Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.507/2002
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2002
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2002


6S.507/2002 /kra

Urteil vom 3. Februar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Heimgartner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,

gegen

Firma E.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Bietenholz,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Postfach, 8023 Zürich.

Betrug etc. (Art. 146 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer,
vom 12. September 2002.

Sachverhalt:

A.
BA.________, CA.________ und DA.________ gründeten 1994 zusammen mit
Y.________ eine Kollektivgesellschaft unter der Firma E.________. Der
Hauswart der zu diesem Zweck ausgewählten Gewerbeliegenschaft, X.________,
legte am 27. September 1994 zusammen mit Y.________ den Brüdern BA.________
und CA.________ einen verfälschten Mietvertrag über die Liegenschaft vor. In
diesem Vertrag sind die Gebrüder A.________ sowie Y.________ als Mieter und
die damalige Eigentümerin, die F.________AG, als Vermieterin aufgeführt. Der
monatliche Mietzins wurde darin auf Fr. 2'500.-- und die Mieterkaution auf
Fr. 7'500.-- festgesetzt. Für die Überweisung des Mietzinses wurde für die
Vermieterin ein Konto angegeben, dessen Inhaber in Wirklichkeit X.________
ist. Y.________ war zu dieser Zeit bereits im Besitz eines gültigen
Mietvertrags mit der F.________AG vom 11. Mai 1994, in welchem ein Mietzins
von Fr. 1'600.-- und eine Kaution von Fr. 4'800.-- vereinbart worden war. In
Unkenntnis über die Existenz eines solchen Vertrags unterschrieben die
Gebrüder A.________ den ihnen vorgelegten, mit einer gefälschten oder
erschlichenen Unterschrift eines Vertreters der F.________AG versehenen
Vertrag. Als das betreffende Grundstück von der G.________AG erworben wurde,
schloss Y.________ mit dieser am 30. November 1994 im Namen der
Kollektivgesellschaft einen neuen Mietvertrag zu denselben Bedingungen wie im
Vertrag vom 11. Mai 1994. Die Gebrüder A.________ liessen zwischen dem 1.
Oktober 1994 und dem 31. Mai 1999 einen Dauerauftrag mit monatlichen
Zahlungen zu Lasten der Kollektivgesellschaft von Fr. 2'500.-- auf das
angegebene Konto ausführen. Von diesem Betrag überwies X.________ monatlich
Fr. 1'600.-- an die jeweilige Vermieterin, und die verbleibenden Fr. 900.--
teilte er hälftig mit Y.________. Insgesamt bezogen die beiden auf diese
Weise einen Betrag von Fr. 50'400.--.

B.
Auf Berufung verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 12.
September 2002 wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie wegen
Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB
zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 8 Monaten.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung
zurückzuweisen.

D.
Mit Entscheid vom 7. November 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich eine von X.________ gegen das Urteil des Obergerichts erhobene
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

E.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der
angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP).
Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheids
richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs.
1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde
an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art.
277bis Abs. 1 BStP). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden,
soweit darin von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen wird.

Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Gebrüder A.________ beziehungsweise
deren Buchhalter hätten vor dem 27. September 1994 Kenntnis von der Existenz
des Vertrags vom 11. Mai 1994 gehabt, wendet er sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht
eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung von Art. 146 StGB
geltend.

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn
in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht das
Vorliegen von Arglist bejaht. Aufgrund des Vermerks auf dem vorgelegten
Vertrag "ersetzt den Vertrag vom 11. März 1994" hätte CA.________ Einsicht in
diesen Vertrag verlangen müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er eine
grundlegende Vorsichtsmassnahme ausser Acht gelassen. Der Irrtum wäre somit
bei gebührender Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen.

2.1.1 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das Tatbestandsmerkmal der Arglist
sei erfüllt. Indem der Beschwerdeführer den Vertragswillen eines Dritten
vorgegeben und eine gefälschte Urkunde mit falscher Unterschrift und
Zahlstelle gebraucht habe, lägen besondere Machenschaften vor. Die Gebrüder
A.________ hätten zudem darauf vertrauen dürfen, dass ihr Mitgesellschafter
Y.________ sie nicht schädigen würde. Aus diesem Grund habe keine weitere
Prüfungspflicht bestanden.

2.1.2 Das Tatbestandsmerkmal der Arglist hat das Bundesgericht zuletzt in BGE
128 IV 18 E. 3a ausführlich erläutert. Es kann im Allgemeinen darauf
verwiesen werden. Der jüngeren Rechtsprechung zufolge ist auch bei besonderen
betrügerischen Machenschaften dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
Rechnung zu tragen. Für die Erfüllung des Tatbestands ist indessen nicht
erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und
alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich aus,
wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat
(BGE 126 IV 165 E. 2a, mit Hinweisen).

2.1.3 Nach den - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Feststellungen der
Vorinstanz wurde eine gefälschte Urkunde gebraucht. Die Verwendung
gefälschter Urkunden gilt grundsätzlich als besondere Machenschaft. Es wird
weder geltend gemacht noch sind Gründe ersichtlich, weswegen dies hier nicht
der Fall sein sollte.

2.1.4 Urkunden sind bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 StGB). In der Regel treten
Gesichtspunkte der Opfermitverantwortung in den Fällen der Verwendung
falscher oder widerrechtlich erlangter Urkunden wegen der höheren
Urkundenwirkung in den Hintergrund, weil das objektive Element überwiegt und
auf Urkunden grundsätzlich vertraut werden darf.

2.1.5 Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer die Gebrüder A.________
Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Mietvertrags hätten haben müssen. Das
Unterlassen diesbezüglicher Vorsichtsmassnahmen vermag somit keine
Opfermitverantwortung auszulösen, welche das Vorliegen von Arglist infrage
stellt. Daran ändert auch der auf dem gefälschten Vertrag angebrachte Vermerk
"ersetzt den Vertrag vom 11. März 1994" nichts. Das Vorlegen des Vertrages
bezweckte, bei den Gebrüdern A.________ den Irrtum hervorzurufen, sie würden
mit der F.________AG einen Vertrag zu den genannten Bedingungen abschliessen.
Es mag im Hinblick darauf, einen Vertrag zum selben Mietzins wie der
Vormieter zu erhalten, eine Unvorsichtigkeit darstellen, keinen Einblick in
den vorher geltenden Vertrag zu nehmen. In Bezug auf den Abschluss des
Vertrages zu den im Vertrag festgesetzten Bedingungen mit dem Vermieter der
Liegenschaft hingegen kann grundsätzlich Vertrauen in eine entsprechende,
echt wirkende Urkunde gesetzt werden. Zudem standen die Gebrüder A.________
mit Y.________ als Mitgesellschafter in einem Vertrauensverhältnis, so dass
sie keinen Grund hatten, an der Echtheit des Vertrages zu zweifeln. Von einer
Missachtung grundlegender Vorsichtsmassnahmen kann unter diesen Umständen
keine Rede sein. Indem der Beschwerdeführer als Hauswart und Y.________ unter
Verwendung eines gefälschten Vertrages vorgaben, namens und im Auftrag der
Vermieterin zu handeln, haben sie arglistig gehandelt. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt abzuweisen.

2.2 Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, der Irrtum sei nicht durch
den schriftlichen Vertrag verursacht worden. Die Gebrüder A.________ seien
bereits vor dessen Vorlage mit einer Monatsmiete von Fr. 2'500.--
einverstanden gewesen.

Erst der vermeintliche Abschluss des schriftlichen Vertrages führte dazu,
dass die Gebrüder A.________ einem Irrtum unterlagen über die Höhe der dem
Vermieter vertraglich geschuldeten Kaution und Mietzinse sowie über den
Inhaber des Kontos, an welchen sie die Zahlungen leisteten. Der angeführte
Umstand, die Gebrüder A.________ seien zuvor schon bereit gewesen, einen
Mietzins von Fr. 2'500.-- zu bezahlen, ist somit unerheblich. Die betreffende
Rüge ist abzuweisen.

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nach Abschluss des
Vertrages vom 27. September 1994 eine Aufklärungspflicht von Y.________
aufgrund seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter angenommen habe. Eine
solche stelle ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 26 StGB dar, welches
bei ihm nicht vorgelegen habe. Im Übrigen habe die Vorinstanz mit der Annahme
einer entsprechenden Pflicht die Bestimmungen von Art. 536, Art. 539 sowie
Art. 561 OR verletzt.

Gemäss Art. 26 StGB sind besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften
und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen,
nur bei dem Täter, Anstifter oder Gehilfen zu berücksichtigen, bei dem sie
vorliegen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Arglist weder eine
persönliche noch eine straferhöhende, -vermindernde oder -ausschliessende
Eigenschaft zukommt. Vielmehr handelt es sich um ein sachliches Merkmal
hinsichtlich der Irreführung. Abgesehen davon, hat die Vorinstanz die gerügte
Eigenschaft und dass sich daraus ergebende Vertrauensverhältnis bei der
Bejahung der Arglist lediglich als ein Element in Betracht gezogen. Inwiefern
damit die angeführten Bestimmungen verletzt sein sollen, ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Feststellung der Vorinstanz, es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch noch ein weiterer, gefälschter
Mietvertrag existiere, sei bundesrechtswidrig.

Die Vorinstanz hat die gerügte Feststellung zur Auflösung eines scheinbaren
Widerspruchs in den Aussagen von CA.________ getroffen. Der Beschwerdeführer
rügt damit im Ergebnis die Beweiswürdigung. Auf solche Vorbringen kann im
Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden,
weil damit nicht eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird (Art.
269 Abs. 1 BStP).

5.
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, es sei überhaupt kein Schaden
gegeben. Die Gebrüder A.________ hätten keine Gegenleistung von geringerem
Wert erhalten als ihnen versprochen worden sei. Im Übrigen sei die Miete von
Fr. 2'500.-- im Vergleich zu anderen Mietobjekten an dieser Lage günstig.
Zudem sei die gemietete Halle für die Gebrüder A.________ auch nicht
unbrauchbar gewesen, wie es für das Vorliegen eines Schadens vorausgesetzt
werde.

5.1 Die Vorinstanz nahm zutreffend an, dass ein Schaden in der Differenz
zwischen den effektiv geschuldeten und den irrtümlich bezahlten Mietzinsen
liegt. Insoweit wurden die Aktiven der Gebrüder A.________ im Vergleich zur
hypothetischen Situation bei Fehlen eines Irrtums vermindert. Der vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, sie hätten keine geringere
Gegenleistung als versprochen erhalten, geht fehl. Aufgrund des Irrtums
gingen sie davon aus, sie würden der Vermieterin monatlich Fr. 2'500.--
Mietzins schulden und bezahlen. Demgegenüber leisteten sie (auf Umwegen)
lediglich Fr. 1'600.--. Für die dem Beschwerdeführer und Y.________ monatlich
zugeflossenen Fr. 900.-- erhielten sie überhaupt keine Gegenleistung. Es
bleibt somit unerheblich, dass sich die Gebrüder A.________ gegenüber dem
Beschwerdeführer und Y.________ als vermeintlichen Vertretern der Vermieterin
bereit erklärt hatten, einen Mietzins von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Dasselbe
gilt hinsichtlich der angeführten Vergleichsmieten und des Umstands, dass das
Mietobjekt nicht unbrauchbar war. Der Beschwerdeführer verkennt, dass kein
Betrug infrage steht, bei dem der Schuldner über seine Leistung täuscht. Aus
diesem Grund kommen die vorgebrachten - auf das Verhalten von
Vertragsparteien zugeschnittenen - Kriterien hier nicht zur Anwendung. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei auch zu Unrecht
wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 StGB verurteilt worden. Es habe ihm der Vorsatz gefehlt, eine
Schrift mit Beweiseignung und -bestimmung anzufertigen. Zudem seien die
Gebrüder A.________ schon vor der Unterzeichnung des Vertrages vom 27.
September 1994 bereit gewesen, einen Mietzins von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Das Vorlegen des Vertrages sei daher nicht kausal für den Eintritt der
Vermögensschädigung gewesen. Somit habe auch keine Schädigungsabsicht
bestanden.

5.2.1 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte
innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 125 IV 242 E. 3c). Als solche
kann sie im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur
Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs.1 lit. b, 277bis Abs. 1 BStP).
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wusste der Täter, dass
er eine Urkunde mit unzutreffendem Inhalt herstellte und gebrauchte. Auf die
betreffende Rüge kann demnach nicht eingetreten werden.

5.2.2 Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt die Absicht voraus, jemanden am
Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen. Der Zusammenhang zwischen dem Gebrauch der Urkunde
und dem zur Vermögensschädigung führenden Irrtum wurde bereits bei der
Erörterung des Betrugs aufgezeigt. Es kann sinngemäss darauf verwiesen
werden. Ansonsten ist weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der
Beschwerde ersichtlich, mit welchen anderen - nicht vom Tatbestand erfassten
- Absichten, der Beschwerdeführer gehandelt haben soll. Die Beschwerde ist
auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: