Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.94/2002
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6S.94/2002 /kra

Urteil vom 5. Juni 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug,
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach,
8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer
(Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 ANAG und i.V.m. Art. 10 BVO)

(Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Januar 2002)
Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Geschäftsführer in einem so genannten Massagesalon in Zürich,
in welchem mehrere Personen als Prostituierte arbeiten. Er ist zuständig für
die Infrastruktur, unter anderem die Beschaffung und Bereitstellung von
Getränken und Kondomen, sowie für die Werbung durch Inserate und für die
Anstellung der Prostituierten. Anlässlich von sittenpolizeilichen Kontrollen
im Massagesalon am 5./6. Juli und am 26. Oktober 1998 stiessen die Beamten
auf zwei Prostituierte ungarischer Staatsangehörigkeit, die nicht über die
erforderlichen Arbeitsbewilligungen verfügten.

B.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich verurteilte X.________
am 15. März 2000 wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG i.V.m. Art.
3 Abs. 3 ANAG und Art. 10 BVO zu einer Busse von 3'000 Franken.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von X.________ erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde am 29. Januar 2002 ab.

X. ________ wird zur Last gelegt, er habe am 5./6. Juli 1998 sowie vom 10.
Oktober bis zum 26. Oktober 1998 in einem Salon zwei Prostituierte
ungarischer Nationalität beschäftigt, welche nicht über die erforderlichen
fremdenpolizeilichen Bewilligungen verfügten.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der
Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen.

D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf
Vernehmlassungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Hält der Kassationshof die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt für
begründet, so hebt er den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück (Art. 277ter Abs. 1 BStP).
Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt und dem Bundesgericht beantragt,
dass er freizusprechen sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Wer vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der
Schweiz zu arbeiten, wird gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG zusätzlich zu einer
allfälligen Bestrafung nach Art. 23 Abs. 1 ANAG für jeden rechtswidrig
beschäftigten Ausländer mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 3'000 Franken. In
besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.
Wenn der Täter gewerbsmässig handelt, ist der Richter an diese Höchstbeträge
nicht gebunden. Nach Art. 3 Abs. 3 ANAG darf der nicht niedergelassene
Ausländer eine Stelle erst antreten und vom Arbeitgeber zum Antritt der
Stelle nur zugelassen werden, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt
bewilligt ist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BVO darf der Arbeitgeber keinen
Ausländer eine Stelle antreten lassen, ohne sich vorher durch Einsicht in den
Ausländerausweis oder durch Nachfrage bei der Fremdenpolizei zu vergewissern,
dass der Arbeitnehmer zum Antritt dieser Stelle berechtigt ist.

2.1  Die Vorinstanz kommt unter anderem gestützt auf die ihres Erachtens
teilweise widersprüchlichen und unklaren Aussagen des Beschwerdeführers zum
Schluss, dass er "Geschäftsführer" des Salons gewesen sei und die beiden
Frauen als Prostituierte "eingestellt" habe. Er habe die Infrastruktur zur
Verfügung gestellt, angefangen vom Mineralwasser bis zu den Kondomen, und er
sei auch für die Werbung für den Salon durch Inserate in einschlägigen
Zeitungen zuständig gewesen. Die im Salon als Prostituierte arbeitenden
Frauen hätten Abgaben nach Massgabe ihres Umsatzes leisten müssen. Wenn eine
Prostituierte nichts verdient habe, habe sie nichts abgeben müssen; bei einem
Verdienst von Fr. 500.-- habe sie ca. Fr. 150.-- und bei einem Verdienst von
bspw. Fr. 1'000.-- habe sie ca. Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- abgeben müssen.

Die Vorinstanz ist der Auffassung, in Anbetracht dieser Umstände habe der
Beschwerdeführer die beiden Frauen, die über keine Arbeitsbewilligung verfügt
hätten, im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG "beschäftigt" und sei er als deren
"Arbeitgeber" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ANAG und Art. 10 Abs. 1 BVO zu
betrachten. Daran ändere nichts, dass die Frauen nach der Darstellung des
Beschwerdeführers völlig frei gewesen seien, zu bestimmen, wann und wie lange
sie arbeiteten, wie viele und welche Kunden sie akzeptierten und welche
Dienstleistungen sie diesen anboten. Im Falle einer Einflussnahme etwa auf
Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution wäre der
Beschwerdeführer nämlich Gefahr gelaufen, sich der Förderung der Prostitution
im Sinne von Art. 195 (Abs. 3) StGB und der diesbezüglichen Rechtsprechung
des Bundesgerichts strafbar zu machen. Wohl aus diesem Grunde erlaubten das
Arbeitsamt der Stadt Zürich und die Fremdenpolizei des Kantons Zürich den
Prostituierten offenbar nur die "selbständige Erwerbstätigkeit als Masseuse",
nicht auch die unselbständige Erwerbstätigkeit. Die Gefahr, beim Betreiben
eines Bordells mit dem Sexualstrafrecht in Konflikt zu geraten, führe daher
zu Anstellungsformen, die einem Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne
lediglich ähnlich seien. Ein Bordell sei nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein geschäftsmässiger Betrieb, der auf regelmässige Einnahmen
ausgerichtet sei und in dem mehrere Prostituierte tätig seien, denen der
Inhaber Räume und die übrige zur Ausübung der Prostitution nötige
Infrastruktur zur Verfügung stelle (siehe BGE 118 IV 57 zu dem - inzwischen
aufgehobenen - Straftatbestand der gewerbsmässigen Kuppelei gemäss Art. 199
aStGB). Der Bordellinhaber habe somit bei der Anstellung einer Prostituierten
eine Position, die derjenigen eines eigentlichen Arbeitgebers nicht unähnlich
sei. Wenn aber Arbeitgeber allgemein von Gesetzes wegen gehalten seien,
kontrollpflichtige Ausländer und Ausländerinnen nur zu beschäftigen, wenn
diese über die nötigen Bewilligungen verfügten, so sei nicht einzusehen,
weshalb dies für einen Bordellinhaber nicht auch gelten soll und damit
ausgerechnet im Sex-Milieu die Durchsetzung der fremdenpolizeilichen
Vorschriften erschwert würde. Deshalb sei von einem erweiterten
Arbeitgeberbegriff auszugehen. Dem stehe der Wortlaut von Art. 23 Abs. 4 ANAG
nicht entgegen; denn jemanden "beschäftigen" im Sinne dieser Bestimmung
bedeute, jemanden eine Tätigkeit ausüben zu lassen, die eine Erwerbstätigkeit
gemäss Art. 6 BVO sei, welche ihrerseits selbständig oder unselbständig sein
könne. Zwar sei in Art. 3 Abs. 3 ANAG und in Art. 10 BVO ausdrücklich vom
"Arbeitgeber" und zudem vom "Antritt der Stelle" die Rede, doch könne dieser
Begriff zumindest allgemein sprachlich in einem weiteren Sinne verstanden
werden. Der Beschwerdeführer falle daher unter den Anwendungsbereich von Art.
23 Abs. 4 ANAG, zumal er ein reges pekuniäres Interesse an der Arbeit der
Masseusen gehabt habe, deren Abgaben offensichtlich nach Umsatz bestimmt
gewesen seien.

2.2  Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen, teilweise sinngemäss,
geltend, es gebe keinen Grund, bei der Anwendung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer allgemein oder in Fällen der
vorliegenden Art von einem erweiterten Arbeitgeberbegriff auszugehen. Eine
solche Notwendigkeit ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem
Straftatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB.
Dieser Tatbestand sei nach der Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn durch die
Umstände "keine grössere Abhängigkeit als die eines normalen Arbeitnehmers
begründet" werde (BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81). Daraus folgt nach der Auffassung
des Beschwerdeführers, dass im Bereich der Prostitution ohne strafrechtliche
Risiken Einzelarbeitsverträge gemäss Art. 319 ff. OR abgeschlossen werden
können. Die Fremdenpolizeigesetzgebung gehe von einem Arbeitgeberbegriff im
Sinne des Arbeitsvertragsrechts gemäss Art. 319 ff. OR aus. Dies ergebe sich
insbesondere auch aus den Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer, etwa aus Art. 9 BVO (betreffend Anstellungsbedingungen,
Arbeitsvertrag), nach dessen Absatz 3 die Arbeitsmarktbehörde vom Arbeitgeber
einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine Vertragsofferte verlangen kann.
Die Vorinstanz behaupte nicht, dass zwischen ihm und den Frauen ein
Arbeitsvertrag bestanden habe. Dies sei auch tatsächlich nicht der Fall
gewesen, seien die Frauen doch völlig frei gewesen in ihren Arbeitszeiten,
Ferienbezügen, Kundenservice etc.. Gerade wenn die von den Frauen für die
Benützung der Räume und die Infrastruktur zu leistenden Entschädigungen
gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid sich nach dem Umsatz
bestimmten, könne auch nicht von einem faktischen Arbeitsverhältnis
ausgegangen werden. Er sei somit nicht Arbeitgeber im Sinne des ANAG und der
BVO gewesen und daher vom Vorwurf der Widerhandlung gemäss Art. 23 Abs. 4
ANAG freizusprechen.

3.
Dem angefochtenen Entscheid und dem erstinstanzlichen Urteil kann nicht
entnommen werden, wer einerseits Eigentümer und Vermieter und andererseits
Mieter der Räume ist, in welchen der so genannte Massagesalon eingerichtet
ist. Aus den kantonalen Entscheiden geht auch nicht hervor, ob der
Beschwerdeführer, der nach seinen Aussagen für seine teilzeitliche
Beschäftigung als Geschäftsführer des Salons einen Lohn von Fr. 1'500.-- pro
Monat erhält, von irgendjemandem in dieser Funktion eingesetzt worden ist und
gegebenenfalls von wem. Unklar ist sodann, wem die Entschädigungen, welche
die Prostituierten für die Benützung der Räume und der Infrastruktur etc. des
Salons nach Massgabe der Höhe ihrer Einnahmen leisten müssen, letztlich
zufliessen. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben,
da dies für die Beurteilung der vorliegend aufgeworfenen Rechtsfrage nicht
ausschlaggebend ist.

4.
4.1 Art. 23 Abs. 4 ANAG ist durch ein Bundesgesetz vom 9. Oktober 1987, in
Kraft seit 1. März 1988, in das Gesetz eingefügt worden (siehe dazu im
Einzelnen BGE 118 IV 262 E. 3 S. 264). Bestraft wird danach, "wer .....
Ausländer ..... beschäftigt ......" ("Celui qui..... aura occupé des
étrangers...."; "Chiunque .....inpiega stranieri ....."). Auch wenn somit
nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber die Rede ist, hatte der Gesetzgeber bei
der Schaffung von Art. 23 Abs. 4 ANAG im Kampf gegen die Schwarzarbeit in der
Schweiz gerade die Arbeitgeber im Auge, wie sich auch aus den
Gesetzesmaterialien ergibt (siehe AB 1987 S 32 ff.; AB 1987 N 1240 ff.).
Daraus folgt jedoch nicht, dass die Anwendung von Art. 23 Abs. 4 ANAG auf
Arbeitgeber im zivilrechtlichen Sinne (Art. 319 ff. OR) beschränkt ist, die
gegenüber den Arbeitnehmern (gemäss Art. 321d OR) weisungsbefugt sind. Nicht
massgebend ist auch, von welchem Begriff des "Arbeitgebers" die Verordnung
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer ausgeht; zahlreiche Bestimmungen
dieser Verordnung dürften auf die Beschäftigungsverhältnisse von
Prostituierten, ungeachtet der konkreten Ausgestaltung dieser Verhältnisse,
ohnehin nicht anwendbar sein, so etwa Art. 7 BVO betreffend den Vorrang der
inländischen Arbeitnehmer und Art. 9 BVO betreffend Anstellungsbedingungen
und Arbeitsvertrag. Die Beschäftigungsverhältnisse von ausländischen
Prostituierten hatten der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber allem Anschein
nach nicht im Auge.

Der Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 4 ANAG ist mit Rücksicht auf dessen
Sinn und Zweck weit zu fassen. "Beschäftigen" im Sinne dieser Bestimmung
bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen (siehe Valentin
Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, Diss. Zürich 1991, S. 122). Auf die Natur des
Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (vgl. schon BGE 99 IV 110).

4.2  Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer des Massagesalons und
entscheidet unter anderem darüber, ob eine bestimmte Person im Salon als
Prostituierte arbeiten kann. Gestattete der Beschwerdeführer einer
Ausländerin die Erwerbstätigkeit als Prostituierte in dem von ihm geführten
Massagesalon, so liess er sie im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ANAG zum Antritt
einer Stelle in diesem Salon zu und beschäftigte er sie im Sinne von Art. 23
Abs. 4 ANAG. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Arbeitsamt der Stadt Zürich und die Fremdenpolizei des Kantons Zürich
Ausländerinnen "Stellenantrittsbewilligungen" für die "selbständige
Erwerbstätigkeit als Masseuse" in den Salons erteilt (siehe die Akten des
Einzelrichteramtes, act. 34/1 und 34/2, 35/1 und 35/2). Unerheblich ist, dass
der Beschwerdeführer nach seiner - in den kantonalen Entscheiden nicht
widerlegten - Darstellung den Prostituierten keinerlei Weisungen betreffend
die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Freier, die Art der zu
erbringenden Dienstleistungen etc. erteilte. Eine solche Weisungsbefugnis,
bei deren Ausübung der Beschwerdeführer übrigens Gefahr liefe, wegen
Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB verfolgt zu
werden (siehe dazu BGE 125 IV 269; 126 IV 76), kann nicht Voraussetzung für
die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von Art. 23 Abs. 4
ANAG sein. Im Übrigen ist immerhin darauf hinzuweisen, dass gerade auch
Ausländerinnen sich in aller Regel ohnehin in einer schwierigen Lage
befinden, da sie aus finanzieller Not und/oder unter dem Druck von
Hintermännern als Prostituierte in der Schweiz arbeiten. Sie stehen daher zum
Geschäftsführer eines Massagesalons, der über ihre Anstellung entscheidet, in
einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis, zumal der Geschäftsführer seine
Entscheidung auch von dem zu erwartenden Umsatz der Prostituierten abhängig
machen wird. Der Beschwerdeführer kann nicht etwa einem Vermieter
gleichgestellt werden, der Räumlichkeiten an einen Erwerbstätigen vermietet
und dabei unter mehreren Interessenten auswählen kann. Er ist auch nicht
einem Hauswart gleichzustellen, der für Ordnung und Sauberkeit sorgt. Der
Beschwerdeführer entscheidet in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des
Salons unter anderem darüber, wer im Salon als Prostituierte arbeiten kann,
und er stellt die Interessentinnen, die er auswählt, zu dem einzigen Zweck
an, dass sie im Salon, allenfalls im Rahmen einer geltenden Hausordnung, als
Prostituierte tätig sind. In Anbetracht dieser Zuständigkeit des
Beschwerdeführers sowie mit Rücksicht auf den engen Zusammenhang zwischen
dessen Funktion als Geschäftsführer und der Erwerbstätigkeit der
ausländischen Prostituierten ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von
Art. 23 Abs. 4 ANAG gegeben.

Der Beschwerdeführer hat somit im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG
Ausländerinnen beschäftigt, welche nicht berechtigt waren, in der Schweiz zu
arbeiten.

5.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Rechtsirrtum. Er habe gemeint, kein
Unrecht zu tun, indem er sich nicht als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes
gesehen und den Frauen die Anweisung gegeben habe, sich selber als
Selbständigerwerbende um eine Arbeitsbewilligung zu kümmern.
Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt,
so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer
Bestrafung Umgang nehmen (Art. 20 StGB).

Die Annahme des Beschwerdeführers, dass er unter den gegebenen Umständen
nicht der Arbeitgeber der Prostituierten gewesen sei und diese nicht im Sinne
von Art. 23 Abs. 4 ANAG beschäftigt habe, ist ein strafrechtlich
unerheblicher Subsumtionsirrtum (vgl. dazu BGE 112 IV 132 E. 4d S. 137/138;
105 IV 181). Der Geschäftsführer eines Massagesalons hat keinen Grund zur
Annahme, er tue überhaupt nichts Unrechtes, wenn er eine Ausländerin als
Prostituierte im Salon arbeiten lässt, ohne sich zu vergewissern, ob diese
über die unstreitig erforderliche Bewilligung verfügt. Der Beschwerdeführer
hatte zur Zeit der inkriminierten Taten im Jahre 1998 jedenfalls keine
zureichenden Gründe für eine solche Annahme, nachdem gegen ihn bereits im
Jahre 1997 ein Verfahren wegen des Verdachts der Beschäftigung von
ausländischen Prostituierten ohne die erforderlichen Bewilligungen eröffnet
worden war, wobei in der Folge auf die Anklage wegen Eintritts der absoluten
Verfolgungsverjährung nicht eingetreten  wurde (siehe dazu erstinstanzliches
Urteil S. 2 ff.).

6.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf Sachverhaltsirrtum im Sinne von
Art. 19 StGB. Zum rechtlich normierten Element des Sachverhalts gemäss Art.
23 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 10 BVO gehöre die
Beschäftigung respektive die Anstellung einer Person als Arbeitgeber. Indem
er angenommen habe, dass er unter den gegebenen Umständen nicht der
Arbeitgeber der im Salon tätigen Prostituierten gewesen sei, habe er sich
über ein objektives Tatbestandsmerkmal geirrt. Diesen Irrtum habe er auch bei
pflichtgemässer Vorsicht nicht vermeiden können, so dass auch eine
Verurteilung wegen fahrlässiger Widerhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 4
ANAG ausser Betracht falle.

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so
beurteilt der Richter die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den
sich der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei
pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit
strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art.
19 StGB).

Die Annahme des Beschwerdeführers, er sei nicht Arbeitgeber gemäss Art. 3
Abs. 3 ANAG und habe die Prostituierten nicht im Sinne von Art. 23 Abs. 4
ANAG beschäftigt, ist, wie erwähnt, ein strafrechtlich unerheblicher
Subsumtionsirrtum. Ob der Beschwerdeführer die Prostituierten im Sinne von
Art. 23 Abs. 4 ANAG beschäftigt habe, ist eine Rechtsfrage, die auf der
Grundlage des konkreten Sachverhalts zu beurteilen ist. Zum Sachverhalt
gehört unter anderem, dass der Beschwerdeführer einerseits bestimmte, ob eine
Person als Prostituierte im Salon tätig sein konnte, dass er aber
andererseits den Prostituierten keine Weisungen betreffend Arbeitszeit, Zahl
der zu bedienenden Kunden, Art der Dienstleistungen etc. erteilte. Inwiefern
der Beschwerdeführer einer irrigen Vorstellung über den zu beurteilenden
Sachverhalt erlegen sei, wird in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
nicht dargelegt.

7.
Der Beschwerdeführer hat die inkriminierten Taten im Juli und im Oktober 1998
begangen. Er wurde am 15. März 2000 erstinstanzlich verurteilt. Die von ihm
am 28. Juni 2000 eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch
den hier angefochtenen Entscheid vom 29. Januar 2002 abgewiesen.

7.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mehr als 11/2
Jahre für die Behandlung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gebraucht.
Damit habe sie das Beschleunigungsgebot verletzt, was bei der Strafzumessung
zu berücksichtigen sei.
Die Dauer des kantonalen Verfahrens ist nicht unbedenklich. Doch ist nicht
ersichtlich, dass deshalb die Strafe gemindert werden müsste.

7.2  Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei stossend, dass nach der
Rechtsprechung die Verfolgungsverjährung im Verfahren der zürcherischen
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein verurteilendes Erkenntnis nicht weiterläuft.
Damit hänge der Lauf der bundesrechtlichen Verjährung von Besonderheiten des
kantonalen Prozessrechts ab, was eine rechtsungleiche Behandlung darstelle.
Zwecks Beseitigung dieser Ungleichheit sehe Art. 95 des Vorentwurfs der
Expertenkommission zum Strafgesetzbuch von 1993 vor, dass die
Verfolgungsverjährung im Rechtsmittelverfahren stets weiterlaufe, unabhängig
davon, ob das Rechtsmittel ein ordentliches oder ein ausserordentliches sei.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass zur Änderung der
langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend den Lauf der
Verfolgungsverjährung im Verfahren der zürcherischen Nichtigkeitsbeschwerde
gegen verurteilende Erkenntnisse geben könnte. Es kann auf diese
Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 111 IV 87 E. 3a S. 90; 115 Ia 321 E. 3e
S. 325).

Im Übrigen weicht die künftige Regelung des Verjährungsrechts vom Vorschlag
der Expertenkommission ab, auf welchen der Beschwerdeführer hinweist. Das
neue Recht bestimmt: "Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein"
(siehe BBl 1999 1979 ff., 2133 ff., 2331; AB 2000 S 906 ff., 909; AB 2001 N
528 ff. 530). Auch bei Anwendung dieses künftigen Rechts wäre demnach im
vorliegenden Fall die Verjährung nicht eingetreten.

8.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird somit abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: