Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.79/2002
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6S.79/2002/kra

Sitzung vom 7. November 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, bd de
Pérolles 22, Postfach 47, 1705 Freiburg,

gegen

D.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg.

einfache Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 StGB (Einstellungsverfügung);
Abgrenzung zu Art. 122 und Art. 123 Ziff. 2 StGB (mit Auswirkung auf die
Frist gem. Art. 29 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafkassationshof, vom 16. Januar 2002.

Sachverhalt:

A.
Im Jahr 1996 liess sich X.________ einen Piercing-Ring von 2,8 cm Durchmesser
und 3 mm Stärke in den Penis einsetzen. Als regelmässiger Kunde suchte er am
16. September 1997 D.________ auf, welche in Freiburg einen Salon für
sadomasochistische Praktiken betreibt und dabei als Domina auftritt.

Im Rahmen der an diesem Tag vollzogenen Handlungen kniete X.________ mit auf
dem Rücken gefesselten Händen am Boden. Vorher hatte er den Piercing-Ring an
seinem Penis mit einer Kette verbinden lassen, deren anderes Ende an einem
Bett befestigt war. Als D.________ ihn aufforderte aufzustehen, erhob sich
X.________. Weil die Kette zu kurz war, wurde der Ring dabei aus seinem Penis
ausgerissen. X.________ musste sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben
und in der Folge mehrere operative Eingriffe an seinem Penis vornehmen
lassen. Der Penis konnte nicht vollständig wiederhergestellt werden:
X.________s Harnstrahl ist seither gefächert und zweigeteilt.

B.
Am 16. April 2000 erhob X.________ Strafanzeige gegen D.________ wegen
schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Er stellte gleichzeitig
Strafantrag. Am 23. Mai 2000 reichte er im Strafverfahren gegen D.________
adhäsionsweise eine Zivilforderung im Umfang von Fr. 5'568.75 ein.

C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2001 stellte der zuständige Untersuchungsrichter
das Verfahren ein, nachdem er die Beteiligten und zwei Zeuginnen einvernommen
und einen Augenschein durchgeführt hatte. Er auferlegte die aufgelaufenen
Verfahrenskosten D.________ und X.________ je zur Hälfte.

D.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 erhob X.________ Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. Das
Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2002 ab.

E.
Mit begründetem Schreiben vom 26. Februar 2002 erhebt X.________ persönlich
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde; er beantragt, der Kassationshof des
Bundesgerichts möge den Fall nochmals überprüfen (Beschwerdeschrift 1). Am
28. Februar 2002 reichte der Anwalt von X.________ in dessen Namen und
Auftrag eine Rechtsschrift ein, mit welcher er Aufhebung des Entscheides des
Kantonsgerichts und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt
(Beschwerdeschrift 2).

F.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verzichtete am 8. April 2002 auf
Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 23. April 2002 liess sich D.________ zur Beschwerde
vernehmen. Sie beantragt deren Abweisung und die Zusprechung einer
Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'500.-- oder nach Ermessen des
Bundesgerichts.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Soweit ein Geschädigter unter den Opferbegriff von Art. 2 Abs. 1 OHG
fällt, stehen ihm im Strafverfahren gegen den Täter Parteirechte zu (Art. 270
lit. e BStP). Er kann die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Schädiger
anfechten, wenn er sich vorher bereits am Verfahren beteiligt hat und soweit
der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG).
Dem Opfer steht unter diesem Vorbehalt die Legitimation zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt zu. Der Beschwerdeführer behauptet, von
der Beschwerdegegnerin schwer verletzt worden zu sein; mithin macht er
geltend, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG in seiner körperlichen Integrität
beeinträchtigt worden zu sein. Er hat somit als Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes zu gelten. Da er sich am kantonalen Verfahren beteiligt
hat und da sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilansprüche auswirken
kann, ist unter dem Gesichtspunkt der Legitimation auf die Beschwerde
einzutreten.

1.2 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist
kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer
mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Dabei hat der Beschwerdeführer kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen
des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einwände,
Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung
kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der
Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde
gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz stellt einleitend fest, dass die der Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nur noch verfolgt werden könnte, wenn sie
als Offizialdelikt zu qualifizieren wäre, da der Strafantrag gemäss Art. 29
StGB nicht rechtzeitig eingereicht worden sei. Die in den Artikeln 122, 123
und 125 StGB normierten Tatbestandsvarianten der Körperverletzung seien teils
als Antragsdelikte, teils als Offizialdelikte ausgestaltet. Eine vorsätzliche
Körperverletzung werde gemäss Art. 122 StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn
durch die Verletzung eine Lebensgefahr geschaffen worden (Abs. 1) oder wenn
die Verletzung selbst schwer sei (Abs. 2: namentlich Verstümmelung oder
Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Glieds, Bewirkung dauernder
Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit, schwere und
bleibende Entstellung des Gesichts; Abs. 3: andere schwere Schädigung des
Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen). Eine
vorsätzliche einfache Körperverletzung werde gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB von
Amtes wegen verfolgt, wenn Gift, eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand
gebraucht würden oder wenn die Tat an einem Wehrlosen oder einer in der Obhut
des Täters stehenden Person begangen werde. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB werde
eine fahrlässige Körperverletzung von Amtes wegen verfolgt, wenn die
Schädigung schwer sei.

Die Vorinstanz prüft alle diese Merkmale einzeln und kommt zum Schluss, dass
keines erfüllt ist, weshalb die Tat nicht als Offizialdelikt verfolgt werden
könne. Weder sei eine Lebensgefahr geschaffen worden, noch sei der Penis des
Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes verstümmelt oder unbrauchbar gemacht
worden, noch sei eine andere schwere Schädigung festzustellen, noch sei die
Tat an einem Wehrlosen oder mittels eines gefährlichen Gegenstandes verübt
worden.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift 1 ein, die
Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin in rechtsungleicher Weise mehr Rechte
eingeräumt als ihm selbst, sie sei zu Unrecht nicht auf seine Zivilforderung
eingetreten und sie hätte sich zum Verschulden äussern müssen. Durch seinen
Anwalt lässt er mit Beschwerdeschrift 2 Folgendes erklären: In der Hauptsache
sei festzustellen, dass die Verletzungsfolgen der Tat ohne weiteres unter
Art. 122 Abs. 2 StGB fielen. Der Penis des Beschwerdeführers sei als
wichtiges Glied offensichtlich verstümmelt worden: Er habe sich wegen der
Verletzung die Vorhaut entfernen lassen müssen und sein Harnstrahl sei
seither gefächert und zweigeteilt. Die Verletzung falle als schwer auch unter
Art. 125 Abs. 2 StGB. Er leide seither an schwerwiegenden psychischen
Problemen. Für den Fall, dass die Verletzung als leicht zu qualifizieren
wäre, sei subsidiär geltend zu machen, dass auch Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB
erfüllt wäre: Zum Zeitpunkt seiner Verletzung sei er offensichtlich wehrlos
gewesen; daran ändere nichts, dass er vorher in seine Wehrlosigkeit
eingewilligt habe. Er habe nicht darin eingewilligt, dass ihm im Zustand der
Wehrlosigkeit eine Verletzung zugefügt werde.

2.3 Die Beschwerdegegnerin lässt sich folgendermassen vernehmen: Da
unbestritten sei, dass nie eine Lebensgefahr bestanden habe, sei einzig die
Frage zu klären, ob ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder
unbrauchbar gemacht worden sei. Es bestünden zwar gewisse Beeinträchtigungen,
doch sei der Penis des Beschwerdeführers weder verstümmelt noch in seiner
Funktion unbrauchbar; er funktioniere sowohl als Harnausscheidungs- wie auch
als Sexualorgan einwandfrei. Was die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers anbelange, sei zu bemerken, dass das Leiden an der
andauernden Beeinträchtigung keine schwere Schädigung der geistigen
Gesundheit eines Menschen darstelle. Schliesslich sei der Beschwerdeführer
auch nicht wehrlos gewesen; vielmehr habe er sich im Rahmen eines von ihm
gewünschten sadomasochistischen Arrangements freiwillig fesseln lassen, was
ihn nicht zu einem Wehrlosen mache. Ausserdem sei er aus freien Stücken
aufgestanden; die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht hochgerissen.

3.
3.1 Gemäss Art. 29 StGB ist ein Strafantrag vor Ablauf einer Frist von drei
Monaten nach Bekanntwerden der Tat zu stellen. Der Beschwerdeführer liess
nach seiner Verletzung mehr als zwei Jahre verstreichen, bis er Strafantrag
stellte. Soweit vorliegend Antragsdelikte in Frage kamen, erfolgte der
Strafantrag zu spät. Es kann deshalb offen bleiben, wie der Vorfall
strafrechtlich zu bewerten wäre, wenn der Strafantrag rechtzeitig gestellt
worden wäre.

Die angezeigte Tat könnte deshalb nur noch unter dem Gesichtspunkt eines
Offizialdeliktes verfolgt werden. Eine Körperverletzung ist von Amtes wegen
zu verfolgen, wenn sie schwer ist; dabei ist unerheblich, ob die Tat
vorsätzlich, Art. 122 StGB, oder fahrlässig, Art. 125 Abs. 2 StGB, begangen
wurde. Eine einfache vorsätzliche Körperverletzung ist in Anwendung von Art.
123 Ziff. 2 StGB von Amtes wegen zu verfolgen, wenn sie mit Gift, einer Waffe
oder einem gefährlichen Gegenstand zugefügt worden ist oder wenn das Opfer
wehrlos war beziehungsweise unter der Obhut des Täters stand.

3.2 Der Begriff der schweren Körperverletzung stellt einen
auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Steht ein Grenzfall zur
Diskussion, weicht das Bundesgericht insoweit nur mit einer gewissen
Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab (vgl. BGE 115 IV 17 E. 2b;
Analoges gilt für die Abgrenzung von Tätlichkeit und einfacher
Körperverletzung und für die Prüfung der Frage, ob ein leichter Fall im Sinne
von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliege, vgl. BGE 127 IV 59 E. 2a/bb).
Die Vorinstanz qualifiziert die erlittene Verletzung als einfach im Sinne von
Art. 123 Ziff. 1 StGB. Zwar könne der Penis als wichtiges Organ im Sinne des
Gesetzes gelten, doch sei dessen Verletzung nur dann als schwer zu taxieren,
wenn er verstümmelt oder unbrauchbar gemacht worden wäre. Davon könne jedoch
nur bei dessen Verlust oder bei dauernder Beeinträchtigung seiner Funktion
gesprochen werden, eine geringfügige Einschränkung seiner Funktion genüge den
gesetzlichen Anforderungen nicht. Zwar liege eine operativ nicht behebbare
und daher bleibende Schädigung insofern vor, als der Harnstrahl des
Beschwerdeführers gefächert und zweigeteilt sei, doch seien die urinale und
die sexuelle Grundfunktion intakt, den Beschwerdeführer werde "einzig Zeit
seines Lebens jeweils beim Wasserlassen und beim Höhepunkt der sexuellen Lust
der zweite Strahl begleiten, ohne dass ihm dadurch weitere Unannehmlichkeiten
erwachsen würden". Der Entscheid der Vorinstanz, die Verletzung des
Beschwerdeführers nicht als schwer zu qualifizieren, ist im Lichte des
Gesetzes und der Rechtsprechung zum Begriff der schweren Körperverletzung auf
jeden Fall vertretbar, auch wenn eine dauernde und nicht behebbare
Beeinträchtigung vorliegt. Objektiv wiegt die Verletzungsfolge nicht schwer.
Für die Beurteilung der Verletzungsschwere können auch die psychische
Betroffenheit des Geschädigten und insbesondere die Schädigung seiner
geistigen Gesundheit von Bedeutung sein. Soweit der Beschwerdeführer den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt diesbezüglich ergänzt, kann auf
seine Eingabe im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten
werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP): Die Vorinstanz stellt weder fest, der
Beschwerdeführer sei von der Verletzung subjektiv in besonderer Weise
betroffen, noch stellt sie fest, dass die Verletzung zu einer Schädigung der
geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers geführt hat. Auf die Beschwerde
kann auch insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in anderer Weise ergänzt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Qualifikation
der Verletzungsschwere Bundesrecht nicht verletzt.

3.3 Die qualifizierten Begehungsweisen einfacher Körperverletzung nach Art.
123 Ziff. 2 StGB sind nur von Amtes wegen zu verfolgen, wenn Vorsatz gegeben
ist. Der Untersuchungsrichter hat die Vorsatzfrage eingehend geprüft und
verneint. Die Vorinstanz weist auf die entsprechenden Erwägungen in der
Einstellungsverfügung hin, äussert sich dazu selbst jedoch nicht. Sie lässt -
wie der Beschwerdeführer auch - die Frage offen und prüft unter dem
hypothetischen Gesichtspunkt, dass der Vorsatz vorliegen würde, die
Rechtsfrage nach den Tatbestandsmerkmalen von Art. 123 Ziff. 2 StGB.

Die Vorinstanz verneint zu Recht die Tatbestandsvarianten gemäss Art. 123
Ziff. 2 al. 1 StGB. Zu prüfen ist vorliegend allein die Tatbestandsvariante
der Wehrlosigkeit gemäss Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB.

Wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB ist, wer nicht in der Lage ist,
sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen ("hors d'état de se
défendre"). Nach dem Gesetz braucht die Wehrlosigkeit nicht durch körperliche
oder seelische Besonderheiten wie Alter, Körperschwäche, Krankheit oder
Gebrechlichkeit bedingt zu sein. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass das
Opfer ausserstande sei, sich jedem beliebigen Angriff zu entziehen, dass die
Wehrlosigkeit mithin eine absolute sein müsste, damit das qualifizierende
Tatbestandsmerkmal bejaht werden könnte. Es genügt, wenn sich das Opfer
gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht
mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (vgl. BGE 85 IV 125 E.
4b = Pra 48/1959 Nr. 186 S. 510).

In einer generellen Überlegung stellt die Vorinstanz zunächst fest, der
Sklave eines sadomasochistischen Sexspiels könne nicht als wehrlos im Sinne
von Art. 123 Ziff. 2 StGB gelten, da andernfalls alle entsprechenden
Praktiken mit Verletzungsfolge als an einem Wehrlosen begangen betrachtet und
von Amtes wegen verfolgt werden müssten. Dies könne nicht die ratio legis
sein.

Der Beschwerdeführer kritisiert diese Auffassung zu Recht. Ob eine bestimmte
Körperverletzung strafbar ist oder nicht, kann nicht allein davon abhängen,
ob sie im Rahmen sadomasochistischer Knebelungspraktiken zugefügt wurde. Auch
wer sich freiwillig fesseln lässt, kann unter bestimmten Umständen als
wehrlos unter den strafrechtlichen Schutz von Art. 123 Ziff. 2 StGB fallen;
entscheidend ist allein, ob der Betreffende in eine ihm vorsätzlich zugefügte
einfache Körperverletzung eingewilligt hat. Insofern geht die Vorinstanz
fehl, wenn sie in kategorischer Weise feststellt, es sei nicht ratio legis,
den Sklaven eines Sadomasochismusspiels als wehrlos dem Schutzbereich von
Art. 123 Ziff. 2 StGB zuzuordnen, weil andernfalls alle sadomasochistischen
Knebelungspraktiken, welche zu einer Verletzung führen, von Amtes wegen
verfolgt werden müssten. Dagegen ist festzuhalten, dass derjenige, welcher
eine Person, die sich freiwillig fesseln liess, vorsätzlich in einfacher
Weise verletzt, ohne dass der Betroffene eingewilligt hätte, sich nach Art.
123 Ziff. 2 StGB ohne weiteres strafbar machen kann (vgl. dazu auch BGE 114
IV 100, wo allerdings nicht eine einfache Körperverletzung, sondern ein
Todesfall zu beurteilen war, der im Rahmen einer sexuell motivierten
freiwilligen Fesselung eintrat).

Die Fehlerhaftigkeit der generellen vorinstanzlichen Erwägung zum Begriff der
Wehrlosigkeit ist jedoch für die vorliegend zu beurteilende konkrete
Konstellation nicht von Belang, weil die Tatsachenfeststellungen im
angefochtenen Entscheid und die Akten insgesamt gegen die Annahme
tatsächlicher Wehrlosigkeit sprechen.

Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer auf einfache
Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin freiwillig aufstand; die Bewegung,
mit welcher er sich seine Verletzung zuzog, war in seinem Willens- und
Herrschaftsbereich.  Dass er keine andere Wahl gehabt hätte, als der
Aufforderung zu gehorchen, ist weder ersichtlich noch macht der
Beschwerdeführer dies geltend. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er
sich aus physischen oder psychischen Gründen so verhalten musste, dass er
sich nicht anders hätte verhalten können, als er es faktisch tat. Er hätte
sich ohne weiteres widersetzen können. Der Beschwerdeführer selbst gab in der
Voruntersuchung an, im entscheidenden Moment davon ausgegangen zu sein, dass
die Kette nicht mehr mit dem Piercing-Ring verbunden war. Er legt damit
implizit dar, dass er sich anders verhalten hätte, wenn er sich im Klaren
darüber gewesen wäre, immer noch angekettet zu sein. Allein der Umstand, dass
er fälschlicherweise davon ausging, nicht mehr angekettet zu sein, vermag
seine Wehrlosigkeit im Sinne des Gesetzes jedoch nicht zu begründen.

3.4 Da ein gültiger Strafantrag fehlt und keine Variante einer von Amtes
wegen zu verfolgenden Körperverletzung vorliegt, hat die Vorinstanz mit der
Bestätigung der Einstellungsverfügung kein Bundesrecht verletzt. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Die Beschwerdegegnerin ist für ihre
Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkassationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: