Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.439/2002
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6S.439/2002 /pai

Urteil vom 7. Februar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Borner.

M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Harold Külling,
Postplatz 4, 5610 Wohlen AG,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Fahren in angetrunkenem Zustand,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
3. Strafkammer, vom 14. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
M.________ geriet am 11. August 2001 um 0.15 Uhr in Sarmenstorf in eine
Verkehrskontrolle der Kantonspolizei Aargau. Da bei ihm Alkoholmundgeruch
feststellbar war, führte die Polizei einen Alco-Test durch, der einen Wert
von knapp über 0,8 Promille ergab. Ein zweiter Alco-Test zeigte mehr als 0,6
Promille an, lag aber deutlich unter 0,8 Promille. Die um 0.40 Uhr
vorgenommene Blutprobe wurde vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) der
Universität Bern analysiert und ergab einen Minimalwert von 0,81 Promille.

B.
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte M.________ am 7. Mai 2002 wegen
Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu einer unbedingten
Gefängnisstrafe von 3 Tagen und Fr. 1'500.-- Busse.

Eine Berufung des Verurteilten gegen diesen Entscheid wies das Obergericht
des Kantons Aargau am 14. Oktober 2002 ab.

C.
M.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer
Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP; SR 312.0). Soweit der Beschwerdeführer mehr
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 IV 298 E. 1).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 139 Abs. 4 VZV. Wenn der
Verdächtigte behaupte, eine halbe bis dreiviertel Stunde vor der Blutentnahme
noch Alkohol zu sich genommen zu haben, so sei er gemäss dieser Bestimmung
nach frühestens einer Viertelstunde einer zweiten Blutentnahme zu
unterziehen. Er habe bis 24.00 Uhr Weisswein getrunken. Die Blutprobe habe um
0.40 Uhr stattgefunden. Nachdem er somit innerhalb von Dreiviertelstunden vor
der Blutentnahme noch Alkohol zu sich genommen habe, hätte zwingend eine
zweite Blutentnahme frühestens eine Viertelstunde nach 0.40 Uhr stattfinden
müssen (Beschwerdeschrift S. 5 f.).

Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (angefochtener Entscheid S. 7) kann der
Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass keine zweite Blutentnahme und
-analyse erfolgte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf diese Ausführungen
kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Art. 139 Abs. 4 VZV soll
sicherstellen, dass die Angetrunkenheit auch von Fahrzeuglenkern
rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, die sich noch in der
Resorptionsphase befinden und bei welchen die (erste) Blutprobe nur deshalb
einen Wert von weniger als 0,8 Promille ergibt. Da beim Beschwerdeführer
bereits die erste Blutprobe die kritische Grenze von 0,8 Promille
überschritten hatte, hat es damit sein Bewenden.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 4 Satz 2 VZV.
Danach seien nötigenfalls die Zuverlässigkeit der Blutanalyse und die
Möglichkeit von Fehlerquellen durch einen Fachmann (Chemiker) zu begutachten.
Ohne weitere Begründung komme die Vorinstanz zum Schluss, es hätte kein
Anlass bestanden, diese Fragenkomplexe zu begutachten (Beschwerdeschrift S. 6
f.).

Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Bezeichnenderweise
vermag der Beschwerdeführer keinen Anhaltspunkt zu nennen, der die
Zuverlässigkeit der Blutanalyse in Frage stellen beziehungsweise die
Möglichkeit von Fehlerquellen anlässlich der Blutanalyse aufzeigen würde.
Dass der analysierte Mindestwert von 0,81 Promille nur knapp über dem
Grenzwert von 0,8 Promille liegt, dass der zweite Alco-Test eine
Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,65 Promille ergab und dass gestützt
auf die Angaben des Beschwerdeführers über den konsumierten Alkohol ebenfalls
eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille resultiere (Beschwerdeschrift
S. 6 Ziff. 2), sind alles Elemente, die weder mit der Zuverlässigkeit der
Blutanalyse selbst noch mit möglichen Fehlerquellen derselben etwas zu tun
haben. Im Übrigen ist auch hier auf den angefochtenen Entscheid (S. 6) zu
verweisen.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278
Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: