Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.490/2002
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6S.490/2002 /gnd

Urteil vom 9. Januar 2004
Kassationshof
(nach Sitzung vom 16. September 2003)

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan
Flachsmann,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Gunhilt Kersten,

Mehrfache üble Nachrede,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug,
Berufungskammer, vom 19. September 2002.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ erstattete mit Eingabe vom 10. September 1998 namens und mit
Vollmacht von A.________ beim Bezirksamt Aarau Strafanzeige gegen Y.________
wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, eventuell wegen
vorsätzlichen falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1
StGB. Y.________ wurde vorgeworfen, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als
Kreisarzt der SUVA mit seinem Untersuchungsbericht vom 17. Juli 1995
vorsätzlich ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt und damit versucht,
die SUVA zu veranlassen, die Leistungen an die Versicherte A.________
einzustellen.

A.b Mit Eingabe vom 22. September 1998 erstattete X.________  namens und mit
Vollmacht von B.________ beim Bezirksamt Aarau Strafanzeige gegen Y.________
wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB),
eventuell wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2
StGB). Y.________ wurde vorgeworfen, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als
Kreisarzt der SUVA am 3. Oktober 1997 anlässlich einer Prüfung der Funktion
des rechten Schultergelenks von B.________ dieses Gelenk zusätzlich zur
bereits bestehenden Läsion schwer verletzt.

A.c Am 29. September 1998 reichte X.________ namens und mit Vollmacht von
C.________ beim Bezirksamt Aarau Strafanzeige gegen Y.________ ein, worin
diesem vorgeworfen wurde, er habe als Kreisarzt der SUVA und damit als
Beamter mehrfach zum Nachteil von C.________ bewusst einen unrichtigen und
unwahren ärztlichen Bericht verfasst und dadurch den Tatbestand der
vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) sowie auch den
Tatbestand des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt.

A.d X.________ reichte in einem beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau
hängigen Beschwerdeverfahren in Sachen C.________ gegen die SUVA am 15.
September 1998 eine Replik ein, welche nebst sechs weiteren vom Betroffenen
als ehrverletzend eingeklagten Passagen die nachstehenden vier Äusserungen
betreffend den SUVA-Kreisarzt Y.________ enthielt:
"(Y.________) schädigt bei seinen Untersuchungen Versicherte schwer";
"dass er (Y.________) vorsätzlich keine genügende Untersuchung vorgenommen
und auch Befund und Diagnosen aus den Unfallakten vorsätzlich unterschlagen
hat";
"ergibt sich wieder der Verdacht, dass Y.________ vorsätzlich ein falsches
ärztliches Zeugnis zugunsten seines Brötchengebers ausgestellt hat";
"gemeine Abschlachtung (der Beschwerdeführerin) durch den Kreisarzt".

A.e Nachdem der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau die
vorstehend erwähnte Replik vom 15. September 1998 wegen ungebührlicher
Äusserungen zur Überarbeitung an X.________ zurückgeschickt hatte, liess
dieser am 7. Oktober 1998 samt einem Begleitschreiben Kopien der drei von ihm
beim Bezirksamt Aarau eingereichten Strafanzeigen gegen den SUVA-Kreisarzt
Y.________ vom 10., 22. und 29. September 1998 dem aargauischen
Versicherungsgericht zukommen.

B.
Mit Eingaben vom 8. Januar 1999 reichte Y.________ beim
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug gegen X.________ und dessen
Klientinnen A.________, B.________ und C.________ je eine Strafklage wegen
Ehrverletzung ein.

C.
C.aMit Verfügungen vom 9. März 1999, 14. April 1999 und 5. Juni 2001 versagte
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Ermächtigung zur
Strafverfolgung des SUVA-Kreisarztes Y.________ wegen der dem Arzt in den
Strafanzeigen vom 10., 22. und 29. September 1998 vorgeworfenen Taten.

C.b Die Verfügung des EJPD vom 14. April 1999, durch welche die Ermächtigung
zur Strafverfolgung wegen der von X.________ namens von B.________ am 22.
September 1998 zur Anzeige gebrachten angeblichen Straftat der
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, eventuell der fahrlässigen
schweren Körperverletzung verweigert worden war, wurde von X.________ im
Namen von B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der Verfügung die
Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen Y.________ wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu erteilen.

C.c Mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 2000 (2A.257/1999) wurde die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen
Y.________ wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung im
Sinne von Art. 125 StGB, angeblich begangen am 3. Oktober 1997 zum Nachteil
von B.________, erteilt.

D.
Mit Urteil des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 27. Juni 2002 wurde
X.________ freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede im Zusammenhang mit
der im Namen von B.________ erstatteten Strafanzeige gegen Y.________ vom 22.
September 1998 betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung sowie der im
Namen von C.________ eingereichten Replik vom 15. September 1998 in Bezug auf
sechs von insgesamt zehn als ehrverletzend eingeklagten Äusserungen.

X. ________ wurde in den übrigen Punkten der mehrfachen üblen Nachrede gemäss
Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und deswegen mit einer Busse von
Fr. 10'000.-- bestraft, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von
zwei Jahren.

Die Genugtuungsforderung des Strafklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen.

E.
Das Strafgericht des Kantons Zug wies am 19. September 2002 die Berufung und
die Anschlussberufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im
Schuld- und im Strafpunkt.

F.
X.________ ficht das Urteil des Strafgerichts mit staatsrechtlicher
Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der
Letzteren stellt er den Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuweisen.

G.
Das Strafgericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Y. ________ beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erregt gemäss den Ausführungen der Vorinstanz seit
einigen Jahren im Rahmen von sozialversicherungsrechtlichen Prozessen, die er
als Rechtsanwalt für seine Klienten gegen die SUVA führt, durch die Art
seiner Mandatsführung und den Stil seiner Eingaben einiges Aufsehen
(angefochtenes Urteil S. 2). Er sagte in der Strafuntersuchung gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz unter anderem aus, mit seinen auch persönlichen
Angriffen gegen die SUVA-Ärzte wolle er erreichen, dass die Gerichte nicht
mehr nur einfach deren Berichte abschrieben, sondern sich des Problems der
verwaltungsinternen Gutachten bewusst würden. Seine ständigen Angriffe gegen
die SUVA-Ärzte hätten ein bisschen mehr Rechtsstaat gebracht. Vielleicht habe
er hin und wieder über das Ziel hinaus geschossen, doch gelte seines
Erachtens im rechtsstaatlichen Bereich der Satz, dass der Zweck die Mittel
heilige. Er führe seinen Kampf, bis der rechtsstaatliche Missstand mit diesen
SUVA-Kreisärzten, die chronisch ihnen zugewiesene zwangsversicherte Patienten
benachteiligten, endlich aufhöre. Ärzte, die derart mit ihren Patienten
umgingen, verdienten keine Schonung und auch keinen sozialadäquaten Umgang
(angefochtenes Urteil S. 34). Er habe die Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildenden Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner aus eigenem
Antrieb redigiert, weil er von den sich ständig wiederholenden falschen
ärztlichen Zeugnissen dieses SUVA-Kreisarztes endlich genug gehabt habe
(angefochtenes Urteil S. 3 unten). Er habe die vorliegenden Strafanzeigen zur
Unterstützung seiner Klientinnen eingereicht, damit auch der strafrechtliche
Aspekt abgeklärt werde (angefochtenes Urteil S. 28 oben).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen den angeblich ehrverletzenden
Äusserungen in den fünf verschiedenen Eingaben an das Bezirksamt Aarau und an
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestehe entgegen der Auffassung
der Vorinstanz keine verjährungsrechtliche Einheit. Daher seien die angeblich
ehrverletzenden Äusserungen in der Strafanzeige vom 10. September 1998 an das
Bezirksamt Aarau und in der Replik vom 15. September 1998 an das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau im Zeitpunkt der Ausfällung des
angefochtenen Urteils vom 19. September 2002 absolut verjährt gewesen, da in
diesem Zeitpunkt mehr als vier Jahre seit jenen angeblichen Taten verstrichen
seien.

2.2 Gemäss dem bis zum 30. September 2002 und damit im Zeitpunkt der
Ausfällung des angefochtenen Urteils noch geltenden alten Recht verjährt die
Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre relativ in zwei Jahren (Art. 178 Abs.
1 aStGB) und absolut in vier Jahren (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2
aStGB). Die inkriminierten Äusserungen in der Strafanzeige vom 10. September
1998 und in der Replik vom 15. September 1998 waren somit im massgebenden
Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides vom 19. September
2002, durch welchen der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede verurteilt
worden ist, für sich allein betrachtet altrechtlich absolut verjährt.

Damit stellt sich die Frage, ob zwischen diesen allfälligen ehrverletzenden
Äusserungen einerseits und den noch nicht verjährten allfälligen
ehrverletzenden Äusserungen andererseits eine verjährungsrechtliche Einheit
bestehe.

2.3
2.3.1Mehrere strafbare Handlungen bilden verjährungsrechtlich eine Einheit,
wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und - ohne
dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 aStGB gegeben wäre -
als ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten sind. Diese
andauernde Pflichtverletzung muss von dem in Frage stehenden gesetzlichen
Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sein. Unter welchen
Voraussetzungen ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten anzunehmen ist,
lässt sich nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschreiben,
sondern kann nur im konkreten Fall beurteilt werden, wobei sich der Richter
von Sinn und Zweck der Verjährung leiten zu lassen hat. Dabei können auch die
konkreten Umstände des Sachverhalts Bedeutung erlangen (zum Ganzen BGE 117 IV
408 E. 2f; 127 IV 49 E. 1b; 126 IV 141 E. 1a; 124 IV 5 E. 2b, je mit
Hinweisen). In einigen Entscheiden wird betont, eine verjährungsrechtliche
Einheit sei nur mit Zurückhaltung anzunehmen, um zu verhindern, dass die
Figur des fortgesetzten Delikts im Sinne der früheren Rechtsprechung, die mit
BGE 117 IV 408 E. 2d aufgegeben worden ist, unter einem andern Begriff wieder
eingeführt wird (BGE 127 IV 49 E. 1b; 124 IV 59 E. 3b/aa).

2.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Namen von drei verschiedenen Klientinnen
bei zwei verschiedenen Behörden gegen den Beschwerdegegner unterschiedliche
Vorwürfe erhoben. Bei dieser Ausgangslage ist bereits fraglich, ob die
begangenen ehrverletzenden Akte wirklich gleichartig sind. Der in der
Strafanzeige vom 22. September 1998 erhobene Vorwurf der
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung unterscheidet sich wesentlich
von den ehrverletzenden Äusserungen in den Strafanzeigen vom 10. und 29.
September 1998, die ein vorsätzliches falsches ärztliches Zeugnis
beziehungsweise eine Urkundenfälschung im Amt zum Gegenstand hatten. Vor
allem aber erscheint die Auffassung der Vorinstanz zweifelhaft, dass die
inkriminierten Äusserungen ein prozess-rechtliches Beziehungsgeflecht
bildeten und daher in Abweichung von einem früheren Entscheid (BGE 119 IV
199) als andauerndes pflichtwidriges Verhalten anzusehen seien. Zu diesen
Fragen braucht indessen nicht abschliessend Stellung genommen zu werden, da
eine verjährungsrechtliche Einheit bereits aus nachstehenden Gründen zu
verneinen ist.

2.3.3 Eine verjährungsrechtliche Einheit ist nicht schon gegeben, wenn die
mehreren gleichartigen und gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Straftaten
als ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten sind. Das
Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden betont, es sei klar, dass das
andauernde pflichtwidrige Verhalten von dem in Frage stehenden
Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss erfasst werden müsse (siehe z.B.
BGE 117 IV 408 E. 2f/bb; 118 IV 309 E. 2c, beide unter Hinweis auf BGE 84 IV
17 betreffend das Dauerdelikt; BGE 124 IV 5 E. 2b; 127 IV 49 E. 1b). Es gilt
insoweit dasselbe wie beim Dauerdelikt (siehe zu Letzterem BGE 84 IV 17; 129
IV 385 E. 4.2.1 S. 392). Ein solches kann nur angenommen werden, wenn das
Andauern des strafbaren Verhaltens (siehe Art. 71 StGB alte und neue Fassung)
von dem in Frage stehenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss
erfasst wird (z.B. "gefangen halten" in Art. 183 StGB; "aufbewahren" in Art.
305ter Abs. 1 StGB).

2.3.4 Den vorliegend in Frage stehenden Straftatbestand der üblen Nachrede im
Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen
Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie wer eine solche
Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Tatbestand ist erfüllt
und vollendet, sobald irgendein Dritter Kenntnis von der ehrverletzenden
Äusserung erhält (siehe statt vieler Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 173 StGB N. 8). Es ist
nicht erforderlich, dass die in ihrer Ehre angegriffene Person überhaupt
Kenntnis von der Äusserung erhält.

Der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB enthält
keine Elemente, die ausdrücklich oder zumindest sinngemäss ein andauerndes
pflichtwidriges Verhalten erfassen, was immer unter Letzterem im Einzelnen zu
verstehen ist. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung (BGE 119 IV 199) zu
bestätigen.

2.4 Die mehreren inkriminierten Äusserungen des Beschwerdeführers bilden
somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine verjährungsrechtliche
Einheit, weil der in Frage stehende Straftatbestand der üblen Nachrede ein
andauerndes pflichtwidriges Verhalten weder ausdrücklich noch sinngemäss
mitumfasst. Die inkriminierten Äusserungen in der Strafanzeige vom 10.
September 1998 an das Bezirksamt Aarau in Sachen A.________ und in der Replik
vom 15. September 1998 an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in
Sachen C.________ waren somit im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen
Urteils vom 19. September 2002, da mehr als vier Jahre zurückliegend, absolut
verjährt, und eine Verurteilung fällt insoweit aus diesem Grunde ausser
Betracht.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt
gutzuheissen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 22. September 1998 namens
und mit Vollmacht von B.________ gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige
unter anderem wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung (Art. 122
StGB), angeblich begangen dadurch, dass der Beschwerdegegner im Rahmen seiner
Tätigkeit als Kreisarzt der SUVA am 3. Oktober 1997 anlässlich einer
Untersuchung der Funktion des Schultergelenks von B.________ dieses Gelenk
zusätzlich zur bereits bestehenden Läsion schwer verletzt habe.

Mit Eingabe vom 29. September 1998 erstattete der Beschwerdeführer namens und
mit Vollmacht von C.________ gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige, worin
diesem vorgeworfen wurde, er habe als Kreisarzt der SUVA und damit als
Beamter mehrfach zum Nachteil von C.________ bewusst einen unrichtigen und
unwahren ärztlichen Bericht verfasst und dadurch den Tatbestand der
vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) sowie den
Tatbestand des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt.

3.2
3.2.1Der Beschwerdeführer stellt mit Recht nicht in Abrede, dass die
inkriminierten Äusserungen nicht nur das Ansehen des Beschwerdegegners als
Berufsmann treffen, sondern auch dessen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein,
berühren.

Der Vorwurf strafbaren Verhaltens, insbesondere der Vorwurf von
Vorsatzdelikten, ist grundsätzlich ehrverletzend (Trechsel, a.a.O., N. 4 vor
Art. 173 StGB; Franz Riklin, Basler Kommentar, StGB II, 2003, N. 18 vor Art.
173 StGB, je mit Hinweisen). Die Behauptung strafbaren Verhaltens ist auch
ehrverletzend, wenn sie in einer Strafanzeige oder einer Rechtsschrift an die
zuständige Behörde erhoben wird. Auch Ämter und Behörden sind "andere" im
Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und damit Dritte (siehe BGE 103 IV 22;
Trechsel, a.a.O., Art. 173 StGB N. 5; Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N. 6, je
mit Hinweisen). Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers kein Anlass.

3.2.2 Ein Rechtsanwalt kann in die Lage kommen, im Auftrag und im Namen
seines Klienten gegen eine andere Person Strafanzeige bei der zuständigen
Behörde zu erstatten. Der in der Strafanzeige erhobene, grundsätzlich
ehrverletzende Vorwurf des strafbaren Verhaltens ist unter gewissen
Voraussetzungen nicht strafbar. Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die
ehrverletzende Äusserung, entsprechend der Meinung des Beschwerdeführers, bei
verfassungs- und EMRK-konformer Auslegung von Art. 173 StGB nicht
tatbestandsmässig oder aber, entsprechend der Praxis des Bundesgerichts
(siehe dazu BGE 116 IV 211 E. 4), gestützt auf Art. 32 StGB nicht
rechtswidrig ist, ist letztlich praktisch ohne Bedeutung.

Der von einem Anwalt in einer Strafanzeige erhobene ehrverletzende Vorwurf
einer strafbaren Handlung und die zur Begründung dieses Vorwurfs
vorgetragenen Erläuterungen sind im Sinne von Art. 32 StGB gerechtfertigt,
wenn sie auf das Notwendige beschränkt, sachbezogen und nicht unnötig
verletzend sind, nicht wider besseres Wissen erfolgen und wenn blosse
Vermutungen als solche bezeichnet werden (siehe BGE 116 IV 211 E. 4; 118 IV
248 E. 2c S. 252).

3.2.3 Die in der Strafanzeige vom 22. September 1998 enthaltenen
inkriminierten Äusserungen gehen über das Notwendige hinaus und sind nicht
sachbezogen. Sie stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom
Beschwerdeführer seit Jahren geführten Auseinandersetzung mit
SUVA-Kreisärzten, die seines Erachtens einseitige beziehungsweise unrichtige
Berichte und Gutachten zum Nachteil der von ihnen untersuchten
SUVA-Versicherten verfassen, um die Kasse der SUVA zu schonen. Der Vorwurf
der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, mithin die Behauptung,
der Beschwerdegegner habe die angeblich der Patientin zugefügte schwere
Körperverletzung in Kauf genommen, wiegt schwer. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, welche konkreten Umstände den Schluss zulassen, dass dem
Beschwerdegegner in Bezug auf die behauptete schwere Körperverletzung
Eventualvorsatz und nicht bloss, wie er in der Strafanzeige eventualiter
geltend machte, allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die
Verfügung vom 14. April 1999, durch welche das EJPD die Ermächtigung zur
Strafverfolgung wegen eventualvorsätzlicher, eventuell fahrlässiger schwerer
Körperverletzung verweigerte, nur insoweit - und zwar mit Erfolg (siehe das
Urteil 2A.275/1999 vom 15. August 2000) - mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten hat, als die
Ermächtigung zur Verfolgung des Beschwerdegegners wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung verweigert wurde. Zudem werden in der Strafanzeige vom 22.
September 1998 die Anschuldigungen nicht bloss als Verdächtigungen oder
Vermutungen, sondern als feststehende Tatsachen dargestellt.

3.2.4 Die in der Strafanzeige vom 29. September 1998 enthaltenen
inkriminierten Äusserungen gehen ebenfalls über das Notwendige hinaus. Selbst
wenn man annehmen wollte, der Beschwerdeführer habe im Interesse der Klientin
seine These, wonach SUVA-Kreisärzte einseitige und unrichtige Berichte und
Gutachten zulasten der Versicherten abfassten, ausserhalb der
Auseinandersetzung mit der SUVA und ausserhalb eines
versicherungsgerichtlichen Verfahrens, etwa in einem Strafverfahren, zur
Diskussion stellen dürfen, so war es nicht notwendig, dem Beschwerdegegner
vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt und Betrugsversuch vorzuwerfen.
Strafbar sind auch die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 2
StGB) und übrigens auch das fahrlässige falsche ärztliche Zeugnis (Art. 318
Ziff. 2 StGB). Auch in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger
Urkundenfälschung im Amt hätte somit die Behauptung, dass das Gutachten
unrichtig sei, überprüft werden können. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
welche konkreten Umstände den Schluss zulassen, dass dem Beschwerdegegner in
Bezug auf die behauptete Unrichtigkeit des Gutachtens Vorsatz und nicht bloss
allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Zudem werden in der Strafanzeige
vom 29. September 1998 die Anschuldigungen nicht bloss als Vermutungen,
sondern als feststehende Tatsachen dargestellt.

3.2.5 Der Beschwerdeführer sandte am 7. Oktober 1998 zusammen mit einem
Begleitschreiben Kopien der Strafanzeigen vom 10., 22. und 29. September 1998
an das aargauische Versicherungsgericht, nachdem dessen Präsident die Replik
des Beschwerdeführers vom 15. September 1998 in einem Verfahren vor dem
Versicherungsgericht wegen ungebührlichen Inhalts zur Überarbeitung
zurückgeschickt hatte. Es war offensichtlich weder sachbezogen noch
notwendig, dass der Beschwerdeführer die in den Strafanzeigen gegen den
Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe des strafbaren Verhaltens auch dem
Versicherungsgericht unterbreitete. Der Beschwerdeführer liess die Kopien der
Strafanzeigen offenkundig einzig zu dem Zweck dem Versicherungsgericht
zukommen, seine nach Einschätzung des Präsidenten dieses Gerichts
ungebührlichen Ausführungen in der Replik vom 15. September 1998
gewissermassen zu rechtfertigen (siehe kant. Akten Ordner 1 act. 4/2/7).

4.
Inwiefern die Vorinstanz den Vorsatz des Beschwerdeführers zu Unrecht bejaht
habe, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht rechtsgenüglich dargelegt und
ist nicht ersichtlich.

5.
5.1 Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder die Verdächtigung, jemand habe
eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende
Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2c). Welche Ausnahmen allenfalls
von dieser Regel zu machen sind (wenn etwa ein Strafverfahren nicht oder
nicht mehr durchgeführt werden kann), musste im zitierten Entscheid nicht
erörtert werden. In BGE 109 IV 36 wurde präzisiert, dass der Wahrheitsbeweis
bezüglich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung auch ohne entsprechende
Verurteilung erbracht werden kann, wenn wegen Verjährung - beziehungsweise
wenn, so die Regeste jenes Entscheides, aus irgendeinem Grunde (z.B. wegen
Verjährung) - kein Strafverfahren durchgeführt werden konnte. In BGE 116 IV
31 E. 4 S. 35 hat das Bundesgericht angemerkt, dass es im Hinblick auf die
Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) gute Gründe für die Rechtsprechung
gebe, wonach der Beweis für die Richtigkeit der Behauptung, jemand habe ein
Delikt begangen, prinzipiell nur durch eine entsprechende Verurteilung
erbracht werden könne. Ob und inwieweit von diesem Grundsatz Ausnahmen zu
machen seien, etwa wenn ein Strafverfahren zufolge Verjährung nicht
durchgeführt werden könne, musste in jenem Entscheid nicht erörtert werden.
Wie es sich damit verhält, konnte das Bundesgericht auch im Urteil
6S.500/1991 vom 5. November 1991 offen lassen, weil erstens der Täter nicht
den Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben hatte und zweitens eine
Verurteilung ohnehin wegen Ablaufs der Strafantragsfrist ausser Betracht
gefallen wäre, womit eine ähnliche Situation wie im Falle der Verjährung
vorgelegen hätte. In BGE 122 IV 311 E. 2e S. 317 f. wird darauf hingewiesen,
dass die in einem Zeitungsartikel geäusserte Behauptung, jemand habe eine
bestimmte strafbare Handlung begangen, grundsätzlich auch durch ein erst nach
der Äusserung gefälltes und in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil als wahr
erwiesen werden könne.

5.2 Hinsichtlich der in den Strafanzeigen vom 22. und 29. September 1998 dem
Beschwerdegegner vorgeworfenen strafbaren Handlungen der
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung beziehungsweise der
vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt und des versuchten Betrugs konnte kein
Strafverfahren durchgeführt werden, weil das EJPD mit Verfügungen vom 15.
April 1999 respektive vom 5. Juni 2001 insoweit die Ermächtigung zur
Strafverfolgung des Beschwerdegegners nicht erteilt hatte. Die Verweigerung
der Ermächtigung ist zwar wie der Eintritt der Verfolgungsverjährung ein
Prozesshindernis. In der Sache bestehen aber zwischen diesen beiden
Prozesshindernissen gerade auch im Hinblick auf die Frage, ob der
Wahrheitsbeweis hinsichtlich des ehrverletzenden Vorwurfs einer strafbaren
Handlung nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden könne,
wesentliche Unterschiede.

5.3 Wenn das EJPD die Strafverfolgung gegen einen Beamten mit der Begründung
verweigert, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine strafbare Handlung
offensichtlich nicht vorliege, dann kann der Strafrichter im
Ehrverletzungsverfahren nicht prüfen, ob der ehrverletzende Vorwurf, der
Beamte habe die strafbare Handlung begangen, nicht allenfalls doch der
Wahrheit entspreche. Die Verfügung des EJPD betreffend Verweigerung der
Ermächtigung kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden. Wird die Verfügung nicht oder erfolglos angefochten, muss
es dabei sein Bewenden haben. Die Verfügung des EJPD ist insoweit mit einer
Einstellungs- beziehungsweise Nichteröffnungsverfügung vergleichbar, bei
deren Vorliegen nach der Rechtsprechung (siehe BGE 106 IV 115 E. 2c S. 117
ff.) der Wahrheitsbeweis ausser Betracht fällt. Der Zweck des
Ermächtigungsverfahrens, den Beamten vor unbegründeten, insbesondere
mutwilligen Strafanzeigen zu schützen und dadurch den reibungslosen Gang der
Verwaltung gegen trölerische Störungen und Behinderungen sicherzustellen
(siehe dazu BGE 112 Ib 350 E. 2c mit Hinweisen), würde unterlaufen, wenn im
Ehrverletzungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Handlung
trotz Verweigerung der Ermächtigung zur diesbezüglichen Strafverfolgung der
Wahrheitsbeweis geführt werden könnte.

Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass der Wahrheitsbeweis
vorliegend ausser Betracht fällt.

6.
Der Beschuldigte ist nicht strafbar, wenn er beweist, dass er ernsthafte
Gründe hatte, die von ihm vorgebrachte Äusserung in guten Treuen für wahr zu
halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

6.1 Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 30 f.) hatte der
Beschwerdeführer keine ernsthaften Gründe, seine Behauptungen, der
Beschwerdegegner habe einer Versicherten die angeblich schwere
Körperverletzung eventualvorsätzlich zugefügt (Strafanzeige vom 22. September
1998) beziehungsweise er habe zum Nachteil einer Versicherten mehrfach
bewusst einen unrichtigen und unwahren ärztlichen Bericht zuhanden der SUVA
verfasst und dadurch die Tatbestände der vorsätzlichen Urkundenfälschung im
Amt und des versuchten Betrugs erfüllt (Strafanzeige vom 29. September 1998),
in guten Treuen für wahr zu halten. Dem Beschwerdeführer habe als Anwalt,
auch wenn er über keine Spezialkenntnisse im Strafrecht verfügt habe, bewusst
sein müssen, dass das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten unter
keinerlei ernsthaften Gesichtspunkten als vorsätzlich (im strafrechtlichen
Sinne) bezeichnet werden könne.

6.2
6.2.1Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf Grund welcher Umstände er davon
ausgegangen sei, dass dem Beschwerdegegner in Bezug auf die behauptete
schwere Körperverletzung nicht bloss allenfalls Fahrlässigkeit, sondern
Eventualvorsatz vorzuwerfen sei. Aus dem Umstand, dass bewusste
Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz hinsichtlich der "Wissenskomponente"
übereinstimmen und sich einzig in Bezug auf die "Willenskomponente"
unterscheiden (siehe Nichtigkeitsbeschwerde S. 16), ergibt sich noch kein
ernsthafter Grund, den Vorwurf, der Beschwerdegegner als Arzt habe die
angebliche schwere Körperverletzung in Kauf genommen, in guten Treuen für
wahr zu halten.

6.2.2 Der Beschwerdeführer konnte auf Grund der von ihm vorgenommenen
Abklärungen allenfalls annehmen, dass der vom Beschwerdegegner verfasste
ärztliche Bericht in Sachen C.________ unrichtig sei. Der in der Strafanzeige
vom 29. September 1998 erhobene Vorwurf, der Beschwerdegegner habe bewusst
zum Nachteil der Versicherten einen unrichtigen und unwahren ärztlichen
Bericht zu Handen der SUVA verfasst und dadurch die Tatbestände der
vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt und des versuchten Betrugs erfüllt,
geht weit darüber hinaus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er
ernsthafte Gründe gehabt habe, den Vorwurf der bewussten und vorsätzlichen
Fälschung des ärztlichen Berichts zum Schaden der Versicherten in guten
Treuen für wahr zu halten.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit auch in diesem Punkt
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Strafantrag des Beschwerdegegners
betreffend die angebliche üble Nachrede in der Strafanzeige vom 29. September
1998 in Sachen C.________ sei wegen Verletzung des Grundsatzes der
Unteilbarkeit ungültig. Er habe bereits am 10. August 2000 den
Untersuchungsrichter darauf hingewiesen, dass diese Strafanzeige von einem
Mitarbeiter redigiert worden sei. Dieser sei hinsichtlich der inkriminierten
üblen Nachrede zumindest als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB zu
qualifizieren. Daher hätte der Beschwerdegegner auch gegen den Mitarbeiter
Strafantrag einreichen müssen. Indem er darauf zumindest konkludent
verzichtet habe, falle nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags
auch eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers ausser Betracht
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 6 f.).
7.2 Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten
Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 30 StGB). Der damit
zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll
verhindern, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen Einzelnen am
Antragsdelikt Beteiligten herausgreife und unter Ausschluss der andern
bestrafen lasse (BGE 121 IV 150 E. 3a/aa, mit Hinweisen). Beteiligte im Sinne
von Art. 30 StGB sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen.

Der gültig gegen einen Beteiligten gestellte Strafantrag gilt - ohne
ausdrückliche Beschränkung - auch gegenüber allen andern Tatbeteiligten. Wird
ein Mitbeteiligter von den Behörden nicht verfolgt, so hat dies keinen
Einfluss auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber den andern
Beteiligten (BGE 110 IV 87 E. 1c). Erklärt aber der Verletzte von vornherein,
dass er seinen Strafantrag auf einzelne von mehreren Beteiligten beschränken
und die übrigen Beteiligten schonen wolle, oder äussert er sich später in
diesem Sinne, so besteht eine zweifelhafte Lage. In einem solchen Fall hat
die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus Gründen der
Prozessökonomie insoweit eine Aufklärungs- und Belehrungspflicht gegenüber
dem Strafantragsteller. Ein ausdrücklich auf einzelne von mehreren bekannten
Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag darf erst dann wegen Verletzung des
Grundsatzes der Unteilbarkeit für ungültig erklärt werden, wenn feststeht,
dass der Strafantragsteller trotz Belehrung über diesen Grundsatz und die
Folgen von dessen Missachtung die im Strafantrag nicht genannten
Tatbeteiligten vor der Strafverfolgung verschonen will (BGE 121 IV 150 E.
3a/bb).

7.3 Der Beschwerdegegner hat mit Strafklage vom 8. Januar 1999 gegen den
Beschwerdeführer Strafklage und damit Strafantrag unter anderem wegen der in
der Strafanzeige vom 29. September 1998 erhobenen Vorwürfe eingereicht (kant.
Akten Ordner 1 act. 4/1). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dem
Beschwerdegegner sei bereits in jenem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass an der
Abfassung der Strafanzeige vom 29. September 1998 ein Mitarbeiter beteiligt
gewesen sei. Der Beschwerdeführer machte nach seinen eigenen Angaben erstmals
am 10. August 2000 gegenüber dem Untersuchungsrichter die Mitwirkung eines
Mitarbeiters geltend. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Behörde
den Beschwerdegegner auf diesen Umstand aufmerksam gemacht habe und der
Beschwerdegegner nach Belehrung über den Grundsatz der Unteilbarkeit seinen
Strafantrag ausdrücklich auf den Beschwerdeführer habe beschränken und den
allenfalls mitverantwortlichen Mitarbeiter vor der Strafverfolgung habe
verschonen wollen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Strafantrag sei,
soweit die Strafanzeige vom 29. September 1998 betreffend, wegen Verletzung
des Grundsatzes der Unteilbarkeit ungültig, ist daher unbegründet.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Mitarbeiter des
Beschwerdeführers überhaupt zumindest Gehilfe gemäss Art. 25 StGB und damit
Beteiligter im Sinne von Art. 30 StGB gewesen sei, was die Vorinstanz
verneint hat (siehe angefochtenes Urteil S. 22 f.).

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach auch in diesem Punkt
abzuweisen.

8.
8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Strafzumessung. Er macht
unter anderem geltend, die Weiterleitung der drei Strafanzeigen an das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 7. Oktober 1998 stelle eine
straflose Nachtat dar. Die Vorinstanz habe abweichend von der 1. Instanz
ausdrücklich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch überlange
Verfahrensdauer angenommen. Gleichwohl habe sie ohne Angabe von Gründen die
von der 1. Instanz ausgefällte Busse bestätigt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 17
f.).
8.2 Indem der Beschwerdeführer Kopien der von ihm beim Bezirksamt Aarau
eingereichten Strafanzeigen vom 10., 22. und 29. September 1998 am 7. Oktober
1998 im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau zukommen liess, beging er nicht bloss
eine straflose Nachtat, sondern eine mit den übrigen Ehrverletzungen realiter
konkurrierende üble Nachrede zum Nachteil des Beschwerdegegners gegenüber
einem andern Dritten.

8.3 Da die inkriminierten üblen Nachreden, angeblich begangen durch die
Strafanzeige vom 10. September 1998 und durch die Replik vom 15. September
1998, im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids verjährt waren
und eine Verurteilung daher insoweit ausser Betracht fällt (siehe E.2.4
hievor), wird sich die Vorinstanz im neuen Verfahren wiederum mit der
Strafzumessung befassen. Sie wird dabei auch die bereits im angefochtenen
Urteil (S. 36) festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots
berücksichtigen.

9.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen,
das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 19. September 2002
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

9.1
9.1.1Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hört die
Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheides, durch welchen der Beschuldigte
verurteilt wird, zu laufen auf. Die Verfolgungsverjährung wird durch die
Einreichung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht wieder in Gang
gesetzt. Nur wenn der Kassationshof in Gutheissung der vom Verurteilten
eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde den kantonalen Entscheid aufhebt und die
Sache zur Fortsetzung der Strafverfolgung an die kantonale Instanz
zurückweist, nimmt die Verfolgungsverjährung ihren Fortgang und läuft der
noch verbliebene Rest der Frist ab Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils
weiter (BGE 111 IV 87 E. 3a S. 90 f., mit Hinweisen; Urteile 6S.683/2001 vom
28. Januar 2002 und 6S.556/1992 vom 14. Juni 1993; siehe auch BGE 121 IV 64
E. 2; 116 IV 80 E. 1; 115 Ia 321 E. 3e).

9.1.2 Der Kassationshof hat diese Rechtsprechung in dem auszugsweise zur
Publikation bestimmten BGE 6S.184/2003 vom 16. September 2003 präzisiert.
Danach läuft die Verfolgungsverjährung ab Eröffnung eines
Bundesgerichtsentscheides nur weiter, soweit die kantonale Instanz infolge
der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
erneut über die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten befinden muss.
Soweit aber die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter
Straftaten nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell
rechtskräftig bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher
in Bezug auf diese Straftaten die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung
des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies
gilt auch, wenn infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde aus anderen Gründen das angefochtene Urteil formal
vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des
Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in anderen Punkten die
Strafe neu bemessen muss. Denn soweit eine Verurteilung mit der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten
worden ist, kann weder die Vorinstanz (siehe Art. 277ter Abs. 2 BStP) noch
das Bundesgericht in einem allfälligen weiteren Verfahren der
Nichtigkeitsbeschwerde darauf zurückkommen (BGE 123 IV 1 E. 1; 110 IV 116;
106 IV 194 E. 1c, je mit Hinweisen).

9.2 Der Beschwerdeführer hat seine Verurteilung wegen übler Nachrede im Sinne
von Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen durch Einreichung der Strafanzeigen vom
22. und vom 29. September 1998 beim Bezirksamt Aarau sowie dadurch, dass er
Kopien dieser beiden Strafanzeigen und der Strafanzeige vom 10. September
1998 am 7. Oktober 1998 dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zukommen
liess, in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos angefochten.
Daher läuft die Verfolgungsverjährung in Bezug auf diese Straftaten ab der
Eröffnung des vorliegenden Bundesgerichtsentscheids nicht weiter, obschon das
angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aus
andern Gründen formal vollumfänglich aufgehoben wird und die Vorinstanz
infolge Wegfalls der übrigen Verurteilungen (Einreichung der Strafanzeige vom
10. September 1998 an das Bezirksamt Aarau, Einreichung der Replik vom 15.
September 1998 an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau) wegen
Eintritts der Verjährung die Strafe neu bemessen muss.

10.
Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 278 Abs. 1 Satz 1
BStP). Der obsiegenden Partei kann aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung zugesprochen werden (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 BStP). Die
unterliegende Partei kann verpflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz
zu leisten (Art. 278 Abs. 3 Satz 3 BStP).

Der Beschwerdeführer hat in einem Punkt obsiegt und ist im Übrigen
unterlegen. Infolge der teilweisen Gutheissung der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde fällt seine Verurteilung in zwei von fünf Punkten
dahin. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegner unterlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- zu
drei Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu zwei Fünfteln dem Beschwerdegegner
auferlegt.

Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'200.-- aus
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
der Bundesgerichtskasse hiefür Ersatz zu leisten.

Dem Beschwerdegegner wird eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'800.-- aus
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Bundesgerichtskasse hiefür Ersatz zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das
Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 19. September 2002 aufgehoben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird zu drei Fünfteln (Fr.
1'200.--) dem Beschwerdeführer und zu zwei Fünfteln (Fr. 800.--) dem
Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'200.--
entschädigt. Der Beschwerdegegner hat der Bundesgerichtskasse hiefür Ersatz
zu leisten.

4.
Der Beschwerdegegner wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.--
entschädigt. Der Beschwerdeführer hat der Bundesgerichtskasse hiefür Ersatz
zu leisten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Zug,
Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: