Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.467/2002
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6S.467/2002 /pai

Urteil vom 26. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Nideröst,
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Gewerbsmässiger Betrug,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 26. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Anklage wirft X.________ im Wesentlichen vor, im Zeitraum von Oktober
1994 bis Ende 1998 mehrfach Gegenstände (vor allem solche für die
Wohnungseinrichtung wie Teppiche, Vorhänge, Bettwäsche, aber auch einen
Flügel) erworben zu haben, obschon er von Anfang an nicht gewillt gewesen
sei, jeweils den Kaufpreis zu bezahlen und hierzu angesichts seiner
Finanzmisere auch nicht in der Lage gewesen wäre. Zudem soll X.________ Ende
1997 und im Jahre 1998 unter falschem Namen bzw. mit falschen Adressangaben
verschiedene Verträge mit der Swisscom abgeschlossen haben mit dem Willen,
die anfallenden Telefonrechnungen nicht zu bezahlen bzw. im Bewusstsein, sie
nicht bezahlen zu können. Sodann habe er anfangs Oktober 1996 einen
Konzertflügel samt Klavierbank im Wert von insgesamt Fr. 56'000.--
weiterverkauft, obwohl dieses Instrument gemäss Kaufvertrag im Eigentum der
Verkäuferin verblieben sei und im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen
gewesen sei. Weiter wird X.________ vorgeworfen, zusammen mit einer
Mittäterin und zwei Mittätern in der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 1998
aus dem Keller eines Restaurants ca. 44 Flaschen französischen Rotwein im
Wert von Fr. 2'000.-- entwendet zu haben. Überdies enthält die Anklageschrift
den Vorwurf mehrerer SVG-Delikte.

B.
Das Bezirksgericht Pfäffikon/ZH sprach den einschlägig vorbestraften
X.________ am 1. März 2001 des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen
Diebstahls, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des
Hausfriedensbruchs, der Zechprellerei, des mehrfachen Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern sowie des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis
schuldig und bestrafte ihn mit 2 ½ Jahren Zuchthaus sowie einer Busse von Fr.
200.--. In einzelnen Betrugsanklagepunkten wurde X.________ mangels
arglistigen Vorgehens für nicht schuldig befunden und entsprechend frei
gesprochen.

Gegen dieses Urteil erklärte X.________ Berufung. Am 26. September 2002
sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X.________ des
gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, des
mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen
Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von
Art. 251 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
sowie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von
Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 SVG schuldig. Es sprach ihn vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Betrugs hinsichtlich mehrerer Anklagepunkte und von
demjenigen der Zechprellerei frei. Auf die Anklage betreffend mehrfaches
Fahren ohne Führerausweis trat das Obergericht nicht ein. Die Strafe wurde
auf Grund der dem Beschwerdeführer vom Gutachter attestierten leichten
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil
reduziert und auf 2 Jahre Zuchthaus festgesetzt.

Gegen das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
26. September 2002 reichte X.________ sowohl kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
wie auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein.

Am 22. Juli 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die
Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintrat.

C.
In seiner eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt X.________, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zur
neuen Entscheidung zurückzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft
ist nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ficht das vorinstanzliche Urteil an, soweit er damit
wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen einfachen Betrugs schuldig
gesprochen wird. Er rügt diesbezüglich allein, die Vorinstanz habe zu Unrecht
das Tatbestandselement der Arglist angenommen und die Mitverantwortung der
Geschädigten verneint.

1.1 Der Tatbestand des Betrugs setzt objektiv voraus, dass (1) der Täter eine
Täuschungshandlung vorgenommen hat, (2) diese arglistig ist, (3) der Täter
durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorgerufen
hat, (4) auf Grund dieses Irrtums der Getäuschte eine Vermögensverfügung
vorgenommen hat und (5) dass dadurch das Vermögen, über welches er verfügt,
geschädigt wurde (Art. 146 StGB).

1.2 Die Täuschungshandlung muss somit arglistig sein. Wer sich mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein
Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich
nicht geschützt (BGE 122 IV 197 E. 3d, 246 E. 3a S. 248). Arglist ist
insbesondere gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes
Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 122 IV 197 E. 3d), aber auch, wenn er
bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer
Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter den Getäuschten von
der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass
jener die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Verhältnisses
unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3a; 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 186 E. 1a).

1.3 Diese Rechtsprechung ist (auch) im Zusammenhang mit der früheren Praxis
zu sehen, wonach bei besonderen Machenschaften oder einem Lügengebäude in
jedem Fall Betrug angenommen wurde, so dass es auf eine Überprüfung nicht
ankam (BGE 119 IV 28 E. 3a). Sie wurde in einem Falle relativiert, indem eine
Bank ohne Unterlagen und Rückfragen zwei Kredite eröffnet hatte: Die Bank
hatte die Kredite gewährt zum Kauf von Wohnungen unter Umgehung von
Vorschriften über den Grundeigentumserwerb durch Personen im Ausland und
hatte bei der Kreditvergabe die elementarsten Vorsichtsmassnahmen missachtet;
bei dieser Sachlage war die Arglist auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung zu verneinen. Hätte die Bank nämlich die grundlegendste
Sorgfalt beachtet, wäre ihr kein Schaden entstanden (BGE 119 IV 28 E. 3a bis
c).

1.4 Bei der Beurteilung der Arglist sind somit auch Gesichtspunkte der
Opfermitverantwortung einzubeziehen. Es sind die jeweilige Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit
der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei
geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters oder einer
(körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei
solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder
in einer Notlage befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu
misstrauen. Auf der anderen Seite sind die besonderen Fachkenntnisse und
Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen
von Kreditvergaben der Banken beigemessen werden.

1.5 Entscheidend ist indes nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um
den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern
nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 172). Arglist kann deshalb
auch bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere
Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als
unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere
Abklärung nicht nahe legen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich
der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann (vgl. Ursula
Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische
Herausforderung, ZStrR 117/1999, 152 S. 158 und 163). Mit einer engeren
Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung
und damit der Regelfall des Geschäftsalltages betrugsrechtlich nicht
geschützt (Urteil 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001 E. 2c; in diesem Sinn auch
Guido Jenny, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre
1999, ZBJV 136/2000 S. 656; Gunther Arzt, Drei leichtsinnige Opfer vor
Bundesgericht, recht 2000 S. 114 f.; vgl. auch Gunther  Arzt, Basler
Kommentar, Band II, Art. 146 N. 60 und 71).

2.
Die kantonalen Instanzen führen aus, bei einer Täuschung über den
Leistungswillen, der eine innere Tatsache darstelle, handle es sich
regelmässig um eine einfache Lüge, die nicht überprüfbar sei. Die
Vortäuschung des Erfüllungswillens sei aber nicht in jedem Fall arglistig, da
sich dieser unter Umständen indirekt durch Nachforschung über die
Erfüllungsfähigkeit überprüfen lasse. Wenn eine Überprüfung der Angaben des
Täters möglich sei, müssten bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung
folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen: Es seien zunächst die für das
Opfer auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen. Gehe es um einen
höheren Geldbetrag, müsse vom Opfer ein erhöhtes Mass an Vorsicht gefordert
werden. Es käme auch darauf an, ob die Überprüfung für das Opfer schwer oder
leicht sei. Das könne davon abhängen, wie viel Zeit ihm dafür zur Verfügung
stehe. Bei einem Vertrag unter Abwesenden habe der Vertragspartner in der
Regel Zeit für Abklärungen. Bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden stehe
er demgegenüber unter dem Druck eines spontanen Entscheides. Von Belang sei
auch, ob Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Angaben des Täters unwahr
seien. Massgeblich seien immer die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil
des Bezirksgerichts S. 22 f.).

Auch die spezifischen Eigenschaften der verschiedenen Vertragsarten seien von
Bedeutung. Beim Kauf werde grundsätzlich Zug um Zug erfüllt. Der Verkäufer
könne also Barzahlung verlangen. Wenn ein Käufer nicht bar oder mit
Kreditkarte bezahlen könne, solle dies dem Verkäufer ein Signal sein, dass
der Kunde nicht erfüllungswillig oder -fähig sei. Mit dieser Begründung
verneinen die kantonalen Instanzen die Arglist bezüglich aller Kaufverträge,
welche der Beschwerdeführer (ohne Zahlungswillen) abgeschlossen hat. Beim
Werkvertrag oder beim entgeltlichen Auftrag sei hingegen nach der
gesetzlichen Norm der Unternehmer bzw. der Auftragnehmer
vorleistungspflichtig. Es wäre völlig atypisch, davon auszugehen, dass etwa
ein Handwerker nach Fertigstellung seines Werks sofort in bar einkassiere,
geschweige denn vor Ort Vorauszahlung verlange. Der  Beschwerdeführer habe
somit in diesen Fällen davon ausgehen können, dass die Geschädigten ihrer
Vorleistungspflicht nachkämen, und die Geschädigten hätten keinen Grund
gehabt, Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse einzuholen. In Fällen
der Vorleistungspflicht, in welchen keine Anhaltspunkte für einen fehlenden
Zahlungswillen sprächen, müsse bereits das alleinige Vortäuschen des
Erfüllungswillen als arglistig gelten (Urteil des Obergerichts S. 11 f. mit
Verweis auf das Urteil des Bezirksgerichts S. 24 - 26).

3.
Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, die Anklage habe ihm Betrug
bzw. Zechprellerei zum Nachteil des Hotels A.________ vorgeworfen, dessen
Rechnung er nicht bezahlt habe. Die kantonalen Instanzen hätten ihn von
beiden Vorwürfen freigesprochen. Im Hinblick auf den Betrugstatbestand hätten
sie die Arglist gestützt auf BGE 125 IV 124 verneint, weil der Hotelier die
ihm zumutbaren Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen habe. Aus den gleichen
Gründen, die sie zu diesem Freispruch bewogen, hätten ihn die kantonalen
Instanzen vom Betrug zum Nachteil der übrigen Geschädigten freisprechen
müssen. Diese treffe die gleiche Opferverantwortung wie den Hotelier. Die
Vorleistungspflicht sei ihnen gemeinsam, und der Hotelier habe mit ihm -
nicht anders als die übrigen Geschädigten - freiwillig Lieferung gegen
Rechnung vereinbart.
Zum andern wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Abstellen auf den
Vertragstyp: Die gesetzliche Vorleistungspflicht des Unternehmers bzw. des
Auftragnehmers sei dispositiver Natur, die Geschädigten hätten davon
abweichen können. Die Annahme, Vorleistung sei in den betroffenen Branchen
geschäftsüblich, sei unbewiesen. Ausserdem sei er im relevanten Zeitraum hoch
verschuldet gewesen, was im Betreibungsregister einen eindrücklichen
Niederschlag gefunden habe. Es wäre deshalb für die Geschädigten relativ
einfach gewesen, bei einer Überprüfung seines Zahlungswillens die völlige
Zahlungsunfähigkeit zu erkennen.

3.1 Der Freispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf des Betrugs bzw. der
Zechprellerei zum Nachteil des Hotels A.________ ist nicht Gegenstand der
bundesgerichtlichen Überprüfung. Die Frage, ob das Urteil, soweit es
angefochten ist, Bundesrecht entspricht, beurteilt sich - unabhängig von
diesem Freispruch - nach den Kriterien, welche die bundesgerichtliche
Rechtsprechung entwickelt hat (siehe oben E. 1.1 - 1.5).
3.2 Es kann offen bleiben, ob die von den kantonalen Instanzen getroffene
Unterscheidung zwischen Kaufverträgen einerseits und Werkverträgen sowie
Aufträgen anderseits vor Art. 146 StGB standhält. Soweit die kantonalen
Instanzen den Beschwerdeführer für die Kaufverträge, welche er ohne
Zahlungswillen abgeschlossen hatte, vom Betrug freisprechen, ist ihr Urteil
nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Kassationshof. Auch wenn nicht von
der Unterscheidung nach Vertragstyp ausgegangen wird, ist bei den Fällen, in
denen die Vorinstanz eine Opfermitverantwortung verneint und damit die
Arglist bejaht, keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich:
3.3 Nach dem Sachverhalt gemäss Anklage, den die Vorinstanz für erstellt
erachtet (Urteil des Obergerichts S. 8), gab der Beschwerdeführer in den hier
zu beurteilenden Fällen jeweils ohne Zahlungsabsicht Arbeiten in Auftrag: die
Anfertigung von Inneneinrichtungsgegenständen nach Mass (insbesondere
Vorhänge, aber zum Beispiel auch eine nach Mass gebaute Duschentür und eine
Badewannenfaltwand), die Aufpolsterung eines Fauteuils, die Lieferung und
Montage von Zubehör zu einem Swimmingpool sowie Malerarbeiten am
Swimmingpool, diverse sanitäre Kleinreparaturen und Montagen sowie
Gartenarbeiten. Dabei ging er jeweils nach dem gleichen Muster vor: Er fuhr
teuer gekleidet in seinem Porsche vor, trat redegewandt und sachkundig auf
und gaukelte so eine gewisse Kreditwürdigkeit vor. Mit Vorbedacht nützte er
die im alltäglichen Geschäftsverkehr übliche Usanz aus, wonach der
Vertragspartner den Erfüllungswillen stillschweigend voraussetzt, zumal er
diesen bei Verträgen, die unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen unter
Anwesenden zustande kommen, vernünftigerweise gar nicht überprüfen kann und
als Dienstleister usanzgemäss seine Leistung vorweg erbringt (Anklage S. 8
und S. 9 ff.).
3.4 Dieser Sachverhalt ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde für den
Kassationshof verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 zweiter Satz BStP). Die Frage,
ob ein Verhalten üblich ist, beschlägt den Sachverhalt (vgl. Urteil
4C.110/2003 vom 8. Juli 2003 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 113 II 25 E. 1a). Der
Einwand des Beschwerdeführers gegen die diesbezügliche Feststellung ist
unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

3.5 Es ist demnach davon auszugehen, dass die Vorleistung bei Verträgen, wie
sie hier zu beurteilen sind, üblich ist. Zu Recht berücksichtigen die
kantonalen Instanzen auch, dass die Zahlungsfähigkeit vernünftigerweise nicht
überprüft werden kann, wenn ein Vertrag unmittelbar nach den
Vertragsverhandlungen unter Anwesenden zustande kommt. Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel verfügen könnte,
um die bestellten Arbeiten zu bezahlen, gab es für die Geschädigten keine.
Vielmehr hatte es der Beschwerdeführer darauf angelegt, die Vertragspartner
mit seinem Auftreten in teuren Kleidern und einem teuren Wagen über seine
Zahlungsfähigkeit zu täuschen. Bei den in Auftrag gegebenen Arbeiten handelte
es sich zudem überwiegend um die Anfertigung oder Montage von Zubehör bzw. um
massangefertigte Inneneinrichtung zur Liegenschaft, die der Beschwerdeführer
bewohnte. Dabei schlossen die Geschädigten offensichtlich auch von der
Liegenschaft und ihrer Einrichtung auf die Zahlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers (Urteil des Bezirksgerichts S. 31, S. 38, S. 39). Die
Geschädigten mussten unter diesen Umständen keine über das Geschäftsübliche
hinausgehende besondere Vorsicht beachten. Sie hätten zwar vorsichtiger sein
können, Leichtfertigkeit ist ihnen aber nicht vorwerfbar. Beim
Betrugstatbestand wird im Übrigen nicht verlangt, dass dem Mitmenschen
grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werde (Urteil 6S.291/2001 vom 15. Mai
2001 E. 2d).

4.
Ein arglistiges Verhalten nimmt die Vorinstanz auch bei den inkriminierten
Handlungen zum Nachteil der Swisscom an. Sie führt aus, der Beschwerdeführer
habe durch die Angaben von falschen Namen und Adressen die Swisscom bewusst
davon abzuhalten versucht, seine Bonität zu überprüfen. Zu Recht habe das
Bezirksgericht sehr einlässlich ausgeführt, dass eine Arglist nicht unter dem
Aspekt der Opfermitverantwortung verneint werden könne (Urteil des
Bezirksgerichts S. 51). Mit der eingeschriebenen Zustellung der SIM-Karten
bzw. der Verträge an den Besteller sei die Swisscom ihren Vorsichtspflichten
ausreichend nachgekommen; weitergehende Abklärungen bezüglich der
tatsächlichen Existenz bzw. der Identität der Besteller seien als unzumutbar
anzusehen (Urteil des Obergerichts S. 18).

Die Post stellt die SIM-Karten inklusive Dokumente per Einschreiben an die
vom Kunden angegebene Adresse zu. Damit darf die Swisscom davon ausgehen,
dass die Post die eingeschriebene Sendung auch wirklich an den Adressaten
aushändigt und sie auf diese Weise Gewissheit erlangen kann, dass der
Neukunde existiert, und zwar an der von ihm angegebenen Adresse. Dem
Beschwerdeführer gelang es zwar in der Folge trotzdem, die nicht an ihn
adressierten SIM-Karten erhältlich zu machen, doch zeigt nicht zuletzt der
vom Beschwerdeführer betriebene organisatorische Aufwand, dass die
Schutzvorkehren der Swisscom an sich genügten. So hatte er sich bei der
Swisscom erkundigt, ob die Lieferung schon unterwegs sei. Danach begab er
sich an die von ihm angegebene Wohnadressen, wartete den Postboten ab und
täuschte diesen, indem er ihm - eine Lügengeschichte auftischend oder auch
Briefkasten falsch beschriftend - vorschwindelte, er sei der auf der Sendung
genannte Adressat der SIM-Karten (Urteil des Obergerichts S. 18 mit Hinweis
auf das Urteil des Bezirksgerichts S. 51/52). Allein schon diese Vorkehren
lassen das Vorgehen des Beschwerdeführers als arglistig erscheinen; zudem hat
die Swisscom die ihr zumutbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen. Die Vorinstanz
spricht somit den Beschwerdeführer auch in diesem Punkt zu Recht des Betrugs
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

5.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Dies gilt auch für das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, da seine
Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 152
Abs. 1 OG).

6.
Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten vor Bundesgericht zu tragen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit
einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: