Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.420/2002
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2002
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2002


6S.420/2002 /kra

Urteil vom 28. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Limmatquai
3, 8001 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB); Gehilfenschaft
(Art. 25 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 25. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 23. Dezember 1999 wegen
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
i.V.m. Art. 25 StGB) zu 6 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 25. Juni 2002 auf Berufung
von X.________ den erstinstanzlichen Schuldspruch und reduzierte die Strafe
auf 3 Monate Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

X. ________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe bei der Firma
A.________ bis zum Sommer 1993 eine elektronische Datenverarbeitung
eingerichtet, die es Z.________ und dem Mitangeklagten Y.________ ermöglicht
habe, die Anzahl der betrügerisch erlangten Kundengelder zu erhöhen
beziehungsweise administrativ besser zu bewältigen. Er habe diese Aufbau- und
Betreuungsarbeit im EDV-Bereich bis zum endgültigen Zusammenbruch der Firma
A.________ im März 1994 geleistet, obwohl er damit gerechnet habe, dass die
Firma A.________ sowie die Firmen B.________ und C.________ nicht wirklich
existierten und dass Z.________ die Kundengelder, welche der Mitangeklagte
Y.________ akquirierte, nicht vereinbarungsgemäss anlegen, sondern für
persönliche Bedürfnisse, die Ausstattung und den Betrieb des A.________-Büros
sowie die dem Mitangeklagten Y.________ zu zahlenden Provisionen verwenden
würde. X.________ habe diese Unterstützung erbracht, weil er den
Mitangeklagten Y.________ nicht um dessen einzige Einnahmequelle und sich
selber nicht um das vereinbarte Honorar von Fr. 30'000.-- habe bringen
wollen.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 13. März 2003 die von
X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Mitangeklagte Y.________ habe
entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand des Betrugs nicht
erfüllt. Der von der Vorinstanz angenommene Eventualdolus reiche in der
gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht aus; vielmehr sei direkter Vorsatz
erforderlich. Da es somit mangels subjektivem Tatbestand an einer Haupttat
fehle, falle nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät seine
Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug ausser Betracht.
Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Auffassung, dass der
Mitangeklagte Y.________ nur bei direktem Vorsatz allenfalls wegen Betrugs
hätte verurteilt werden dürfen, auf dessen eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde, von welcher er eine Kopie beilegt.

1.2 Die Verweisung auf andere Rechtsschriften ist unzulässig, auch wenn davon
eine Kopie eingereicht wird. Der Beschwerdeführer hätte in seiner
Beschwerdeschrift selbst darlegen müssen, weshalb der von der Vorinstanz
angenommene Eventualvorsatz des Mitangeklagten Y.________ zu dessen
Verurteilung wegen Betrugs nicht ausreiche.

1.3 Der Einwand ist im Übrigen unbegründet. Wie der Kassationshof in seinem
Urteil im Verfahren des Mitangeklagten Y.________ (6S.407/2002) ausführt,
kann der Tatbestand des Betrugs auch eventualvorsätzlich erfüllt werden
(siehe schon BGE 69 IV 75; 92 IV 65; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes.
Teil I, 5. Aufl. 1995, § 15 N. 57; Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl.
1997, S. 184; Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. I 2002, art. 146
CP n. 39). Es genügt, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass seine unrichtigen
Angaben falsch sind, dass der Getäuschte dadurch einem Irrtum erliegt und
deshalb eine Vermögensverfügung vornimmt, durch die er sich am Vermögen
schädigt.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Eventualvorsatz, der bestritten
werde, müsste auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfassen. Die Mehrzahl
der Kunden hätte, wie sich aus deren Aussagen ergebe, die Zahlungen deshalb
geleistet, weil Z.________ ihnen das Bestehen einer - in Tat und Wahrheit
nicht existierenden - FDIC-Sicherheit für ihre Geldanlagen , d.h. eine
Versicherung der Federal Deposit Insurance Corporation, vorgetäuscht habe.
Die kantonalen Instanzen hätten den Nachweis nicht erbringen können, dass der
Mitangeklagte Y.________, geschweige denn der Beschwerdeführer selbst gewusst
hätten, "dass Z.________ mittels der in Wirklichkeit nicht vorhandenen Banken
und FDIC-Versicherung sich besonderer täuschender Machenschaften bediente, um
potenzielle Anleger zu ködern...." (Nichtigkeitsbeschwerde S. 6). Die
vorinstanzliche Annahme eines Eventualvorsatzes des Beschwerdeführers ab
November 1993 sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro
reo" (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9).

Was der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ wussten, wollten
und in Kauf nahmen, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage
(BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252, mit Hinweisen) und kann daher im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden
(Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP). Die Vorinstanz hält im Wesentlichen
gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der Untersuchung
unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe im Herbst 1993 damit gerechnet,
dass die angebotenen Anlagen fingiert seien (angefochtenes Urteil S. 22).
Diese Feststellung der Vorinstanz ist tatsächlicher Natur und daher für den
Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
verbindlich. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 9 ff.), ist Kritik an der Beweiswürdigung, die im
Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist (Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP). Dass und inwiefern die kantonalen Instanzen von
unzutreffenden Rechtsbegriffen des Vorsatzes und des Gehilfenschaftsvorsatzes
ausgegangen seien, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich.

3.
3.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer mit der
Betreuung der Hard- und Software nach dem November 1993 zweifellos einen
kausalen Tatbeitrag geleistet, ohne welchen sich die Geschäftstätigkeit des
Mitangeklagten Y.________ (sowie von Z.________) anders abgespielt hätte.
Ohne den Einsatz von EDV-Mitteln hätten angesichts der Vielzahl von Kunden
nicht Anlagegelder im gleichen Umfang akquiriert werden können
beziehungsweise hätte ein viel grösserer administrativer respektive
personeller Aufwand betrieben werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich
daher der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig gemacht
(angefochtenes Urteil S. 25/26).

3.2 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf BGE 119 IV 289 E. 2c S. 292
ff. geltend, dass nach der neueren Doktrin eine kausale Risikosteigerung für
die Annahme einer strafbaren Gehilfenschaft nicht ausreiche. Vielmehr werde
angenommen, dass so genannte "neutrale" Handlungen oder "Alltagshandlungen"
auch straflos seien, wenn sie bewusst zu einer Deliktsverwirklichung
beitrügen. Dies gelte dann, wenn der "Beteiligte" einen Beitrag leiste, der
für sich harmlos und alltäglich sei und nur durch die Verwirklichung von
Plänen anderer Personen in einen schädigenden Verlauf umgebogen werde. Selbst
wenn er im fraglichen Zeitraum die tatsächlich bereits funktionierende
Software betreut hätte, was er bestreite, würde sich somit die Frage stellen,
ob dieser sporadische Support genüge, um darin einen kausalen Tatbeitrag zu
erblicken. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Zeitpunkt, ab welchem er
sich des "Trouble-Shootings" bei auftauchenden/anstehenden Problemen der
Firma A.________ angenommenen habe, komme daher bei der rechtlichen Würdigung
seines Verhaltens entscheidende Bedeutung zu. Wenn man seinen Aussagen
Glauben schenke, dass er erst ab Februar 1994 häufig(er) dort gewesen sei,
erweise sich die rechtliche Würdigung seines Verhaltens durch die Vorinstanz
als falsch. Die gelegentliche Instruktion der Sekretärinnen der Firma
A.________ in den Standard-Programmen Microsoft Word und Excel könne durchaus
als Alltagshandlung beziehungsweise als Leistung des täglichen Lebens
betrachtet werden. Inwieweit diese Z.________ beziehungsweise dem
Mitangeklagten Y.________ die Durchführung eines gewerbsmässigen Betrugs
erleichtert haben soll, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn bewiesen wäre,
dass er zu jenem Zeitpunkt bezüglich des Anlagebetrugs tatsächlich
eventualvorsätzliche Hilfe habe leisten wollen, falle eine Verurteilung wegen
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug ausser Betracht
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 7 ff.).
3.3 Gemäss Art. 25 StGB ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder zu einem
Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen
der strafbaren Gehilfenschaft nicht näher. Nach der Rechtsprechung gilt als
Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese
ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist,
dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der
Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat
beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss
die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 121 IV
109 E. 3a S. 119; 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272; 119 IV 289 E. 2c/aa S. 292; 117
IV 186 E. 3, mit Hinweisen).

In der neueren Doktrin setzt sich jedoch zunehmend die Ansicht durch, dass
eine kausale Risikosteigerung für die Annahme einer strafbaren Gehilfenschaft
nicht ausreicht. Vor allem die "normalen Geschäfte des täglichen Lebens",
auch wenn sie die Begehung von Delikten ermöglichen oder Dritten deren
Durchführung erleichtern, seien aus dem Kreis der missbilligten
Risikoschaffung und damit des tatbestandsmässigen Verhaltens auszuscheiden.
Erwähnt werden insoweit der Verkauf oder die miet- oder leihweise Überlassung
deliktisch missbrauchbarer Gegenstände, die man sich jederzeit auch sonst
unproblematisch durch entsprechende Geschäfte verschaffen kann, sowie die
entsprechende Erbringung allgemein verfügbarer Dienstleistungen oder die
Vermittlung jederzeit auch anderweitig zugänglichen Wissens. Über die
Tragweite dieses Ansatzes beziehungsweise darüber, wie er im Einzelfall zu
konkretisieren ist, gehen die Meinungen jedoch auseinander. Vorgeschlagen
wird unter anderem, den Aussenstehenden, der die Absichten des Täters kennt,
zu bestrafen, wenn sein Beitrag einen deliktischen Sinnbezug aufweist, das
heisst für den Täter einzig im Hinblick auf die Haupttat sinnvoll ist.
Erörtert wird beispielsweise auch, die Strafbarkeit des Aussenstehenden von
dessen Solidarisierung mit dem Täter abhängig zu machen (zum Ganzen BGE 119
IV 289 E. 2c/bb S. 292 ff., mit Hinweisen; Marc Forster, Basler Kommentar,
StGB I, 2003, Art. 25 N. 30 ff.; Wolfgang Wohlers, Gehilfenschaft durch
"neutrale" Handlungen - Ausschluss strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei
alltäglichem bzw. berufstypischem Verhalten?, ZStrR 117/1999 S. 425 ff.;
Grace Schild Trappe, Harmlose Gehilfenschaft?, Diss. Bern 1995, S. 186 ff.).
Auch nach der neueren Lehre können so genannte "neutrale" Handlungen
beziehungsweise "Alltagshandlungen", welche eine Straftat erleichtern oder
fördern, strafbare Gehilfenschaft sein. Sie sind dies aber nicht schon, wenn
derjenige, welcher sie ausführt, zumindest in Kauf nimmt, dass er dadurch
eine Straftat fördert. Vielmehr müssen gewisse weitere Voraussetzungen
erfüllt sein.
Zur Frage, inwieweit so genannte "neutrale" Handlungen beziehungsweise
"Alltagshandlungen" straflos sein sollen, selbst wenn ihr Urheber damit
bewusst zu einer Deliktsverwirklichung beiträgt beziehungsweise dies in Kauf
nimmt, hat das Bundesgericht noch nicht abschliessend Stellung genommen (vgl.
BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall
offen bleiben.

3.4 Die Firmen A.________, B.________ und C.________ waren keine wirklich
existierenden Unternehmungen mit einer realen, legalen Geschäftstätigkeit.
Sie waren vielmehr Bestandteile eines Lügengebäudes und dienten der
betrügerischen Erlangung von Geldanlagen. Die elektronische Datenverarbeitung
der Firma A.________, für welche der Beschwerdeführer verantwortlich war,
stand damit einzig im Dienste des gewerbsmässigen Anlagebetrugs. Sie
ermöglichte Z.________ und dem Mitangeklagten Y.________, die Anzahl der
entgegengenommenen Kundengelder zu steigern beziehungsweise administrativ
besser zu bewältigen. Dadurch wurde der gewerbsmässige Betrug erleichtert und
gefördert.
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist allerdings
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die elektronische
Datenverarbeitung bei der Firma A.________ bis zum Sommer 1993 eingerichtet
hatte (siehe angefochtenes Urteil S. 22 oben). Er rechnete aber erst im
Herbst 1993 damit, dass die angebotenen Geldanlagen fingiert seien
(angefochtenes Urteil S. 22 Mitte) beziehungsweise dass er mit der Betreuung
von Hard- und Software nach dem November 1993 einen kausalen Tatbeitrag
leistete (siehe angefochtenes Urteil S. 25 unten). Indessen ist auch die
"Betreuung" der elektronischen Datenverarbeitung, die einzig der Verübung des
gewerbsmässigen Betrugs diente, als Gehilfenschaftshandlung zu qualifizieren.
Dabei kann dahingestellt bleiben, worin die Betreuungstätigkeit des
Beschwerdeführers in den einzelnen zeitlichen Abschnitten des massgebenden
Zeitraums - ab Herbst 1993 bis zum endgültigen Zusammenbruch der Firma
A.________ im März 1994 - jeweils im Einzelnen bestand beziehungsweise ob der
Beschwerdeführer, wie er behauptet, erst ab Februar 1994 häufig(er) in der
Firma A.________ gewesen sei und sich um das "Trouble-Shooting" bei
auftauchenden Problemen gekümmert habe. Selbst wenn sich die Tätigkeit des
Beschwerdeführers ab Herbst 1993 bis Februar 1994, wie er behauptet, darauf
beschränkt haben sollte, die Sekretärinnen der Firma A.________ im Umgang mit
der von ihm eingerichteten elektronischen Datenverarbeitung auszubilden, wäre
auch insoweit strafbare Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gegeben.
Denn die Ausbildung der Sekretärinnen war erforderlich, damit diese mit der
elektronischen Datenverarbeitung der A.________ arbeiten konnten, und diese
elektronische Datenverarbeitung diente allein der Verübung des
gewerbsmässigen Betrugs.

Der Beschwerdeführer betreute die von ihm bis zum Sommer 1993 bei der Firma
A.________ errichtete elektronische Datenverarbeitung auch noch ab Herbst
1993, obschon er damit rechnete, dass die von der A.________ angebotenen
Geldanlagen fingiert und die A.________ wie auch die weiteren involvierten
Firmen (B.________ und C.________) keine real existierenden Unternehmen mit
legaler Geschäftstätigkeit waren. Er betreute mithin eine elektronische
Datenverarbeitung, die, wie er in Kauf nahm, der Verübung von gewerbsmässigem
Betrug diente und die Haupttat förderte. Er hat damit einen Beitrag
geleistet, der unter den gegebenen Umständen einzig im Hinblick auf die
Haupttat sinnvoll war und somit einen deliktischen Sinnbezug aufweist, und er
hat sich durch sein Verhalten mit dem Täter solidarisiert. Dass die
Betreuungstätigkeit des Beschwerdeführers, soweit sie in der Ausbildung der
Sekretärinnen in der elektronischen Datenverarbeitung bestand, allenfalls
nicht unbedingt notwendig war, da die Sekretärinnen sich die erforderlichen
Kenntnisse auch auf andere Weise (zum Beispiel durch den Besuch von Kursen
oder durch Konsultation von Handbüchern und Hilfedateien) hätten aneignen
können, ist unerheblich. Auch nach der neueren Doktrin zur strafrechtlichen
Relevanz von so genannten "Alltagshandlungen" unter dem Gesichtspunkt der
Gehilfenschaft ist nicht erforderlich, dass es ohne die Hilfeleistung nicht
zur Tat gekommen wäre.

Die Vorinstanz hat demnach das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als
Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu gewerbsmässigem Betrug
qualifiziert.

4.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: