Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.368/2002
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6S.368/2002 /pai

Urteil vom 6. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Ersatzrichter Killias,
Gerichtsschreiber Monn.

A. X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi, Postfach
8057, 3001 Bern,

gegen

C. und D. X.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Casinoplatz
8, Postfach, 3001 Bern 7,
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Mord,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, vom 22. November 2001.

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene A. X.________ war seit Januar 1995 in Bern mit dem 1944
geborenen Patentanwalt B. X.________ verheiratet. Die Beziehung zwischen den
Eheleuten blieb eher oberflächlich. In der Folge ging A. X.________
verschiedene Beziehungen zu anderen Männern ein. Darunter befanden sich von
Sommer 1996 bis Herbst 1997 M.________ sowie ab Februar 1998 ein deutscher
Staatsangehöriger. A. X.________ spielte mit dem Gedanken, sich scheiden zu
lassen.

Am 5. Mai 1998, nach 22.00 Uhr, befand sich das Ehepaar X.________ in Bern am
Ufer der Aare, als B. X.________ durch drei Schüsse getötet wurde. Die
Schüsse waren von N.________ abgegeben worden. Dieser war vom früheren
Liebhaber von A. X.________, M.________, und von dessen Bruder, O.________,
als Täter angeworben worden. A. X.________ hatte die Idee zur Tötung ihres
Mannes von M.________ aufgenommen, Zeitpunkt und Ort der Tat mit den anderen
Beteiligten abgesprochen, den Ehemann entgegen dessen Gewohnheit zum
Spaziergang an der Aare überredet und die Tat finanziert. Zu diesem Zweck
übergab sie O.________ am frühen Nachmittag des 5. Mai 1998 in einem Umschlag
20'000 Franken, die sie von einem Konto ihres Mannes bei der CS abgehoben
hatte. Am Vormittag desselben Tages hatte sie erfolglos versucht, von einem
anderen Konto ihres Mannes bei der UBS 100'000 Franken abzuheben. Dies
misslang nur deshalb, weil der Bankbeamte ihren Ehemann verständigte und
dieser den Bezug verhinderte.

B.
Das Obergericht des Kantons Bern hatte im Appellationsverfahren, welches vom
14. bis zum 22. November 2001 stattfand, nur über die Taten von N.________
und A. X.________ zu befinden. Das Verfahren gegen M.________ war abgetrennt
worden, und O.________ hatte sich während des erstinstanzlichen Verfahrens
das Leben genommen.

Das Obergericht sprach N.________ und A. X.________ am 22. November 2001 des
Mordes schuldig und bestrafte sie mit je 18 Jahren Zuchthaus.

C.
A.  X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das
Urteil des Obergerichts vom 22. November 2001 sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen kann ausschliesslich eine
Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP).
Ausführungen, die sich gegen die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts im angefochtenen Urteil richten, sowie das Vorbringen neuer
Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Das Bundesgericht
ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde
festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).

Die Beschwerdeführerin weicht mehrmals von den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz ab. Darauf kann nicht eingetreten werden.

Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, es sei über sie kein
Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt worden (Beschwerde S. 13). Das
eidgenössische Strafrecht und insbesondere der von der Beschwerdeführerin
zitierte Art. 249 BStP regeln diese Frage nicht, weshalb sie mit
Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden kann. Davon, dass die
Vorinstanz einem Glaubwürdigkeitsgutachten von vornherein ganz allgemein die
Beweiseignung abgesprochen und damit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung
verletzt hätte, kann nicht die Rede sein.

Ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, es hätte über sie ein
psychiatrisches Obergutachten eingeholt werden müssen, im vorliegenden
Verfahren überhaupt gehört werden kann, muss nicht geprüft werden. Denn der
von ihr behauptete Widerspruch in dem im kantonalen Verfahren eingeholten
Gutachten (vgl. Beschwerde S. 14) besteht, wie das Bundesgericht im heutigen
Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde erkannt hat, nicht.

2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr Tatbeitrag entgegen der Ansicht
der Vorinstanz richtigerweise als Gehilfenschaft und nicht als Mittäterschaft
eingestuft werden müsse (vgl. Beschwerde S. 3 - 5).

In der Begründung weicht sie jedoch in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt
ab, den die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat. Ihre Vorbringen, sie
habe keine Kenntnis von der geplanten Tötung ihres Ehemannes gehabt, verfüge
über kein Organisationstalent, habe keinen Beitrag zur Planung der Tat
geleistet und der "Testspaziergang" vom Vorabend der Tat stehe damit in
keinem Zusammenhang, sind unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.

Geht man von dem Sachverhalt des angefochtenen Entscheids aus, so ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl - zumindest in den Grundzügen -
um die Ausführung der geplanten Tötung Bescheid wusste, dass sie am Vortag
mit ihrem Ehemann einen "Testspaziergang" unternahm, um zu prüfen, ob er sich
überhaupt an den vorgesehenen Tatort bringen lasse, dass sie Zeitpunkt und
Ort der Tötung mit den anderen Beteiligten abgesprochen hat, dass sie den
Ehemann entgegen dessen Gewohnheit an den Tatort führte, dass sie noch am
Nachmittag vor der Tat eine erhebliche Anzahlung von 20'000 Franken an
O.________ leistete und dass sie schliesslich, sofern ihre Beteiligung
erfolgreich würde vertuscht werden können, mehr als die übrigen Beteiligten
von der Tat profitiert hätte. Bei dieser Sachlage kann von einer blossen
Gehilfenschaft keine Rede sein. Gehilfen leisten nur einen untergeordneten
Beitrag zur Unterstützung einer (fremden) Tat, auf deren Planung und Ablauf
sie im Übrigen keinen bestimmenden Einfluss habe, während Mittäter einen
derart wesentlichen Tatbeitrag leisten, dass die Ausführung des Delikts
entscheidend von ihnen abhängt und sie als Hauptbeteiligte erscheinen, ohne
dass sie die Tat eigenhändig ausgeführt haben müssten (BGE 129 IV 124 E. 3.2;
120 IV 17 E. 2d und 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Es ist offensichtlich,
dass die Tat im vorliegenden Fall unterblieben wäre, wenn die
Beschwerdeführerin als daran hauptsächlich Interessierte die Idee zur Tötung
ihres Ehemannes nicht von M.________ übernommen, den Ehemann nicht entgegen
dessen Gewohnheit an den vorher mit den anderen Beteiligten abgesprochenen
Tatort geführt und für die Tötung keinen Lohn versprochen und bezahlt hätte.
Unter den vorliegenden Umständen hat die Vorinstanz im Falle der
Beschwerdeführerin zu Recht Mittäterschaft angenommen, und von einer
Bundesrechtsverletzung kann nicht die Rede sein.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Beitrag zur Tat sei als "mittelbare
Täterschaft durch Nötigungsnotstand" einzustufen (vgl. Beschwerde S. 6/7).
Auch davon kann angesichts der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei erpresst
worden, als unwahr einstufte, keine Rede sein.

Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich in
einem Sachverhaltsirrtum befunden (vgl. Beschwerde S. 7). Bei dem
Sachverhalt, den die Vorinstanz feststellte, ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin das ganze Geschehen wenigstens in den Grundzügen
überblickt hat.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht des Mordes
schuldig gesprochen, obwohl die besonderen Merkmale eines Mordes im Sinne von
Art. 112 StGB nicht erfüllt seien (vgl. Beschwerde S. 8 - 10).

Mord im Sinne von Art. 112 StGB zeichnet sich durch eine besondere
Skrupellosigkeit bzw. durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden
Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation
verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf
äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Das Gesetz
erfasst den skrupellosen, gemütskalten und krass und primitiv egoistischen
Täter, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner
eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt
(BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).

Auch in diesem Punkt ist von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin davon abweicht, ist darauf
nicht einzutreten.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid handelte die
Beschwerdeführerin, um den Reichtum ihres Mannes durch Erbschaft und
Versicherungsleistungen an sich zu bringen, obwohl er sie wirtschaftlich
versorgt und überdies ihre Eltern finanziell unterstützt hatte und obwohl er
für eigene Kinder sorgen musste, die finanziell und emotional auf ihn
angewiesen waren (angefochtener Entscheid S. 333). Das Verhalten der
Beschwerdeführerin war folglich von krassem Egoismus und völliger
Gefühlskälte geprägt.
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Arg- und Wehrlosigkeit ihres
Ehemannes und dessen Vertrauen ausnützte und ihn zu einem Spaziergang an
einem einsamen Ort überredete, so dass er buchstäblich hingerichtet werden
konnte (angefochtener Entscheid S. 334). Die Art der Tatausführung war also
besonders heimtückisch.

Bei der vorliegenden Sachlage hat die Vorinstanz dadurch, dass sie die Tat
als Mord einstufte, kein Bundesrecht verletzt.

5.
In Bezug auf die Strafzumessung verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen
der ersten Instanz, die grundsätzlich richtig seien, und insbesondere darauf,
dass die erste Instanz festgehalten habe, die Täterkomponente sei
straferhöhend zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid S. 343). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass hier ein Fehler vorliege, weil die
erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweise, in Bezug auf die
Täterkomponente zum Schluss gekommen sei, diese wirke sich leicht
strafmindernd aus (vgl. Beschwerde S. 10/11).

Es trifft zu, dass die Strafzumessung in diesem Punkt nicht besonders klar
ist. Die erste Instanz hat jedoch die Täterkomponente nur deshalb als leicht
strafmindernd eingestuft, weil die Beschwerdeführerin - trotz mangelnder
Kooperation und fehlender Reue und Einsicht - nicht vorbestraft sei und eine
hohe Strafempfindlichkeit aufweise (KA act. 17903). Bei der Zusammenfassung
zum Strafmass führt die erste Instanz dann zwar etwas widersprüchlich aus,
die Täterkomponente sei straferhöhend zu berücksichtigen, aber sie hat dabei
offenbar im Wesentlichen die mangelnde Kooperation und fehlende Reue und
Einsicht im Auge, denn sie berücksichtigt an dieser Stelle ein zweites Mal,
dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist (KA act. 17905). Da die
Vorinstanz im Übrigen ausdrücklich feststellt, dass die Beschwerdeführerin
stark an der Trennung von ihrer Tochter leidet (angefochtener Entscheid S.
344) und damit strafempfindlich ist, wurden die Elemente, die die erste
Instanz als strafmindernd einstufte, auch durch die Vorinstanz
berücksichtigt.

6.
Im Übrigen steht dem Sachrichter bei der Strafzumessung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen). Im
Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde kann der Verurteilte unter anderem
vorbringen, er sei bei der Strafzumessung im Vergleich zu einem Mittäter
ungleich behandelt worden und diese Ungleichbehandlung sei nicht
gerechtfertigt (BGE 120 IV 136 E. 3a mit Hinweisen).

Zur Hauptsache kann in diesem Punkt auf die Erwägungen der kantonalen Richter
verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 342 - 345 mit Hinweis auf
die Ausführungen der ersten Instanz). Von ausschlaggebender Bedeutung ist,
dass die Beschwerdeführerin ein sehr schweres Verschulden trifft, ohne dass
ihr eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt werden könnte (KA act.
17903/17905). Damit erweisen sich die ausgesprochenen 18 Jahre Zuchthaus
jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, die Vorinstanz habe sie im
Vergleich zu N.________, der ebenfalls zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt
wurde, ungleich behandelt (vgl. Beschwerde S. 11/12). Davon kann nicht die
Rede sein. Das Verschulden der Beschwerdeführerin wiegt mindestens so schwer
wie dasjenige von N.________. Sie hat ihren Ehemann, der ihr und insbesondere
auch ihrer Tochter nahe stand und der sie immer korrekt und grosszügig
behandelt hatte, umbringen lassen, was vor allem ihr hätte finanziell nützen
sollen, und sie hat dadurch überdies bewirkt, dass andere Personen und
insbesondere N.________ in schwerster Weise straffällig geworden sind
(angefochtener Entscheid S. 344). Auch wenn man berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin im Gegensatz zu N.________ keine Vorstrafen aufweist, war
es gerechtfertigt, die beiden zu einer gleich hohen Strafe zu verurteilen.

Die Vorinstanz hat im Übrigen zwar festgehalten, der Strafempfindlichkeit
wegen der Trennung von der Tochter komme nicht der Stellenwert zu, den ihr
die erste Instanz beigemessen habe, weil die Beschwerdeführerin die Tochter
vor der Tat öfters und auch am Tatabend alleine gelassen habe. Sie hat jedoch
ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter der Trennung von
ihrer Tochter stark leidet (angefochtener Entscheid S. 344). Damit hat sie
der Beziehung von Mutter und Tochter hinreichend Rechnung getragen. Die
Beschwerdeführerin verweist im Zusammenhang mit der Strafzumessung zu Unrecht
darauf, dass die Tochter mit der Tötung ihres Stiefvaters, den sie mit "Papi"
anredete, die Bezugsperson verloren habe, weshalb sie erst recht auf die
Anwesenheit ihrer Mutter angewiesen wäre (Beschwerde S. 12). Die besonders
tragische Situation, die sich für die Tochter ergeben hat, kann nicht zu
Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Und von einer
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu N.________, der einen
Sohn hat, kann schliesslich ebenfalls nicht die Rede sein, denn die
Feststellung der Vorinstanz, auch dieser leide unter der langjährigen
Trennung, ist offensichtlich richtig.

Gesamthaft gesehen ist die Strafzumessung bundesrechtlich nicht zu
beanstanden.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie bedürftig
ist. Die Beschwerde war jedoch zu einem erheblichen Teil von vornherein
aussichtslos. Das Gesuch kann deshalb in Anwendung von Art. 152 OG nur
teilweise bewilligt werden. Auf eine Kostenauflage ist indessen zu
verzichten.

Den Beschwerdegegnern muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie
vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise
gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi, wird
für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'500.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem
Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: