Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.61/2002
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6S.61/2002 /zga

Urteil vom 16. Mai 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich und Rechtsanwältin lic. iur. Rafaela
Stadelmann, Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Wiederaufnahme des Verfahrens (Landesverweisung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Januar 2002.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2001 verurteilte die Einzelrichterin des Bezirks
Winterthur X.________ wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu zwei
Monaten Gefängnis bedingt und zu einer unbedingten Landesverweisung von drei
Jahren. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B.
Mit Eingabe vom 21. November 2001 stellte X.________ beim Obergericht des
Kantons Zürich ein Revisionsgesuch. Das Obergericht wies das Revisionsgesuch
am 11. Januar 2002 ab.

C.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der
Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Revisionsgesuch sei
gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Weiteren sucht X.________ um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung für seine
Beschwerde nach.

D.
Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar
2003 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.

E.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. Mai 2003 auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer
Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die
Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

2.
2.1 Das kantonale Revisionsbegehren bezog sich materiell allein auf die im
Urteil der Einzelrichterin des Bezirks Winterthur vom 14. Juni 2001
angeordnete unbedingte Landesverweisung. Der Beschwerdeführer hatte geltend
gemacht, dass die Einzelrichterin auf bedingten Vollzug der Landesverweisung
erkannt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass er sich bereits im März 2001 mit
der Schweizerin Olivia Zehnder verlobt hatte und dass er zum Zeitpunkt der
Urteilsfällung im Begriffe war, die - inzwischen vollzogene - Heirat mit ihr
vorzubereiten, indem er sich in seinem Herkunftsland um die Beschaffung der
nötigen Papiere kümmerte.

Auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beschränkt sich auf diesen
Punkt.

2.2 Die Vorinstanz weist das Revisionsgesuch ohne inhaltlichen Bezug auf die
angeblichen Hochzeitsvorbereitungen im Juni 2001 allein wegen dessen
offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit ab. Sie bringt zwar Zweifel an dem
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt vor; sie lässt aber
ausdrücklich offen, ob die Version des Beschwerdeführers glaubwürdig ist und
in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Sie prüft im Weiteren auch nicht, ob es
sich beim geltend gemachten Sachverhalt um eine im Sinne von § 449 Ziff. 3
StPO/ZH beziehungsweise Art. 397 StGB erhebliche Tatsache handeln würde, die
eine Wiederaufnahme des Verfahrens als erforderlich erscheinen liesse.

Zum Rechtsmissbrauch führt die Vorinstanz Folgendes aus: Nach Lehre und
Rechtsprechung sei eine Revision auch zulässig, wenn sie sich auf eine
Tatsache stütze, die zwar dem Verurteilten bekannt gewesen sei, die dieser
jedoch dem Gericht nicht zur Kenntnis gebracht habe. Dieser Grundsatz werde
aber in krassen Fällen begrenzt durch das Prinzip von Treu und Glauben
beziehungsweise das Verbot des venire contra factum proprium. Der
offensichtliche Missbrauch eines Rechts könne keinen Schutz finden (Art. 2
Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens und der
Strafuntersuchung sowie gegenüber der Einzelrichterin auf Frage mehrfach klar
zum Ausdruck gebracht, in der Schweiz alleine zu sein, keine Freunde und
keine Familie zu haben und in einem Heim für Asylbewerber zu wohnen. Wenn er
jetzt geltend mache, sich bereits im März verlobt und sich danach
hauptsächlich bei seiner Verlobten aufgehalten zu haben, und die
Berücksichtigung dieser Umstände beim Aussprechen der Landesverweisung
verlange, so handle es sich dabei angesichts seiner früheren Aussagen um ein
krass rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der vorgebrachte Grund, weshalb er
gegenüber der Einzelrichterin nichts von seinen Heiratsplänen erzählt habe -
weil er seine Verlobte nicht habe in das Verfahren hineinziehen wollen - sei
unglaubwürdig. Er könne sich im Übrigen nicht darauf berufen, vor Gericht
lügen zu dürfen. Die fehlende Wahrheitspflicht des Angeklagten im
Strafverfahren beziehe sich auf den Gegenstand der Untersuchung; insoweit sei
niemand verpflichtet, zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz eine Verlobte habe und er mit ihr
übereingekommen sei zu heiraten, gehöre aber nicht zum Gegenstand der
Untersuchung. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, wahrheitsgemäss über
seine private Situation Auskunft zu geben.

2.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB geltend.
Er wendet gegen das vorinstanzliche Urteil ein, dass nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Rechtsmissbrauch nicht leichthin angenommen werden dürfe und
dass die Anforderungen an die Begründung dieser Annahme hoch seien. Dies
decke sich mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 ZGB, wonach nur der offenbare
Missbrauch eines Rechts keinen Schutz finde. Im Übrigen seien die
Anforderungen im Bereich des Strafrechts noch höher als im Rechtsverkehr
unter Privaten. Der Widerspruch zwischen seinen Aussagen im Asyl- und
Strafverfahren einerseits und den Angaben im Revisionsgesuch andererseits
erfüllten den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs nicht. Eine Lüge im
Strafverfahren könne nicht unter das Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs.
2 ZGB fallen, da der Angeklagte im Strafverfahren nicht zur Wahrheit
verpflichtet sei. Die Vorinstanz gebe im zentralen Punkt ihres Urteils keine
Begründung dafür, weshalb er hinsichtlich der Angaben zur Person zur Wahrheit
verpflichtet gewesen wäre. Das Urteil sei deshalb im Sinne von Art. 277 BStP
nicht überprüfbar. Wenn ihn keine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage
treffe, könne ihm seine frühere Aussage aber nicht entgegengehalten werden.
Da nur der offensichtliche Missbrauch eines Rechts keinen Schutz finde, seien
auch die weiteren Umstände zu berücksichtigen, was die Vorinstanz, obwohl
darauf hingewiesen, unterlassen habe. Er habe einsichtige private Gründe
gehabt, seine Verlobung und die Vorbereitung der Heirat der Einzelrichterin
gegenüber zu verschweigen, insbesondere sei es ihm darum gegangen, die junge
Beziehung zu seiner Verlobten nicht zu gefährden. Im Rahmen einer umfassenden
rechtlichen Würdigung hätte die Vorinstanz sodann auch berücksichtigen
müssen, dass er - anwaltlich nicht vertreten und mit den Gegebenheiten und
der Sprache in der Schweiz nicht vertraut - sich der Bedeutung einer
Landesverweisung nicht bewusst gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass
die Landesverweisung dahinfalle, wenn er sich mit einer Schweizerin
verheirate. Hätte er die notwendigen Kenntnisse gehabt oder wäre er
anwaltlich vertreten gewesen, hätte er die Einzelrichterin ohne Zweifel über
die bevorstehende Heirat ins Bild gesetzt.

3.
3.1 Gemäss Art. 397 StGB ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel,
die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten zu gestatten. Inhaltlich stimmen
Art. 397 StGB und § 449 Ziff. 3 StPO/ZH überein (ZR 83 Nr. 81). Nach
ständiger Praxis sind Tatsachen und Beweismittel erheblich, wenn sie geeignet
sind, die der Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen so zu
erschüttern, dass nach dem veränderten Sachverhalt ein milderes Urteil
möglich erscheint (BGE 109 IV 174 mit Hinweis).

Gemäss Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund des
Strafgesetzbuches ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt
waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu
gestatten.

Auch wenn die Vorinstanz ihren Entscheid auf § 449 Ziff. 3 StPO/ZH abstützt,
hat sie die bundesrechtlichen Minimalgarantien von Art. 397 StGB zu beachten.
Das Bundesgericht überprüft deshalb die Abweisung eines Revisionsgesuch auf
Nichtigkeitsbeschwerde hin, wenn eine falsche Rechtsanwendung geltend gemacht
wird (Art. 269 Abs. 1 und 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP).

3.2 Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach mit
der Abgrenzung von Rechts- und Tatfragen bei der Anwendung von Art. 397 StGB
befasst (u.a. BGE 116 IV 353; 125 IV 298; 124 IV 92). Rechtsfrage ist, ob die
letzte kantonale Instanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache",
des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" im Sinne von Art. 397
StGB ausgegangen ist. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter
bekannt war oder neu ist, ist eine Tatfrage; ebenso, ob eine neue Tatsache
oder ein neues Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des
Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird (BGE 116 IV 353 E. 2b;
109 IV 173; je mit Hinweisen).

Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein
Revisionsgesuch zu Unrecht als krass rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2
Abs. 2 ZGB taxiert, weil er den mangelhaften Wissensstand der Einzelrichterin
selbst zu verantworten habe, er mithin gegen ein factum proprium angegangen
sei. Das in Art. 2 Abs. 2 ZGB kodifizierte Rechtsmissbrauchsverbot ist ein
für die ganze Rechtsordnung gültiger Grundsatz. Ob er in der konkreten
Auslegung von Art. 397 StGB richtigerweise angewendet wurde, beschlägt eine
Rechtsfrage.

3.3 Es besteht Einigkeit darüber - und es wird im Grundsatz auch von der
Vorinstanz nicht in Frage gestellt -, dass eine Tatsache im Sinne von Art.
397 StGB und § 449 StPO/ZH als neu gilt, auch wenn der Verurteilte die
Tatsache zum Zeitpunkt des Prozesses kannte, sie aber dem urteilenden
Gericht, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Kenntnis brachte (vgl. BGE
69 IV 134 E. 4; 116 IV 353 E. 3a; vgl. auch H. F. Pfenninger; Das
Rechtsmittel der Wiederaufnahme im Schweizerischen Strafgesetzbuch, SJZ 43,
1957, S. 165 ff., S. 171, mit Zitat aus dem Protokoll der Expertenkommission:
"Es genügt, wenn dem Richter Tatsachen und Beweismittel neu sind; dass der
Verurteilte sie schon früher gekannt hat, sich aber aus irgendwelchen,
entschuldbaren oder unentschuldbaren Gründen, nicht darauf berufen hat, fällt
im Strafprozess nicht in Betracht"; vgl. auch Hans Walder, Die Wiederaufnahme
des Verfahrens in Strafsachen nach Art. 397 StGB, in: Berner Festgabe zum
Schweizerischen Juristentag 1979, hrsg. von Eugen Bucher und Peter Saladin,
Bern/Stuttgart 1979, S. 344). Diese eindeutige und in Lehre und
Rechtsprechung unbestrittene Auffassung findet ihre Bestätigung im
Gesetzeswortlaut. Ihre Grundlage liegt in dem für den Strafprozess
fundamentalen Erkenntnisziel der materiellen Wahrheit (vgl. Pfenninger,
ebd.). Daraus folgt, dass der Anspruch des Verurteilten auf Revision beim
Vorlegen neuer Tatsachen mit Hinweis auf dessen eigenes Verhalten, wenn
überhaupt, nur mit grosser Zurückhaltung begrenzt werden darf. Es kommt
hinzu, dass an die Annahme widersprüchlichen und deshalb treuwidrigen und
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ohnehin hohe Anforderungen zu stellen sind
(Art. 2 Abs. 2 ZGB nennt den offenbaren Missbrauch eines Rechts, der keinen
Schutz verdiene).

Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf eine Kommentarstelle, an der
erwogen wird, "ob nicht in krassen Fällen das Prinzip von Treu und Glauben
bzw. das Verbot des venire contra factum proprium [dem Anspruch auf Revision]
Grenzen setzt" (Schmid, in: Schmid/Donatsch, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 12 zu § 449).

3.4 Der Missbrauch eines Rechts ist, jedenfalls in klaren Fällen, zu bejahen,
wenn sich eine Person auf ein Rechtsinstitut beruft, um Ziele zu erreichen,
die von der Grundidee dieses Rechtsinstituts nicht erfasst werden. Auch der
Angeklagte im Strafprozess darf mit den ihm zustehenden prozessualen Rechten
nicht rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgen. Der Missbrauch von Rechten ist
insbesondere zu bejahen, wenn mit Berufung auf prozessuale Rechte der Gang
der Justiz behindert, der Prozess verschleppt oder das Gericht prozesswidrig
belastet werden soll. Rechtsmissbrauch ist unter Umständen auch zu bejahen,
wenn ein Beweisantrag zu spät gestellt wird. Im vorliegend zu beurteilenden
Zusammenhang ist es denkbar, dass ein Angeklagter sich in missbräuchlicher
Weise auf sein Recht auf Revision beruft. Dies wäre etwa der Fall, wenn er
eine bestimmte entscheiderhebliche Tatsache verschweigt, um anschliessend,
beispielsweise zwecks Verzögerung des Strafvollzugs, die Wiederaufnahme des
Verfahrens verlangen zu können und diese auch tatsächlich verlangt. Für die
Beantwortung der Frage, ob der Missbrauch eines Rechts vorliegt, sind also
auch subjektive Umstände von Bedeutung.

3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Umstand seiner
Heiratsvorbereitung verschwiegen, weil er habe verhindern wollen, dass seine
künftige Ehefrau vom Strafverfahren Kenntnis erhalte und dass sie in das
Verfahren hereingezogen werde. In seiner Beschwerde führt er überdies aus, er
sei sich über die Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die
Landesverweisung nicht im Klaren gewesen, zumal er keinen anwaltlichen
Beistand gehabt habe. Er habe angenommen, die Landesverweisung werde
gegenstandslos, wenn er sich verheirate. Diese Vorbringen sind nicht zum
Vornherein abwegig. Es ist denkbar, dass seinem Verhalten - möglicherweise
neben einem gewissen Mass an Verstocktheit - eine Mischung aus Angst und
Unkenntnis des hiesigen Rechtssystems zu Grunde lag. Dass er sich von seinem
Verhalten unrechtmässige Vorteile für ein allfälliges Revisionsverfahren
versprach, stellt die Vorinstanz nicht fest. Rechtsmissbräuchliche Motive für
die Falschaussage sind nicht erkennbar und werden von der Vorinstanz auch
nicht geltend gemacht.

Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Umstand der behaupteten
Heiratsvorbereitungen verschwieg, ist kein hinreichender Grund, um unter dem
Titel des Rechtsmissbrauchs vom Grundsatz abzuweichen, wonach auch derjenige
Verurteilte einen Anspruch auf Revision hat, der die erhebliche Tatsache
kannte, sie dem urteilenden Gericht aber nicht zur Kenntnis brachte. Sie ist
allenfalls zu berücksichtigen bei der Prüfung der Frage, ob die geltend
gemachte neue Tatsache glaubhaft ist. Unter diesen Umständen wäre die
Vorinstanz verpflichtet gewesen, die im Revisionsgesuch vorgebrachten
Tatsachen auf ihre Wahrscheinlichkeit und auf ihre Erheblichkeit hin
materiell zu prüfen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben, und der
Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren
angemessen zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mit dem Entscheid in der
Sache ist auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung für die Beschwerde
gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: