Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.379/2002
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6S.379/2002 /kra

Urteil vom 27. November 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider und Karlen,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________, Kirchenriedweg 33, 6440 Brunnen,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Kaspar Stiffler,
Dufourstrasse 101, Postfach, 8034 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz.

Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz vom 23. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Am Montag, den 15. Februar 1999 fuhr A.________ zusammen mit einer Kollegin
um ca. 15.30 Uhr mit den Skis auf der an diesem Tag geöffneten Abfahrtsroute
Rigi Klösterli - Fruttli nach der Brücke Malchus in direkter Linie auf die
Fruttli-Brücke zu. A.________ verfehlte die Brückeneinfahrt, stürzte links
der Brücke in das steilabfallende Tobel der Rigiaa und verletzte sich dabei
derart schwer, dass sie am 27. Februar 1999 starb.

B.
Das Bezirksamt Schwyz erhob wegen dieses Unfalls gegen X.________, den
verantwortlichen Dienstchef der Winteranlagen der Rigibahnen AG, Anklage
wegen fahrlässiger Tötung, weil er es unterlassen habe, die Abfahrtsroute
vorschriftsgemäss zu markieren und zu sichern oder die Abfahrtsroute zu
sperren. Mit Anklageergänzung vom 3. Dezember 2000 warf das Bezirksamt Schwyz
X.________ zusätzlich vor, er habe es unterlassen, "ein einheitliches
Sicherheitsdispositiv mit einer lückenlosen Verantwortlichkeitsregelung
aufzustellen". Ausserdem erhob das Bezirksamt Anklage wegen fahrlässiger
Tötung gegen Y.________, den Stellvertreter X.________s.

C.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2000 sprach das Bezirksgericht Schwyz X.________
von Schuld und Strafe frei. Y.________ sprach das Bezirksgericht der
fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr.
1'000.--. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Die gegen X.________s Freisprechung gerichtete Berufung der
Staatsanwaltschaft hiess das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Urteil vom
23. Juli 2002 gut, verurteilte X.________ wegen fahrlässiger Tötung und
bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.--.

D.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner
Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht des Kantons Schwyz beantragen
die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist
kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer
mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

1.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Dabei hat der Beschwerdeführer kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen
des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einwände,
Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung
kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der
Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde
gebunden (Art. 277bis Abs.1 BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz trifft in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Unfalls als Chef der Winteranlagen
der Rigibahnen - neben den technischen Anlagen - unter anderem auch
verantwortlich gewesen für die Markierung, Signalisation und Sicherung der
Skipisten; er habe über deren Öffnung bzw. Schliessung zu entscheiden gehabt.
Verantwortlich gewesen sei er ausserdem für das Erstellen eines umfassenden
Sicherheitsdispositivs und für dessen korrektes Funktionieren. Y.________ war
sein Stellvertreter.

Im Jahre 1995 sei der Abfahrtsroute Rigi Klösterli - Fruttli mit
Expertenbericht des schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen die
Anerkennung abgesprochen worden. Die Abfahrtsroute sei in der Folge durch
Entscheid der Geschäftsleitung jedoch nicht definitiv geschlossen worden. Für
diesen Entscheid treffe den Beschwerdeführer jedoch keine Verantwortung, da
er nicht Mitglied der Geschäftsleitung gewesen sei.

Hingegen habe er in seinem Verantwortungsbereich - Markierung, Signalisation,
Sicherung und Entscheid über die situative Schliessung unter anderem der
Abfahrt Fruttli - unabhängig von irgendwelchen Direktiven der
Geschäftsleitung entscheiden können und müssen. Gerade vor dem Hintergrund
des Expertenberichts aus dem Jahre 1995 sei es unverständlich, dass die
festgestellten Unzulänglichkeiten im Bereich der Markierung nicht behoben
worden seien. Das gelte vor allem auch für die Markierung und Sicherung der
späteren Unfallstelle im Bereich der Fruttli-Brücke.
Am Tag vor dem Unfall, am Sonntag, den 14. Februar 1999 habe der
Beschwerdeführer Dienst gehabt. Die Abfahrtsstrecke Rigi Klösterli - Fruttli
sei an diesem Tag in Folge der vorangegangenen intensiven Schneefälle
geschlossen geblieben. Der Beschwerdeführer habe B.________ den Auftrag
gegeben, die Fruttli-Brücke auszufräsen, und er habe Y.________, seinen
Stellvertreter, angewiesen, die Verhältnisse vor Ort abzuklären. Y.________
habe am Sonntagabend den Auftrag an B.________ abgeändert und diesen
angewiesen, nur noch die Weichen und die Station Fruttli, nicht aber die
Brücke über die Rigiaa auszuschleudern. Bis am Sonntagabend habe der
Beschwerdeführer weder von seinem Stellvertreter noch von B.________ eine
Rückmeldung erhalten. Am Unfalltag selbst habe der Dienst des
Beschwerdeführers erst um 16 Uhr begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte sein
Stellvertreter den Dienst wahrnehmen sollen. Dieser habe jedoch seinen Dienst
mit einem anderen Mitarbeiter abgetauscht, ohne dies dem Beschwerdeführer
mitzuteilen. Am Unfalltag sei die Abfahrtsstrecke Fruttli für das Publikum
geöffnet worden, obwohl die Brücke nicht ausgeschleudert worden sei.

Zu konkreten Sicherheitsverhältnissen im Unfallbereich und zum
Unfallgeschehen selbst stellt die Vorinstanz Folgendes fest: Die Stelle, an
welcher A.________ über die Geländekante hinausfuhr und in die Schlucht der
Rigiaa stürzte, habe sich maximal zwei Meter links neben der Einfahrt zur
Fruttli-Brücke befunden. Die Absturzstelle sei weder als Gefahrenstelle
markiert noch mittels technischer Vorkehren gegen den Absturz eines
Skifahrers gesichert gewesen. Die vorhandenen Lattenzäune links und rechts
der Brücke und die Brückengeländer selbst vermöchten je nach Schneehöhe
keinen wirksamen Schutz gegen einen Absturz zu bieten. Aus dem Hinweis der
Vorinstanz auf die Fotodokumentation geht hervor, dass sämtliche Geländer und
Zäune am Unfalltag eingeschneit waren.

Zur Route der Verunfallten trifft die Vorinstanz schliesslich folgende
Feststellungen: Die offizielle Abfahrtsroute entspreche dem Wanderweg,
welcher unterhalb des Waldrandes nach der Malchuskapelle den Hang quere und
welcher nach einer Rechtskurve von der Seite her zur Brücke führe. Viele
Skifahrer würden nach dem Waldrand jedoch den langgezogenen Bogen des
Wanderweges abkürzen und in direkter Linie talwärts auf die Brücke zufahren,
um genügend Geschwindigkeit zur Überwindung der Steigung nach der Brücke zu
erhalten. Den Verantwortlichen der Rigibahnen sei bekannt gewesen, dass ein
grosser Teil der Skifahrer diese Abkürzung benützen würden; die direkte
Passage zur Brücke sei weder abgesperrt noch signalisiert. Die Verunfallte
sei in direkter Linie talwärts auf die Brücke zugefahren. Wehalb sie deren
Einfahrt verfehlte, sei nicht bekannt; jedenfalls sei sie ungebremst und in
gerader Fahrt ca. zwei Meter links neben der Brücke über die Geländekante
hinausgefahren und abgestürzt.

In rechtlicher Hinsicht wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - als dem
für die Sicherheit der Winteranlagen Verantwortlichen und damit als Garanten
- zwei für den Unfall kausale Sorgfaltspflichtverletzungen vor: Er habe es
erstens unterlassen, den Gefahrenbereich links und rechts der Brückeneinfahrt
zu signalisieren sowie mittels technischer Vorrichtungen gegen Absturz zu
sichern, und zweitens seien das in seinem Verantwortungsbereich liegende
Sicherheitsdispositiv und die Organisation der Entscheidungskompetenzen
betreffend Pistenöffnung nicht vorhanden beziehungsweise ungenügend gewesen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe zwar stets anerkannt,
als Garant für die sich aus der Verkehrssicherungspflicht der
Bergbahnunternehmung ergebenden Aufgaben verantwortlich zu sein. Aus
Garantenpflicht könnte er aber strafrechtlich nur belangt werden, wenn die
ihm vorgeworfenen Unterlassungen für den Tod der verunfallten Skifahrerin
auch kausal gewesen wären. Dies sei aber gerade nicht der Fall.

Die ungenügende Signalisation im Hang oberhalb der Brücke, welcher von vielen
Skifahrern in gerader Linie auf diese hin als Abkürzung durchfahren werde,
sei für den Unfall nicht kausal gewesen, da die Verunfallte mit den örtlichen
Gegebenheiten bestens vertraut gewesen sei.

Nicht kausal für den Unfall sei sodann auch die ungenügende Sicherung der
Fruttli-Brücke gewesen. Am Unfalltag sei die Brücke und deren
Einfahrtsbereich vollkommen eingeschneit gewesen. Die Verunfallte sei weder
gestürzt noch gerutscht, sie sei in schneller Fahrt über die Geländekante
neben der Brücke gefahren und abgestürzt. Aus den Schneeverhältnissen und der
Fahrweise der Verunfallten müsse geschlossen werden, dass die Brücke nicht
erkennbar gewesen sei und dass die Verunfallte sich zu einer falschen Fahrt
habe verleiten lassen. Wäre die Brücke, wie von ihm angeordnet,
ausgeschleudert worden,  hätte die Skifahrerin die Brücke gesehen und es wäre
nicht zum Unfall gekommen. Daraus ergebe sich, dass nicht die fehlende
Absperrung, sondern der nicht erfüllte Auftrag zur Schneeräumung für den
Unfall kausal gewesen sei.

Im Übrigen habe es sich beim fraglichen Streckenabschnitt um eine
Abfahrtsroute gehandelt, welche weniger Pflege erhalte als eine Piste.

Sodann gehe die Vorinstanz auch fehl, wenn sie feststelle, es habe kein
genügendes Sicherheitsdispositiv bestanden. Aus dem Umstand, dass er von
seinem Stellvertreter bewusst hintergangen worden sei, könne nicht auf
Organisationsmängel geschlossen werden.

Schliesslich habe nicht er, sondern die Geschäftsleitung zu vertreten, dass
die Abfahrtsroute trotz abgesprochener Anerkennung des SVS nicht definitiv
geschlossen worden sei.

3.
3.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer
fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die
Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht
oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein
Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den
Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.
Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und
müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten
hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17 E. 2b; 133 E. 2a; 145 E. 3b
sowie 225 E. 2a; 127 IV 34 E. 2a;121 IV 10 E. 3, je mit Hinweisen). Wo
besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass
der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften
(BGE 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen
einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung
ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden
Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen
wesentlichen Zügen voraussehbar sein (Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 16 N. 16; Trechsel/Noll,
Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 5. Aufl. Zürich 1998, S. 269 f.;
Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, S. 201, § 16 N. 44).

Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter
des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die
Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein
Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den
Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder
mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz
aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder
Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen
schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass
sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen
und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des
Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a; 122 II 315
E. 3c, 122 IV 17 E. 2c/bb, 121 IV 10 E. 3 und 286 E. 3, 120 IV 300 E. 3e, je
mit Hinweisen).

3.2  Steht ein Unterlassungsdelikt in Frage, kann ein Beschuldigter
strafrechtlich nur belangt werden, wenn er auf Grund seiner besonderen
Rechtsstellung als Garant verpflichtet gewesen wäre, das konkret eingetretene
Ereignis nach Möglichkeit abzuwenden. Der Beschwerdeführer war als Chef der
Winteranlagen der Rigibahnen AG verpflichtet, die der Unternehmung aus der
Verkehrssicherungspflicht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und die
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Er befand sich somit
unzweifelhaft in Garantenstellung gegenüber der verunfallten Skifahrerin.
Dieser Umstand war denn auch im ganzen Verfahren unbestritten.

3.3 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Schuldspruch mit zwei
Sorgfaltspflichtverletzungen, die in dem Sinne von einander unabhängig sind,
als die Erfüllung einer jeden Sorgfaltspflicht einzeln den Unfall bereits
verhindert hätte. Daraus folgt, dass der Schuldspruch nur aufzuheben wäre,
wenn die Vorinstanz in beiden Fällen kumulativ eine
Sorgfaltspflichtverletzung zu Unrecht angenommen hätte. Es ist zu prüfen, ob
(1.) der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht die
Absturzstelle nicht gesichert und die Gefahrenstelle nicht signalisiert hat
und ob es der Beschwerdeführer (2.) in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht
unterlassen hat, ein hinreichendes Sicherheitsdispositiv zu erstellen und
dessen Einhaltung zu überwachen.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Erwägungen im angefochtenen Entscheid
richtet, welche für seine Schuldigsprechung nicht von Bedeutung waren, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.4 Für die Bemessung der vom Beschwerdeführer aufzuwendenden Sorgfalt für
Einrichtung, Unterhalt und Sicherung von Skipisten und Abfahrtsrouten ist
primär auf die Richtlinien des Schweizerischen Verbandes der
Seilbahnunternehmungen (Die Verkehrssicherungspflicht für Skiabfahrten,
Richtlinien mit Erläuterungen, vierte, neu bearbeitete Ausgabe 1995 =
Richtlinien SVS) und auf die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für
Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (Richtlinien für Anlage und
Unterhalt von Skiabfahrten = SKUS; in Kraft zum Zeitpunkt des Unfalls Ausgabe
1995; Neuausgabe 2001) abzustellen.

4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es nicht zum Unfall
gekommen wäre, wenn die Brücke, wie von ihm angeordnet, ausgeschleudert
worden wäre, richtet er sich gegen die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen. Dies ist im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, weshalb auf die Beschwerde in diesem
Punkt nicht eingetreten werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die
Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass die Skifahrerin nicht abgestürzt
wäre, wenn der Einfahrtsbereich der Brücke gegen die Schlucht hin
abgeschrankt gewesen wäre.

4.2 Es ist deshalb nur zu prüfen, ob es der Beschwerdeführer in
sorgfaltspflichtwidriger Weise unterlassen hat, die Absturzstelle zu sichern.
Die Richtlinien SVS sind in dieser Hinsicht völlig eindeutig. Besteht auf
oder in unmittelbarer Nähe zu einer Skipiste eine Gefahr, so ist diese zu
signalisieren (Richtlinien Rz. 70 ff.; vgl. auch BGE 122 IV 193 E. 2a). Der
Bereich einer Gefahrenquelle ist entweder mittels einer optischen, nicht
stabilen Konstruktion abzusperren (Rz. 74) oder mittels "einer stabilen
Konstruktion, die das Befahren der Gefahrenzone ausschliesst" abzuschranken
(Rz. 75). Besteht bei Skipisten oder Abfahrtsrouten (Rz. 82) eine
Absturzgefahr, so ist diese mittels solider Geländer, Auffangnetzen oder
ähnlicher Einrichtungen zu bannen (Rz. 134). Der Sicherungspflichtige hat
ausserdem darüber zu wachen, dass die Massnahmen trotz wechselnder Schneehöhe
wirksam bleiben (ebd.). Ausserdem sind Brücken und ähnliches mit soliden
Abschrankungen zu versehen, die auch bei hoher Schneelage wirksamen Schutz
vor Absturzgefahr bieten (Rz. 135; analog SKUS Rz. 32 f., Ausg. 2001 Rz. 39
ff.).

Die Vorinstanz stellt fest, dass die Gefahrenstelle im unmittelbaren Bereich
der Brückeneinfahrt in keiner Weise sichtbar gemacht oder abgesperrt,
geschweige denn abgeschrankt worden ist. Unter diesen Umständen ist es
offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrssicherungspflicht und
damit seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Möglicherweise hätte bereits eine
einfache Absperrung den Unfall verhindert; der Beschwerdeführer wäre jedoch
verpflichtet gewesen, den Gefahrenbereich nicht nur zu signalisieren, sondern
den weiteren Einfahrtsbereich zur Brücke und diese selbst gegen die Schlucht
hin mit stabilen Einrichtungen abzuschranken, welche auch bei viel Schnee
hätten wirksam bleiben müssen. Die sorgfaltspflichtwidrige Unterlassung war,
wie die Vorinstanz feststellt, für den Tod der verunfallten Skifahrerin
kausal, und der Unfall war vorhersehbar.

4.3 Das geltend gemachte Selbstverschulden der Skifahrerin - unangepasste
Geschwindigkeit bei fehlender Sicht - findet in den Feststellungen der
Vorinstanz keine Bestätigung. Das Verhalten der Skifahrerin wäre im Übrigen
in keiner Weise derart ungewöhnlich, dass damit überhaupt nicht hätte
gerechnet werden müssen.

Unerheblich ist auch die Frage, ob es sich um eine Abfahrtsroute oder um eine
Piste gehandelt hat. Den Rigibahnen AG wurde die Anerkennung für dieses
Streckenstück durch den SVS entzogen, weil es als Abfahrtsroute markiert,
aber als Piste präpariert worden ist. Die Frage kann offen bleiben, weil die
elementare Sicherungspflicht bei Absturzgefahr für Pisten und Abfahrtsrouten
gleichermassen gilt (Richtlinien SVS Rz. 82).

Schliesslich vermag auch der weitere geltend gemachte Umstand den
Beschwerdeführer nicht zu entlasten, dass nicht er, sondern die
Geschäftsleitung den Entscheid zu vertreten habe, die Talabfahrt trotz
entzogener Anerkennung durch den SVS nicht zu schliessen. Zwar ist der
Entscheid der Geschäftsleitung schwer verständlich, doch ändert das nichts
daran, dass der Beschwerdeführer seinen Sicherungspflichten in Bezug auf
einen dem Publikum zugänglichen Streckenabschnitt hätte nachkommen müssen.

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung erfolgte somit zu Recht; die
Beschwerde ist daher abzuweisen. Es kann offen bleiben, ob sich der
Beschwerdeführer einer weiteren für den Todesfall der Skifahrerin kausalen
Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht hat, indem er es unterliess, ein
einheitliches Sicherheitsdispositiv mit einer lückenlosen
Verantwortlichkeitsregelung aufzustellen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: