Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.133/2002
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2002
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2002


7B.133/2002 /min

Urteil vom 25. September 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rom, Bleicherweg
27, 8002 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.

Neuschätzung einer Liegenschaft,

Beschwerde SchKG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 27. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümerin der in der Betreibung Nr. ... des
Betreibungsamtes Zürich 5 zur Verwertung gelangenden Liegenschaft an der
Strasse T.________ in Zürich. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 zeigte ihr
das Betreibungsamt an, dass die betreibungsamtliche Schätzung Fr.
1'888'500.-- betrage.

B.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2001 beantragte X.________ beim Bezirksgericht
Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
eine Neuschätzung. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 beauftragte dieses den
Immobilientreuhänder Y.________, der die Liegenschaft in seinem Gutachten vom
8. April 2002 auf Fr. 1'787'000.-- schätzte.

Mit Entscheid vom 30. Mai 2002 erwog die untere Aufsichtsbehörde, dass die
Vorbringen der Gesuchstellerin in der Stellungnahme zum Gutachten den vom
Experten geschätzten Verkehrswert nicht in Frage zu stellen vermöchten, und
es wies das Betreibungsamt an, den Schätzwert von Fr. 1'787'000.-- zu
übernehmen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons
Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit
Entscheid vom 27. Juni 2002 ab.

C.
Diesen Entscheid hat X.________ mit Beschwerde vom 11. Juli 2002 an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit dem
Begehren um dessen Aufhebung und um Festsetzung des Schätzwertes auf Fr.
1'977'000.--.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die
kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2 VZG). Die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann bei solchen
Ermessensentscheiden einzig prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde
allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr
zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1
SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden
sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt
rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (BGE 110 III 69 E. 2 S.
71, 120 III 79 E. 1 S. 80 f., 124 III 401 E. 2a S. 402).

2.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, einen solchen
Ermessensmissbrauch darzutun:

Mit Blick auf den Realwert hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten,
der Landwert sei jeweils mit Bezug auf das einzelne Objekt zu schätzen und
bei einem überbauten Grundstück komme es darauf an, wie die konkrete
Ausnützung sei. Hinsichtlich der Berechnung des Ertragswerts hat sie
ausgeführt, es sei zu Recht auf die damals aktuellen Mietverträge abgestellt
worden.

Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Vielmehr verweist sie auf die von ihr eingereichten Preislisten aus dem
Internet, welche die Vorinstanz nicht richtig verstanden habe. Damit ist
willkürliche Ermessensausübung nicht darzutun. Die Beschwerdeführerin weist
in keiner Weise nach, inwiefern die Vorinstanz unsachlich verfahren und ihr
Ermessen missbraucht hätte, indem sie auf die konkret zur fraglichen
Liegenschaft ergangene Expertise statt auf die allgemeine Statistik des
Präsidialdepartementes der Stadt Zürich abgestellt hat. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank
Z.________), dem Betreibungsamt Zürich 5 und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: