Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.378/2002
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6S.378/2002 /kra

Sitzung vom 11. Februar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Schubarth, Karlen,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf,
Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Totschlag; vollendeter Totschlagversuch; Putativnotwehr; Strafzumessung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern,
II. Kammer, vom 25. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Am Abend des 28. April 1999 nach 21.15 Uhr versuchten Y.________ und ein
unbekannter Komplize, durch ein verschlossenes Küchenfenster in das
Einfamilienhaus der vierköpfigen Familie X.________ einzubrechen. Die Familie
hatte sich nach der Geburtstagsfeier für eines der Kinder im ersten Stockwerk
zur Ruhe gelegt. Der seinen Rausch ausschlafende X.________ wurde von seiner
Ehefrau geweckt und auf seltsame Geräusche aus dem Erdgeschoss hingewiesen.
Auf wiederholtes Drängen seiner Frau ergriff X.________ eine geladene Pistole
und ging nachsehen. Von der unbeleuchteten Küche aus erblickte er zwei ihm
unbekannte Männer, die sich am Küchenfenster zu schaffen machten. In seiner
Erregung eilte X.________ aus dem Haus zum Gartensitzplatz. In der
Zwischenzeit hatten sich die beiden Männer vom Haus abgewendet, um durch den
Garten in nord-westlicher Richtung zu flüchten. X.________ schoss ihnen vom
Gartensitzplatz aus in der so genannten "Combat-Stellung" sieben Mal in zwei
Serien hinterher. Die Schussabgabe erfolgte in Richtung des auf der
Nord-West-Seite des Einfamilienhauses auf der benachbarten Parzelle stehenden
Birnbaums. Ein Schuss traf den rund 50 Meter entfernt auf einem
verhältnismässig hellen Fussweg zum Baum wegeilenden Y.________ in den
Hinterkopf. Er verstarb noch am Ort. Sein Komplize konnte unerkannt flüchten
(Urteil Obergericht, S. 8, 13, 21 f.).

B.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 29. Juni 2001 der
vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB sowie der vollendet versuchten
vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren Zuchthaus.

Auf Appellation X.________s hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons
Luzern am 25. April 2002 wegen Totschlags nach Art. 113 StGB und vollendet
versuchten Totschlags nach Art. 113 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer
Gefängnisstrafe von 3 Jahren.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. April 2002 aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen
übereinstimmend, die Beschwerde abzuweisen (act. 6, 9).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht
Eventualvorsatz statt bewusster Fahrlässigkeit bejaht.

1.1 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des
tatbestandsmässigen Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er
den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 121 IV 249 E. 3a; 103 IV 65
E. 2; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht Allg. Teil I, 2. Aufl. 1996, § 9 N.
99 ff.). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit
bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrlässig
handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsichtlich des
Wissensmoments, stimmen Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit überein.
Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde
Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von
ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der
Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der
eventualvorsätzlich handelnde Täter den als möglich erkannten Erfolg für den
Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab. Wer den Erfolg in Kauf
nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Dazu ist insbesondere
nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV
99).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere
Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 119 IV 1 E. 5a; 110 IV 20 E. 2; 109 IV 46
E. 1, je mit Hinweisen) und kann daher im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs.
1 lit. b, 277bis BStP). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei fehlendem
Geständnis des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen
geschlossen wird. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat-
und Rechtsfragen teilweise gewissermassen überschneiden (BGE 119 IV 1 E. 5a).
Daher hat der Sachrichter die relevanten tatsächlichen Umstände möglichst
erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf
Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen und damit auf
Eventualvorsatz erkannt hat. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus
entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des
Falles prüfen, und das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die
richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des
Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 125 IV 242 E. 3c; 119 IV 242 E. 2c;
Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde - Staatsrechtliche Beschwerde -
Einheitsbeschwerde ?, AJP 7/1992 S. 851 f.). Zu den relevanten Umständen für
die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Täter eventualvorsätzlich oder
bewusst fahrlässig gehandelt hat, gehören u.a. die Grösse des (ihm bekannten)
Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser etwa das Risiko des Erfolgseintritts
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt
die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung
nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) auf einen Ausgang vertraut, bei dem keine
fremden Rechtsgüter verletzt werden. Zu den relevanten Umständen können auch
die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV
242 E. 3c mit weiteren Hinweisen).

1.2 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art.
277bis Abs. 2 BStP) hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat eine
Blutalkohol-Konzentration von höchstens 1,98 Gewichtspromille. Auf die kurz
nach der Schussabgabe erschienene Polizei machte er zwar einen schockierten,
jedoch keinen beeinträchtigten Eindruck. Der beigerufene Amtsarzt schätzte
ihn bei der Blutabnahme als "nicht merkbar bis leicht unter Alkoholwirkung"
stehend ein. Bei der ärztlichen Untersuchung verhielt sich der
Beschwerdeführer ruhig, seine Sprechweise und Bewegungsabläufe waren
unauffällig bzw. sicher (angefochtenes Urteil, S. 6).

Die Vorinstanz stellt ferner fest, der Beschwerdeführer habe die
Fluchtrichtung der beiden überraschten Einbrecher zu Beginn erkannt und
danach zumindest vermutet. Unmittelbar nachdem er auf den beleuchteten
Gartensitzplatz seines Hauses getreten sei, habe er in einer nicht
"lehrbuchmässigen Combat-Stellung" sieben Schüsse in zwei Serien zu drei bzw.
vier Schüssen in die Richtung der Flüchtenden abgegeben. Ein Schuss habe
Y.________ aus rund 50 m Entfernung tödlich in den Hinterkopf getroffen. Die
Schussabgabe sei nach Nord-West zu dem auf der benachbarten Parzelle
stehenden Birnbaum erfolgt. Der Beschwerdeführer sei mit der Pistole
einigermassen vertraut gewesen, da er an vier bis fünf Abenden einen
Schiesskurs besucht habe. Aufgrund des leicht ansteigenden Geländes zum
Birnbaum hin habe er die Pistole nicht ganz waagrecht sondern mit der Mündung
leicht nach oben gehalten. Die Streuung der Schüsse habe auf eine Distanz von
54 m rund 30 cm betragen. Die Sichtverhältnisse seien zwar "prekär" gewesen,
doch habe der Beschwerdeführer dank des Vollmonds und der bloss leichten
Bewölkung gesehen, wie die beiden Männer in Richtung des Birnbaums
weggelaufen seien, auch wenn er sie in der Dunkelheit dann "nicht mehr
richtig" habe sehen können (angefochtenes Urteil, S. 7 f., 13-16).

In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
aufgrund seiner Schiessausbildung und der konkreten Art und Weise der
Schussabgabe mindestens die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung der
Flüchtenden als derart wahrscheinlich erachten müssen, dass er
vernünftigerweise ihren Tod in Kauf genommen habe. Dies gelte unabhängig von
den prekären Sichtverhältnissen, der Schussdistanz und des Umstandes, dass
die Flüchtenden in Bewegung waren. Diese Umstände hätten das Risiko eines
tödlichen Treffers sogar erhöht, umso mehr als der Beschwerdeführer nicht
einzelne Schüsse, sondern Schussserien abgegeben habe. Auch habe es sich
dabei nicht um Warnschüsse in die Luft, sondern um gezielte Schüsse mit nur
leicht erhöhter Flugbahn in die Fluchtrichtung der Einbrecher gehandelt.
Dadurch habe er sich mit der Todesfolge als realer Möglichkeit abgefunden,
auch wenn er sie "wohl" nicht gewünscht habe (angefochtenes Urteil, S. 15).
Obschon der Beschwerdeführer nicht das ganze Magazin leer geschossen habe,
bedeute dies für sich allein nicht, dass er die Einbrecher bloss habe warnen
wollen (angefochtenes Urteil, S. 16).

1.3 Das Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts genügt für sich allein
nicht, um Eventualvorsatz zu begründen. Erforderlich ist darüber hinaus die
Inkaufnahme des Erfolgs. Es verstösst aber nicht gegen Bundesrecht, aus dem
Wissen um das Tatverwirklichungsrisiko nach den konkreten Umständen auf
Inkaufnahme des Erfolgs zu schliessen. Zu diesen Umständen gehört bei der
Schussabgabe auf eine flüchtende Person insbesondere die Art der Schusswaffe
und der Munition, die Vertrautheit des Täters mit der Waffe, die Art und
Weise der Schussabgabe, die Anzahl Schüsse und deren Flugbahn, die Distanz
zum Opfer sowie die Sichtverhältnisse.

Der Beschwerdeführer hatte an vier bis fünf Abenden einen Schiesskurs besucht
und war daher mit seiner Pistole vertraut. Als er auf den Gartensitzplatz
trat, nahm er sofort die so genannte "Combat-Stellung" ein, wenn auch nicht
in "lehrbuchmässiger" Form. Er gab sieben Schüsse auf die in die Dunkelheit
flüchtenden Männer ab und traf einen von ihnen aus rund 50 m Distanz in den
Hinterkopf. Auch wenn der Beschwerdeführer die Flüchtenden nicht genau sah,
erkannte er jedenfalls ihre Fluchtrichtung und schoss ihnen gezielt nach,
wobei er den ansteigenden Geländeverlauf berücksichtigte und nicht ganz
waagrecht sondern leicht erhöht schoss. Mit Pistolen können erfahrungsgemäss
Ziele in 50 m Distanz ohne weiteres getroffen werden und die Kugeln erreichen
dann immer noch eine tödliche Geschwindigkeit. Wenn der Beschwerdeführer in
der Aufregung nur einen (ungezielten) Schuss oder aber Warnschüsse in die
Luft abgegeben hätte, wäre die Frage nach dem Eventualvorsatz selbst bei
gleichem Tatausgang wohl anders zu beurteilen gewesen. Angesichts der
genannten Umstände und der geringen Streuweite der Schüsse lässt sich jedoch
nicht mehr annehmen, der Beschwerdeführer habe bloss Warnschüsse abgeben und
damit die Flucht der beiden Männer beschleunigen wollen. Vielmehr lassen die
Tatumstände, insbesondere die Anzahl Schüsse, vernünftigerweise keinen
anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer den Flüchtenden eine Lehre
erteilen wollte bzw. sie ohne Rücksicht auf die Konsequenzen gewaltsam zu
vertreiben suchte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 21). Er setzte sie dabei aus
Gründen der Vergeltung wissentlich dem grossen Risiko einer Schussverletzung
und den daraus sich ergebenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben aus.
Wenngleich die Schüsse ebenso gut niemanden hätten treffen können, war die
Wahrscheinlichkeit eines solchen "glücklichen" Ausgangs angesichts der
genannten Faktoren nicht derart hoch, als dass der Beschwerdeführer darauf im
juristischen Sinne der bewussten Fahrlässigkeit (pflichtwidrig unvorsichtig)
vertrauen konnte. Dass er dies möglicherweise hoffte, würde nur bedeuten,
dass ihm der Erfolg unerwünscht war. Das schliesst bei der gegebenen
Risikolage und der weiteren Umstände die Inkaufnahme im Sinne des
Eventualvorsatzes indessen nicht aus.
Die Vorinstanz hat somit zutreffend angenommen, der Beschwerdeführer habe den
tatbestandsmässigen Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen.
Die rechtliche Würdigung der Tat als privilegierte vorsätzliche Tötung bzw.
versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 113 StGB, teilweise i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Da
die Privilegierung nicht offensichtlich Bundesrecht verletzt, ist der
angefochtene Entscheid insoweit nicht zu überprüfen.

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt,
indem sie eine Putativnotwehr oder allenfalls einen Putativnotwehrexzess
verneint habe (Beschwerde, S. 9 ff.).
2.1 Die Vorinstanz hat ausgehend von den festgestellten Tatsachen eingehend
und zutreffend sowohl Notwehr (Art. 33 Abs. 1 StGB) als auch Putativnotwehr
(Art. 19 Abs. 1 StGB) verneint (angefochtenes Urteil, S. 26 f.). Folgerichtig
durfte sie ohne Bundesrecht zu verletzen auch einen Putativnotwehrexzess
ausschliessen (angefochtenes Urteil, S. 28 f.). Auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann vollumfänglich
verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

2.2 Anzumerken bleibt zur Putativnotwehr einzig Folgendes: Nach der
Rechtsprechung muss auch der vermeintlich Bedrohte oder Angegriffene Umstände
nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in
einer Notlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffes
oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme, dass er in
Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 E. b mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer hat schon im kantonalen Verfahren behauptet, sich in
einer Bedrohungslage gewähnt zu haben, als die beiden Einbrecher in der
Dunkelheit verschwanden. Er habe nicht gewusst, ob die beiden Männer
bewaffnet waren oder nicht, und er habe um das Leben seiner Familie und um
sein Eigentum gefürchtet. Auch wenn keine objektiven Anzeichen für eine
unmittelbare bzw. eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung bestanden, habe er
damit gerechnet, dass die möglicherweise bewaffneten Täter umkehren und seine
Rechtsgüter erneut angreifen könnten (vgl. Beschwerde, S. 9 ff).

Was sich der Täter vorgestellt hat, ist Tatfrage, die dem Bundesgericht mit
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Prüfung vorgelegt werden kann (BGE 125 IV 49
E. 2d). Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt,
als er aus dem Haus getreten war, erkannt, dass die beiden Männer bereits von
ihrem Vorhaben abgelassen und ohne Beute die Flucht angetreten hatten. Das
"fluchtartige Entfernen vom Einfamilienhaus" sei bereits genügend Indiz dafür
gewesen, dass die beiden Männer "von einem konkreten Angriff" gegen den
Beschwerdeführer und seine Familie "absahen". Es hätten keine Anzeichen dafür
bestanden, dass sie versuchen könnten, erneut in das Haus des
Beschwerdeführers einzudringen, oder "sonstwie eine Bedrohung" dargestellt
hätten (angefochtenes Urteil, S. 27 f.).

Mit dieser Beweiswürdigung ist sowohl der behaupteten Putativnotwehrlage als
auch einem Putativnotwehrexzess die Grundlage entzogen. Die Vorinstanz durfte
ohne Bundesrecht zu verletzen aus dem Wissen des Beschwerdeführers um die
Flucht der bei ihrem Einbruchsversuch überraschten Täter und aus fehlenden
äusseren Anzeichen dafür, diese könnten zu einem (erneuten) Angriff
unmittelbar ansetzen, schliessen, der Beschwerdeführer habe sich nicht
irrtümlich einen zur Notwehr berechtigenden Sachverhalt vorgestellt.

3.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 63 und Art.
11 StGB geltend (Beschwerde, S. 12 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 11 StGB rügt, ist die
Beschwerde unbegründet. Er bringt im Zusammenhang mit seiner Schuldfähigkeit
keine Gesichtspunkte vor, die nicht bereits beim Affekt gemäss Art. 113 StGB
berücksichtigt worden wären (zur Verminderung der Fähigkeit zur
Willensbildung- und -betätigung durch den Affekt vgl. nur Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art.
113 N. 4 mit Hinweisen). Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit, die über eine
durch den von der Vorinstanz bejahten Affekt hervorgerufene Beeinträchtigung
hinausginge, ist nicht ersichtlich.

Art. 64 Abs. 1 StGB kommt hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz hat die Beweggründe des
Beschwerdeführers für die Schussabgabe bereits bei der Bejahung des Affekts
berücksichtigt. Diese Umstände können daher nicht ein zweites Mal als
Strafmilderungsgrund in Anspruch genommen werden (Doppelverwertungsverbot;
vgl. nur Trechsel, a.a.O., Art. 113 N. 15 mit ausführlichen Nachweisen).

3.1 Im Übrigen verletzt die Strafzumessung der Vorinstanz Art. 63 StGB.

Zur Strafzumessung nennt die Vorinstanz zunächst die Deliktsmehrheit als
Strafschärfungsgrund gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB (angefochtenes Urteil, S.
29). Damit liegt der Strafrahmen zwischen einem und höchstens 15 Jahren
Zuchthaus oder einem bis fünf Jahren Gefängnis. Angesichts der von der
Vorinstanz gewählten Strafart liegt der Strafrahmen hier zwischen einem und
fünf Jahren Gefängnis. Mit der Wahl der milderen Strafart und damit des
geringeren Strafrahmens hat die Vorinstanz bereits eine wesentliche Weiche zu
Gunsten des Beschwerdeführers gestellt, ohne diesen Entscheid zu begründen.
Zum Tatverschulden führt die Vorinstanz aus, es wiege "nicht leicht".
Objektiv sei im Zeitpunkt der Schussabgabe von den flüchtenden Einbrechern
keine Bedrohung ausgegangen. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer
ihnen nachgeschossen habe, offenbare "deutlich sein unverantwortliches
Handeln". "Sein krass unverhältnismässiges und rücksichtsloses Vorgehen könne
in einem zivilisierten Rechtsstaat nicht geduldet werden (angefochtenes
Urteil, S. 30). Strafmildernd sei der blosse Versuch des Totschlags zu
werten, wobei es allerdings nur dem Zufall zu verdanken sei, dass der
Komplize des Opfers unverletzt entkommen sei. Angesichts der Nähe des Erfolgs
falle der Strafmilderungsgrund "nicht allzu stark ins Gewicht". Dem
Beschwerdeführer sei ferner zugute zu halten, dass er bei der Tatausführung
nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Der von Natur aus eher ängstliche
Beschwerdeführer sei durch den reichlich konsumierten Alkohol enthemmt
gewesen. Der Alkohol dürfte ihn "zusätzlich aus dem seelischen Gleichgewicht
gebracht und auch seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt haben". Das Motiv
für die Schussabgabe sei "primär" in der plötzlichen Bedrohung, der dadurch
ausgelösten Angst und Unsicherheit, sowie im Gedanken an die schutzbedürftige
Familie und in Wut zu suchen. Angesichts seiner familiären Situation mit zwei
schulpflichtigen Kindern und seines Berufs als Dachdecker mit eigenem
Geschäft sei seine Strafempfindlichkeit sehr hoch. Das Strafverfahren habe
ihn und seine Familie "psychisch enorm belastet". Die Familie habe
psychologisch betreut werden müssen. Entlastend wirkten sich schliesslich die
Kooperation des Beschwerdeführers im Strafverfahren, die von ihm ausgedrückte
"echte Reue", die fehlenden Einträge im Strafregister, sein "insgesamt" guter
Leumund sowie die seit der Tat verstrichenen drei Jahre, in denen sich der
Beschwerdeführer "wohl verhalten" habe". In Würdigung der belastenden und
entlastenden Umstände erscheine eine Strafe von drei Jahren Gefängnis als
angemessen (angefochtenes Urteil, S. 30 f.).
3.2 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Schwere der Tat und zur Strafschärfung
wegen Deliktsmehrheit lassen nicht erkennen, von welcher "Einsatzstrafe" sie
ausging. Die Ausführungen hinterlassen insgesamt den Eindruck, als ob die
Vorinstanz die Tatschwere im mittleren Bereich ansiedelte, wobei sie der
Deliktsmehrheit kein grosses Gewicht beimisst. Da die Vorinstanz auch von
einem mittelschweren oder allenfalls leicht geringeren Tatverschulden im
Rahmen eines Totschlags auszugehen scheint, müsste dies zu einer Strafe
zwischen der Hälfte bis höchstens zwei Drittel des gewählten Strafrahmens von
einem bis fünf Jahren Gefängnis führen. Berücksichtigt man dann noch die von
der Vorinstanz aufgezählten, teilweise gewichtigen Strafminderungsgründe wie
namentlich die sehr hohe Strafempfindlichkeit, ist nicht nachvollziehbar bzw.
-prüfbar, wie sie auf eine Strafe von drei Jahren Gefängnis kam. Das gilt
umso weniger, als sich die Erwägung der Vorinstanz, das Verhalten des
Beschwerdeführers sei krass rücksichtslos, kaum mit ihren vorangehenden
Ausführungen zur Entschuldbarkeit des Affektes vereinbaren lassen
(angefochtenes Urteil, S. 23 ff.), welche zum Teil auch für das
Tatverschulden von Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang gilt es, die von
der Vorinstanz einlässlich dargelegten besonderen (entlastend wirkenden)
persönlichen Verhältnisse und Erfahrungen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
der Tat sowie die durch das Opfer rechtswidrig geschaffene ursprüngliche
Bedrohungslage angemessen zu gewichten. Damit ist nicht zwingend gesagt, die
ausgesprochene Strafe sei zu hoch ausgefallen. Vielmehr lässt sich dem
angefochtenen Urteil nicht rechtsgenüglich entnehmen, welche Gesichtspunkte
wie gewichtet wurden, weshalb auch die im Ergebnis ausgesprochene Strafe
nicht überprüfbar ist.

Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird
bei der Neubeurteilung die Strafzumessung neu vornehmen und nachvollziehbar,
d.h. in abschätzbaren Teilschritten darlegen, weshalb sie eine bestimmte
Strafe ausspricht.

4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nur ein
Kostenanteil zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Entschädigung in gleicher Höhe aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.
Praxisgemäss sind beide Beträge miteinander zu verrechnen, weshalb keine
Kosten erhoben werden und keine Entschädigung auszurichten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist
und sie nicht abgewiesen wird, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern, II. Kammer, vom 25. April 2002 im Strafpunkt aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: