Ansprüche allenfalls vor einem
Zivilgericht geltend zu machen.

3.
Der Nachlassrichter trifft nach Eingang des Gesuchs um Nachlassstundung
unverzüglich die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendigen
Anordnungen; in begründeten Fällen kann er die Nachlassstundung für
einstweilen höchstens zwei Monate provisorisch bewilligen und einen
provisorischen Sachwalter mit der Prüfung der Vermögens-, Ertrags- oder
Einkommenslage des Schuldners und der Aussicht auf Sanierung beauftragen
(Art. 293 Abs. 3 SchKG). In dem dem Stadium des Verfahrens entsprechenden
Rahmen stehen dem provisorisch eingesetzten Sachwalter die gleichen
Befugnisse zu wie dem ordentlichen Sachwalter. Insbesondere übt schon er die
Aufsicht über die Geschäftstätigkeit des Schuldners aus (vgl. Art. 298 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 293 Abs. 4 SchKG). Auch dem provisorischen Sachwalter
obliegt somit, darüber zu wachen, dass der Schuldner keine für die Gläubiger
nachteiligen Dispositionen trifft, und er ist deshalb ermächtigt,
nötigenfalls dem Schuldner die erforderlichen Weisungen zu erteilen (vgl.
Art. 298 Abs. 3 erster Satz SchKG). Auf die Amtstätigkeit des
(provisorischen) Sachwalters sind die Art. 17 - 19 SchKG sinngemäss anwendbar
(Art. 295 Abs. 3 SchKG). Mit andern Worten können die von diesem erlassenen
Weisungen grundsätzlich mit Beschwerde bei den betreibungsrechtlichen
Aufsichtsbehörden angefochten werden.

3.1 Es trifft zu, dass das von den Beschwerdeführern beanstandete
Rundschreiben des provisorischen Sachwalters wie auch die damit verbundenen
Merkblätter nicht an die Schuldnerin, sondern an die "Frühpensionierten ...
der Swissair-Gruppe" adressiert waren. Indessen ist an dieser Stelle auf das
in BGE 82 III 131 ff. veröffentlichte Urteil hinzuweisen: Zu einem Brief,
worin der Sachwalter einer Gläubigerin mitgeteilt hatte, infolge der
Nachlassstundung sei der Schuldner während dieser Zeit nicht berechtigt,
irgendwelche Verfügungen über Abtretungen, Begünstigungen usw. gegenüber den
Gläubigern zu treffen, hielt die erkennende Kammer dort fest, es liege in der
angeführten Erklärung nicht eine blosse Ansichtsäusserung; vielmehr habe der
Sachwalter damit kraft seines Amtes Stellung bezogen; der Brief an die
Gläubigerin habe ausgesprochen, was für den Schuldner verbindlich sein solle;
es liege auf der Hand, dass der Sachwalter dem Schuldner eine entsprechende
Weisung, und nicht bloss eine unverbindliche Rechtsauskunft zu beliebigem
Gebrauch, erteilt habe (BGE 82 III 131 E. 1 S. 134 f.). Wie die hier
gegebenen Verhältnisse zu würdigen sind, braucht aus den nachstehend
darzulegenden Gründen jedoch nicht abschliessend erörtert zu werden.

3.2 Der Beschwerde kann auch dann kein Erfolg beschieden sein, wenn mit ihr
davon ausgegangen wird, der provisorische Sachwalter habe mit dem strittigen
Rundschreiben eine bei den Aufsichtsbehörden anfechtbare Weisung zu den
Ansprüchen der "Optionäre" der Swisscargo AG erlassen:
3.2.1Mit der Begründung, die Forderungen der gemäss "Option 96" bzw. "Option
2000" freigestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stünden in Konkurrenz
beispielsweise mit den Ansprüchen von Lieferanten und es gehe nicht an, dass
die Nachlassschuldnerin einzelne Gläubiger bevorzugt behandle, hat der
Sachwalter im Rundschreiben bekannt gegeben, dass er als solcher nicht zu
Lasten der Nachlassmasse der früheren Arbeitgeberin in die
Sozialplanvereinbarungen eintreten könne. Wie er selbst zu Recht erklärt,
ändert sein Entschluss nichts am Bestand der Vereinbarungen mit den
freigestellten Personen. Es geht vielmehr um die Erfüllung dieser Verträge,
die (einstweilen) aufgeschoben werden soll.

3.2.2 Der angerufene Nachlassrichter hat unverzüglich die zur Erhaltung des
schuldnerischen Vermögens erforderlichen Vorkehren zu treffen (Art. 293 Abs.
3 SchKG) und unter diesem Titel auch dafür zu sorgen, dass weder Schuldner
noch Gläubiger sich ungerechtfertigte Vorteile verschaffen können (Jaeger/
Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.
Auflage, N 77 zu Art. 293). Zur Erreichung dieser Ziele kann er unter anderem
einen provisorischen Sachwalter einsetzen (vgl. Alexander Vollmar, in:
Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N 30 zu Art. 293). Dem Gesagten sind gleich
auch die Kriterien zu entnehmen, von denen sich der (provisorische)
Sachwalter bei der Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit des Schuldners
leiten zu lassen hat.

Wie die erkennende Kammer in dem oben bereits erwähnten Urteil festgehalten
hat, handelt der Sachwalter rechtmässig, wenn er dem Schuldner aufgibt, sich
Ansprüchen eines Gläubigers zu widersetzen, die nach seiner Ansicht mit den
Wirkungen der Nachlassstundung nicht vereinbar sind (BGE 82 III 131 E. 2 S.
136). Im Lichte des Ausgeführten hätte hier der provisorische Sachwalter mit
einer Weisung an die Swisscargo AG, wonach die Zahlungen aus den
Vereinbarungen mit Frühpensionierten, die keine Arbeitsleistungen mehr zu
erbringen hatten, einzustellen seien, das ihm zustehende Ermessen weder
überschritten noch missbraucht (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG) und auch sonst
keine bundesrechtswidrige Anordnung getroffen. Dass für das Personal, das
nach wie vor zu Arbeitsleistungen verpflichtet war, die Lohnzahlungen
fortgeführt werden sollten, vermag daran nichts zu ändern.

In der Sache ist der Auffassung der Vorinstanz demnach auf jeden Fall
beizupflichten.

4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem provisorischen Sachwalter der
Swisscargo AG, Rechtsanwalt lic. iur. Karl Wüthrich, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Yves Meili, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht, der
definitiven Sachwalterin der Swisscargo AG, Transliq AG, Schwanengasse 5/7,
3001 Bern, der Swisscargo AG, Balz-Zimmermann-Strasse, 8302 Kloten, vertreten
durch Rechtsanwältin lic. iur. Edith Blunschi, Weinbergstrasse 56/58,
Postfach 338, 8035 Zürich, und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons
Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: