Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.117/2002
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7B.117/2002 /min

Urteil vom 20. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Lohnpfändung, Automobil,

Beschwerde SchKG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Solothurn vom

5. Juni 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Im Rahmen der Pfändung seines Einkommens (Arbeitslosenentschädigung) machte
X.________ unter anderem geltend, das Benützen eines Privatfahrzeugs sei für
die Stellensuche unumgänglich; es sei ihm deshalb eine Pauschale von
monatlich Fr. 1'600.-- für die Autobetriebskosten zu belassen. Das
Betreibungsamt wie auch die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Solothurn wiesen das Begehren ab, rechneten hingegen monatliche
Beträge von Fr. 250.-- für Bus und Bahn sowie Fr. 200.-- als Aufwand für die
Arbeitssuche zum Grundbetrag hinzu. Gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde vom
5. Juni 2002 hat X.________ Beschwerde eingereicht. Der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt er sinngemäss, ihm die
verlangte Pauschale von Fr. 1'600.-- zuzugestehen. Es sind die Akten, aber
keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Autobetriebskosten können nur dann
in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden, wenn das
betreffende Automobil selbst unpfändbar ist (vgl. Urteile der erkennenden
Kammer B.294/1994 vom 28. Oktober 1994, E. 4, BlSchK 59/1995 S. 69 f., und
vom 5. Juni 1979, BlSchK 48/1984 S. 3). Unpfändbar im Sinne von Art. 92 SchKG
ist das Automobil, das dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen
Gebrauch dient und unentbehrlich ist (Abs. 1 Ziffer 1) oder das für den
Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig ist (Abs. 1
Ziffer 3). Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein
Automobil im Grundsatz weder als "unentbehrlich" (BGE 106 III 104 S. 107; 108
III 60 E. 3 S. 63) noch als "notwendig" (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III
17 E. 2b S. 18). Die kantonale Aufsichtsbehörde hat dazu festgestellt, der
Wohnort des Beschwerdeführers sei - wenn auch nicht eben gut - mit
öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers verkehrt der Bus von Kienberg nach Gelterkinden gemäss
amtlichem Kursbuch werktags mehr als bloss in Stundenintervallen und sind die
grösseren Ortschaften wie Basel, Olten, Zürich, Solothurn und Aarau von
Kienberg aus mit Bus und Bahn bei guten Verbindungen in weniger als
einhundert Minuten erreichbar. Da die ersten Busse ab Kienberg bereits vor
sechs Uhr in der Frühe abgehen, kann der Beschwerdeführer auch
Vorstellungstermine am Morgen wahrnehmen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung
sind die klimatischen Bedingungen in den Randzeiten des Tages zudem derart,
dass der Beschwerdeführer frisch und gut gekleidet bei den Firmen eintreffen
wird. Mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel allfällig sonst
verbundene Unannehmlichkeiten hat der Beschwerdeführer als
Betreibungsschuldner - wie auch jeder Arbeitnehmer dies tut - hinzunehmen.
Seine Beschwerde muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, ohne
dass sich die erkennende Kammer dazu äussern müsste, inwiefern die anderen
Voraussetzungen der Unpfändbarkeit des Automobils im besonderen Fall des
Beschwerdeführers erfüllt sein könnten.

3.
Das Verfahren der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist grundsätzlich
unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: