Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.137/2002
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2002
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2002


7B.137/2002 /bnm

Urteil vom 25. September 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss (NR020036/U) des Ober-
gerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kan-
tonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Juni 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Zürich 4 kündigte A.________ in der Betreibung Nr. ... am
7. Januar 2002 die Pfändung für den Betrag von Fr. 42'950.-- nebst Kosten an.
A.________ reichte dagegen Beschwerde ein, welche das Bezirksgericht Zürich
als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss
vom 26. März 2002 kostenpflichtig abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich
(II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs wies die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 28. Juni
2002 ebenfalls unter Kostenfolgen ab (soweit darauf eingetreten wurde).

A. ________ hat den Beschluss vom 28. Juni 2002 der oberen Aufsichtsbehörde
(rechtzeitig) mit Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2002 (Poststempel) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der
Pfändungsankündigung. Sodann stellt sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, in der angehobenen Betreibung
sei mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 des Einzelrichters im summarischen
Verfahren des Bezirksgerichts Zürich definitive Rechtsöffnung erteilt worden.
Das Betreibungsamt habe dem Fortsetzungsbegehren vom 14. Dezember 2001 zu
Recht Folge geleistet und die Pfändung angekündigt, zumal die gegen den
Rechtsöffnungsentscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, der keine
aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, am 10. Januar 2002 abgewiesen und
auf die dagegen beim Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde am
12. März 2002 nicht eingetreten worden sei.

2.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung der oberen
Aufsichtsbehörde in ihrer Beschwerdeschrift vorträgt, genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wonach kurz darzulegen
ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Soweit die
Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die obere Aufsichtsbehörde habe
ihren Anspruch auf eine Entscheidbegründung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG)
verletzt, weil sie auf ihre Argumente nicht eingegangen sei, sind ihre
Vorbringen unbehelflich. Sie legt in keiner Weise dar, dass ihr eine
sachgerechte Anfechtung des Beschlusses nicht möglich gewesen sei (vgl.
Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 107 zu Art. 20a; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b
S. 102, m.H.); im Übrigen hat sich die obere Aufsichtsbehörde ausführlich zu
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheides geäussert.
Sodann kann der (allfällige) Vorwurf der Beschwerdeführerin, die obere
Aufsichtsbehörde habe die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH
verletzt, nicht gehört werden, da für die Rüge einer willkürlichen Anwendung
kantonalen Rechts die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43
Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG). Schliesslich ist das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, dass es sich beim Rechtsöffnungsentscheid vom 17. Oktober
2001, auf den sich die Fortsetzung der Betreibung stützt, um ein absolut
nichtiges Gerichtsurteil im Sinne der in der Beschwerdeschrift zitierten
Literatur handle, offensichtlich haltlos. Die Beschwerde erweist sich
ingesamt als unzulässig.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Wegen Mutwilligkeit,
die hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Beschluss der oberen
Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen
wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a
Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin
(Schweizerische Eidgenossenschaft), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: