Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.436/2002
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6S.436/2002 /kra

Urteil vom 20. Januar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld.

Strafzumessung Art. 63 StGB (Veruntreuung usw.),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 17. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn verurteilte X.________ wegen
Veruntreuung, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung, begangen zwischen
September 2000 und Februar 2001, zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von
vier Monaten.

X. ________ erhob dagegen Berufung, worauf die Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau Anschlussberufung einlegte. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies
sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung am 17. September 2002 ab.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt
sinngemäss, ihn zu einer Gefängnisstrafe von maximal drei Monaten zu
verurteilen, eventuell die Strafe zu reduzieren oder die Sache in Gutheissung
der Beschwerde an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art.
277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt, als das
angefochtene Urteil aufzuheben (Beschwerde, S. 1), ist er nicht zu hören.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Willkürrügen. Der Beschwerdeführer
hätte sie mit staatsrechtlicher Beschwerde vorbringen müssen (vgl. Art. 269
Abs. 2 BStP). Nicht zulässig ist schliesslich die vorgebrachte neue Tatsache,
wonach der Beschwerdeführer einem Geschädigten monatlich Fr. 100.-- überweise
(Beschwerde, S. 1; vgl. nur BGE 123 IV 186 E. 1).

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei am 28. November 1995
unter anderem wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs und
Urkundenfälschung zu einer Zuchthausstrafe von 21/2 Jahren, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Kreuzlingen vom 22. Dezember
1993, verurteilt worden. Die Strafe sei somit nach Art. 67 Ziff. 1 Abs. 1
StGB wegen Rückfalls zu schärfen. Gleichzeitig schliesse dies gemäss Art. 41
Ziff. 1 Abs. 2 StGB den bedingten Strafvollzug aus. Dem Leumundsbericht lasse
sich zudem ein "weiterer polizeilicher Vorgang vom 15. September 2000"
entnehmen. Auch wenn die zahlreichen Eintragungen im Betreibungsregister für
die Strafzumessung nicht entscheidend seien, trübten sie gleichwohl den
Leumund. Ferner wiege das Verschulden des Beschwerdeführers "recht schwer",
wobei aber zu berücksichtigen sei, dass er sich nach eigenen Aussagen mit der
Urkundenfälschung und der Veruntreuung für eigene Aufwendungen habe schadlos
halten wollen. Demgegenüber wirkten sich seine Geständnisbereitschaft und
sein Verhalten nach der Tat erheblich strafmindernd aus. Der Beschwerdeführer
habe die Urkundenfälschung und Veruntreuung von Anfang an vollständig
zugestanden. Nach anfänglichem Leugnen in der polizeilichen Befragung habe er
auch zur Sachbeschädigung ein Geständnis abgelegt. Sodann habe er sich beim
Geschädigten A.________ entschuldigt. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Teilzahlung von Fr. 700.-- an A.________ sei nicht belegt. Selbst
wenn sie erfolgt sein sollte, vermöchte sie sich nur geringfügig
strafmindernd auszuwirken. Ähnlich unwesentlich strafmindernd wirkten sich
das vom Beschwerdeführer angeführte private Umfeld und seine soziale
Integration aus. Unter Würdigung aller Umstände seien vier Monate Gefängnis
dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen (angefochtenes Urteil S. 7
ff.).
2.2 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung ausgewogen und nachvollziehbar
begründet (angefochtenes Urteil, S. 7 ff.). Eine Ermessensverletzung ist zu
verneinen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Bemessung der
Strafe in Frage stellen könnte. Es kann vollumfänglich auf die
bundesrechtlich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Art. 36a Abs. 3 OG).
Anzumerken ist Folgendes: Soweit der Beschwerdeführer zur Veruntreuung auf
den angeblich geringen Schaden von Fr. 2'745.70 geltend macht, ist darauf
hinzuweisen, dass die Vorinstanzen die Zivilforderung aus der
Sachbeschädigung auf Fr. 5'200.-- festgesetzt haben. Abgesehen davon war der
Antrag der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt weder für das Bezirksgericht noch
für das Obergericht, dem eine volle Überprüfungsbefugnis zustand (§ 208 StPO
TG; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage Basel 2002,
§ 99 N. 2), bindend. Eine Herabsetzung der Schadenssumme im Vergleich zur
Anklage muss entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer
proportionalen Reduktion der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe
führen. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis
auf einen "leichten Fall" meint. Eine solche privilegierende Kategorie findet
sich in den hier angewendeten Art. 138 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 251 Ziff. 1 und
63 StGB nicht. Ferner durfte die Vorinstanz die zahlreichen Eintragungen im
Betreibungsregister geringfügig straferhöhend berücksichtigen, werfen diese
doch ein ungünstiges Licht auf das Vorleben und auf die Grundhaltung des
Beschwerdeführers gegenüber rechtlichen Ansprüchen Dritter. Ebenfalls nicht
zu beanstanden ist der Umstand, dass die Vorinstanz die nicht bereits wegen
Rückfalls innert fünf Jahren strafschärfend gewürdigten Vorstrafen des
Beschwerdeführers straferhöhend wertete. Umgekehrt hat die Vorinstanz die
Geständnisse des Beschwerdeführers angemessen gewichtet (zur Bedeutung des
Geständnisses für die Strafzumessung vgl. Wiprächtiger, Basler Kommentar
StGB, Band I, Basel usw. 2003, Art. 63 N. 107 ff. mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da
seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen
(Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu
tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. act.
11) ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: