Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.103/2002
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7B.103/2002 /min

Urteil vom 29. Juli 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons
Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Einkommenspfändung/Existenzminimum,

Beschwerde SchKG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 2. Mai 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vollzog in der gegen X.________
laufenden Betreibung (Nr. ..., Pfändungsgruppe ...) am 22. März 2002 die
Pfändung und verfügte gestützt auf die Existenzminimumsberechnung vom
gleichen Tag eine Lohnpfändung von Fr. 500.--/Monat. Dagegen erhob X.________
Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt mit Urteil vom 2. Mai 2002 abwies.

X. ________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 29.
Mai 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht.

Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Das Betreibungsamt ist zur Ermittlung der pfändbaren Lohnquote davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit als selbstständig
erwerbender Kunstmaler kein Einkommen und von seinem Arbeitgeber Y.________
ein (Gesamt-)Einkommen von Fr. 2'900.-- erzielt. Das Existenzminimum wurde
auf Fr. 2'400.-- festgesetzt. Die Aufsichtsbehörde hat die
Existenzminimumsberechnung bzw. die pfändbare Lohnquote von Fr. 500.-- mit
der Begründung geschützt, ein zusätzliches Einkommen des Beschwerdeführers
aus seiner Tätigkeit als Kunstmaler sei nicht bekannt und gehe aus der
Beschwerde nicht hervor, so dass diesbezüglich auch keine notwendigen
Berufsauslagen in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden
könnten.

3.
Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, es seien in der
Existenzminimumsberechnung Kosten für das Malen als notwendige Berufsauslagen
für seine Arbeit als Kunstmaler zu berücksichtigen. Zudem sei das Malen für
ihn aus psychiatrischen Gründen notwendig und die entsprechenden Auslagen
daher unumgänglich.

In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer müssen
Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden; der
Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht
(sinngemäss) um Festsetzung eines verlangten Betrages zu ersuchen (BGE 121
III 390 E. 1). Da der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren nicht beziffert,
kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 des
Bundesrechtspflegegesetzes; OG, SR 173.110). Soweit der Beschwerdeführer im
Übrigen mit der dem Bundesgericht eingereichten Kopie der Steuererklärung vom
2. Mai 2002 und darin enthaltenen Angaben sein tatsächlich erzieltes
Einkommen nachweisen will, kann er von vornherein nicht gehört werden. Der
vom Beschwerdeführer anbegehrte nachträgliche Nachweis oder die allfällige
Änderung des Verdiensteinkommens kann ausschliesslich mit einem Gesuch um
Revision beim Betreibungsamt (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG; BGE 121 III 20 E. 2c
S. 23), und nicht auf dem Weg der Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGE
108 III 11 E. 4 S. 13).

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Versicherung
Z.________), dem Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt und der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: