Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.135/2002
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2002
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2002


7B.135/2002 /bnm

Urteil vom 2. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons
Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Lohnpfändung/Existenzminimum,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vollzog in der gegen A.________
laufenden Betreibung (Nr. ..., Betreibungsgläubigerin: B.________) am 21.
März 2002 die Pfändung. Mit Anzeige vom 9. April 2002 teilte das
Betreibungsamt (gestützt auf seine Berechnung vom 8. April 2002) dem
Arbeitgeber von A.________ die gepfändeten Lohnquoten von Fr. 1'130.-- und ab
1. Juli 2002 von Fr. 1'675.-- mit. Am 18. April 2002 erhob A.________
Beschwerde mit dem Antrag, in der Existenzminimumsberechnung die
aussergerichtlich vereinbarten Alimentenzahlungen von insgesamt Fr. 3'000.--
an seine nicht im gleichen Haushalt lebende Ehefrau C.________ und sein Kind
D.________ zu berücksichtigen sowie die Lohnpfändung aufzuheben. Mit Urteil
vom 11. Juni 2002 erkannte die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt, dass in der Existenzminimumsberechnung des
Beschwerdeführers als Zuschlag zum Grundnotbedarf Alimente nur im Umfang von
Fr. 1'000.-- für die Ehefrau und Fr. 350.-- für das Kind berücksichtigt
werden könnten, und wies die Beschwerde ab.

A. ________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 5.
Juli 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt (sinngemäss) die
Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Lohnpfändung und verlangt, es
seien Fr. 3'000.-- für Unterhaltszahlungen in der Existenzminimumsberechnung
zu berücksichtigen. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Weitere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Die Aufsichtsbehörde ist zum Ergebnis gelangt, dass in der
Existenzminimumsberechnung nicht wie anbegehrt insgesamt Fr. 3'000.-- für
aussergerichtlich vereinbarte Unterhaltszahlungen an seine nicht im gleichen
Haushalt lebende Ehefrau und sein Kind berücksichtigt werden könnten. Der
Beschwerdeführer habe gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, seine Ehefrau übe
eine 50%-Berufstätigkeit aus, ohne dass er Angaben über ihr Einkommen und
ihren Notbedarf gemacht habe. Solange der Beschwerdeführer keine
entsprechenden Angaben nachliefere, dürfe das Betreibungsamt
Unterhaltszahlungen von lediglich Fr. 1'000.-- an die Ehefrau und Fr. 350.--
an das Kind als Zuschläge zum Grundnotbedarf berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau und sein
Kind bräuchten Fr. 3'000.--, auch wenn er nicht wisse, wie hoch ihr Verdienst
oder ihr Notbedarf sei. Es könne nicht sein, dass das Betreibungsamt nur
gerichtlich festgelegte, nicht aber freiwillig geleistete Unterhaltsbeiträge
zu berücksichtigen habe.

3.
3.1 Erfolgt die Leistung von Unterhaltsbeiträgen ohne richterlichen Entscheid
und damit freiwillig, hat sich der Schuldner und allenfalls der Empfänger
darüber auszuweisen, dass er auf die Unterstützung angewiesen ist; unter
Umständen ist die Unterhaltsleistung nur teilweise im Existenzminimum
einzurechnen (BGE 70 III 22 S. 23 f.; 76 III 5 S. 7).

3.2 Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde geht hervor (Art.
63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass der Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines
richterlichen Entscheides Unterhaltsbeiträge an seine nicht im gleichen
Haushalt lebende Ehefrau und sein Kind im Betrag von ingesamt Fr. 3'000.--
bezahlt und die Ehefrau zu 50% berufstätig ist. Wenn die Aufsichtsbehörde
festgestellt hat,  der Beschwerdeführer habe sich nicht weiter über Verdienst
und Notbedarf von Frau und Kind ausgewiesen, und geschlossen hat, die
Unterhaltsbeiträge seien in der Existenzminimumsberechnung lediglich
teilweise zu berücksichtigen, ist dies nicht zu beanstanden: Weder liegt eine
Ermessensüberschreitung vor, denn das Gesetz räumt in der Festsetzung des
Existenzminimums des Schuldners Ermessensbefugnis ein (Art. 93 Abs. 1 SchKG),
noch ist das Ermessen missbraucht worden, denn die Aufsichtsbehörde hat
Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers mangels weiterer Nachweise nur
teilweise berücksichtigen dürfen und somit keine wesentliche Umstände ausser
Acht gelassen (BGE 110 III 17 E. 2 S. 18; Gilliéron, Commentaire de la LP, N.
165 f. zu Art. 93, N. 54 ff. zu Art. 19). Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, seine Ehefrau und sein Kind würden mehr als Fr. 1'000.-- bzw. Fr.
350.-- als Unterhalt benötigen, kritisiert er bloss die Höhe der in der
Existenzminimumsberechnung bereits berücksichtigten Beträge. Auf den Vorwurf
des reinen Ermessensfehlers, d.h. auf blosse Fragen der Angemessenheit kann
indessen im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht eingetreten
werden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.
Aufl. 1997, § 6 Rz 15 u. 16; Gilliéron, a.a.O., N. 54 ff. zu Art. 19).

3.3 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es werde für die
Existenzminimumsberechnung zu Unrecht zwischen freiwilligen und gerichtlich
festgelegten Unterhaltsleistungen unterschieden, weil seine in einem
Gerichtsurteil festgelegten Unterhaltspflichten für das Betreibungsamt
ohnehin zwingend wären. Soweit er damit allenfalls (sinngemäss) die
Nichtberücksichtigung von rechtserheblichen Umständen bei der
Ermessensausübung und insoweit eine Rechtsverletzung rügt, geht er fehl. Wohl
hat das Betreibungsamt auf ein gerichtliches Urteil betreffend Unterhalt im
Allgemeinen abzustellen, allerdings nur sofern nicht bestimmte Gründe dafür
vorliegen, dass der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines Notbedarfes
gar nicht auf den ganzen dem Schuldner auferlegten Beitrag angewiesen ist,
worüber das Betreibungsamt von Amtes wegen Erhebungen anzustellen hat (BGE 68
III 26 S. 28, mit Hinweisen; Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 29 zu
Art. 93). Auch vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis im angefochtenen
Entscheid nicht zu beanstanden.

3.4 Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern im
angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt worden sei, wenn die
Aufsichtsbehörde die Lohnpfändung geschützt hat; insoweit kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (B.________,
vertreten durch das Jugendsekretariat des Bezirkes Z.________), dem
Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: