Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.359/2002
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6S.359/2002 /kra

Urteil vom 7. August 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Miriam Küng,
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Mehrfache Schändung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 14. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 24. Januar 2002
der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig und verurteilte
ihn zu 18 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 16 Tagen Untersuchungshaft
und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei
Jahren. Ferner verpflichtete es ihn, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr.
8'000.-- zu bezahlen. Das Bezirksgericht Zürich merkte schliesslich vor, der
Beurteilte sei der Geschädigten grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet.
Im Übrigen verwies es die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen
Zivilprozesses.

Eine von X.________ hiegegen erhobene Berufung wies das Obergericht des
Kantons Zürich am 14. Mai 2002 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil
im Straf- und Schuldpunkt. Hinsichtlich des Zivilpunktes nahm es die von der
ersten Instanz in ihrem Dispositiv versehentlich nicht angeführte Verzinsung
der zugesprochenen Genugtuung zu 5 % seit dem 19. November 1999 ins
Dispositiv auf.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat eine in derselben Sache erhobene
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 23. April 2003 abgewiesen,
soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die kantonalen Instanzen stellen für den Kassationshof verbindlich fest (Art.
277bis Abs. 1 BStP), der Beschwerdeführer habe von ca. 1993 bis zu seiner
Entlassung Ende Dezember 1999 als Pflegehelfer in der Psychiatrischen
Universitätsklinik Burghölzli, Zürich, gearbeitet. In dieser Funktion habe er
die Geschädigte kennen gelernt, welche als stationäre Patientin in die Klinik
eingewiesen worden war. Im November 1999 sei es zwischen dem Beschwerdeführer
und der Geschädigten zu verschiedenen Malen zu sexuellen Handlungen gekommen,
wobei die Initiative hiezu im Wesentlichen von der Geschädigten ausgegangen
sei. Dabei habe der Beschwerdeführer, die Brüste und die Vagina der
Geschädigten - teilweise über den Kleidern - teilweise unter den Kleidern -
liebkost sowie ihre Klitoris durch Reibungen mit seinem Finger stimuliert.
Die Geschädigte habe ihrerseits die Hoden und den Penis des Beschwerdeführers
- mindestens einmal bis zur Ejakulation - gestreichelt. Die unter
Vormundschaft stehende Geschädigte sei auf Grund ihrer diagnostizierten
Geistesschwäche und Intelligenzminderung sowie ihren Verhaltensstörungen
nicht in der Lage gewesen, vernunftgemäss zu handeln und sich dem Ansinnen
des Beschwerdeführers zu widersetzen. Dieser habe nicht nur den Zustand der
Geschädigten gekannt, sondern ihr darüber hinaus auch befohlen, niemandem von
den sexuellen Kontakten zu erzählen, weil er dann seine Arbeitsstelle
verlieren würde, was die Geschädigte in einen schweren Loyalitätskonflikt
gebracht habe. Ausserdem habe sie befürchtet, bei Bekanntwerden der Vorfälle
auf eine andere Station der Klinik verlegt zu werden.

2.
Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung schuldig, wer eine
urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres
Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen
sexuellen Handlung missbraucht. Die Bestimmung soll gemäss dem zweiten
Untertitel der im fünften Titel eingeordneten strafbaren Handlungen gegen die
sexuelle Integrität vor "Angriffen auf die sexuelle Freiheit und Ehre"
bewahren, d.h. Personen schützen, die seelisch oder körperlich nicht in der
Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (BGE 120 IV 194 E. 2b mit
Hinweis).

Urteilsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist, wer in sexuellen Belangen
nicht eigenverantwortlich, d.h. in wirklicher Kenntnis der Bedeutung und
Tragweite seines Verhaltens entscheiden kann. Auf welchen Gründen die
Urteilsunfähigkeit beruht, ist ohne Bedeutung. Erforderlich ist jedoch stets,
dass sie vollständig aufgehoben ist (Guido Jenny, Kommentar zum
Schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Band: Delikte gegen die
sexuelle Integrität und gegen die Familie, Art. 191 N 2).

Die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB ist relativ. Der Richter hat
somit im konkreten Fall abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen
Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren, und ob es
darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht
(BGE 120 IV 194 E. 2c mit Hinweisen). Bei Menschen mit geistiger Behinderung
(z.B. einem Intelligenzmangel) ist eine generelle Urteilsunfähigkeit nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Für die Kenntnis der Tragweite der sexuellen
Handlungen genügt es, wenn das Opfer in der Lage ist, die ungefähre Bedeutung
der sexuellen Handlung und ihrer Folgen zu erfassen, und es einen Willen
bezüglich des fraglichen sexuellen Kontakts bilden und äussern kann (Philippe
Maier, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 191 N 5 mit Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz stützt sich für die Frage, in welchem Masse die Geschädigte im
Tatzeitpunkt in sexuellen Belangen urteilsunfähig war, auf ein
psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. Mario Gmür vom 9. November 2001.
Dieser gelangte zum Schluss, die Geschädigte sei in hohem Grade schwachsinnig
i. S. einer so genannten Imbezillität. Ihre Fähigkeit zu folgerichtigem
logischem Denken entspreche jener eines vier- bis sechsjährigen Kindes. Sie
sei nicht in der Lage, zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu
unterscheiden und könne im sozialen Kontext nur sehr einfache Zusammenhänge
erfassen, während bei höherem Komplexitätsniveau ein logisch-folgerichtiges
Denken nicht mehr möglich sei. Imbezille seien im Gegensatz zu
Schwachsinnigen von leichterem Grade nicht in der Lage, sich im Leben
einigermassen selbständig durchzubringen. Die Wesensart der zum Zeitpunkt der
Begutachtung 20-jährigen Geschädigten erscheine insgesamt von äusserst
kindlicher Natur, gekennzeichnet durch Unbeständigkeit, Impulsivität,
Launenhaftigkeit, Augenblicks- und Wunschdenken. Diese Merkmale wechselten
ab, mit anerzogenen brav-unterwürfigen Verhaltensweisen bis zu angepasstem
und altklugem Gebaren. Es bestehe ein Wechsel zwischen trotziger
Ungezogenheit und demonstrativem Gehorsam. In kommunikativer Hinsicht verfüge
die Geschädigte über einzelne Wissenselemente, die aber nicht in einen
grösseren Zusammenhang integriert werden könnten. Auf Grund ihres von
kindlicher Unbeständigkeit und Impulsivität gekennzeichneten Wesens, ihrer
Unfähigkeit zu einer distanzierten reflektierenden Haltung gegenüber allen
Vorgängen im Leben, sei die Urteilsfähigkeit für viele Handlungen, die sonst
einer 18 - 20-jährigen Frau zumutbar seien, bei der Geschädigten
grundsätzlich nicht gegeben. Sie sei daher in vielen wesentlichen Belangen
als urteilsunfähig zu bezeichnen. Die sexuellen Handlungen mit dem
Beschwerdeführer seien, auch wenn die Geschädigte selber die Initiative
ergriffen haben sollte, Ausfluss und Ausdruck ihrer krankhaften emotionalen
Labilität, ihrer Launenhaftigkeit, Distanzlosigkeit und Impulsivität auf der
Grundlage ihrer Imbezillität. Sowohl Zuneigung wie Abneigung, sexuelle
Annäherung und Distanzierung gegenüber dem Beschwerdeführer seien aus ihrer
imbezillitätsbedingten undifferenzierten Willensbildung heraus erfolgt.

Die Vorinstanz kommt gestützt auf das Gutachten, für den Kassationshof
verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP) zum Schluss, die Geschädigte sei zur
Zeit der Taten in sexuellen Belangen völlig urteilsunfähig gewesen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Annahme der
Vorinstanz, er habe die Geschädigte im Sinne von Art. 191 StGB missbraucht.

4.2 Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung im Tatbestand der Schändung als
Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder
Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies
bewusst zu Nutze macht. Nach dem Sinne des Gesetzes liegt die Tathandlung
darin, dass der Täter die Beeinträchtigung des Opfers zur Vornahme der
ungewollten sexuellen Handlungen ausnützt. Aus der Bezeichnung der
Tathandlung als Missbrauch ergibt sich aber, dass nicht jeglicher
geschlechtliche Umgang mit einem widerstandsunfähigen oder vorübergehend
urteilsunfähigen Partner strafbar ist. So ist der Tatbestand der Schändung
namentlich nicht erfüllt, wenn der Partner vorgängig in den Sexualkontakt
eingewilligt hat. Das vor dem Eintritt der Widerstands- oder
Urteilsunfähigkeit erklärte Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (Jörg
Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den
Einzelnen, 8. Aufl. Zürich 2003, S. 433 f.; Jenny, a.a.O., Art. 191 N 8;
Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6.
Aufl. 2003, § 8 N 41).

Der Tatbestand der Schändung schützt nicht nur Personen, die vorübergehend,
sondern auch solche, die dauerhaft urteilsunfähig sind. Dabei handelt es sich
um Opfer, die infolge geistiger Defekte erkenntnis- oder willensmässig zur
freien sexuellen Selbstbestimmung vollständig unfähig und deshalb nicht in
der Lage sind, eine tatbestandsausschliessende gültige Einwilligung zu
erteilen oder überhaupt einen Widerstandswillen zu bilden. Vom Tatbestand der
Schändung werden aber nicht jegliche sexuelle Kontakte mit dauerhaft
Urteilsunfähigen erfasst. Denn es ist nicht der Sinn des Gesetzes, Personen,
die unter gewissen geistigen Ausfallerscheinungen leiden, jede sexuelle
Erfahrung zu verwehren (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 191 N 5). Dies gilt nach der
Botschaft grundsätzlich für Opfer, die geistig behindert, im Übrigen im
sexuellen Bereich aber nicht wehrlos sind (Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare
Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die
Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II S. 1009, 1077). Bei dauerhaft
Urteilsunfähigen ist der Tatbestand aber jedenfalls erfüllt, wenn der Täter
die betroffene Person als Objekt zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche
benutzt (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 434; Meier, a.a.O., Art. 191 N
11; Trechsel, a.a.O., Art. 191 N 5; Peter Hangartner, Selbstbestimmung im
Sexualbereich - Art. 188 bis 193 StGB, Diss. St. Gallen 1998, S. 28 ff., 186
f., 201 f.).
4.3 Der Schluss der Vorinstanz, das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs sei
erfüllt, verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz geht gestützt auf das
psychiatrische Gutachten über die Geschädigte davon aus, dass diese aufgrund
ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, in die sexuellen
Handlungen mit dem Beschwerdeführer einzuwilligen. Die Auffassung der
Vorinstanz, wonach unter diesen Umständen keine besondere Bedeutung erlange,
dass die Initiative zu den sexuellen Kontakten mindestens teilweise von der
Geschädigten ausgegangen sei, trifft in dieser Absolutheit allerdings, wie
der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, nicht zu. Im Schrifttum wird darauf
hingewiesen, dass gerade als Indiz gegen einen Missbrauch gilt, wenn die
Initiative von der urteilsunfähigen Person ausgeht (Hangartner, a.a.O., S.
203 mit Hinweisen). Indes ist in Fällen, in denen das Opfer mangels
Urteilsfähigkeit in eine sexuelle Handlung nicht gültig einwilligen kann, in
jedem Fall auf die konkreten äusseren, einen allfälligen Missbrauch
manifestierenden Umstände abzustellen. Was die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang für den Kassationshof verbindlich feststellt, spricht in klarer
Weise dafür, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte allein als Objekt
seiner sexuellen Wünsche benutzt hat. So führt die Vorinstanz aus, von einer
eigentlichen Partnerschaft zwischen Beschwerdeführer und Geschädigten könne
keine Rede sein. Der Beschwerdeführer und die Geschädigte seien sich nicht in
einer gleichberechtigten Situation begegnet. Vielmehr habe die Geschädigte in
einem Abhängigkeits- und Betreuungsverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden.
Das Gefälle zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten wird
zusätzlich dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer dieser nach den
Übergriffen jeweils verboten hat, jemandem von den sexuellen Kontakten zu
erzählen. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Liebesbeziehung wird von
der Vorinstanz als nicht glaubhaft erachtet. Aufgrund dieser Umstände ist die
Beurteilung der sexuellen Handlungen, die im Rahmen des Anstaltsaufenthaltes
der Geschädigten erfolgt sind, als rein sexuell motivierte Übergriffe, die
der Beschwerdeführer unter Ausnützung der Urteilsunfähigkeit der Geschädigten
vornahm, nicht zu beanstanden.

Was der Beschwerdeführer hiegegen in seiner Beschwerde vorbringt, erweist
sich, soweit er sich darin nicht in unzulässiger Weise gegen die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet (Art. 273 Abs. 1 lit. b
BStP), als unbehelflich. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz im Rahmen der
Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestützt auf
den Bericht seines Psychotherapeuten annimmt, er habe als Folge der
misslichen Verhältnisse, in denen er aufgewachsen sei, eine Persönlichkeit
entwickelt, die es ihm schwer mache, seine eigenen Interessen und Bedürfnisse
durchzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich
daraus aber nicht ableiten, es sei ihm nicht darum gegangen, einfach seine
sexuellen Interessen durchzusetzen, so dass kein Missbrauch im Sinne von Art.
191 StGB vorliege. Die zitierte Erwägung bezieht sich allein auf die Frage
der Vorwerfbarkeit der sexuellen Übergriffe und sagt darüber, ob die
einzelnen Merkmale des Tatbestands erfüllt ist, nichts aus.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.4 Was der Beschwerdeführer im Weiteren gegen den Schluss der Vorinstanz
vorbringt, die Tathandlung des Missbrauchs sei auch in subjektiver Hinsicht
erfüllt, geht an der Sache vorbei. Insofern kann ohne weiteres auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a
Abs. 3 OG).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Bejahung des Vorsatzes. Der
Tatbestand der Schändung erfordere einen direkten Vorsatz hinsichtlich der
Kenntnis der Urteilsunfähigkeit des Opfers. Die Annahme, in dieser Hinsicht
genüge Eventualvorsatz, verletze Bundesrecht.

5.2 Der subjektive Tatbestand von Art. 191 StGB verlangt Vorsatz. Der Täter
muss in Kenntnis des Zustandes des Opfers gehandelt haben. Diese Wendung
bringt zum Ausdruck, dass der Täter die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit
des Opfers wahrgenommen hat. Sie hat den Sinn, den Richter dazu anzuhalten,
mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob dem Täter der geistige Defekt seines
Opfers wirklich bekannt war (Jenny, a.a.O., Art. 191 N 10 mit Hinweis). Nach
überwiegender Auffassung reicht Eventualvorsatz aus (Rehberg/Schmid/Donatsch,
a.a.O., S. 435 [anders noch Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich
1997, S. 402; Rehberg, Das revidierte Sexualstrafrecht, AJP 1993, S. 24];
Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 8 N 42; Maier, a.a.O., Art. 191 N 13; Jenny,
a.a.O.). Vorsätzlich handelt somit, wer zumindest ernsthaft für möglich hält,
dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in
der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es
trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (Hangartner, a.a.O., S. 205).

5.3 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.

Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich,
wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn
der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251, mit Hinweisen). Was der Täter wusste,
wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit
Tatfrage (BGE 127 IV 20 E. 4; 125 IV 242 E. 3c S. 251) und kann im Verfahren
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt
werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis Abs. 1 BStP). Bundesrecht ist nur
verletzt, wenn die kantonale Instanz ihrem Urteil einen unzutreffenden
Vorsatzbegriff zugrunde gelegt hat. Da der Vorsatz als innere Tatsache nur
anhand äusserer Kennzeichen feststellbar ist und Tat- und Rechtsfragen
insofern eng miteinander verknüpft sind, überprüft das Bundesgericht daher im
Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualdolus - jedenfalls in gewissem
Umfang - die richtige Bewertung der äusseren Umstände, aus denen der Schluss
gezogen wurde, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 121 IV 249 E. 3a/aa, 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2c).

Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang für den Kassationshof
verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), der Beschwerdeführer habe die
Geschädigte vier bis fünf Monate vor den fraglichen Übergriffen
kennengelernt. Zu seinem Aufgabenbereich habe gehört, mit den Patienten das
Gespräch zu suchen und den zuständigen Krankenschwestern darüber zu
berichten. Er sei zudem bei den Rapporten über die Geschädigte meistens
anwesend gewesen. Er sei daher über ihre Person im Bilde gewesen. Die
Geschädigte habe sich zudem in einer akuten Aufnahmestation für Personen mit
schweren psychischen Erkrankungen verschiedenster Art befunden. Für das auf
dieser Station eingeteilte Personal sei schon aus diesem Grund auch ohne
genaue Kenntnis der Krankengeschichte ersichtlich gewesen, dass die dort
behandelten Patienten in ihrer geistigen Gesundheit schwer beeinträchtigt
gewesen seien. Das gelte auch für die Geschädigte, deren Verhalten durchwegs
als sehr kindlich und keinesfalls als altersadäquat geschildert worden sei.
Die von der Geschädigten gezeigten Verhaltensstörungen hätten dem
Beschwerdeführer somit nicht verborgen bleiben können. Ausserdem habe er auch
nach eigenem Bekunden von der Minderintelligenz der Geschädigten gewusst.
Schliesslich habe sich auch die Bezugsperson der Geschädigten auf der Station
dahingehend geäussert, für sie sei erkennbar gewesen, dass die Geschädigte in
Bezug auf ihre Sexualität nicht urteilsfähig gewesen sei. Unter diesen
Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, die
Beeinträchtigung der Geschädigten in ihrer geistigen Gesundheit sei höchstens
für Personen, die nur als Aussenstehende und flüchtig mit ihr in Kontakt
gekommen seien, nicht erkennbar gewesen. Da der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Funktion mit Sicherheit nicht als Aussenstehender bezeichnet werden
kann, sondern sich über den geistigen Zustand der Geschädigten hinreichend im
Klaren war, kann er aus der Bemerkung des Gutachters, die Geschädigte sei
nicht unbedingt auf Anhieb als in hohem Grade schwachsinnig zu erkennen, und
es sei daher möglich, dass diese Schwäche von einem Sexualpartner bei nur
flüchtiger Begegnung nicht erkannt werden könne, nichts für sich ableiten.
Insgesamt durfte die Vorinstanz annehmen, für den Beschwerdeführer sei
aufgrund verschiedener Anhaltspunkte offensichtlich gewesen, dass die
Geschädigte wegen ihrer geistigen Störung - auch in sexueller Hinsicht -
nicht urteilsfähig sein konnte.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG kann bewilligt
werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und diese
ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und er den angefochtenen
Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat (vgl.
BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer werden deshalb keine
Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine
angemessene Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, wird
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: