Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.9/2002
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6S.9/2002 /pai

Urteil vom 30. Januar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Borner.

I. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas E. Geisser, Im
Weberlis Rebberg 1, 8500 Gerlikon,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach,
8023 Zürich.

Anstaltentreffen zur Vermittlung und Beförderung von Drogen; Strafzumessung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 25. Oktober 2001.

Sachverhalt:

A.
Am 26. November 1997 transportierte I.________ für einen Bekannten auf seinem
Fahrrad ein halbes Kilogramm Heroin, das an Dritte übergeben werden sollte.

Am 4. Dezember 1997 teilte I.________ einem Bekannten mit, ein Freund könne
10 Kilogramm Heroin verkaufen. Falls er interessiert sei, könne er
(I.________) das Heroin für ihn nehmen. Der Bekannte hatte in der Folge
jedoch kein Interesse am Geschäft.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach I.________ zweitinstanzlich am 25.
Oktober 2001 schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 in
Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG und bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus.

C.
Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich am 24. September 2002 ab.

D.
I.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
Entscheides richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der
Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der
kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1
BStP). Soweit der Beschwerdeführer von einem abweichenden Sachverhalt ausgeht
oder ihn ergänzt, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu Unrecht der Widerhandlung gegen
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG (Beförderung von 500 Gramm Heroin) schuldig
gesprochen worden. Die Begründung für diesen Schuldspruch basiere auf einer
völlig ungenügenden Beweislage.

Die Vorinstanz schliesst aus den abgehörten Telefongesprächen, dem
Beschwerdeführer könne zwar nicht nachgewiesen werden, die entsprechenden
Drogen übergeben zu haben, doch stehe fest, dass er sie transportiert habe
(angefochtener Entscheid S. 92 unten/93 oben). Ausgehend von diesem
verbindlichen Sachverhalt ist nicht ersichtlich, inwiefern der
vorinstanzliche Schuldspruch Bundesrecht verletzen sollte.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet auch den Schuldspruch wegen
Anstaltentreffens zur Vermittlung von 10 Kilogramm Heroin. Das Entgegennehmen
eines Anrufs, worin ein unbekannter Drogenlieferant 10 Kilogramm Heroin zum
Kauf anbiete, und das Weiterleiten dieses Angebots an einen zufällig
anwesenden Bekannten, der das Angebot ablehne, vermöge den Tatbestand weder
objektiv noch subjektiv zu erfüllen. Weder aus dem Gesprächstext noch aus den
durchgeführten polizeilichen Befragungen zu diesem Anklagepunkt sei
beispielsweise abzuleiten, dass der Beschwerdeführer überhaupt dazu
entschlossen gewesen sei, ein solches Vermittlungsgeschäft zu tätigen.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, setzt eine Verurteilung gemäss Art.
19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter
entsprechende Anstalten vorsätzlich getroffen hat; der Entschluss zur
Begehung der Tat nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 - 5 BetmG braucht allerdings
kein endgültiger zu sein (BGE 117 IV 309 E. 1e). Demzufolge geht der Einwand
des Beschwerdeführers, er sei überhaupt nicht dazu entschlossen gewesen, ein
solches Vermittlungsgeschäft zu tätigen, offensichtlich an der Sache vorbei.
Ausgehend vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ist der vorinstanzliche
Schuldspruch nicht zu beanstanden.

4.
Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe es bei der Begründung der
Strafzumessung an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Sie habe sich
damit begnügt, die versuchte Vermittlung von 10 Kilogramm Heroin als den
zentralen Punkt beim Verschulden hinzustellen sowie dem Freispruch im
Anklagepunkt 2 und dem Schuldspruch im Anklagepunkt 1 keine grosse Bedeutung
zuzuschreiben. Dem Beschwerdeführer dennoch eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren
aufzubrummen, sei angesichts der Vorwürfe unverhältnismässig hart, zumal er
nicht vorbestraft sei und seit mehr als 10 Jahren anstandslos in der Schweiz
gelebt habe.

Die Vorinstanz hat die versuchte Vermittlung von 10 Kilogramm Heroin nicht
einfach als den zentralen Punkt hingestellt. Vielmehr begründet sie
anschliessend an ihre Feststellung, dass der Versuch, dieses grosse
Drogengeschäft in die Wege zu leiten, eine nicht unerhebliche kriminelle
Energie und Skrupellosigkeit verrate. Das Scheitern dieses Geschäfts sei
allein durch das Desinteresse des Angefragten bedingt gewesen, und es
bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus
eigenem Antrieb davon Abstand genommen hätte. Inwiefern diese Begründung
unzutreffend sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass er nicht
vorbestraft sei und seit mehr als 10 Jahren anstandslos in der Schweiz gelebt
habe, wurde von der Vorinstanz berücksichtigt, wenn sie betreffend die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die erstinstanzlichen
Ausführungen verweist und die beiden Umstände dort ausdrücklich erwähnt sind
(act. 63 S. 26 f. Ziff. 2.2). Angesichts der Strafzumessungserwägungen im
angefochtenen Urteil und der dortigen Hinweise auf die erstinstanzlichen
Erwägungen erscheint die ausgefällte Strafe von 3 Jahren Zuchthaus auch nicht
als auffallend hoch (BGE 121 IV 49 E. 2a). Damit erweisen sich die Rügen als
unbegründet.

5.
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da
seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch
abzuweisen (Art. 152 OG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch
seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sowie der
Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: