Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.71/2002
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6S.71/2002 /pai

Urteil vom 20. September 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Kolly,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner,
Seebahnstrasse 85, Postfach, 8036 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Urkundenfälschung; Erschleichung einer Falschbeurkundung; (eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Strafkammer, vom 19. November 2001).

Sachverhalt:

A.
Der als Treuhänder tätige Y.________ wurde von Z.________ im Frühjahr 1994
mit der Sanierung seiner Einzelfirma "A. Z.________" in Kaltbrunn beauftragt.
Y.________ erarbeitete einen Sanierungsplan, der die Liquidation der
Einzelfirma Z.________ und die Weiterführung des Betriebes in einer zu
gründenden neuen Firma vorsah. Dieser Plan wurde umgesetzt und die
Einzelfirma "A. Z.________" im Handelsregister gelöscht. Mit der
Weiterführung des Betriebs beauftragte Y.________ auf Stundenbasis
X.________. Dieser mietete ab dem 1. Juli 1994 die Geschäftsliegenschaft von
Z.________, mit Vertrag vom 28. Juli 1994 auch den Maschinenpark, die
Fahrzeuge und das übrige Anlagevermögen. Am 26. August 1994 wurde die
Einzelfirma "X.________ I." Kaltbrunn (nachfolgend X.________ Einzelfirma) im
Handelsregister eingetragen. In der Folge wurde der Betrieb von Z.________
geleitet, ab dem 10. Juni 1996 von B.________. Am 9. September 1996 wurde
über Z.________ der Konkurs eröffnet.

Am 15. November 1996 gründete X.________ zusammen mit dem damaligen
Geschäftsführer seiner Einzelfirma und einer dritten Person vor dem Notariat
Zürich-Fluntern die "C.________ AG" (nachfolgend kurz C.________ AG). Das
Aktienkapital der Gesellschaft wurde auf Fr. 100'000.-- festgesetzt und in
100 vinkulierte Namensaktien zu je Fr. 1'000.-- eingeteilt. 98 dieser Aktien
übernahm X.________, je eine seine beiden Geschäftspartner. Während die
beiden Aktien bar liberiert wurden, liberierte X.________ die von ihm
gezeichneten 98 Aktien durch Sacheinlage gemäss Vertrag vom 5. November 1996.
Nach diesem Vertrag brachte er seine Einzelfirma mit angegebenen Aktiven von
Fr. 583'054.54 und Passiven von Fr. 464'267.48 gemäss Übernahmebilanz per 30.
September 1996 in die zu gründende Aktiengesellschaft ein. Der vom 5.
November 1996 datierende Gründungsbericht wurde von den drei Aktienzeichnern
unterschrieben. Darin bestätigten sie unter anderem die Angemessenheit und
Gültigkeit der Bewertung der Sacheinlagen. Am 6. November 1996 stellte
Y.________ die Prüfungsbestätigung nach Art. 635a OR  aus, worin er erklärte,
die Angaben im Gründungsbericht seien vollständig und richtig und entsprächen
den gesetzlichen Vorschriften. Die neue Gesellschaft wurde am 4. Dezember
1996 in das Handelsregister eingetragen. Am 13. Juni 1997 wurde über sie der
Konkurs eröffnet.

Im Verlauf des Konkursverfahrens stellte das zuständige Konkursamt fest, dass
sich in der Übernahmebilanz per 30. September 1996 unter den Aktiven eine
Forderung über Fr. 67'319.65 gegen den am 9. September 1996 Konkurs gegangen
Z.________ befand. Zudem stellte sich heraus, dass X.________ am 15. November
1996 zwei Maschinen im Anrechnungswert von Fr. 58'244.15 in die C.________ AG
einbrachte, obwohl diese bereits am 5. November 1996 in seinem Beisein vom
Betreibungsamt Stäfa gepfändet worden waren (angefochtener Entscheid, S. 4
f.).

B.
Mit Urteil vom 28. Juni 2000 sprach die Gerichtskommission C.________
Y.________ von der Anklage der unwahren Angaben gegenüber
Handelsregisterbehörden frei, sprach ihn jedoch schuldig der
Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der
unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe. Es verurteilte ihn deswegen zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Monaten und zu einer Busse von 5'000
Franken.

Am 19. November 2001 sprach das Kantonsgericht St. Gallen Y.________ von der
Anklage der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe und der unwahren
Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden frei. Mit gleichem Entscheid
verurteilte es ihn wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen
Beurkundung zu 4 Monaten Gefängnis bedingt.

C.
Y.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei
der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen im Schuldspruch aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer stellt die Erwägungen der Vorinstanz zur
Urkundenqualität der Übernahmebilanz der X.________ Einzelfirma ausdrücklich
nicht in Frage (Beschwerde, S. 4). Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz
habe zu Unrecht angenommen, der wirkliche und der verurkundete Sachverhalt
zur Werthaltigkeit der als Aktivum bilanzierten Forderung gegen Z.________
hätten nicht übereingestimmt. Die X.________ Einzelfirma habe ein
Retentionsrecht an den von Z.________ gemieteten Gegenständen gehabt, das sie
zur Sicherung der Geldforderung gegen diesen habe geltend machen können. Der
Umstand, dass weder X.________ noch die von ihm mehrheitlich kontrollierte
C.________ AG das fragliche Retentionsrecht im Konkurs von Z.________
angemeldet hätten, ändere nichts an dessen Bestand und damit an einer
Sicherheit für die Geldforderung im allein massgebenden Zeitpunkt der
Erstellung der Übernahmebilanz. Ihm könne das passive Verhalten der Gläubiger
im Konkurs von Z.________, mit welchem sie das Retentionsrecht verwirkt
hätten, nicht angelastet werden (Beschwerde, S. 4-8).

Die Vorinstanz habe ferner angenommen, bei der Forderung von Fr. 67'319.65
gegen Z.________ handle es sich ursprünglich um Honorarforderungen des
Beschwerdeführers, welche dieser später an X.________ zediert habe. Die
"Genese" der Forderung sei aber von den Vorinstanzen nicht abgeklärt worden.
Abgesehen davon habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie ein
Retentionsrecht der X.________ Einzelfirma mangels Konnexität verneint habe.
Sowohl die mietweise Überlassung der Betriebsstätten und des Maschinenparks
der früheren Firma von Z.________ an die Einzelfirma X.________ als auch die
an X.________ abgetretenen Honorarforderungen hätten aus den
Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers "resultiert". Angesichts der im
kaufmännischen Bereich "wesentlich gelockerten" Anforderungen für die Annahme
von Konnexität sei daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Übernahmebilanz per 30.
September 1996 sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung eines
Retentionsrechts gegeben gewesen seien. Die fragliche Forderung sei damit
wertgesichert gewesen, weshalb keine Falschbeurkundung vorliege (Beschwerde,
S. 8 ff.).
1.1 Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung der Vorinstanz als
bundesrechtswidrig, wonach die fragliche Forderung im Zeitpunkt der
Erstellung der Übernahmebilanz der X.________ Einzelfirma nicht werthaltig
gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer die rechtlichen Erwägungen der
Vorinstanz dazu in Frage stellt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht zu
hören ist er hingegen, soweit er sich gegen die Feststellungen der Vorinstanz
zur Entstehung und späteren Zession der Forderung gegen Z.________ zu wenden
scheint (Beschwerde, S. 9). Es handelt sich dabei um tatsächliche
Feststellungen, die für das Bundesgericht im Verfahren der
Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich sind (Art. 277bis Abs. 1 BStP).

1.2 Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des
Konkurses von Z.________ seine Honorarforderung gegen diesen in der Höhe von
Fr. 92'462.40 an X.________ zedierte. Bei der in der Übernahmebilanz der
X.________ Einzelfirma vom 30. September 1996 aktivierten Debitorenposition
über Fr. 67'319.65 handelt es sich um einen Teil der abgetretenen
Honorarforderung (angefochtener Entscheid, S. 10). Der Beschwerdeführer
wusste beim Erstellen der Übernahmebilanz, dass über Z.________ der Konkurs
eröffnet worden war und die Forderung nur noch im Konkurs geltend gemacht
werden konnte (Urteil Gerichtskommission C.________, S. 12; angefochtener
Entscheid, S. 11). Fest steht sodann, dass gegenüber der Konkursmasse
Z.________ zu keiner Zeit ein Retentionsrecht an den von Z.________
gemieteten Objekten geltend gemacht wurde. X.________ erklärte nach
Konkurseröffnung die Verrechnung fällig werdender Mietzinse mit der
Forderung, was nach Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zulässig war. In der
Folge meldete X.________ die Forderung im Konkurs an. Die Konkursverwaltung
kollozierte sie zunächst in die 5. Klasse, strich sie jedoch wieder im
Kollokationsplan, nachdem eine Gläubigerin Klage erhoben und X.________ diese
anerkannt hatte. Die Gläubiger der 5. Klasse im Konkurs von Z.________ gingen
vollständig leer aus (angefochtener Entscheid, S. 9).
Die Vorinstanz schliesst daraus, die fragliche Forderung sei im Zeitpunkt der
Erstellung der Übernahmebilanz vom 30. September 1996 "nicht im Geringsten"
werthaltig gewesen und habe deshalb einen "Nonvaleur" dargestellt
(angefochtener Entscheid, S. 9).

1.3 Bei der Errichtung von Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind alle
Aktiven höchstens nach dem Werte anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt, auf
welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt (Art. 960 Abs. 2
OR). Die Aktiven sind damit grundsätzlich je einzeln zu bewerten (Käfer,
Berner Kommentar, Art. 960 N 178). Bei Debitorenpositionen entspricht der
Wert für das Geschäft den zu erwartenden zukünftigen Geldeinnahmen.
Zweifelhafte Forderungen sind entweder im Inventar auf der Aktivseite
abzuziehen oder in der Bilanz auf der Passivseite im Wert zu berichtigen
(Bossard, Zürcher Kommentar, Art. 958 N 69, 960 N 121 f.; Käfer, a.a.O., Art.
960 N 213). Das Kreditrisiko ist nach den gegebenen Umständen und notwendigen
Erhebungen zu schätzen. Ist ein Debitor im Nachlass- oder Konkursverfahren,
hat die Gläubigerin nach den erhältlichen Informationen die voraussichtliche
Dividende in Erfahrung zu bringen; in diesen Fällen ist es nicht zulässig,
für das Bonitätsrisiko auf bloss statistisch durchschnittliche Inkassorisiken
abzustellen, sondern es ist zu ermitteln, ob und inwieweit die termingemässe
Zahlung gefährdet oder überhaupt ganz oder teilweise unwahrscheinlich ist.
Die Differenz zum Forderungsbetrag ist bei der Ermittlung des mindestens für
diese Position zu bilanzierenden Kreditrisikos zu berücksichtigen (Bossard,
a.a.O., Art. 958 N 69 und 79, Art. 960 N 70; Käfer, a.a.O., Art. 958 N 532
ff.).
1.4 Die X.________ Einzelfirma betrieb ein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe und war im Handelsregister eingetragen. Sie war damit gemäss Art. 957
OR zur Buchführung verpflichtet.

Auf den massgeblichen Bilanzstichtag hin war der Debitor der X.________
Einzelfirma, Z.________, bereits in Konkurs. Eine Verrechnung mit künftigen
Forderungen von Z.________ gegen die X.________ Einzelfirma war damit
ausgeschlossen (Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer, der als
Treuhänder für Z.________ die Sanierung seiner Einzelfirma übernommen hatte,
kannte dessen "desolaten" Vermögens- und Einkommensverhältnisse
(angefochtener Entscheid, S. 11). Er wusste auch, dass über Z.________ am 9.
September 1996 der Konkurs eröffnet worden war und die fragliche Forderung
nur noch im Konkurs geltend gemacht werden konnte (Urteil Gerichtskommission
C.________, S. 12; angefochtener Entscheid, S. 11). Er wäre zur Zeit der
Erstellung der Übernahmebilanz der X.________ Einzelfirma nach den
allgemeinen Bilanzgrundsätzen daher verpflichtet gewesen, sich bei den
zuständigen Ämtern über die Aussichten einer Befriedigung aus der
Konkursmasse kundig zu machen. Aus dem Umstand, dass die Gläubiger der 5.
Klasse im Konkurs leer ausgingen, ergibt sich, dass ihm die Konkurs- und
Betreibungsämter keine günstigen Aussichten auf eine Konkursdividende
vermittelt hätten. Dementsprechend hätte er die Forderung gegen Z.________
gänzlich oder doch zumindest sehr weitgehend abschreiben müssen. Daran vermag
der Umstand nichts zu ändern, dass die X.________ Einzelfirma als Mieterin
Wertgegenstände von Z.________ in ihrem Besitz hatte. Bis zum Bilanzstichtag
hatte die Gläubigerin (X.________ Einzelfirma) nämlich kein Retentionsrecht
an den Mietsachen im Konkurs des Z.________ geltend gemacht. Zudem hätte eine
vorsichtige Bilanzierung das vorgängige Abklären des Bestandes eines solchen
Retentionsrechtes erfordert. Die unverifizierte Annahme eines
Retentionsrechts, das zudem im Konkurs des Debitors nicht angemeldet worden
war, vermochte angesichts der damit verbundenen grossen Ungewissheiten den
Wert der Debitorenposition nicht zu heben. Dies nicht zuletzt auch deshalb
nicht, weil selbst ein im Konkurs angemeldetes Retentionsrecht von den
übrigen Gläubigern mit guten Erfolgsaussichten hätte bestritten werden können
(angefochtenes Urteil, S. 10). Ob die für ein Retentionsrecht notwendige
Konnexität mit der Forderung im Sinne von Art. 895 Abs. 1 ZGB gegeben war
oder nicht, braucht damit nicht abschliessend beantwortet zu werden. Die
genannten mehrfachen Ungewissheiten erlaubten es dem Beschwerdeführer nach
den allgemeinen Bilanzgrundsätzen nicht, die Forderung gegen Z.________ in
der Übernahmebilanz vom 30. September 1996 zu aktivieren.

Ausgehend davon hat die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen den
objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB als
erfüllt betrachtet. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Vorsatz
bejaht und damit Art. 18 Abs. 2 StGB verletzt. Aus einer "rein büromässigen
und bürotechnischen Verfertigung einer rechtlich wesentlichen Erklärung für
eine andere Person", wie dies hier der Fall gewesen sei, dürfe nicht auf
einen Fälschungsvorsatz geschlossen werden. Dies umso weniger, als der
Beschwerdeführer den Wert des fraglichen Maschinenparks sehr sorgfältig
ermittelt habe (Beschwerde, S. 10 ff.).
2.1 Zum subjektiven Tatbestand  der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251
Ziff.1 Abs. 2 StGB führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die
Forderung gegen Z.________ im Umfang von Fr. 67'319.65 wissentlich und
willentlich in die Übernahmebilanz aufgenommen. Hinsichtlich seines Wissens
um die fehlende Werthaltigkeit der Forderung stehe fest, dass der
Beschwerdeführer im Frühjahr 1994 von Z.________ beauftragt worden sei,
dessen finanziellen Verhältnisse neu zu regeln. Im Herbst 1996, als es um die
Gründung der C.________ AG gegangen sei, habe der Beschwerdeführer die
"desolaten" finanziellen Verhältnisse von Z.________ gekannt. Auch habe ihm
nicht entgangen sein können, dass über diesen am 9. September 1996 der
Konkurs eröffnet worden war. Zudem sei der Beschwerdeführer im Herbst 1996
nicht von einer Retentionssicherheit ausgegangen, ansonsten er in dem von ihm
aufgesetzten und an das Konkursamt Kaltbrunn gerichteten Schreiben vom 6.
November 1996 ein solches Recht geltend gemacht hätte. Ausgehend davon habe
der Beschwerdeführer mit der Aktivierung der Forderung über Fr. 67'319.65 die
Unwahrheit der Übernahmebilanz zumindest eventualvorsätzlich in Kauf
genommen. Was die Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht betreffe, sei zu
berücksichtigen, dass das vom Beschwerdeführer ausgearbeitete Konzept zur
Sanierung des Betriebes von Z.________ vorgesehen habe, dass X.________ die
Firma in eigenem Namen weiterführe. Auf Grund des schlechten Geschäftsganges
habe X.________ vom Beschwerdeführer in der Folge mehrmals gefordert, die
Einzelfirma X.________ zur Verminderung seines persönlichen Geschäftsrisikos
in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Bei der Erstellung der unwahren
Übernahmebilanz per 30. September 1996 sei es dem Beschwerdeführer
offensichtlich darum gegangen, eine Sacheinlagegründung zu ermöglichen und
auf diesem Weg die persönliche Haftung seines stundenweisen Mitarbeiters
X.________ aufzuheben. Damit sei nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderliche
Vorteilsabsicht gegeben (angefochtener Entscheid, S. 11 f.).
2.2 Diesen Erwägungen ist kaum etwas hinzuzufügen. Nach den verbindlichen
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ging der Beschwerdeführer bei der
Erstellung der Übernahmebilanz nicht davon aus, dass die Forderung gegen
Z.________ retentionsgesichert war (angefochtener Entscheid, S. 11). Er
kannte ferner die "desolaten", also trostlosen Vermögensverhältnisse von
Z.________ und den Umstand, dass über diesen am 9. September der Konkurs
eröffnet worden war (vgl. oben E. 1.1). Wenn die Vorinstanz daraus schliesst,
der Beschwerdeführer habe bei der Erstellung der fraglichen Übernahmebilanz
zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm als Aktivum bilanzierte
Debitorenposition in Wahrheit wertlos war, ist dies bundesrechtlich nicht zu
beanstanden.

2.3 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ausführungen der
Vorinstanz zu seiner Absicht, X.________ einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen. Die Vorinstanz hat den subjektiven Tatbestand des Art. 251 Ziff.
1 Abs. 2 StGB auch insoweit zutreffend bejaht.

3.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf Ausführungen zu seiner Verurteilung wegen
Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, weil diese
im Falle einer Gutheissung im Schuldspruch wegen Falschbeurkundung ebenfalls
aufzuheben sei (Beschwerde, S. 12). Auf die Beschwerde ist insoweit mangels
Begründung nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

4.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit
trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: