Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.407/2002
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6S.407/2002 /kra

Urteil vom 28. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, Florastrasse 44,
8008 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB); Vorsatz;
psychiatrische Begutachtung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 25. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Y.________ am 23. Dezember 1999 wegen
gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu 2 Jahren und 9
Monaten Gefängnis.

Y. ________ reichte Berufung ein und liess an der Berufungsverhandlung vom 2.
März 2001 durch die Verteidigung beantragen, er sei des Betrugs im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer vom Gericht zu
bestimmenden, die Dauer von 18 Monaten nicht übersteigenden, bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe zu verurteilen.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Y.________ am 25. Juni 2002 des
gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig
und bestrafte ihn mit 21/4 Jahren Gefängnis.

Y. ________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in den Jahren 1991 bis
1994 für beziehungsweise zusammen mit Z.________ Anlagemöglichkeiten bei
amerikanischen Banken offeriert, welch Letztere überhaupt nicht existierten
beziehungsweise nicht in der von ihm beschriebenen Weise tätig waren, und er
habe dadurch rund 250 Personen in Deutschland zu Zahlungen verleitet, die
dadurch einen Vermögensschaden im Gesamtbetrag von ca. 15 Mio. Franken
erlitten hätten.

B.
Y.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 13. März 2003 die von
Y.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs
verurteilt, eventualvorsätzlich begangen ab November 1992.

1.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass in der gegebenen
Sachverhaltskonstellation die Erfüllung der Tatbestandselemente des Betrugs,
begangen mit Eventualvorsatz, ausgeschlossen sei. Insbesondere die beiden
Tatbestandselemente des "motivierenden Verhaltens" und des "Irrtums" setzten
aktives und gezieltes Handeln voraus und liessen sich eventualvorsätzlich
höchstens in den Beteiligungsformen der Mittäterschaft und der
Gehilfenschaft, nie aber als alleiniger Täter verwirklichen. Ein Mittäter zum
Beschwerdeführer fehle aber. Z.________ sei in dieser Sache nicht verurteilt.
Das Verfahren in Deutschland sei anscheinend eingestellt, und in der Schweiz
sei nie ein Verfahren gegen Z.________ eröffnet worden. Die Verurteilung
eines alleinigen Haupttäters wegen Betrugs unter Annahme der Erfüllung
sämtlicher objektiver Tatbestandselemente mittels Eventualvorsatz sei nicht
möglich.

Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es könne ihm nicht schon ab
November 1992, sondern, wenn schon, erst ab November 1993 Eventualvorsatz
vorgeworfen werden. Die im erstinstanzlichen Entscheid aufgelisteten
Indizien, auf die im angefochtenen Urteil zustimmend verwiesen werde,
reichten zur Begründung des Eventualvorsatzes bereits ab November 1992 nicht
aus. Sein Verhalten in der Zeit von November 1992 bis November 1993 sei daher
mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands kein Betrug.

1.2 Der Beschwerdeführer hat in den Berufungsverhandlungen vom 2. März 2001
und vom 25. Juni 2002 erklärt, er sei bereit - "es ist eine Art Kompromiss" -
einen Eventualvorsatz ab November 1993 zu anerkennen. Auch die Verteidigung
ging in ihrem Plädoyer von einem eventualvorsätzlichen Handeln des
Beschwerdeführers (erst) ab November 1993 aus (siehe angefochtenes Urteil S.
14/15).

Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren allem Anschein nach nicht auch
geltend gemacht, dass Eventualvorsatz allgemein beziehungsweise in seinem
Fall für eine Verurteilung wegen Betrugs nicht genüge. Er kann die Frage
indessen erstmals im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
aufwerfen; denn es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz sich damit im
Berufungsverfahren, trotz Fehlens einer diesbezüglichen Rüge, von Amtes wegen
hätte befassen können (siehe dazu BGE 104 IV 270 E. 3, mit Hinweisen;
Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, 1993, N. 137
f.).
1.3 Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit
Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz im Sinne dieser
Bestimmung umfasst auch den Eventualvorsatz. Dieser ist gegeben, wenn der
Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung
für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall
seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch
unerwünscht sein (BGE 96 IV 99; 125 IV 242 E. 3c S. 251, mit Hinweisen).
Soweit das Gesetz - ausdrücklich oder implizit - Vorsatz voraussetzt, reicht
Eventualvorsatz aus (BGE 69 IV 75 E. 5; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht,
Allg. Teil I, 2. Aufl. 1996, § 9 N. 99; Jenny Basler Kommentar, StGB I, 2003,
Art. 18 N. 43). Anders verhält es sich, wo das Gesetz etwa ein Handeln "wider
besseres Wissen" oder eine "wissentliche" Gefährdung voraussetzt; insoweit
ist sicheres Wissen erforderlich und genügt blosse Inkaufnahme nicht (BGE 76
IV 243; 123 IV 128 E. 2a; Jenny, a.a.O., Art. 18 N. 57 f.). Das Erfordernis
eines solchen direkten Vorsatzes kann sich auch aus Sinn und Zweck eines
konkreten Straftatbestands ergeben. Den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs.
3 StGB beispielsweise, wonach bestraft wird, wer ein Kind unter 16 Jahren in
eine sexuelle Handlung einbezieht, erfüllt nur, wer bewusst die
geschlechtliche Handlung vor einem Kind ausführt und will, dass das Kind die
Handlung wahrnimmt; die blosse Inkaufnahme der Wahrnehmung genügt nicht
(nicht publiziertes Urteil 6S.241/2002 vom 20. September 2002).

Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn
in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Wohl lässt das sog. "motivierende Verhalten", das zur Erfüllung des
Betrugstatbestands erforderlich ist, an ein aktives, zielgerichtetes Handeln
denken. Der Tatbestand des Betrugs kann indessen auch eventualvorsätzlich
erfüllt werden (siehe schon BGE 69 IV 75; 92 IV 65; Stratenwerth. Schweiz.
Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl. 1995, § 15 N. 57; Rehberg/Schmid,
Strafrecht III, 7. Aufl. 1997, S. 184; Corboz, Les infractions en droit
suisse, Vol. I 2002, art. 146 CP n. 39). Es genügt, wenn der Täter in Kauf
nimmt, dass seine unrichtigen Angaben falsch sind, dass der Getäuschte
dadurch einem Irrtum erliegt und deshalb eine Vermögensverfügung vornimmt,
durch die er sich am Vermögen schädigt. Es reicht insoweit aus, dass zwischen
dem Verhalten des Täters und demjenigen des Geschädigten objektiv ein
Motivationszusammenhang besteht und dass der Täter dies subjektiv in Kauf
nimmt. Selbst zur Bejahung der beim Betrug - wie bei andern strafbaren
Handlungen gegen das Vermögen - erforderlichen Absicht der unrechtmässigen
Bereicherung genügt Eventualabsicht (siehe BGE 105 IV 29 E. 3a S. 34 ff., 36;
Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 18
StGB N. 20). Sie ist etwa gegeben, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass die von
ihm angestrebte Bereicherung eine unrechtmässige ist. Der Tatbestand des
Betrugs setzt sodann kein aktives Handeln voraus; er kann auch durch
Unterdrückung von Tatsachen beziehungsweise durch Schweigen erfüllt werden.

Die Rüge des Beschwerdeführers, Eventualvorsatz reiche nicht aus, ist somit
unbegründet. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.

1.4 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere
Tatsachen, ist damit Tatfrage (siehe BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252, mit
Hinweisen) und kann daher im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs.
1 lit. b, 277bis BStP). Das gilt grundsätzlich auch, wenn bei Fehlen eines
Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen
geschlossen wird. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat-
und Rechtsfragen teilweise gewissermassen überschneiden. Daher hat der
Sachrichter die relevanten tatsächlichen Umstände möglichst erschöpfend
darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Inkaufnahme
der Tatbestandsverwirklichung geschlossen und damit auf Eventualvorsatz
erkannt hat. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln
lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen, und
das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung
dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes
überprüfen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252, mit Hinweisen; Schubarth,
Nichtigkeitsbeschwerde - Staatsrechtliche Beschwerde - Einheitsbeschwerde?
AJP 1992 S. 851 f.). Der Richter, der einzig und allein aus dem Wissen des
Täters um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung auf Inkaufnahme schliesst,
würdigt dadurch nicht Beweise, sondern lässt den wesentlichen Unterschied
zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, die beide dieses
Wissen voraussetzen, ausser Acht und verletzt damit Bundesrecht (nicht
publiziertes Urteil 6S.533/1990 vom 23. Dezember 1991).

Die Vorinstanz hält in Übereinstimmung mit der 1. Instanz fest, beim
Beschwerdeführer habe sich auf Grund eines Gesamtbildes eine Vermutung
einstellen müssen, dass die von ihm vermittelten Anlagen beziehungsweise
Konti keinen realen Hintergrund hätten respektive fingiert seien. Bis
November 1992 hätten sich beim Beschwerdeführer die Indizien, die als eine
Fülle von Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten auf ein betrügerisches Gebilde
hingewiesen hätten, derart summiert und verdichtet, dass die Fortführung der
Akquisitionstätigkeit als eine Inkaufnahme des Betrugstatbestands
interpretiert werden müsse. Der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf
genommen, dass die Gelder, die er von den Anlegern erhalten und grösstenteils
an Z.________ übergeben habe, nicht verabredungsgemäss bei tatsächlich
existierenden amerikanischen Banken angelegt und damit auch nicht von einer
staatlichen Einlageversicherung gedeckt würden (angefochtenes Urteil S. 15).
Nach einer Verweisung auf die ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen
Entscheid listet die Vorinstanz ihrerseits eine Vielzahl von Umständen auf,
aus denen sie auf Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung bereits ab
November 1992 schliesst (angefochtenes Urteil S. 15 - 19), und legt sie dar,
weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gegenargumente unbehelflich
seien (angefochtenes Urteil S. 19 - 21). Dies ist Beweiswürdigung, die im
Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht kritisiert werden
kann. Im Übrigen hat sich das Kassationsgericht des Kantons Zürich im
Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde damit befasst und erkannt,
die Vorinstanz habe willkürfrei darauf schliessen dürfen, dass der
Beschwerdeführer spätestens ab November 1992 mit Wissen und Willen
beziehungsweise in tatsächlicher Hinsicht eventualvorsätzlich gehandelt habe
(Beschluss des Kassationsgerichts vom 13. März 2003, S. 29/30).

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt nicht
einzutreten.

2.
2.1 Im Strafverfahren wurde die psychiatrische Begutachtung des
Beschwerdeführers angeordnet. Der gerichtlich bestellte Experte kam in seinem
Gutachten vom 17. November 1995 zum Ergebnis, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht erfüllt
seien. Der Beschwerdeführer liess das gerichtliche Gutachten durch zwei
privat bestellte Experten, nämlich durch einen Psychiater und eine
Psychologin, überprüfen. Der Psychiater äusserte in seinem Bericht vom 1.
Juli 1999 in mehrfacher Hinsicht Kritik am gerichtlichen Gutachten. Gemäss
den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 9 - 11) bemängelte er im
Wesentlichen, das Gutachten sei methodisch mangelhaft; es fehle eine
empathische Befragung, eine lebendige, plastische Darstellung der Biografie
und der Persönlichkeit des Probanden; es fehlten notwendige
fremdanamnestische Abklärungen und eine Vertiefung der testpsychologischen
Untersuchung. Die Schlussfolgerungen im Gutachten seien apodiktisch und nicht
hinreichend empirisch begründet. Auf Einladung der 1. Instanz nahm der
gerichtliche Experte zu dieser Kritik mit Schreiben vom 30. August 1999
Stellung.

Der Beschwerdeführer beantragte im Anschluss an die erstinstanzliche
Verhandlung mehrfach die Einholung eines Obergutachtens. Er rügt in der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, dass seine Anträge von den kantonalen
Instanzen nicht behandelt worden seien. Der Verzicht auf die Einholung einer
psychiatrischen Oberexpertise verstosse gegen Art. 13 StGB; durch das private
Gegengutachten seien ernsthafte Zweifel an einer zureichenden ersten
Begutachtung begründet worden, weshalb gestützt auf Art. 13 StGB zwingend ein
Obergutachten hätte eingeholt werden müssen.

2.2 Die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde ordnet eine Untersuchung
des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat
oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme
Erhebungen über dessen körperlichen oder geistigen Zustand nötig sind (Art.
13 Abs. 1 StGB). Die Sachverständigen äussern sich über die
Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sowie auch darüber, ob und in welcher
Form eine Massnahme nach den Artikeln 42 - 44 zweckmässig sei (Art. 13 Abs. 2
StGB). Ein Gutachten ist gestützt auf diese Bestimmung nicht erst anzuordnen,
wenn die Behörde tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des
Beschuldigten hat, sondern bereits, wenn sie diesbezügliche Zweifel haben
sollte, wenn mithin ernsthafter Anlass zu Zweifeln besteht (BGE 119 IV 120 E.
2a; 116 IV 273 E. 4a; 106 IV 241 E. 1a, mit Hinweisen).

Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden,
dass ein ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit zu
Unrecht verneint beziehungsweise dass trotz Bejahung solcher Zweifel zu
Unrecht kein Gutachten eingeholt worden sei. Mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde kann grundsätzlich auch gerügt werden, dass der
Gutachter einzelne an ihn gerichtete Fragen - etwa betreffend den Grad der
Verminderung der Einsichts- und Bestimmungsfähigkeit (siehe dazu BGE 119 IV
120 E. 2a in fine und E. 2d) oder die Art der zweckmässigen Massnahme - zu
Unrecht nicht beantwortet habe und daher insoweit kein Gutachten im Sinne von
Art. 13 StGB vorliege.

Hingegen ist Kritik am Gutachten als solchem, d.h. an den darin enthaltenen
Schlussfolgerungen und deren Begründung, sowie Kritik an den von der
kantonalen Behörde aus dem Gutachten gezogenen Schlüssen im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig. Ob die im Gutachten
enthaltenen Ausführungen zur Einsichts- und Bestimmungsfähigkeit sowie zur
Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten überzeugend sind beziehungsweise vom
Gericht als überzeugend erachtet werden dürfen oder nicht und ob das Gericht
dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder aber eine
Oberexpertise anordnen soll, sind Fragen der Beweiswürdigung; Kritik daran
kann nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit der
staatsrechtlichen Beschwerde und allenfalls mit der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde nach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts geübt
werden (BGE 103 Ia 55 E. 1b; 106 IV 97 E. 2b, 236 E. 2a; Bommer, Basler
Kommentar, StGB I, 2003, Art. 13 N. 35).

Eine derartige Kritik am gerichtlichen Gutachten als solchem wird in der
vorliegenden Beschwerde (S. 9 - 11) unter sinngemässer Wiedergabe der
Ausführungen des privaten Experten vorgetragen. Das ist im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig. Im Übrigen hat sich das
Kassationsgericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 13. März 2003
(S. 17 ff.) mit der vom Beschwerdeführer auch in der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde geäusserten Kritik am gerichtlichen Gutachten
ausführlich auseinander gesetzt.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt nicht
einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Gesuch ist abzuweisen, da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von
vornherein ohne Aussicht auf Erfolg war.
Der Beschwerdeführer hat somit die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Bei
der Bemessung der Gerichtsgebühr ist seine angespannte finanzielle Lage zu
berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: