Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.363/2002
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6S.363/2002 /pai

Urteil vom 21. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug,
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819,
8036 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme (Art. 13
i.V.m. Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 10. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 16. November 2000 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen
mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher, teils versuchter Nötigung, mehrfacher
Drohung und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu zweidreiviertel
Jahren Gefängnis, und es ordnete eine ambulante Massnahme während des
Strafvollzugs an. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung gemäss
Anklageziffer 5 sprach es ihn frei.

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Anfangs 1998 ging
X.________ eine Beziehung mit A.________ ein. Im August desselben Jahres
zogen die beiden in eine gemeinsame Wohnung in Zürich. Schon bald entwickelte
X.________ starke Eifersuchtsgefühle; er verdächtigte seine Partnerin, mit
anderen Männern Kontakt zu haben. Er kontrollierte sie und schrieb ihr vor,
was sie zu tun und was zu lassen habe. Vor diesem Hintergrund kam es zu
heftigen Auseinandersetzungen, weshalb sich A.________ von ihrem Freund
trennen wollte. Sie zog im Oktober 1998 aus der gemeinsamen Wohnung wieder
aus. Bereits vorher einmal, aber auch nachher, bis zum Herbst 1999,
vergewaltigte X.________ A.________ mehrfach, nachdem er sich jeweils mit ihr
gestritten hatte. Ausserdem nötigte und bedrohte er sie verschiedentlich.
Einmal bedrohte er auch deren Vater mit einer Waffe.

B.
Am 25. Juni 2001 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung
X.________s als auch der Staatsanwaltschaft hin das bezirksgerichtliche
Urteil im Wesentlichen. Das Strafmass wurde wiederum auf zweidreiviertel
Jahre Gefängnis festgesetzt, und es blieb bei der ambulanten Massnahme
während des Strafvollzugs.

C.
Dagegen erhob X.________ sowohl kantonale als auch eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 4. Februar 2002 hob das
Kassationsgericht des Kantons Zürich das obergerichtliche Urteil auf und wies
die Sache zu neuer Entscheidung zurück. Das Bundesgericht schrieb darauf die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde als gegenstandslos ab.

D.
Anlässlich der zweiten Verhandlung erkannte das Obergericht des Kantons
Zürich am 10. Juli 2002 erneut auf zweidreiviertel Jahre Gefängnis und eine
ambulante, während des Strafvollzugs durchzuführende Behandlung im Sinne von
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

E.
Die von X.________ erhobene zweite kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich am 10. Juli 2003 ab, soweit es darauf
eintrat.

F.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die
Aufhebung des zweiten obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz.

G.
Das Obergericht hat auf Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des materiellen Bundesstrafrechts
(Art. 269 Abs. 1 BStP). Das streitige Urteil des Obergerichts kann nicht mit
einem kantonalen Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts
angefochten werden (Art. 268 Ziff. 1 BStP). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde des Verurteilten ist einzutreten (Art. 270 lit. a,
Art. 272 ff. BStP).

2.
2.1 Im angefochtenen Urteil wird erwogen, dass zwar die Voraussetzungen für
eine ambulante psychotherapeutische Massnahme im Sinne von Art. 43 StGB
erfüllt seien. Die ambulante Behandlung könne jedoch vollzugsbegleitend
durchgeführt werden, weshalb auf den Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten
der Therapie zu verzichten sei. Wohl werde im psychiatrischen Gutachten wie
auch in den Berichten der behandelnden Psychiaterin auf Schwierigkeiten
hingewiesen, die sich für eine Therapie während des Strafvollzuges stellen
könnten. Insgesamt rechtfertige sich ein Strafaufschub jedoch nicht. Beim
Aufschub längerer Freiheitsstrafen sei unter dem Aspekt des
Gleichheitsgebotes Zurückhaltung zu üben. Er setze voraus, dass einerseits
die zu behandelnde psychische Störung sehr ausgeprägt ist und anderseits die
Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung besonders günstig sind. Auch wenn
diese Voraussetzungen erfüllt seien, könne der Strafvollzug nur aufgeschoben
werden, wenn sich andernfalls die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung
erheblich vermindern würde. Davon könne im vorliegenden Fall nicht
ausgegangen werden.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht
davon abgesehen, die ausgefällte Freiheitsstrafe zu Gunsten der angeordneten
ambulanten Massnahme aufzuschieben.

3.
Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus
oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht,
ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse
sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder
vermindern, so kann der Richter eine ambulante Behandlung anordnen, sofern
der Täter für Dritte nicht gefährlich ist (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der
Richter kann den Vollzug der ausgefällten Strafe aufschieben, um der Art der
angeordneten Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

Der Richter beurteilt im Rahmen von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB den
Einzelfall mit allen seinen konkreten Umständen und in Berücksichtigung der
von der Rechtsprechung konkretisierten Grundsätze. Dabei sind einerseits die
Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten
Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen,
anderseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten
schuldangemessen zu ahnden beziehungsweise rechtskräftige Strafen zu
vollziehen. Die Gerichtspraxis verlangt den Strafaufschub, wenn eine
tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen
Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die
gesetzliche Regelung kennt jedoch keinen grundsätzlichen Vorrang der
ambulanten Therapie gegenüber dem Vollzug der ausgefällten Strafe. So heisst
es im Gesetz, dass der Richter den Vollzug der Strafe aufschieben kann. Auch
längere Freiheitsstrafen dürfen zu Gunsten einer ambulanten Behandlung
aufgeschoben werden. Der Richter hat dem Konflikt zwischen den
spezialpräventiven Bedürfnissen der Behandlung einerseits und den
generalpräventiven Erfordernissen und dem Prinzip der Gleichbehandlung
anderseits Rechnung zu tragen: Je länger die ausgesprochene Freiheitsstrafe
ist, umso dringender müssen die Behandlung und umso gravierender die zu
behandelnde Störung sein. (Zu den Voraussetzungen für den Strafaufschub
gemäss Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.1 bis 4.4, mit
Hinweisen, Zusammenfassung und Präzisierung der Rechtsprechung.)

Der Richter ist gehalten, die Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den
Therapieerfolg erheblich gefährden würde, gestützt auf das Gutachten einer
Fachperson zu beantworten (BGE 116 IV 101 E. 1b).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der Bezirksanwaltschaft Zürich noch
während der Untersuchungshaft von Dr. S.________, Oberarzt beim
Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich, begutachtet. Das Gutachten datiert vom 23. November 1999. Bei den
Akten liegen ausserdem Berichte von Frau Dr. T.________, die den
Beschwerdeführer seit Januar bzw. März 2000 psychotherapeutisch behandelte
(die Behandlung dauerte bis vermutlich August 2002; Angaben zur Fortsetzung
der Therapie nach diesem Datum sind nicht aktenkundig). Der letzte Bericht,
der von der Vorinstanz nach Aufhebung ihres ersten Urteils durch das
Kassationsgericht angefordert wurde, datiert vom 18. März 2002. Die
Vorinstanz würdigt das amtliche Gutachten und die Berichte der behandelnden
Ärztin eingehend. Sie kommt dabei zum Schluss, dass zwar beide Fachpersonen
den Strafaufschub befürworten. Der mögliche Behandlungserfolg werde aber
nicht im Sinne des Gesetzes und der gemäss Rechtsprechung zu
berücksichtigenden Kriterien so erheblich gefährdet, dass sich ein
Strafaufschub rechtfertige. Dies gelte vor allem, weil der amtliche Gutachter
selbst die Möglichkeit nenne, eine Therapie während des Strafvollzugs
einzuleiten und nach der Strafverbüssung fortzusetzen. Auch aus den Berichten
der behandelnden Ärztin ergebe sich nichts anderes. Diese gebe an, dass
bereits ein guter Behandlungserfolg eingetreten sei und der Beschwerdeführer
sich besser in die Gesellschaft integrieren könne. Die von der Ärztin geltend
gemachten Bedenken gegen den Strafvollzug seien aber unbeachtlich: Zum einen
beträfen sie grundsätzlich lösbare organisatorische Probleme, die sich bei
der allenfalls nötigen Fortsetzung der Therapie während des Strafvollzugs
stellen könnten. Zum anderen beträfen sie die beim Beschwerdeführer aus der
Untersuchungshaft bekannten Schwierigkeiten mit dem Freiheitsentzug. Dabei
gehe es aber um die Hafterstehungsfähigkeit und nicht um die Frage, ob der
Strafvollzug den Therapieerfolg gefährde. Im Übrigen würden sich die
Bedingungen der Untersuchungshaft erheblich von denjenigen des Strafvollzugs
unterscheiden.

4.2 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Würdigung des amtlichen
Gutachtens und der ärztlichen Berichte durch die Vorinstanz wendet, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden, da die Würdigung von Beweismitteln
im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur
Entscheidung gestellt werden kann (Art. 269 BStP).

Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz verletze
Bundesrecht, weil sie die Strafe nicht aufschiebe, obwohl die Fachpersonen
den Aufschub befürwortet hätten.

Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, weshalb die Strafe entgegen den
Empfehlungen der Fachpersonen nicht aufzuschieben ist. Die geltend gemachten
Schwierigkeiten für die Einleitung beziehungsweise Fortsetzung einer
ambulanten Therapie während des Strafvollzugs sind nicht derart gravierend,
dass der Behandlungserfolg klarerweise erheblich beeinträchtigt oder gar
verhindert würde und sich der Aufschub einer rechtskräftig ausgefällten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten rechtfertigen würde. Dies
gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst die Auffassung vertritt,
seine Therapie sei wenigstens sehr fortgeschritten und insoweit erfolgreich.
Sollte es sich tatsächlich so verhalten - was die Vorinstanz allerdings
bezweifelt -, könnte von der Gefährdung des Behandlungserfolges durch den
Strafvollzug ohnehin kaum mehr gesprochen werden. Die Beschwerde erweist sich
demnach in diesem Punkt als unbegründet.

4.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass das amtliche Gutachten
aus dem Jahre 1999 nicht mehr aktuell sei, weshalb die Vorinstanz
verpflichtet gewesen wäre, eine Neubegutachtung zu veranlassen.

Für den Entscheid über den Strafaufschub zugunsten einer ambulanten Massnahme
hat der Richter die Meinung eines Experten einzuholen. Die Begutachtung ist
hier zwingend geboten (BGE 116 IV 101 E. 1b, mit ausführlichen Hinweisen).
Diesem Erfordernis entspricht eine Expertise nur, wenn sie neueren Datums ist
und nicht daran gezweifelt werden kann, dass sie noch zutrifft (Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, § 11 N. 27;
vgl. auch den Entscheid 6S.363/1998 vom 25. August 1998 E. 2b/aa).
Massgeblich für die Aktualität eines Gutachtens ist nicht dessen Alter,
sondern die Frage, ob sich die Verhältnisse seit der Erstellung geändert
haben (vgl. BGE 128 IV 241 E. 3 und 4, Zusammenfassung der Rechtsprechung,
vgl. auch Entscheid 6P.91/2002 vom 20. September 2002 E. 2.1.1).
Das amtliche Gutachten stammt aus dem Jahr 1999 und ist damit in zeitlicher
Hinsicht nicht mehr aktuell. Ob es deshalb auch als inhaltlich überholt
gelten muss, ist zu prüfen. Auf die später verfassten Berichte der
Therapeutin darf nur mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden.

Der vorliegende Fall weist einige Besonderheiten auf, die eine neuere
Begutachtung für den Entscheid über den Strafaufschub als grundsätzlich
wünschbar erscheinen liessen: Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer
intimen Beziehung straffällig. Die bei ihm diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung war mit ein Grund für die Gewalttaten gegenüber seiner
damaligen Partnerin (eine Rückfallgefahr besteht nach Auffassung des
Gutachters, wenn überhaupt, nur Rahmen einer intimen Beziehung). Nach der
Trennung von der damaligen Freundin ging der Beschwerdeführer eine neue
intime Beziehung ein. Er lebt mit seiner jetzigen Partnerin seit ungefähr
drei Jahren zusammen; zu nennenswerten Schwierigkeiten kam es dabei nicht.
Der Beschwerdeführer unterzog sich in dieser Zeit einer ambulanten Therapie,
die nach Einschätzung der Therapeutin fortgeschritten ist.

Diese Umstände sind zwar neu und konnten deshalb vom amtlichen Gutachter im
Jahre 1999 nicht berücksichtigt werden. Sie sind aber nicht von der Art, dass
die Vorinstanz von Bundesrechts wegen verpflichtet gewesen wäre, vor ihrem
Entscheid über den Strafaufschub eine Neubegutachtung zu veranlassen. Die
Entwicklung des Beschwerdeführers seit der Untersuchungshaft kann
offensichtlich nicht so gewürdigt werden, dass aus heutiger Sicht ein
Strafaufschub noch dringender geboten wäre, als der Gutachter damals annahm.
Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Erfolg einer während des
Strafvollzugs weiterzuführenden Therapie heute weit weniger gefährdet wäre
als durch den Strafvollzug zum Zeitpunkt der Begutachtung, zumal sich der
Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit seither stabilisiert hat. Die
geltend gemachte Entwicklung ist damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 43
Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht von Belang. Da die Vorinstanz gestützt auf das
Gutachten aus dem Jahre 1999 den Strafaufschub ohne Ermessensverletzung
verweigern durfte, kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden, dass
es sich nach einer Neubegutachtung anders verhalten würde. Da im Rahmen von
Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB allein auf die mutmassliche Gefährdung des
Behandlungserfolges abzustellen ist, wäre anders nur zu entscheiden, wenn
seither Umstände eingetreten wären, die neu sind und zusätzlich den Schluss
nahe legen würden, dass der Strafvollzug heute den Therapieerfolg noch
erheblicher gefährden würde als aus der Sicht des damaligen Gutachters. Der
Beschwerdeführer selbst macht keine solchen Umstände geltend. Auch aus den
Berichten der Therapeutin ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die
Umstände, die gegen den Strafvollzug sprechen, seit 1999 verschärft hätten.
Bezogen auf die Frage des Strafaufschubs ist das Gutachten aus dem Jahre 1999
demnach als nach wie vor aktuell zu bewerten. Die Beschwerde ist auch in
diesem Punkt unbegründet und deshalb abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Urteilsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: