Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.453/2002
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6S.453/2002 /kra

Urteil vom 31. März 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Borner.

P. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Suzanne Lehmann, St.
Alban-Anlage 67, Postfach 355, 4020 Basel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410
Liestal.

Landesverweisung (Art. 55 i.V.m. Art. 41 StGB), Strafzumessung (Art. 63
StGB), gewerbsmässiger Diebstahl,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 18. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach P.________ am 18. Juni 2002
zweitinstanzlich schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2
StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des
mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Es verurteilte ihn zu einer
Zuchthausstrafe von zweieinviertel Jahren und fünf Jahren Landesverweisung,
und zwar als Zusatzstrafe zu einer bedingten Gefängnisstrafe von neun
Monaten, die am 20. März 2001 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls
ausgesprochen worden war.

B.
P.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
beantragen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 StGB.

1.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu
Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete
der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit
ausgesprochen werden.

Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich. Sie
hat überwiegend den Charakter einer sichernden Massnahme. Wegen ihres
Charakters als Nebenstrafe ist sie in Anwendung von Art. 63 StGB anzuordnen,
d.h. nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe,
des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Es ist im
Einzelfall dem Straf- und dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen. Dabei
verfügt die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht
greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen überschritten und einen unhaltbar
harten oder milden Entscheid gefällt hat (BGE 123 IV 107 E. 1).
Beim Entscheid über die strafrechtliche Ausweisung gemäss Art. 55 StGB sind
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu berücksichtigen, welche das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Darauf kann
sich der Ausländer berufen, der eine familiäre Beziehung oder nahe Verwandte
mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat; wird ihm selber
die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen
(BGE 126 II 425 E. 2; BGE 122 II 1 E. 1e).

Ein Eingriff ist aber zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine
Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen,
wobei die öffentlichen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff
als notwendig erweist. Dabei ist im vorliegenden Fall insbesondere
wesentlich, in welchem Masse sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht hat.
Nebst den übrigen persönlichen und familiären Verhältnissen ist der Schwere
des strafbaren Verhaltens und allenfalls den Umständen des Eheschlusses
Rechnung zu tragen. Sodann ist bei der Interessenabwägung zu fragen, ob der
Ehefrau zugemutet werden kann, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen.
Die Frage der Zumutbarkeit bewertet sich nicht nach den persönlichen Wünschen
der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen
Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (BGE 122 II 1 E. 2;
115 Ib 1 E. 3).

Nach der Praxis der Strassburger Organe ist die Ausweisung auch bei Bestehen
eines rechtmässig begründeten, intakten Familienlebens bei schwereren
Straftaten zulässig. Das betreffende Verbrechen muss eine gewisse Schwere
aufweisen, um eine Familientrennung verhältnismässig erscheinen zu lassen:
Das Interesse der Öffentlichkeit an der Ausweisung muss stärker wiegen als
etwa die Schwierigkeiten der betreffenden Person oder anderer
Familienmitglieder, sich im Gaststaat zu integrieren.

1.2 Die Vorinstanz hält unter Verweisung auf die Erwägungen des
Strafgerichtes fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heirat 1993 in die
Schweiz gekommen und Vater eines 1994 geborenen Kindes sei. Seit Dezember
1998 wohne er aber nicht mehr mit seiner Familie zusammen. Von einer festen
familiären Beziehung könne nicht gesprochen werden, auch wenn ihn Frau und
Kind im Gefängnis besucht hätten. Der Beschwerdeführer sei der deutschen
Sprache mehr oder weniger mächtig, persönliche Kontakte habe er aber stets
weitgehend mit Menschen aus seiner jugoslawischen Heimat gepflegt, so dass
höchstens von einer beschränkten Integration in die hiesige Gesellschaft
ausgegangen werden könne und keine Anhaltspunkte für eine bessere
Resozialisierung in der Schweiz sprächen. In der Arbeitswelt sei er nicht
integriert.

Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Ehe und sein Familienleben seien
intakt; er habe in der Schweiz stets für seine Familie gesorgt und
gearbeitet, wann immer er Arbeit gefunden habe. Er sei hier integriert und
spreche die hiesige Sprache. Es sei für seine Ehefrau undenkbar, ihm nach
Jugoslawien zu folgen, wo er und seine Familie vor dem Nichts stünden.

1.3 Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP); Rügen gegen die Beweiswürdigung und gegen
tatsächliche Feststellungen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung kritisiert, vom
festgestellten Sachverhalt abweicht und sich auf Tatsachen beruft, die im
angefochtenen Urteil nicht festgehalten worden sind, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden. Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde prüft der
Kassationshof nur die Anwendung des Bundesrechts, und dies ausschliesslich
auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (BGE 126
IV 65 E. 1).

Der Beschwerdeführer stützt seine Kritik in unzulässiger Weise hauptsächlich
auf tatsächliche Feststellungen, die von jenen der Vorinstanz abweichen; das
betrifft insbesondere seine Einwände bezüglich des Familienlebens und der
Integration in der Schweiz. Darauf ist nicht einzutreten.

Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland sind grundsätzlich nicht massgebend. Das
gilt auch für die Ehefrau, die der Beschwerdeführer in Jugoslawien geheiratet
hat; entscheidend ist, dass sie und ihr Kind angesichts ihrer Herkunft und
des Alters des Kindes sich integrieren könnten, sollten sie dem
Beschwerdeführer dorthin folgen. Sollten sie hier bleiben, kann auch dann der
Kontakt zwischen Vater und Kind in einem gewissen Umfang aufrecht erhalten
werden angesichts der heutigen Kommunikationsmittel und der
Reisemöglichkeiten in das nicht so weit entfernte ehemalige Jugoslawien.

1.4 Der Beschwerdeführer hat sich in zahlreichen Fällen des gewerbsmässigen
Diebstahls und weiterer damit zusammenhängender Delikte schuldig gemacht,
ohne dass er in einer Notlage war. Er beging seine Taten ungerührt bis kurz
vor einer ersten Verurteilung durch das Strafgericht am 11. September 2000
und setzte sie Ende November 2000 bereits wieder fort; er zeigt weder
Einsicht noch Reue. Trotz Aufenthalts in der Schweiz seit 1993 ist er nur
beschränkt integriert. Seit Ende 1998 lebt er nicht mehr mit seiner Familie
zusammen. Unter diesen Umständen verletzt eine Landesverweisung kein
Bundesrecht.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 41 Ziff. 1 StGB.

2.1 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug der
Landesverweisung aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten
erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen
abgehalten. Ob die Landesverweisung bedingt aufgeschoben oder vollzogen
werden soll, hängt einzig von der Prognose über das zukünftige Verhalten des
Verurteilten in der Schweiz ab; nicht von Bedeutung ist dabei die Frage, ob
die Aussichten der Wiedereingliederung in der Schweiz oder im Heimatland
besser sind. Ob der Vollzug geeignet sei, den Angeklagten von der Begehung
weiterer Straftaten abzuhalten, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung
entschieden werden. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den
Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die
gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner
Bewährung zulassen (BGE 123 IV 107 E. 4a).

2.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen nur ein, der Vollzug der
Zuchthausstrafe werde ihn zur Besinnung bringen und er werde nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug alles daran setzen, sein Leben redlich zu
leben und für seine Familie da zu sein. Deshalb hätte ihm eine gute Prognose
gestellt werden müssen.

2.3 Der Beschwerdeführer streitet die Taten ab. Er tut es mit einer völlig
unglaubwürdigen Erklärung, und zwar auch in Bezug auf jene, bei denen am
Tatort seine Schuhabdrücke oder Spuren der auf ihm gefundenen Fahrradspeiche
sichergestellt wurden oder bei denen er die Beute auf sich trug, als er
verhaftet wurde. Wie das Strafgericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz
verweist, festgestellt hat, zeigt der Beschwerdeführer keine Reue und ist
uneinsichtig.

Am 2. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer bei einem Einbruch in flagranti
ertappt. Das daran anschliessende Strafverfahren führte zu einer Verurteilung
durch das Strafgericht am 11. September 2000, welche vom Obergericht am 20.
März 2001 bestätigt wurde. Dieses Strafverfahren und die Hauptverhandlung vor
Strafgericht am 11. September 2000 hielten den Beschwerdeführer nicht davon
ab, bis kurz zuvor und anschliessend ab Ende November 2000 wieder Einbrüche
zu begehen. Ein hängiges Strafverfahren und eine erstinstanzliche
Verurteilung beeindruckten ihn also nicht. Ebenso wenig Wirkung zeitigte
seine Erkenntnis, dass er während seiner nächtlichen Touren observiert wurde.

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wenig integriert und hat nur losen
Kontakt zu Frau und Kind. Auch fehlt es an einer Integration in die
Arbeitswelt.

Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine
günstige Prognose für sein künftiges Verhalten in der Schweiz stellt,
verletzt dies kein Bundesrecht. Insbesondere drängt sich der Schluss nicht
auf, der bisher uneinsichtige und auch durch 573 Tage Untersuchungshaft
offensichtlich unbeeindruckte Beschwerdeführer werde durch den Vollzug des
Restes der 27-monatigen Strafe plötzlich tiefgreifend gewandelt.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 63 StGB.

3.1 Das Strafgericht hatte den Beschwerdeführer in 95 Fällen schuldig erklärt
und dafür eine Zusatzstrafe von 39 Monaten ausgesprochen. Das Kantonsgericht
sprach ihn nur mehr in 26 Fällen schuldig und setzte die Zusatzstrafe auf 27
Monate fest.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Kantonsgericht habe die
Strafe zu wenig herabgesetzt, habe es ihn doch auf Appellation hin in 69 von
95 Fällen freigesprochen. Nach seinem Dafürhalten hätte es eine Strafe
aussprechen müssen, welche die Gewährung des bedingten Strafvollzugs noch
ermöglicht hätte (d.h. neun Monate).
Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich ausschliesslich gegen das
vorinstanzliche Urteil (Art. 268 Ziff. 1 BStP). Zu prüfen ist somit allein,
ob die Vorinstanz Art. 63 StGB verletzt hat, d.h., ob die Zusatzstrafe von 27
Monaten für die 26 Fälle, in denen ein Schuldspruch ergangen ist, als solche
bundesrechtswidrig ist. Der Appellationsrichter, der in gewissen
Anklagepunkten freispricht, ist durch die von der ersten Instanz festgesetzte
Strafe nicht gebunden; er muss weder von dieser ausgehen noch hat er sie
proportional zu kürzen.

3.2 Das Kantonsgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 20. März 2001
wegen zweier Einbruchdiebstähle, Führens eines Personenwagens trotz
Aberkennung des ausländischen Führerausweises und Tragens eines
Tränengassprays ohne entsprechenden Waffenschein zu neun Monaten Gefängnis
und gewährte ihm den bedingten Strafvollzug.

Die im angefochtenen Entscheid sanktionierten Taten wurden alle vor dem 20.
März 2001 begangen. Das Kantonsgericht hat deshalb richtigerweise eine
Zusatzstrafe ausgesprochen.

Zu prüfen ist somit, ob für alle Taten insgesamt eine Strafe von 36 Monaten
bundesrechtskonform ist.

3.3 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Täters (Art. 63 StGB).

Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und
Schuldgehalt der konkreten Straftat. Zu berücksichtigen sind insbesondere das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und
die Beweggründe des Schuldigen sowie das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der
Gewichtung der einzelnen Faktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens kommt
dem kantonalen Sachrichter ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der
Kassationshof kann daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreifen, wenn
er den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von
rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens) falsch gewichtet hat, oder wenn die Strafe im
Ergebnis unhaltbar streng oder milde erscheint (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 128 IV
73 E. 3b).

3.4 Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer. Er beging 28
Einbrüche und Einbruchsversuche innert kurzer Zeit, die meisten in den Tagen
vor seiner Verhaftung, und ohne dass er in einer Notlage war; die
Einbruchsserie fand ihr Ende allein wegen der Verhaftung. Erschwerend wirkt
sodann, dass der Beschwerdeführer sich durch ein hängiges Strafverfahren und
durch eine vom ihm wahrgenommene Observierung nicht beeindrucken liess und
dessen ungeachtet weiter delinquierte, und dass er im Nachhinein keine
Einsicht und Reue zeigte. Erschwerend wirkt ferner der Umstand, dass er
nachts in Häuser eindrang, während die Bewohner schliefen; wie die Vorinstanz
hervorgehoben hat, hat er damit in Kauf genommen, bei den betroffenen
Bewohnern, oft allein stehenden älteren Personen, ein Trauma zu bewirken.

Zu seinen Gunsten hält die Vorinstanz fest, dass er, da das erste
Strafverfahren erst mit dem Appellationsurteil vom 20. März 2001 endete, zur
Tatzeit nicht rechtskräftig vorbestraft war. Sodann hält es fest, dass er nie
Gewalt anwendete. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, es seien
unzutreffenderweise weitere entlastende Elemente ignoriert worden.

Unter diesen Umständen erscheinen die Gesamtstrafe von 36 Monaten
Freiheitsentzug bzw. die Zusatzstrafe von 27 Monaten Zuchthaus nicht
unhaltbar streng. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, da die
Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-
und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: