Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.497/2002
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6S.497/2002 /pai

Urteil vom 2. Mai 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Bertisch,
Entenweidstrasse 20, 4142 Münchenstein,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410
Liestal.

Strafzumessung (Fahren in angetrunkenem Zustand),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, vom 15. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ fuhr am Nachmittag des 6. August 2000 mit dem Personenwagen
seiner damaligen Lebenspartnerin an ein Dorffest in Dornach/BL. Seine
Freundin sollte später dazustossen und ihn nach dem Fest nach Hause fahren.
Auf dem Dorffest konsumierte er zunächst Bier, später zusammen mit Bekannten
Rosé-Wein. Um 20:30 Uhr wollte er seinen Personenwagen umparkieren. In Aesch
verlor er beim Abbiegen nach rechts in eine Querstrasse aufgrund seiner
Alkoholisierung die Kontrolle über das Fahrzeug. Er geriet auf die
Gegenfahrbahn der Querstrasse und kollidierte mit einem korrekt an der
Strassenmündung haltenden Personenwagen. Die angeordnete Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,08 Promille im Zeitpunkt der Fahrt
(angefochtenes Urteil, 6 f.).

B.
Der a.o. Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft sprach X.________ am 16.
Januar 2002 des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der mehrfachen
einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen und zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
Vom Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen
Verhältnisse sprach er ihn frei.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die vom Verurteilten dagegen
erhobene Appellation am 15. Oktober 2002 teilweise gut. Es verurteilte
X.________ wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und mehrfacher einfacher
Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Haftstrafe von 17 Tagen und
einer Busse von Fr. 1'000.--. Von weiteren Vorwürfen sprach das Gericht
X.________ frei.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und ihn
freizusprechen. Eventualiter sei die Strafzumessung detailliert zu begründen
und zu allen vorgebrachten Strafmilderungsgründen sowie zu ihrer Gewichtung
Stellung zu nehmen.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde
und verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art.
277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt, als das
angefochtene Urteil aufzuheben, ist er nicht zu hören.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

2.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB).

Mit Verschulden meint die Bestimmung den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt
der konkreten Straftat. Zur Ermittlung der jeweiligen Tatschuld bzw. des
verschuldeten Tatunrechts wird zwischen Tat- und Täterkomponenten
unterschieden. Bei den Tatkomponenten können insbesondere folgende Faktoren
bedeutsam sein: das Ausmass des verschuldeten Erfolges bzw. Ergebnisses, die
Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung des
Täters bei der Ausführung der Tat und die Beweggründe des Schuldigen. Die
Täterkomponenten umfassen in erster Linie das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.

Die Strafgerichte sind verpflichtet, die genannten und weitere relevante
Gesichtspunkte in die Strafzumessung einfliessen zu lassen. Das schränkt ihre
Rechtsfindung zwar ein, doch bleibt ihnen bei der Gewichtung der
Strafzumessungsfaktoren ein Ermessensspielraum. Das Bundesgericht hebt ein
kantonales Urteil auf Nichtigkeitsbeschwerde hin im Strafzumessungspunkt nur
auf, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten
ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen
beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c; 125 IV 1 E. 1; 123 IV 150 E. 2a mit
Hinweisen). Einzelne Begründungsmängel rechtfertigen die Aufhebung eines
kantonalen Urteils jedoch nur, wenn der oder die Mängel schwer wiegen und das
Urteil auch im Ergebnis Bundesrecht verletzt (vgl. Hans Wiprächtiger, Basler
Kommentar StGB, Bd. I, Basel 2003, Art. 63 N. 153 mit Hinweisen auf
unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts).

2.2 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 17 Tagen Gefängnis
bedingt und Busse über Fr. 1'000.-- verletzt jedenfalls im Ergebnis kein
Bundesrecht.

2.2.1 Die Vorinstanz hat die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers im Rahmen
des Art. 11 StGB leicht strafmindernd gewertet (angefochtenes Urteil, S. 9
f.). Damit hat sie stillschweigend angenommen, dem Beschwerdeführer könne
nicht im Sinne von Art. 12 StGB vorgeworfen werden, er habe bereits bei
seiner Fahrt zum Dorffest vorausgesehen und in Kauf genommen, später in
angetrunkenem Zustand das Fahrzeug zu lenken. Strittig ist hier einzig das
Ausmass der verminderten Zurechnungsfähigkeit. Die Vorinstanz führt dazu
Folgendes aus: Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers von 2,08 Promille
zum Zeitpunkt, als er sich ans Steuer gesetzt habe, liege im Bereich, für den
eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit vermutet werde. Der rund zwei
Stunden nach dem Unfall erhobene ärztliche Untersuchungsbefund habe dem
Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht ein adäquates Verhalten, eine
erhaltene Orientierung, ein klares Bewusstsein, eine normale Affektivität und
eine normale Auffassung attestiert. Ferner seien weder Gedächtnisstörungen
noch vegetative Symptome festgestellt worden. Die Sprache des
Beschwerdeführers sei unauffällig gewesen. Im Rahmen der Gleichgewichts-Tests
habe er die Finger-Finger- Probe sicher bestanden. Einzig "Romberg" und
"Strichgang" habe er leicht schwankend ausgeführt. Der untersuchende Arzt
habe die Alkoholeinwirkung insgesamt als leicht eingeschätzt. All diese
Umstände legten den Schluss nahe, dass die Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht oder höchstens minimal beeinträchtigt gewesen sei.
Die Vorinstanz geht deshalb im Zweifel für den Beschwerdeführer von einer
leichtgradigen Reduktion der Zurechnungsfähigkeit im Rahmen des Art. 11 StGB
aus (angefochtenes Urteil, S. 7).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei einer
Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung
der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Im Sinne einer groben Faustregel geht
die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer BAK von unter 2 Promille in der
Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist, während bei
einer solchen von 3 Promille und mehr meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei
einer BAK im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die
Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Diese sich auf
keinen allgemeinen medizinischen Erfahrungssatz stützende Vermutung kann im
Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der BAK kommt bei der
Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit somit keine vorrangige Bedeutung zu. Sie
bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe (BGE 122 IV 49 E. 1b mit
Hinweisen; 119 IV 120 E. 2b).

Die Auffassung der Vorinstanz, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers
sei nur leicht vermindert gewesen, verletzt kein Bundesrecht. Dass der
Beschwerdeführer betrunken war, steht ausser Frage und ergibt sich aus dem
beträchtlichen Alkoholkonsum und den äusserlich erkennbaren
Alkoholisierungssymptomen. Laut dem Polizeirapport stellte die kurz nach dem
Unfall beigezogene Polizei beim Beschwerdeführer "eindeutige Alkoholsymptome"
fest. Seine "verwaschene Sprache" und vor allem seine "sehr unsichere
Gangart" seien "erkennbar" gewesen (kt. act. Strafgericht Baselland, 21).
Diese äusseren Anzeichen hatten aber kein derartiges Ausmass angenommen, dass
sich aus ihnen die Vermutung einer mittelgradig oder noch stärkeren
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ergäbe. Der Beschwerdeführer war sich
nach dem Unfall seiner Situation bewusst und konnte adäquat reagieren. So
verlangte er von der Polizei, dass diese seinen Einwand gegen die seines
Erachtens falsche Feststellung über seinen schwankenden Gang protokollierte
(kt. act., a.a.O., 43). Auch machte er noch am Unfallort über den Ablauf des
Unfalls folgende klare Aussagen: "Ich fuhr von Dornach her kommend Richtung
Aesch und wollte bei der Arlesheimerstrasse rechts abbiegen. Die
Gegenfahrbahn war wegen dem Fest in Dornach gesperrt. Die Absperrung auf der
Strasse irritierte mich sehr bevor ich abbog. Ich war vermutlich auch etwas
zu schnell beim Abbiegen, kam etwas weit nach Links und kollidierte mit dem
anderen PW" (kt. act. Strafgericht Baselland, 29). Zusammen mit dem späteren
Befund der ärztlichen Untersuchung zeigt dies, dass der Beschwerdeführer sich
an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen und sogar die Ergänzung
des Polizeiprotokolls durchsetzen konnte. Weder sein Realitätsbezug noch sein
Auffassungsvermögen scheinen merklich herabgesetzt gewesen zu sein. Mit der
Berücksichtigung einer (leicht) verminderten Zurechnungsfähigkeit ist die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits hinreichend entgegengekommen.

2.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz
nicht an die kantonalen Strafzumessungsrichtlinien der Statthalterkonferenz
gehalten. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, sich im beurteilten Fall
nicht auf sie zu stützen (angefochtenes Urteil, S. 5). Dem Beschwerdeführer
ist allerdings einzuräumen, dass dies nicht überzeugt, zumal die Vorinstanz
bei der Strafzumessung die von der Erstinstanz ausgesprochene Strafe zu
Grunde zu legen scheint. Nach den Strafzumessungsrichtlinien ist beim
erstmaligen Lenken eines Motorfahrzeuges mit 2,08 Promille eine
Freiheitsstrafe von 21 Tagen Gefängnis und eine Busse in der Höhe von 40% des
Nettoeinkommens auszusprechen (kt. act., 411), was ziemlich genau dem
erstinstanzlichen Urteil entspricht. Die faktische Orientierung an dieser
Strafmassrichtlinie würde jedoch nur unter den oben (E. 2.1 Abs. 3)
ausgeführten Voraussetzungen gegen Bundesrecht verstossen. Darauf ist
sogleich einzugehen.

2.2.3 Die Vorinstanz hat bei der Bewertung des Tatverschuldens vor allem den
hohen Alkoholisierungsgrad, die fehlende Notwendigkeit der Fahrt sowie die
Verursachung eines Unfalls berücksichtigt (angefochtenes Urteil, S. 9 f.).
Strafschärfend berücksichtigt sie die Tatmehrheit (Art. 68 Ziff. 1 StGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das Nichtbeherrschen des
Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG) durch das Fahren in angetrunkenem Zustand
(Art. 16 Abs. 2 lit. b und 31 Abs. 2 SVG) konsumiert, sofern die erstgenannte
Verletzung der Verkehrsregeln ausschliesslich auf die Trunkenheit
zurückzuführen ist (Urteil 6A.82/2001 vom 12. September 2001, E. 2c/cc). Das
wird nur ausnahmsweise anzunehmen sein, etwa bei einer alkoholbedingten
unsicheren Fahrweise (Fahren in Schlangenlinie) oder bei einer nahezu
aufgehobenen Koordinationsfähigkeit und daraus sich ergebender Verletzung der
Verkehrsregeln. Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, denen sich entnehmen liesse, der Unfall des Beschwerdeführers
sei einzig auf seinen Alkoholisierungsgrad zurückzuführen. Im bereits
genannten Polizeirapport hat der Beschwerdeführer den Unfall vielmehr nur auf
seine Irritation durch die Strassensperre und seine möglicherweise übersetzte
Geschwindigkeit zurückführen wollen. Unter diesen Umständen verletzt die
Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB Bundesrecht nicht.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz die leicht
verminderte Zurechnungsfähigkeit, die fehlenden Vorstrafen, den ungetrübten
automoblistischen Leumund sowie den Führerausweisentzug von vier Monaten für
den als Berufschauffeur erhöht massnahmeempfindlichen Beschwerdeführer
(angefochtenes Urteil, S. 10). Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid damit die
wesentlichen Strafzumessungsfaktoren zu Grunde gelegt. Entgegen dem Einwand
des Beschwerdeführers kann ein Verfahren von wenig mehr als zwei Jahren
zwischen dem Vorfall und dem Urteil der Vorinstanz nicht als überlang
bezeichnet werden (Beschwerde, S. 14 Ziff. 17), weshalb sich auch in dieser
Hinsicht keine Strafreduktion aufdrängte. Sofern er vorbringt, die Vorinstanz
hätte seine Einsicht und Reue strafmindernd werten müssen, bringt er nichts
vor, was darauf schliessen könnte (Beschwerde, S. 12 Ziff. 14). Seine
gegenüber der Polizei gemachte Aussage, zuviel Alkohol getrunken zu haben,
vermag angesichts der Rauschsymptome für sich genommen nicht Einsicht oder
Reue zu belegen. Auch war er rechtlich verpflichtet, sich einer Blutprobe zu
unterziehen (Art. 55 Abs. 2 SVG), weshalb er aus seiner Kooperation nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag. Der Umstand schliesslich, dass der
Beschwerdeführer das Fahrzeug umparkieren wollte, konnte sich angesichts der
von ihm zurückgelegten Fahrtstrecke von Dornach nach Aesch (vgl. kt. act.
Strafgericht Baselland, 24 f.) nicht strafmindernd auswirken (Beschwerde, S.
13 Ziff. 15).

Dem Beschwerdeführer ist immerhin einzuräumen, dass sich die Vorinstanz zu
den beruflichen und sozialen Folgen des Führerausweisentzugs für ihn nicht
näher äussert. Zudem legt die Vorinstanz nicht offen, von welcher
"Einsatzstrafe" sie ausgeht. Auch gewichtet sie die einzelnen
Strafzumessungsgesichtspunkte nicht. Die Begründung der Strafzumessung durch
die Vorinstanz ist damit ungenügend. Angesichts des Strafrahmens von 3 Tagen
bis 3 Jahren Gefängnis und/oder Busse und der dargelegten relevanten
Strafzumessungskriterien ist die ausgesprochene Strafe jedoch
verhältnismässig milde ausgefallen. Dies gilt selbst unter stärkerer
Berücksichtigung der Folgen des Führerausweisentzugs für den
Beschwerdeführer. Die Strafzumessung ist trotz der dargelegten Mängel in der
Begründung im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten werden kann. Damit
trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-
und Strafrecht, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: