Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.120/2002
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7B.120/2002 /bnm

Urteil vom 19. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Pfändungsvollzug; Auferlegung einer Geldbusse,

Beschwerde SchKG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, vom 30. Mai
2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Im Zusammenhang mit einer gegen ihn vollzogenen Lohnpfändung stellte
A.________ ein Gesuch um Ablehnung des Präsidenten des Bezirksgerichts
Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Das Obergericht
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wies das
Ablehnungsbegehren ab und verfällte A.________ in eine Geldbusse von Fr.
200.-- (Entscheid vom 30. Mai 2002). A.________ hat gegen die Geldbusse
Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Betrag abzuschreiben. Das
Obergericht hat die Akten eingesendet, auf Gegenbemerkungen aber verzichtet.
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG sind die Verfahren kostenlos (Satz 1), doch
können bei mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder
ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen
auferlegt werden (Satz 2). Die Verurteilung zu einer Busse setzt nach dem
klaren Gesetzeswortlaut eine mutwillige oder böswillige Beschwerdeführung
voraus, ist hingegen einzig wegen Verletzung des Anstandes nicht zulässig
(BGE 127 III 178 Nr. 30). Das Obergericht hat zwar die beleidigende Äusserung
des Beschwerdeführers ebenfalls erwähnt, ist aber vorweg davon ausgegangen,
das Ablehnungsbegehren sei "in seiner offensichtlichen Haltlosigkeit" als
mutwillig zu werten (E. 3b S. 5). Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die ihm
auferlegte Geldbusse bezieht sich auf das konkret durchgeführte
Beschwerdeverfahren, weshalb es unerheblich ist, ob sich die Sache vor dem
Bezirksgericht Bremgarten inzwischen erledigt hat oder ob der
Beschwerdeführer dort noch in weitere Verfahren einbezogen werden wird. Das
Obergericht hat einen Bussenbetrag von Fr. 200.-- "unter den vorliegenden
Umständen" für angemessen gehalten (E. 3b S. 5) und damit auch den
finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen. Dass der Beschwerdeführer seit
Februar 2002 nicht mehr arbeiten kann, ändert an der Bussenhöhe nichts, zumal
nach seinen eigenen Angaben "inzwischen das Sozialamt als Übergang bis die
IV-Versicherung zahlen muss" und er insoweit über ein Ersatzeinkommen
verfügt. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden.

3.
Das Verfahren der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist grundsätzlich
unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und
dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,
als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: