Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.367/2002
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6S.367/2002 /bmt

Urteil vom 13. Juni 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Ernst,
Walchestrasse 17, 8006 Zürich,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Peggy Knellwolf, Postfach
408, 8024 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Strafzumessung (mehrfache Schändung usw.),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer,
vom 9. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ging von Juli bis September 1993 jeweils über Mittag in die
Wohnung von Y.________, um sie als ihr ehemaliger Blau-Kreuz-Therapeut weiter
therapeutisch zu betreuen. Dabei legte er sich dann für seinen gewohnten
Mittagsschlaf auf das Sofa oder auch ins Ehebett. Danach zog er seine Kleider
aus, hielt sein Glied und verlangte von Y.________, dass sie ihre Jeans
ausziehe. Weil sie sich für ihn offensichtlich nicht entkleiden wollte,
forderte er sie auf, seinen nackten Körper anzuschauen und manipulierte dabei
an seinem Geschlechtsteil herum. Mit den Worten, sie solle ihn nicht
enttäuschen, das Ganze sei eine Therapie und er wolle ihr zeigen, wie schön
das sei, trieb er sie in die Enge. Er warf ihr vor, sie sei verklemmt und
rief dadurch Ängste und Schuldgefühle in ihr hervor. Er tat dies im Wissen,
dass Y.________ seit langer Zeit alkoholabhängig war und sich bei ihm als
Therapeuten die einzige Hilfe erhoffte, in ihm auch eine Vaterfigur sah und
sich auf Grund ihrer Persönlichkeitsstruktur, welche X.________ als Therapeut
bekannt war, grundsätzlich schlecht wehren konnte. Schliesslich setzte er sie
damit unter Druck, dass er ihr androhte, allen zu erzählen, was für eine
Person sie sei. Jedesmal, wenn sie sich seinen Ansinnen zu widersetzen
versuchte, wurde er in seinem Wesen derart kalt und abweisend, dass sie sich
davor fürchtete, seine Hilfe und die Vaterfigur zu verlieren. Sie kam deshalb
jeweils seinen Aufforderungen nach und zog sich selber die Kleider aus,
worauf es in der Wohnung insgesamt 4-5 Mal zum ungeschützten
Geschlechtsverkehr zwischen ihnen kam. Dieser lief jeweils so ab, dass sich
X.________ mit seinem ganzen Gewicht auf Y.________ legte und mit ihr vaginal
bis zum Samenerguss verkehrte. Y.________ versuchte zwar, X.________
wegzudrücken, doch gelang ihr dies nicht, weil er ihre Unterarme und Hände
hielt und sie in die Matratze drückte. Wenn sie sich gegen ihn wehrte, wurde
er wütend und sagte zu ihr, ob er denn häufiger "kommen müsse, damit sie
lerne". Schliesslich wies er sie an, über die Sache zu schweigen, weil er
sonst seine Stelle verlieren würde.

An nicht mehr genau ermittelbaren Tagen in der Zeit zwischen Dezember 1992
und November 1993 kam es in den Räumlichkeiten des Blauen Kreuzes in Zürich,
in der Wohnung von Y.________, im Fahrzeug von X.________ sowie in einem
unbekannten Waldstück auf der Fahrt von Zürich nach Mollis zu mindestens 20
bis 30 Vorfällen, die immer nach dem gleichen Muster abliefen. X.________ bat
Y.________ jeweils, in seine Arme zu kommen. Er drückte sie dann an sich,
hielt sie und stöhnte, um ihr seine sexuelle Erregung zu zeigen. Danach
öffnete er seine Hose und forderte sie mit einem Wink oder auch mit den
Worten, sein Glied sei so sauber wie sein Gesicht, und sie solle ihn nicht
enttäuschen, dazu auf, ihn oral zu befriedigen. Meistens ejakulierte er in
ihrem Mund. Zudem verlangte er von ihr, sich auf ihn zu legen, wobei er dann
ihre Vagina berührte und küsste sowie unter den Kleidern an ihren Brüsten
griff. Im Anschluss an diesen Sexualkontakten sagte er ihr, er wisse nun,
dass sie ihn gern habe. Nach einem ähnlichen Muster kam es ungefähr zwei Mal
im Ferienhaus von X.________ in Mollis und in der Wohnung von Y.________ zu
sexuellen Handlungen. In diesen Fällen verlangte X.________ von Y.________,
ihn auch "im Darm" zu befriedigen und dazu Mandelöl zu verwenden. Y.________
kam dieser Aufforderung jeweils nach, nahm sein Glied in den Mund und
befriedigte ihn gleichzeitig mit dem Finger im After.

Ebenfalls zwischen Dezember 1992 und November 1993 rief X.________ Y.________
jeden Morgen gegen 07.15 Uhr sowohl bei ihr zuhause als auch in ein
Ferienheim des Blauen Kreuzes telefonisch an. Er erkundigte sich jeweils
einleitend nach ihrem Zustand, um ihr anschliessend zu sagen, "er halte sein
Glied, er habe Lust und ob sie sein Glied auch halte", wobei er sich "auf
diese Weise selber sexuell befriedigte". Um sich Y.________ gefügig zu
machen, setzte er die gleichen Mittel ein wie bei den Vorfällen zwischen Juli
und September 1993 (oben Bst. A. Abs. 1).

An einem nicht näher bestimmbaren Nachmittag zwischen Dezember 1992 und
November 1993 kam Y.________ vollkommen betrunken zu einer Therapiestunde bei
X.________ in dessen Büro beim Blauen Kreuz. Im Verlauf der Therapie steckte
X.________ seinen Finger in die Scheide von Y.________. An einem ebenfalls
nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Frühling 1993 nach einer Therapiestunde
in den Räumlichkeiten des Blauen Kreuzes fuhr X.________ die vollkommen
betrunkene Y.________ zu ihr nach Hause, brachte sie dort im Schlafzimmer ins
Bett, zog ihr die Kleider aus und küsste ihren Körper während zwei Stunden.
Y.________ war bei beiden Vorfällen dermassen betrunken, dass sie von den
Übergriffen nichts mitbekam (angefochtenes Urteil, S. 2-5, 61 f.).

B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 13. Juli 1997 wegen
mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher
Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, und mehrfacher Schändung
nach Art. 191 StGB, alles begangen zum Nachteil von Y.________, zu einer
Zuchthausstrafe von 3 Jahren. Ferner wurde X.________ verpflichtet,
Y.________ eine Genugtuung von Fr. 22'000.-- sowie die Kosten der auf Grund
der eingeklagten Straftaten anfallenden psychotherapeutischen Behandlungen zu
bezahlen.

Auf Berufungen X.________s und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie Anschlussberufung der Geschädigten hin bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich am 15. Juli 1998 den erstinstanzlichen Schuldspruch, erhöhte
jedoch die Strafe auf 4 Jahre Zuchthaus und die Genugtuungssumme auf Fr.
25'000.--. Zudem verpflichtete das Gericht X.________ zur Zahlung der
Therapiekosten der Geschädigten.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 1999 hiess das Kassationsgericht des Kantons
Zürich eine von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gut und
wies die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Obergericht
zurück. Am 25. Februar 2000 überwies dieses die Sache an die
Staatsanwaltschaft zur Entfernung nicht verwertbarer Urkunden und zur
Wiederholung und Ergänzung der Untersuchung im Sinne der
kassationsgerichtlichen Erwägungen.

Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, zu welcher X.________ das
persönliche Erscheinen erlassen wurde, fällte das Obergericht am 18. Dezember
2000 ein neues Urteil. Es sprach X.________ wiederum der mehrfachen sexuellen
Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen Schändung
schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Zuchthaus. Es verpflichtete ihn zur
Zahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 25'000.-- an Y.________ und zur
Übernahme ihrer durch die beurteilten Straftaten anfallenden Therapiekosten.

Am 19. Juli 2001 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde X.________s ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Urteil vom 20. März 2002 hiess das Bundesgericht eine
Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 18. Dezember 2000 gut, soweit es darauf eintrat, und wies
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. BGE 128 IV 106).

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sprach X.________ am 9.
Juli 2002 von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs.
1 StGB) und der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) frei. Mit
gleichem Urteil verurteilte es ihn wegen mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB)
und mehrfacher Ausnützung einer Notlage (Art. 193 StGB) zu einer
Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten.

Am 12. Februar 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde X.________s ab, soweit es darauf eintrat.

X. ________ führt gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9.
Juli 2002 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer den
von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen
scheint (vgl. Beschwerde, S. 6; Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebenen Beschleunigungsgebots (Beschwerde, S.
8-10). Die Frage, ob die kantonalen Instanzen das Beschleunigungsgebot
missachtet haben, betrifft die unmittelbare Verletzung der Bundesverfassung
bzw. der EMRK. Die entsprechenden Rügen sind mit staatsrechtlicher Beschwerde
vorzubringen. Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde kann lediglich die
mittelbare Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerügt
werden. Damit kann die Frage aufgeworfen werden, wie sich die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes auf die Auslegung und Anwendung des Strafrechts
auswirkt (BGE 119 IV 107 E. 1b). Die Vorinstanz hat keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festgestellt. Damit bleibt kein Raum für die Rüge, das
Bundesrecht sei nicht verfassungs- bzw. konventionsgemäss ausgelegt und
angewendet worden. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz
begründet die fehlende Verletzung des Beschleunigungsgebots insbesondere
damit, dass die fünfjährige Verfahrensdauer vom Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils an gerechnet auf die zweimalige Aufhebung der
Entscheide des Obergerichts in Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren und die
deshalb notwendige umfangreiche Beweisergänzung in einem Fall zurückzuführen
sei (angefochtenes Urteil, S. 30). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers weist die Vorinstanz dem Beschwerdeführer damit nicht die
Verantwortung für die Länge des Verfahrens zu, sondern will offensichtlich
zum Ausdruck bringen, dass die kantonalen Gerichtsbehörden das Strafverfahren
stets beförderlich geführt haben.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend,
die Vorinstanz hätte allein schon auf Grund der erfolgten Freisprüche die im
ersten Urteil des Obergerichts ausgesprochene Strafe auf deutlich weniger als
24 Monate Gefängnis herabsetzen müssen (Beschwerde, S. 6 f.). Trotz des
verbal anerkannten Strafmilderungsgrunds gemäss Art. 64 al. 8 StGB sei
offensichtlich, dass keine Strafreduktion erfolgt sei (Beschwerde, S. 11 f.).
Zu Unrecht habe die Vorinstanz ferner seine besondere Strafempfindlichkeit
infolge Krankheit ausser Acht gelassen (Beschwerde, S. 12). Schliesslich habe
die Vorinstanz bei der Festsetzung der Strafe die Grenze von 18 Monaten für
die Gewährung des bedingten Strafvollzugs in Verletzung von Art. 41 StGB
nicht berücksichtigt (Beschwerde, S. 13 f.).
2.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des
anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen. Nach Art. 64 al. 8 StGB kann der Richter die
Strafe mildern, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist
und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat.

Strafmilderungsgründe können durch eine Strafschärfung (wie dies z.B. bei
einer Tat- oder Deliktsmehrheit vorzunehmen ist) neutralisiert werden. In
diesen Fällen kann je nach Umständen die Höchststrafe ausgesprochen werden,
die vom Gesetz für die begangene Straftat oder die begangenen Straftaten
vorgesehen ist (BGE 116 IV 300 E. 2; 127 IV 101 E. 2b). Hat der Täter durch
eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, setzt der
Richter gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Strafe für die schwerste Tat
fest und erhöht sie wegen der übrigen Taten in angemessener Weise. Dabei kann
er das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöhen, und er ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (zur
Vorgehensweise näher BGE 116 IV 300 E. 2c/dd).

Die Gewichtung der zu beachtenden Strafzumessungskomponenten steht im
Ermessen des Sachrichters. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn
sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder
wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch
gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng
bzw. milde erscheint, dass von einer Verletzung des Ermessens gesprochen
werden muss (BGE 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a; 117 IV
112 E. 1).

Damit das Bundesgericht überprüfen kann, ob die verhängte Strafe im Einklang
mit den Zumessungsregeln des Bundesrechts steht und ob der Sachrichter sein
Ermessen überschritten hat oder nicht, muss auf alle im konkreten Fall
wesentlichen Strafzumessungskriterien in der schriftlichen Urteilsbegründung
eingegangen werden. Die Begründung der Strafzumessung muss in der Regel und
insbesondere bei hohen Strafen die Tat- und Täterkomponenten so erörtern,
dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte
berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden, d.h. ob und in welchem Grad sie
strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen (BGE 121 IV 49 E.
2a/aa; 120 IV 136 E. 3a; 118 IV 14 E. 2; 117 IV 112 E. 1). Daraus ergibt sich
zugleich, dass der Sachrichter auf die Faktoren, die ihm - zu Recht - nicht
massgeblich oder nebensächlich erscheinen, nicht einzugehen braucht. Er ist
ferner nicht verpflichtet, die Bedeutung, die er den einzelnen
Strafzumessungspunkten beimisst, in Zahlen oder in Prozentsätzen anzugeben
oder eine "Einsatzstrafe" zu benennen (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105). Im
Übrigen kann eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht allein deshalb gutgeheissen
werden, um die Verbesserung oder Vervollständigung der Begründung der
Strafzumessung zu veranlassen, wenn die ausgesprochene Strafe im Ergebnis vor
Bundesrecht standhält (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer der mehrfachen Schändung gemäss
Art. 191 StGB und der mehrfachen Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art.
193 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190
Abs. 1 StGB) sprach sie ihn gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom
20. März 2002 und das Akkusationsprinzip frei. Die Vorinstanz hält aber
ausdrücklich fest, ihr Urteil beträfe nach wie vor den gleichen
"Lebenssachverhalt", und es sei nur gestützt auf eine im Vergleich zum
früheren Entscheid abweichende rechtliche Qualifikation ergangen
(angefochtenes Urteil, S. 15, 18).

Für die Strafzumessung ist die Vorinstanz von der Strafandrohung der
Schändung als schwerste Straftat, also Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder
Gefängnis, ausgegangen. Strafschärfend gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
berücksichtigte sie sowohl die mehrfache Tatbegehung als auch die
Tatmehrheit. Im Unterschied zum früheren Urteil bejahte sie angesichts der
nahen Verfolgungsverjährung den Strafmilderungsgrund der seit den Taten
verstrichenen verhältnismässig langen Zeit (hier mindestens 8 ½ und teilweise
deutlich über 9 Jahre) bei gleichzeitigem Wohlverhalten gemäss Art. 64 al. 8
StGB. Ausgehend davon legt die Vorinstanz ihrem Urteil zutreffend einen
Strafrahmen von einem Tag Haft oder Busse bis 15 Jahre Zuchthaus zugrunde
(Art. 65 und Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit dem Verschulden des Beschwerdeführers
auseinander (angefochtenes Urteil, S. 25-30). Die Bewertung des Verschuldens
als schwer ist einsichtig begründet und bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG; Urteil Obergericht, S. 26 ff.).

Ausgehend vom schweren Verschulden und der Strafschärfung nach Art. 68 Ziff.
1 Abs. 1 StGB fällt vorliegend jedenfalls eine Freiheitsstrafe im Bereich von
etwas mehr als drei Jahren in Betracht. Damit werden die Freisprüche
hinreichend gewichtet, zumal sich die genannte Strafe im unteren Bereich des
unverändert gebliebenen Strafrahmens bewegte sowie das dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Verhalten und damit sein Verschulden von den Freisprüchen nicht
berührt wurden. Die abweichend vom früheren Urteil vorgenommene rechtliche
Würdigung der Taten drängte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus
den genannten Gründen keine Herabsetzung der Strafe auf "deutlich weniger als
24 Monaten" auf.
Was die Strafminderungs- bzw. Strafmilderungsgründe betrifft, berücksichtigt
die Vorinstanz ausdrücklich Art. 64 al. 8 StGB (angefochtenes Urteil, S. 24),
die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers auf Grund seiner wohl schweren
Erkrankung, sein Geständnis hinsichtlich der Schändung sowie seinen ansonsten
guten beruflichen Leumund (angefochtenes Urteil, S. 30). Dem Beschwerdeführer
ist immerhin einzuräumen, dass sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen
lässt, wie diese Faktoren genau gewichtet wurden. Der Beschwerdeführer legt
jedoch nicht dar, inwiefern er auf Grund seiner Krankheit besonders
strafempfindlich sei und diesem Gesichtspunkt daher mehr als eine
verhältnismässig untergeordnete Bedeutung zukam. Zum Leumund und zum
Teilgeständnis schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Dem Leumund kommt im
Allgemeinen ohnehin - wenn überhaupt - nur eine leicht strafmindernde Wirkung
zu. Auch blosse Teilgeständnisse wirken sich regelmässig nicht gewichtig auf
die Höhe der Strafe aus. Im hier zu beurteilenden Fall liegt eine
Strafreduktion im Bereich von wenigen Monaten für die erhöhte
Strafempfindlichkeit, den bisher guten Leumund und das Teilgeständnis im
Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Was den Strafmilderungsgrund der
verhältnismässig langen Zeit seit den Taten (Art. 64 al. 8 StGB) betrifft,
ist eine Strafreduktion um rund einen Viertel nicht unhaltbar tief.

Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten den Freisprüchen sowie den
berücksichtigten Strafminderungs- und Strafmilderungsgründen hinreichend
Rechnung trägt und jedenfalls im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Angesichts der erheblich über der Grenze von 18 Monaten
liegenden Strafe brauchte die Vorinstanz sich nicht mit der Frage der
Gewährung des bedingten Strafvollzugs auseinanderzusetzen (vgl. 118 IV 337 E.
2c S. 339 f.; 123 IV 150 E. 2b S. 154).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen
(Art. 278 Abs. 1 BStP).

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: