Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.496/2002
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6S.496/2002 /kra

Urteil vom 27. Februar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse
37, Postfach 356, 8034 Zürich,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12,
Postfach, 4410 Liestal.

Strafzumessung (Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel; Einsatz von
V-Leuten etc.),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 22. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Der libanesische Staatsangehörige X.________ reiste am 19. Oktober 2000 mit
gefälschten griechischen Papieren aus Bulgarien über Amsterdam in die Schweiz
in der Absicht, hier mindestens ein grosses Geschäft über mehrere Kilogramm
Heroin abzuwickeln. Er suchte einen Käufer und fand bereits am 20. Oktober
2000 in der Schweiz durch Vermittlung von Y.________ einen gewissen
M.________ als Interessenten. X.________ verhandelte mit M.________ - unter
mehrmaliger telefonischer Rücksprache mit dem in Bulgarien weilenden
A.________ sowie auch mit dem Mitangeklagten Z.________ - über Menge, Preis,
Muster sowie Ort und Zeit der Übergabe. Er fuhr schliesslich am 30. Oktober
2000 zusammen mit dem Mitangeklagten Z.________ in dessen Wagen zu einer
Autobahnraststätte. Er führte eine Sporttasche mit sich, in welcher sich in
10 Paketen insgesamt 8,749 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad zwischen
49,0 % und 70,8 %, d.h. ca. 5,6 kg reines Heroin, befanden. Er traf sich auf
der Autobahnraststätte mit M.________, zeigte ihm die Sporttasche mit dem
Heroin und forderte von ihm den vereinbarten Kaufpreis von DM 33'000.-- pro
Kilogramm.

In diesem Augenblick erfolgte der polizeiliche Zugriff. M.________ war ein
als V-Mann tätiger Polizeibeamter.

B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.________ am 15. März
2002 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
19 Ziff. 2 lit. a BetmG) sowie des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Art.
251 Ziff. 1 StGB) und der Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Art. 23 Abs. 1 ANAG) schuldig und
verurteilte ihn zu 6 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der seit dem 30.
Oktober 2000 ausgestandenen Untersuchungshaft, und verwies ihn für 12 Jahre
des Landes.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ in teilweiser
Gutheissung von dessen Appellation unter Bestätigung der erstinstanzlichen
Schuldsprüche zu 5 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung der seit
dem 30. Oktober 2000 ausgestandenen Untersuchungshaft, und verwies ihn für 9
Jahre des Landes.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der Letzteren beantragt er, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zwecks Korrektur der Mängel und
zwecks Ausfällung eines milderen Urteils an die zuständige kantonale Instanz
zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

D.
Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf die Begründung des
angefochtenen Urteils die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Kantonsgericht hat mit dem Kriminalgericht strafmindernd
berücksichtigt, dass M.________, der als Käufer des Heroins auftrat, ein als
V-Mann tätiger Polizeibeamter war.

1.2 Der Beschwerdeführer machte im Appellationsverfahren geltend, die Strafe
sei darüber hinaus unter anderem deshalb drastisch herabzusetzen, weil
Y.________, welcher den Kontakt mit M.________ vermittelt habe, eine
zwielichtige Rolle gespielt habe. Y.________ habe ihn zur Tat angestiftet,
stark provozierend auf ihn eingewirkt, bei ihm die Tatbereitschaft für das
Drogengeschäft geweckt und ihn hiefür in die Schweiz gelockt. Y.________ habe
offensichtlich mit dem V-Mann M.________ beziehungsweise mit den Schweizer
Behörden zusammengearbeitet. Selbst wenn sich M.________ an die Spielregeln
eines V-Mannes gehalten habe, so sei mindestens unklar, ob Y.________ ein
"Fair-Player" gewesen sei. Für den Fall, dass das Gericht "in dubio pro reo"
in Bezug auf die Zuverlässigkeit von Y.________ nicht von vornherein ein
grosses Fragezeichen setze, beantragte der Beschwerdeführer eventualiter, den
V-Mann M.________ hinsichtlich der Rolle von Y.________ nochmals als Zeugen
einzuvernehmen. Ausserdem sei der zuständige Beamte vom Bundesamt für Polizei
erstmals als Zeuge anzuhören, da dieser klärende Angaben darüber machen
könne, warum er bereits am 17. Oktober 2000 gewusst habe, dass der
Beschwerdeführer zum Zweck eines Drogengeschäfts in die Schweiz einreisen
werde, und welches die Rolle von Y.________ gewesen sei.

1.3 Das Kantonsgericht stimmt dem Beschwerdeführer dahingehend zu, dass die
Funktion von Y.________ undurchsichtig sei. So lasse sich in der Tat
zumindest auf Grund der vorliegenden Akten nicht erklären, warum das
Bundesamt für Polizei bereits am 17. Oktober 2000 - mithin zwei Tage vor dem
Datum der tatsächlichen Einreise - gewusst habe, dass der Beschwerdeführer
beabsichtigte, in die Schweiz einzureisen, um sich hier nach Abnehmern für
eine grössere Menge Betäubungsmittel umzusehen (angefochtenes Urteil S. 6/7).
Auffällig sei sodann, dass M.________ zu Protokoll gegeben habe, er habe den
Beschwerdeführer dank der Information eines Informanten getroffen, und dass
er auf die Identität dieser Person, bei der es sich gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers um Y.________ gehandelt habe, unter Berufung auf
polizeitaktische Gründe nicht näher habe eingehen wollen (angefochtenes
Urteil S. 7/8).

In Anbetracht dieser Umstände erachtet es das Kantonsgericht - wie bereits
das Strafgericht - als durchaus möglich, dass Y.________ ein Informant des
Bundesamtes für Polizei gewesen sei oder sonst wie eine nähere Beziehung zum
V-Mann M.________ gehabt habe. Jedenfalls stehe fest, dass die Rolle von
Y.________ nicht klar sei. Somit sei der Sachverhalt in diesem Punkt nicht
hinreichend erstellt. Diese Unklarheit dürfe vom Gericht gestützt auf den
Grundsatz "in dubio pro reo" ausschliesslich zu Gunsten des Beschwerdeführers
berücksichtigt werden. Damit werde aber dem Hauptanliegen des
Beschwerdeführers Rechnung getragen. Daher sei dessen Antrag auf Einvernahme
von M.________ und des zuständigen Beamten vom  Bundesamt für Polizei zur
Rolle von Y.________ abzuweisen (angefochtenes Urteil S. 8).

Das Kantonsgericht ist indessen gleichwohl der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht gefolgt, wonach Y.________ stark provozierend auf ihn
eingewirkt, ihn zur Tat angestiftet und ihn für ein Drogengeschäft in die
Schweiz gelockt habe. Das Kantonsgericht kommt auf Grund der Würdigung von
Beweisen, insbesondere auch gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers
selbst, zum Schluss, es gebe keinerlei Hinweise für die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass Y.________ die Tatbereitschaft des Beschwerdeführers
geweckt oder in irgendeiner Weise auf ihn eingewirkt, geschweige denn ihn zur
Tat angestiftet habe. Es sei daher lediglich davon auszugehen, dass
Y.________ dem Beschwerdeführer auf dessen Anfrage mitgeteilt habe, dass er
ihm einen Drogenabnehmer vermitteln könne, und ihm schliesslich bei einem
Treffen in Bern M.________ vorgestellt habe. Da indessen nicht geklärt sei,
welche Rolle Y.________ genau gespielt habe, müsse dieser Unklarheit im
Sachverhalt bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschwerdeführers Rechnung
getragen werden (angefochtenes Urteil S. 15/16). Zur Begründung des Umfangs
der Strafreduktion geht das Kantonsgericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer, der gemäss seinen eigenen Angaben zuvor noch nie in der
Schweiz gewesen sei, keine Landessprache beherrscht habe und auf keine
eingespielten Verkaufskanäle habe greifen können. Er hätte daher mehr
kriminelle Energie aufwenden müssen, wenn er nicht sogleich mit dem
Interessenten M.________ in Kontakt gekommen wäre. Die Verübung der Tat sei
dem Beschwerdeführer indessen nur insoweit erleichtert, worden, als er dank
der Vermittlung eines Drogenabnehmers durch Y.________ nicht selber lange
nach einem Interessenten habe suchen müssen. Die Mitwirkung von Y.________
habe somit lediglich bewirkt, dass der Beschwerdeführer weniger kriminelle
Energie habe aufwenden müssen, um das Drogengeschäft abzuwickeln. Selbst bei
Berücksichtigung der ungeklärten Rolle von Y.________ erscheine daher das
Verschulden des Beschwerdeführers bloss unwesentlich vermindert, sodass die
Strafe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 124 IV 34 E. 3b;
118 IV 115 E. 2a; 116 IV 294 E. 2b) nur geringfügig herabzusetzen sei
(angefochtenes Urteil S. 18). Das Kantonsgericht hat in Anbetracht dieser
seines Erachtens nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigenden
ungeklärten Rolle von Y.________ sowie in der Erkenntnis, dass infolge einer
Verzögerung bei der Erstellung der Anklageschrift um einen Monat das
Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (siehe dazu angefochtenes Urteil S.
18), die vom Strafgericht ausgefällte Zuchthausstrafe von 6 Jahren um ein
halbes Jahr auf 5 Jahre und 6 Monate herabgesetzt (angefochtenes Urteil S.
19).

1.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die
Rolle eines V-Mannes beim eingeklagten Drogengeschäft zu wenig gewürdigt,
daher eine zu geringe Strafreduktion vorgenommen und damit letztlich eine zu
hohe Strafe ausgefällt. Indem die Vorinstanz sein Verschulden trotz der
ungeklärten Rolle von Y.________ als nur unwesentlich vermindert qualifiziert
und die Zuchthausstrafe daher - unter zusätzlicher Berücksichtigung einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots - bloss geringfügig von 6 auf 5 ½ Jahre
herabgesetzt habe, habe sie Bundesrecht (Art. 63 StGB) verletzt. Die
Auffassung der Vorinstanz, das Verhalten von Y.________ habe lediglich
bewirkt, dass der Beschwerdeführer weniger kriminelle Energie zur Abwicklung
des Drogengeschäfts habe aufwenden müssen, weshalb sich bloss eine
geringfügige Strafreduktion rechtfertige, könne schon deshalb nicht
zutreffen, weil Y.________ den Beschwerdeführer sowohl einerseits mit dem
Mitangeklagten Z.________ als auch andererseits mit dem (Schein-)Käufer
M.________ zusammengebracht habe. In Anbetracht dieser wesentlichen Funktion
von Y.________ beim Zustandekommen des eingeklagten Geschäfts dränge sich
eine drastische Herabsetzung der Strafe auf.

1.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet eine
verfassungs- und menschenrechtskonforme Auslegung von Art. 63 StGB in den
Fällen, in denen der Täter auf Grund einer verdeckten Fahndung überführt
wurde, bei der Bemessung der Strafe jede durch V-Leute bewirkte Förderung der
Straftat angemessen zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Ist ein
Drogengeschäft jedoch nicht durch aktives Handeln von V-Leuten eingeleitet,
sondern ausschliesslich vom Täter initiiert worden, kann sich die auf eine
Mitwirkung von V-Leuten zurückzuführende Erleichterung der Tatausführung auf
die Höhe der auszusprechenden Strafe nur begrenzt auswirken. Grundsätzlich
ist dem Umstand, dass verdeckte Beamte bei der Begehung strafbarer Handlungen
mitgewirkt und diese erleichtert haben, in jedem Fall Rechnung zu tragen, da
das Verschulden selbst durch ein bloss passives Verhalten von V-Leuten
beeinflusst werden kann. Hat diese Erleichterung nicht zur Folge, dass ohne
sie das strafbare Verhalten nicht oder nur in geringerem Ausmass ausgeübt
worden wäre, sondern bewirkt sie lediglich, dass der Täter weniger kriminelle
Energie aufwenden musste, erscheint das Verschulden nur unwesentlich
vermindert und rechtfertigt dies entsprechend bloss eine geringfügige
Herabsetzung der Strafe (BGE 124 IV 34 E. 3b mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hält unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe stets
ausgesagt, dass ihm zunächst der Mitangeklagte Z.________ Arbeit im
Drogenhandel angeboten habe; erst daraufhin habe er, der Beschwerdeführer,
mit Y.________ Kontakt aufgenommen, welcher ihm dann einen Abnehmer, nämlich
M.________, vermittelt habe (siehe angefochtenes Urteil S. 15). Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, es gebe keinerlei Hinweise für die Behauptung,
dass Y.________ die Tatbereitschaft beim Beschwerdeführer geweckt oder in
irgendeiner Weise zwecks Abwicklung des Drogengeschäfts auf ihn eingewirkt,
geschweige denn ihn dazu angestiftet habe. Daher sei lediglich davon
auszugehen, dass Y.________ dem Beschwerdeführer auf dessen Anfrage hin
mitgeteilt habe, dass er ihm einen Drogenabnehmer vermitteln könne, und ihm
schliesslich bei einem Treffen in Bern M.________ vorgestellt habe
(angefochtenes Urteil S. 15/16). Diese Feststellungen sind tatsächlicher
Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich. Inwiefern bei dieser Sachlage die von der
Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion zu niedrig sei, vermag der
Beschwerdeführer nicht darzulegen und ist nicht ersichtlich. Die Mitwirkung
von Y.________ hat bei der festgestellten Sachlage gemäss den zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 18) lediglich bewirkt, dass der
Beschwerdeführer nicht selbst lange nach einem Käufer suchen und somit zur
Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts weniger kriminelle Energie aufwenden
musste. Dieser Umstand führt aber nach der zutreffenden Auffassung der
Vorinstanz gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur zu
einer geringfügigen Herabsetzung der Strafe.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafe von 5 ½ Jahren Zuchthaus sei
auch im Vergleich zu der gegen den Mitangeklagten Z.________ ausgefällten
Strafe von 3 ½ Jahren zu hoch. Der Mitangeklagte sei im Unterschied zum
Beschwerdeführer nicht direkt von den V-Leuten M.________ und Y.________
beeinflusst worden und überdies im Besitz der Drogen gewesen, die er mit
seinem Auto zum Ort der Übergabe transportiert habe. Dem Beschwerdeführer sei
die gefährlichste Arbeit, nämlich die Suche nach einem Käufer, überlassen
worden, und dabei sei er nicht derart professionell vorgegangen wie der
Mitangeklagte.

Mit diesen Einwänden ist indessen nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern
die Vorinstanz bei der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten
Strafe eidgenössisches Recht verletzt habe. Im angefochtenen Urteil (S. 14)
und im erstinstanzlichen Entscheid (S. 25 unten) wird ausgeführt, dass der
Mitangeklagte sich sehr viel weniger stark als der Beschwerdeführer für das
fragliche Heroingeschäft engagiert habe und daher seine kriminelle Energie
geringer sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist abzuweisen, da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von
vornherein aussichtslos war. Somit hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Seinen finanziellen Verhältnissen wird
mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen
Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: