Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.145/2002
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7B.145/2002 /min

Urteil vom 29. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.

Verwertung eines Anteilsrechts

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juli 2002 (NR020058/U).

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Pfändungsgegenstand in der beim Betreibungsamt Zürich 1 gegen X.________
hängigen Betreibung Nr. ... ist dessen Liquidationsanteil am unverteilten
väterlichen Nachlass. Am 25. März 2002 führte das Bezirksgericht Zürich (3.
Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen die Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 der Verordnung
über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
durch. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2002 wies die erwähnte Instanz das Betreibungsamt
an, den Nachlass von Y.________ bezüglich des gepfändeten Liquidationsanteils
unter Mitwirkung der nach Art. 609 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB) zuständigen Behörde zu teilen, sofern der für eine Auflösung der
Gemeinschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 4 VVAG erforderliche Kostenvorschuss
vom Gläubiger geleistet werde. Für den Fall, dass Letzteres nicht geschehen
sollte, ordnete das Bezirksgericht die Versteigerung des Anteilsrechts an.

X. ________ zog den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 19. Juni 2002 an das
Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde weiter.
Dieses wies den Rekurs am 16. Juli 2002 ab, soweit darauf einzutreten war.
Gleichzeitig beschloss es, X.________s Gesuch, ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
bestellen, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

X. ________ nahm den Beschluss des Obergerichts am 24. Juli 2002 in Empfang.
Mit einer vom 5. August 2002 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag,
somit innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 19 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), zur Post gebrachten
Eingabe führt er "Einsprache" an das Bundesgericht.

Das Obergericht hat sich zur Eingabe nicht geäussert. Weitere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erklärt
der Beschwerdeführer vorab, es habe jedermann Anspruch darauf, dass seine
Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht beurteilt werde.
Sollte er damit eine Verletzung von Art. 6 der erwähnten Konvention (und von
Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]) geltend machen
wollen, hätte er eine staatsrechtliche Beschwerde einreichen müssen (vgl.
Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Auf die Rüge wäre indessen
selbst dann nicht einzutreten, wenn die Eingabe als staatsrechtliche
Beschwerde entgegengenommen würde: Die sich auf allgemeine Verunglimpfungen
der kantonalen Richter beschränkenden Ausführungen des Beschwerdeführers
genügen den auf Grund von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die Begründung einer
solchen Beschwerde geltenden Anforderungen in keiner Weise.

3.
Das Obergericht hält fest, dass es in der Sache einzig darum gehe, eine
Einigung im Hinblick auf die Verwertung des gepfändeten Anteils am
unverteilten Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers anzustreben oder,
falls eine Einigung nicht erzielt werden könne, das Verwertungsverfahren
autoritativ festzulegen. Mit dem, was die untere Aufsichtsbehörde hierzu
ausgeführt habe, setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Zur Art
der Durchführung des Verwertungsverfahrens werde nichts vorgebracht. Die
Einwendungen des Beschwerdeführers zu vorangegangen Stadien des
Betreibungsverfahrens stiessen ins Leere, zumal keine Nichtigkeit geltend
gemacht werde und eine solche auch nicht feststellbar sei.

4.
Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer
anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und
kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Das
bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen der
kantonalen Aufsichtsbehörde einzugehen und sich damit auseinander zu setzen
hat. Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten
sein; Hinweise auf Rechtsschriften, die im kantonalen Verfahren eingereicht
worden sind, sind unbeachtlich.

4.1 Mit den angeführten Erwägungen des Obergerichts befasst sich der
Beschwerdeführer einerseits insofern, als er bestreitet, dass eine Behörde
dazu verpflichtet werden dürfe, einen Liquidationsanteil zu versilbern. Das
in keiner Weise begründete Vorbringen genügt den Anforderungen von Art. 79
Abs. 1 OG nicht. Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, die
Nichtigkeit einer Verfügung eines Vollstreckungsorgans sei von Amtes wegen zu
beachten. Es trifft zu, dass der Verstoss einer betreibungsamtlichen
Verfügung gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse
von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, von den
Aufsichtsbehörden jederzeit von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1
SchKG). Das gilt auch für die erkennende Kammer. Der Beschwerdeführer scheint
die hier vollzogene Pfändung als nichtig bezeichnen zu wollen. Indessen
enthalten die für die erkennende Kammer verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81
OG) nichts, woraus sich eine solche Nichtigkeit ergäbe.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt des Weitern vor, er habe in seiner Eingabe
vom 25. März 2002 an das Bezirksgericht Zürich (untere Aufsichtsbehörde)
nachgewiesen, dass die Betreibung erloschen sei. Abgesehen davon, dass er
damit in unzulässiger Weise auf ein im kantonalen Verfahren eingereichtes
Schriftstück verweist, ist festzuhalten, dass im Falle einer Tilgung oder
eines Nichtbestehens der Forderung die Aufhebung der Betreibung mit Klage
beim Richter zu verlangen ist (Art. 85 und 85a SchKG). Die
betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden sind für die Beurteilung eines
solchen Begehrens nicht zuständig.

4.3 Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihm keine Busse
auferlegt hat. Durch den blossen Hinweis auf die möglichen Folgen mutwilliger
Prozessführung ist er in keiner Weise beschwert.

4.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die Verweigerung des Armenrechts
(einschliesslich Bestellung eines Rechtsbeistandes) durch die Vorinstanz. Ob
und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege besteht, wird in erster Linie durch das kantonale
(Prozess-)Recht bestimmt. Unabhängig davon garantiert Art. 29 Abs. 3 BV der
bedürftigen Partei einen Mindestanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE
127 I 202 E. 3a S. 204 f.; 124 I 304 E. 2a S. 306). Der Beschwerdeführer
macht zu Recht nicht  geltend, ein Anspruch auf Gewährung des Armenrechts -
das angesichts der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Art. 20a Abs. 1
erster Satz SchKG) ohnehin nur mit Bezug auf die Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von Bedeutung sein kann - ergebe sich aus
Bundesrecht. Für Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, zu denen
namentlich auch die Rüge, kantonales Recht sei in willkürlicher Weise
missachtet worden, zählt, ist, wie bereits oben in Erw. 2 ausgeführt, die
staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten. Auch in diesem Punkt würden die
Ausführungen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen an eine
solche jedoch nicht genügen.

4.5 Woraus sich ein Anspruch eines am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf
Angabe von - über den Namen hinausgehenden - Personalien der bei einem
Entscheid mitwirkenden Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden ergeben
soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Beschwerde ist auch in
diesem Punkt nicht einzutreten.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm sämtliche bei verschiedenen, von
ihm im Einzelnen aufgezählten Behörden liegenden Akten zuzustellen. Es kann
nicht Sache der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden sein, ihm Akten
zusammenzutragen. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, hat der
Beschwerdeführer sich selbst an die von ihm genannten Instanzen zu wenden.
Dass ihm die Einsicht in gewisse Akten verweigert worden wäre, legt der
Beschwerdeführer nicht dar.

6.
Die erkennende Kammer hat keinerlei strafrichterlichen Kompetenzen, und auch
für die Beurteilung von Forderungsansprüchen ist sie nicht zuständig (dazu
Art. 5 ff. SchKG).

7.
Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt kann sich unter Umständen auch im
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren als notwendig erweisen (vgl. BGE
122 III 392 E. 3c S. 394). Ob dieser Tatbestand hier gegeben ist, mag
dahingestellt bleiben. Die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
setzt nämlich in jedem Fall voraus, dass die Beschwerde nicht als
aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1 OG), was auf Grund des oben Gesagten
hier nicht zutrifft. Soweit das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers wegen
der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 20a Abs. 1 erster
Satz SchKG) nicht ohnehin gegenstandslos ist, ist es daher abzuweisen.

8.
Die Eingabe enthält zum Teil schwerste Verunglimpfungen der Mitglieder der
kantonalen Aufsichtsbehörden (z.B. "schwerkriminellen mörderischen
Gerichtsgesindelbanden"). Der Beschwerdeführer ist deshalb darauf
hinzuweisen, dass derjenige, der im mündlichen oder schriftlichen
Geschäftsverkehr mit dem Bundesgericht den durch die gute Sitte gebotenen
Anstand verletzt, mit Ordnungsbusse bis zu 300 Franken bestraft werden kann
(Art. 31 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, nicht gegenstandslos ist, wird es abgewiesen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,
Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: