Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.371/2002
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6S.371/2002 /gnd

Urteil vom 30. Januar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz.

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Art 46
Abs. 1 lit. f BankG); Versuch (Art. 21 f. StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz vom 25. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Eidgenössische Finanzdepartement sprach X.________ mit Strafbescheid vom
4. April 2001 der versuchten Entgegennahme von Publikumsgeldern im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
(BankG; SR 952.0) in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig, begangen in der
Zeit von Dezember 1998 bis ca. Februar 1999, und bestrafte ihn mit einer
Busse von 5000 Franken.

X. ________ wird zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der
X.________GmbH, die einen Handel mit Orientteppichen betreibt, in deren Namen
Rundschreiben an zahlreiche ihm nicht persönlich bekannte Personen
verschickt, worin sich die Gesellschaft zur Annahme von Geldern anerboten
habe.

X. ________ erhob Einsprache gegen den Strafbescheid und verlangte die
gerichtliche Beurteilung.

B.
Das Bezirksgericht Höfe sprach X.________ mit Urteil vom 23. August 2001 der
versuchten Entgegennahme von Publikumsgeldern (Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG
i.V.m. Art. 22 StGB) in der Zeit von Dezember 1998 bis ca. Februar 1999
schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 5000 Franken, bedingt
vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr.

Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz wies am 25. Juni 2002 die von Bächtold
eingereichte Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.

C.
X.________ ficht das Urteil des Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher
Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der
Letzteren stellt er die Anträge, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu
seiner Freisprechung, eventuell zu einer markanten Herabsetzung der Busse an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz beantragt in seiner Stellungnahme, die
Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Bundesanwaltschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das
Eidgenössische Finanzdepartement und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich
unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt. Handelt der Täter
fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30'000 Franken (Art. 46 Abs. 2
BankG).

Nach Art. 1 Abs. 2 BankG dürfen natürliche und juristische Personen, die
nicht diesem Gesetz unterstehen, keine Publikumseinlagen gewerbsmässig
entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der
Anleger gewährleistet ist. Die Aufnahme von Anleihen gilt nicht als
gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.

In der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV; SR 952.02) werden
verschiedene Begriffe des Bankengesetzes definiert. Nach Art. 3a Abs. 2 BankV
handelt "gewerbsmässig" im Sinne des Gesetzes, wer dauernd mehr als 20
Publikumseinlagen entgegennimmt. Gemäss Art. 3a Abs. 3 BankV gelten nicht als
"Einlagen" unter anderem Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf
Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen
oder als Sicherheitsleistung übertragen werden (lit. a). Nach Art. 3a Abs. 4
BankV sind keine "Publikumseinlagen" unter anderem Einlagen von Aktionären
oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner und
mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen (lit. b) sowie
Einlagen von institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie (lit.
c).

1.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die
Zahlungen, die er sich erhofft habe, seien mit Rücksicht auf Art. 3a Abs. 3
lit. a BankV keine Einlagen. Sie seien jedenfalls keine Publikumseinlagen, da
er nicht öffentlich darum nachgesucht habe. Er habe sodann nicht im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung "gewerbsmässig" gehandelt, zumal er nach
den Feststellungen der Vorinstanz keine einzige Publikumseinlage tatsächlich
entgegengenommen habe. Der ihm zur Last gelegte Versand von Rundschreiben
unterscheide sich nicht wesentlich von den zahllosen Kreditgesuchen etwa in
Zeitungsinseraten, welche offensichtlich nicht strafrechtlich verfolgt
würden; er dürfe daher gemäss dem Gebot der Gleichbehandlung im Unrecht
ebenfalls nicht bestraft werden. Sein Verhalten sei nicht als Versuch,
sondern als straflose Vorbereitungshandlung zu qualifizieren.

1.2 Der Beschwerdeführer versandte als Geschäftsführer der X.________ GmbH,
Direktimport erstklassiger Orientteppiche, in der Zeit von Dezember 1998 bis
ca. Februar 1999 per Post individuell adressierte Rundschreiben an eine
unbestimmte Vielzahl von Personen.

1.2.1 Im Rundschreiben vom 21. Dezember 1998 (kant. Akten p. 25) weist er
einleitend darauf hin, dass die Bank seinem Unternehmen einen Kredit über Fr.
2,37 Mio. gekündigt habe und dass sein Unternehmen noch ca. Fr. 1,5 Mio.
zurückzahlen müsse. Es sei daher gezwungen, den Bestand an hochklassigen
Orientteppichen sofort und zu fast jedem Preis liquide zu machen. Im
Rundschreiben wird sodann Folgendes ausgeführt (siehe angefochtenes Urteil S.
4):
"Ohne Zwischenhandel, direkt: Was wir seit 20 Jahren erfolgreich beim
Orientteppich-Verkauf praktizieren, sollte auch beim Betriebskapital zum
gegenseitigen Nutzen möglich sein. Teilen wir uns daher die Gewinn-Marge der
Bank! In der Beilage finden Sie die konkreten Details, wie Sie jetzt direkt
investieren können, Kapital und Zinsen völlig abgesichert. Nicht bloss zu
einem für Sie besseren Bar-Zins als bei einer Bank. Sondern (selbst * ohne
Orientteppich-Kauf) mit aussergewöhnlich wertvollen Zusatz-Nutzen für Sie."

Das Sternchen verweist auf die folgende, in doppelte Klammern gesetzte, klein
gedruckte Klausel:
"Falls Sie weder institutioneller Anleger sind noch einen solchen vertreten:
Abwicklung aus formellen Gründen als Kauf; aber mit garantierter
Rückverkaufs-Option, zum vollen Preis + vertraglich vereinbartem Gewinn für
Sie, per vereinbartes Laufzeitende."

Im Rundschreiben vom 25. Februar 1999 (kant. Akten p. 41) weist der
Beschwerdeführer einleitend wiederum darauf hin, dass die Bank seinem
Unternehmen einen Kredit über Fr. 2,37 Mio. gekündigt habe und dass sein
Unternehmen noch ca. Fr. 1,5 Mio. zurückzahlen müsse. Es sei daher gezwungen,
den Bestand an hochklassigen Orientteppichen sofort und zu fast jedem Preis
liquide zu machen. Gegen Ende des Rundschreibens wird unter einem "PS"
Folgendes ausgeführt (s. angefochtenes Urteil S. 5):
"Eine gute Rendite (...) voll abgesichert; dazu *kostenlos Orientteppiche für
einige Jahre plus zusätzliche Einkaufs-Vergünstigung: Dies bietet Ihnen
letztmalig unser neues Programm 'Teilen wir uns die Gewinnmarge der Bank'.
Kreuzen Sie auf beiliegender Anmeldung Ihre Wünsche an und senden Sie uns
diese bitte mögl. umgehend (bis spät. 31. März 99) ausgefüllt zurück. Oder
rufen Sie uns gleich an. Und schon profitieren Sie zusätzlich."

Das Sternchen verweist auf eine in doppelte Klammer gesetzte, klein gedruckte
Klausel mit folgendem Wortlaut:
"Abwicklung als Kauf, aus formellen Gründen der eidg. Bankenkommission
(ausser bei Aktionären und institutionellen Anlegern). Aber mit garantierter
Rückverkaufs-Option, zum vollen Preis + vertraglich vereinbartem Gewinn für
Sie, per vereinbartes Laufzeitende."

In den Schreiben wird auf die Beilagen hingewiesen, unter anderem auf das
Formular, auf welchem die Adressaten in Form einer noch unverbindlichen
Anfrage ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Gewährung von Krediten an das
Unternehmen des Beschwerdeführers erklären und ihre Vorstellungen betreffend
die Kreditbeträge (die aus administrativen Gründen mindestens Fr. 10'000.--
bzw. Fr. 8'000.-- betragen sollten), die Laufzeit und die Zinsen ankreuzen
sowie angeben konnten, ob sie eine zusätzliche Sicherheit wünschten, nämlich
entweder ein "Faustpfand (Orientteppiche) zum Gratis-Gebrauch, ca. 120 % der
Kreditsumme", oder ein "Grundpfand (Inhaber-Schuldbrief; nur ausnahmsweise
möglich ab Fr. 50'000.-- Kreditsumme)". Im Formular wird ferner Folgendes
festgehalten (siehe kant. Akten p. 15, 27, 43, 125):
"Aus administrativen Gründen sind möglichst hohe Tranchen wünschenswert; die
Mindest-Kreditsumme beträgt Fr. 8'000.--. Für Kreditbeträge über Fr.
50'000.-- ist alternativ auf Wunsch auch eine erstklassige hypothekarische
Deckung denkbar. Bedarf zur Kredit-Ablösung: ca. Fr. 1,5 Mio. Bei
Überzeichnung werden natürlich vorab Angebote mit tieferen Zinssätzen,
höheren Beträgen und/oder längerer Laufzeit berücksichtigt; bei
Gleichwertigkeit nach Eingangsdatum."

Die Adressaten konnten schliesslich durch Ankreuzen einer entsprechenden
Rubrik angeben, ob sie vorab weitere Fragen hätten, und um Rückruf ersuchen.

1.2.2 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz liess der
Beschwerdeführer solche Rundschreiben an eine - unbestimmte - Vielzahl von
Adressaten zukommen, und zwar auch an eine unbestimmte Vielzahl von
nicht-institutionellen potenziellen Anlegern (angefochtenes Urteil S. 8). Die
Vorinstanz geht davon aus, dass jedenfalls mehr als 20 nicht-institutionelle
Anleger angesprochen worden seien (s. angefochtenes Urteil S. 11).

Dem Beschwerdeführer konnte indessen nicht nachgewiesen werden, dass er auch
nur einen Kredit tatsächlich entgegengenommen habe (angefochtenes Urteil S.
8). Die Vorinstanz hat ihn daher in Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheides wegen vollendeten Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) der unbefugten
Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG) verurteilt.

1.3 Soweit die Rundschreiben allenfalls an institutionelle Anleger mit
professioneller Tresorerie versandt wurden, fällt eine Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen versuchter unbefugter Entgegennahme von
Publikumseinlagen nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz ausser
Betracht; denn Einlagen von institutionellen Anlegern mit professioneller
Tresorerie sind gemäss Art. 3a Abs. 4 lit. c BankV keine Publikumseinlagen im
Sinne des Bankengesetzes.

1.4
1.4.1Soweit die Rundschreiben an eine unbestimmte Vielzahl von
nicht-institutionellen Anlegern versandt wurden (die unstreitig auch nicht
unter Art. 3a Abs. 4 lit. a, b, d oder e BankV fallen), richtete sich der
Beschwerdeführer an das Publikum. Die Adressaten waren ihm nach den
Feststellungen der Vorinstanz nicht persönlich bekannt und auch nicht
untereinander irgendwie verbunden. Allfällige Einlagen dieser Adressaten
wären als Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes (Art. 1 Abs. 2 und
Art. 46 Abs. 1 lit. f) zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer die
potenziellen Anleger durch persönlich adressierte Rundschreiben und nicht
etwa durch Inserate in Zeitungen ansprach, ist insoweit unerheblich (vgl.
auch Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und
Sparkassen, Art. 1 N 46 [zu Art. 3 Abs. 1 BankV betreffend Werbeverbot]).

1.4.2 Der Beschwerdeführer und sein Unternehmen unterstanden nicht dem
Bankengesetz. Sie durften daher gemäss Art. 1 Abs. 2 BankG keine
Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. "Gewerbsmässig" im Sinne des
Bankengesetzes handelt nach Art. 3a Abs. 2 BankV, wer dauernd mehr als 20
Publikumseinlagen entgegennimmt. Der Beschwerdeführer bekundete durch sein
Verhalten die Bereitschaft, dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen
entgegenzunehmen. Wie er in den Rundschreiben und den Beilagen dazu
ausführte, benötigte sein Unternehmen Geld, um den ihm von der Bank
gekündigten Kredit von Fr. 2,37 Mio. bzw. den verbliebenen Restbetrag von ca.
Fr. 1,5 Mio. an die Bank zurückzuzahlen. Die Kredite, um die er die
Adressaten seiner Schreiben ersuchte, sollten ("aus administrativen Gründen")
mindestens Fr. 10'000.-- (s. kant. Akten p. 15) bzw. mindestens Fr. 8'000.--
(s. kant. Akten p. 27, 43, 125) betragen. Die Adressaten konnten gemäss den
Formularen feste Laufzeiten von mindestens einem Jahr bis vier Jahre und mehr
durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik im unverbindlichen
"Zeichnungsschein" wählen (s. kant. Akten p. 15, 27, 43, 125). Der
Beschwerdeführer rechnete demnach mit der Möglichkeit und nahm in Kauf, dass
er unter Umständen dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennehmen
könnte. Er war damit zu einem "gewerbsmässigen" Handeln im Sinne von Art. 1
Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 3a Abs. 2 BankV bereit. Ob das Verhalten, zu dem er
bereit war, allenfalls auch als gewerbsmässig im Sinne des Strafgesetzbuches
(siehe etwa Art. 146 Abs. 2 StGB) qualifiziert werden könnte, ist hier nicht
zu prüfen.

1.4.3 Allerdings sollten allfällige Zahlungen von nicht-institutionellen
Anlegern gemäss der in den Rundschreiben enthaltenen Klausel "aus formellen
Gründen" als "Kauf" abgewickelt werden, jedoch "mit garantierter
Rückverkaufs-Option" zum vollen Preis + vertraglich vereinbartem Gewinn per
vereinbartem Laufzeitende (kant. Akten p. 25, 41, 123). Offensichtlich wollte
der Beschwerdeführer mit dieser Klausel sein Verhalten dem Anwendungsbereich
des Bankengesetzes entziehen; denn gemäss Art. 3a Abs. 3 lit. a BankV gelten
unter anderem Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf
Übertragung des Eigentums darstellen, nicht als Einlagen. Selbst wenn man
annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer gegenüber allfälligen
nicht-institutionellen Interessenten entsprechend dieser Klausel verfahren
wäre, wären die Zahlungen der Kunden als Einlagen im Sinne des
Bankgengesetzes zu qualifizieren. Das in der Klausel dargestellte Vorgehen
diente offensichtlich der Umgehung des Gesetzes. Die Orientteppiche, welche
der Beschwerdeführer den nicht-institutionellen Anlegern allenfalls
überlassen hätte, sind wirtschaftlich als Faustpfänder zu betrachten. In den
Formularen, welche den Rundschreiben beigelegt sind, werden die
Orientteppiche denn auch im Übrigen als "Faustpfand... zum Gratis-Gebrauch"
bezeichnet, welches der interessierte Kreditgeber durch Ankreuzen der
entsprechenden Rubrik als "zusätzliche Sicherheit" wünschen konnte (kant.
Akten p. 27, 43, 125).

1.4.4 Der Beschwerdeführer hat somit durch die Rundschreiben samt Beilagen
seine Bereitschaft bekundet, im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG
unbefugterweise Publikumseinlagen entgegenzunehmen.

2.
Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen der Vorinstanz tatsächlich
keine einzige Publikumseinlage entgegengenommen. Er hat mithin den objektiven
Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob
sein von der Bereitschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen
getragenes Verhalten als Vorbereitungshandlung oder aber als Versuch zu
qualifizieren ist.

2.1 In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass derjenige, welchem es
nach Art. 1 Abs. 2 BankG untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegenzunehmen, gemäss Art. 3 Abs. 1 BankV dafür auch nicht in irgendeiner
Form Werbung treiben darf, insbesondere nicht in Inseraten, Prospekten,
Rundschreiben oder elektronischen Medien. Die Missachtung dieses Werbeverbots
wird als solches im Bankengesetz (Art. 46 ff.) indessen nicht mit Strafe
bedroht. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG macht sich strafbar, wer
unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt. Weder diese noch
eine andere Bestimmung des Bankengesetzes sieht vor, dass auch bestraft
werde, wer unerlaubterweise Werbung für die unbefugte Entgegennahme von
Publikums- oder Spareinlagen treibt. Zwar macht sich gemäss Art. 46 Abs. 1
lit. e BankG strafbar, wer "in der Werbung irreführende Angaben macht".
Diesen Tatbestand erfüllt indessen nicht, wer Werbung für die Entgegennahme
von Publikumseinlagen treibt, zu welcher er nicht befugt ist; dies ist keine
irreführende, sondern eine verbotene Werbung. Die Missachtung des in Art. 3
Abs. 1 BankV festgelegten Werbeverbots kann allenfalls nach Art. 49 Abs. 1
lit. d oder nach Art. 50 BankG unter den darin genannten Voraussetzungen
bestraft werden. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d BankG wird mit Haft oder mit
Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich einer durch die
Bankenkommission ergangenen Aufforderung zur Herstellung des ordnungsgemässen
Zustandes oder zur Beseitigung von Missständen nicht nachkommt; handelt der
Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10'000 Franken (Art. 49 Abs.
2 BankG). Gemäss Art. 50 BankG wird mit Ordnungsbusse bis zu 5'000 Franken
bestraft, wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels
einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder
einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung
nicht nachkommt.

2.2 Vorbereitungshandlungen zur unbefugten Entgegennahme von
Publikumseinlagen sind nicht strafbar. Dagegen ist der Versuch der unbefugten
Entgegennahme von Publikumseinlagen strafbar (siehe Art. 51 Abs. 2 BankG
i.V.m. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 9 Abs. 2 und Art. 21 ff. StGB).

Unvollendeter Versuch ist gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB gegeben, wenn der Täter,
nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen
hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt. Vollendeter Versuch liegt
nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt
wird, aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende
Erfolg nicht eintritt. In beiden Fällen kann der Täter milder bestraft
werden, wobei gemäss Art. 65 StGB vorzugehen ist. Vollendeter Versuch ist nur
bei Erfolgsdelikten möglich. Die unbefugte Entgegennahme von
Publikumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG ist ein
Erfolgsdelikt; der tatbestandsmässige Erfolg besteht darin, dass mehr als 20
Publikumseinlagen geleistet und vom Täter entgegengenommen werden.
Vollendeter Versuch kommt somit bei diesem Straftatbestand grundsätzlich in
Betracht.

2.3 Die erste Instanz hält fest, der Beschwerdeführer habe einen erheblichen
Aufwand zur Erstellung der Standardbriefe und Formulare sowie deren Versand
betrieben. Er habe sich vehement gegen die Schreiben der Eidg.
Bankenkommission gewehrt und im Wissen darum, dass diese sein Verhalten als
klar widerrechtlich erachtet habe, seine Rundschreiben weiterhin versandt. Er
habe sein Ziel konsequent verfolgt und bewusst in Kauf genommen, dadurch
strafbare Handlungen zu begehen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass er
ein eingehendes Kreditangebot - ausser in dem im Formular genannten Fall der
Überzeichnung - abgelehnt hätte. Der Beschwerdeführer habe den "point of no
return" überschritten. Der Erfolg sei nur deshalb nicht eingetreten, weil
keine Angebote von potenziellen Kreditgebern eingegangen seien. Der
Beschwerdeführer habe sich somit des vollendeten Versuchs der unbefugten
Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig gemacht (erstinstanzliches
Urteil S. 10).

Nach der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer durch den Versand
der Rundschreiben samt Beilagen das Stadium der straflosen
Vorbereitungshandlung nicht nur offensichtlich überschritten, sondern alles
getan, um Kredite auch von nicht-institutionellen Anlegern in bestimmter Höhe
und Laufzeit zu im Voraus festgesetzten Zinssätzen entgegennehmen zu können.
Nur wegen Fehlens von entsprechenden Angeboten sei es nicht zur Gefährdung
des von der Bankengesetzgebung institutionalisierten Gläubigerschutzes durch
Entgegennahme eines Kredits gekommen. Die erste Instanz habe daher das
Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als vollendeten Versuch der
unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert (angefochtenes
Urteil S. 9).

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass bis
zum Abschluss auch nur eines einzigen Kreditvertrages und erst recht bis zum
Abschluss von mindestens zwanzig Kreditverträgen noch zahlreiche Schritte
erforderlich gewesen wären; mit dem Versand der Rundschreiben samt Beilagen
sei der "point of no return" längst nicht erreicht worden. Daher sei weder
vollendeter noch unvollendeter Versuch der unbefugten Entgegennahme von
Publikumseinlagen gegeben.

2.4 Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art.
21 Abs. 1 StGB schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters auf dem Weg
zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt,
von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer
Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder
verunmöglichen (BGE 120 IV 113 E. 1b; 119 IV 224 E. 2; 117 IV 395 E. 3; 114
IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen).

Die Kreditverträge wären nicht schon dadurch zu Stande gekommen, dass
Adressaten die Formulare, welche den (unverbindlichen) "Zeichnungsschein"
enthielten, vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an den Beschwerdeführer
zurückgeschickt hätten. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr die eingehenden
Formulare gesichtet und in der Folge mit den Personen, deren Angebote ihm
interessant schienen, Kontakt aufgenommen. Über die von den Adressaten
allenfalls gewünschten Sicherheiten hätte noch verhandelt werden müssen.
Allenfalls gewünschte Sicherheiten in Form von Inhaber-Schuldbriefen bei
allfälligen Krediten von mindestens Fr. 50'000.-- wären ohnehin nur
ausnahmsweise in Frage gekommen. Bei Sicherheiten in Form der Überlassung von
Orientteppichen hätte der potenzielle Kreditgeber die Objekte zunächst
besichtigen und seine Wahl treffen wollen. Der Beschwerdeführer hätte, je
nach der Zahl der eingegangenen Angebote und dem Umfang der angebotenen
Kredite, möglicherweise mit einzelnen Interessenten Verhandlungen darüber
geführt, ob sie allenfalls einen etwas grösseren Kredit als im
unverbindlichen Zeichnungsschein angekreuzt gewähren oder eventuell einen
etwas geringeren Zinssatz, beispielsweise gegen Überlassung eines
zusätzlichen Teppichs, akzeptieren könnten etc. Mit Interessenten, welche
durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik im Formular lediglich weitere
Informationen gewünscht hätten, wären ohnehin Verhandlungen nötig gewesen.

Im Zeitpunkt des Versands der Rundschreiben hing mithin das Zustandekommen
von Kreditverträgen noch von mehreren, teilweise unbekannten Umständen ab,
die einerseits beim Beschwerdeführer und andererseits bei den Adressaten
liegen konnten, und war der Abschluss von Kreditverträgen insbesondere
zeitlich noch nicht nahe. Der Versand der Rundschreiben samt Formularen
diente lediglich der ersten Kontaktaufnahme, und die Antwortformulare hätten
dem Beschwerdeführer eine gewisse Orientierungshilfe gegeben.

Zwar geht das Verhalten des Beschwerdeführers beispielsweise über
Kreditgesuche in Zeitungsinseraten hinaus, da der Beschwerdeführer bestimmte
Personen durch individuell adressierte Rundschreiben persönlich ansprach und
ein Antwortformular mit "Zeichnungsschein" beilegte. Es kann indessen unter
den gegebenen Umständen nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe durch
den Versand der Rundschreiben samt Beilagen den letzten entscheidenden
Schritt in die Straftat der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen
getan.

Daher liegt in Bezug auf die Straftat der unbefugten Entgegennahme von
Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG) kein Versuch, sondern
lediglich eine Vorbereitungshandlung vor. Die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Versuchs der unbefugten Entgegennahme von
Publikumseinlagen verstösst demnach gegen Bundesrecht.

2.5 Das bedeutet indessen nicht, dass ein Verhalten der inkriminierten Art in
jedem Fall straflos bleiben muss. Möglich ist, wie vorstehend (E. 2.1)
vorausgeschickt worden ist, eine Bestrafung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d oder
nach Art. 50 BankG unter den in diesen Bestimmungen genannten
Voraussetzungen. Die Eidgenössische Bankenkommission hatte denn auch am 16.
März 1999 beim Eidgenössischen Finanzdepartement Strafanzeige wegen
Widerhandlung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. d BankG erstattet (kant. Akten
p. 1 ff.), und das Eidgenössische Finanzdepartement hatte am 9. April 1999
diesbezüglich ein Strafverfahren eröffnet (kant. Akten p. 45). Das
Departement hat indessen in der Folge diesen Tatbestand als nicht erfüllt
angesehen (kant. Akten p. 65 f.),  weil die Aufforderung zur Herstellung des
ordnungegemässen Zustands nicht in der nach Meinung des Departements
erforderlichen Form einer Verfügung erfolgt war (kant. Akten p. 87). Aus
welchen Gründen die Ausfällung einer Ordnungsbusse wegen Widerhandlung im
Sinne von Art. 50 BankG unterblieb, auf welchen die Eidgenössische
Bankenkommission den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 1999
hingewiesen hatte (siehe kant. Akten p. 21), geht aus den Akten nicht hervor
und muss hier nicht entschieden werden.

3.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil
des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Juni 2002 aufzuheben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist
keine Entschädigung auszurichten, da er im Verfahren vor dem Bundesgericht
nicht durch einen Anwalt vertreten war und die Voraussetzungen, unter welchen
der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Partei ausnahmsweise eine
Entschädigung zugesprochen wird (siehe BGE 113 Ib 353 E. 6 b, mit Hinweisen),
vorliegend nicht erfüllt sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Juni 2002 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz, dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, dem Eidgenössischen
Finanzdepartement und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: