Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.33/2002
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2002
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2002


6S.33/2002 /kra

Urteil vom 1. Oktober 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly und Karlen,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Gerber, Gartenstrasse
19, Postfach 918, 8039 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), besonders leichter Fall
(Art. 251 Ziff. 2 StGB); Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 6 Ziff.
1 EMRK),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 8. November 2001.

Sachverhalt:

A.
A.a Im Oktober 1989 eröffnete die Bezirksanwaltschaft Zürich gegen Y.________
eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Menschenhandels, der Förderung
der Prostitution, der Ausnützung der Notlage und der kriminellen
Organisation. Die Strafuntersuchung wurde am 14. Mai 1992 auf X.________ und
in einem späteren Zeitpunkt auf zwei weitere Personen ausgedehnt. In der Zeit
vom 23. Mai 1995 bis zum 5. Juli 1995 befand sich X.________ in
Untersuchungshaft.

Die Bezirksanwaltschaft Hinwil stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2000 die
Strafuntersuchung wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution,
Ausnützung der Notlage, krimineller Organisation, (altrechtlichen)
gewerbsmässigen Frauenhandels und (altrechtlicher) gewerbsmässiger Kuppelei
gegen die vier Beschuldigten ein.

A.b Mit Strafbefehl vom 12. Januar 2000 verurteilte die Bezirksanwaltschaft
Hinwil X.________ wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
Ziff. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 42 Tagen.

Dagegen erhob X.________ Einsprache.

A.c Am 25. Mai 2000 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirksgerichts Zürich X.________ vom Vorwurf der mehrfachen
Urkundenfälschung frei. Das Gericht vertrat die Auffassung, zwar sei der
objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne, d.h. der
Herstellung einer unechten Urkunde, erfüllt, doch habe die Beschuldigte nicht
in der Absicht gehandelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen.

Dagegen erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Berufung.

A.d Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 8. November 2001
der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2
StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von 1'500 Franken, wobei es
die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes erheblich
strafmildernd berücksichtigte.

A.e X.________ wird zur Last gelegt, sie habe als Geschäftspartnerin in der
Z.________, Agentur für Show, Artistik und Musik, Y.________ & Partner,
welche unter anderem ausländische Striptease-Tänzerinnen an Nachtclubs
vermittelte, ab einem unbestimmten Zeitpunkt zirka im Jahr 1990 bis
spätestens Mai 1995 am Geschäftssitz der Agentur in Zürich immer wieder eine
gesamthaft nicht genau bekannte Anzahl von Engagementsverträgen zwischen den
Nachtclubs und den Tänzerinnen anstelle der - mit diesem Vorgehen allerdings
einverstandenen - Tänzerinnen selber mit deren Namen oder Künstlernamen
unterzeichnet, ohne aber deren Unterschriften etwa nachzuahmen. Sie habe dies
in Fällen, in denen die zu engagierenden Tänzerinnen wegen anderweitiger
Engagements nicht ohne weiteres erreichbar gewesen seien, getan, um die
Verträge möglichst frühzeitig bei der kantonalen Fremdenpolizei, welche
Unterschriften der Tänzerinnen selbst verlangt habe, einreichen zu können,
damit die erforderlichen Arbeits-/Aufenthaltsbewilligungen noch rechtzeitig
für die vermittelten Engagements erteilt wurden; dadurch habe ein allfälliger
Ausfall von Tänzerinnen-Engagements bei den Nachtclubs sowie der damit
verbundene Provisionsverlust der Agentur vermieden werden können.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Anweisung, die Beschwerdeführerin sei vom Vorwurf der
mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen; eventualiter sei sie eines
leichten Falles der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB
schuldig zu sprechen; subeventualiter sei sie eines leichten Falles der
Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, aber, zufolge Verletzung des
Beschleunigungsgebotes, von ihrer Bestrafung Umgang zu nehmen.

C.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Urkundenfälschung macht sich unter anderem schuldig, wer in der Absicht,
jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem
andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht.

1.1
1.1.1Fälschen ist Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher
Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller identisch ist (BGE
123 IV 17 E. 2, mit Hinweisen). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist
derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung
zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute insoweit vorherrschenden so
genannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach
Existenz und Inhalt zurückgeht (Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil
II, 5. Aufl. 2000, § 36 N. 5, mit Hinweisen).

1.1.2 Bei Vertretungsverhältnissen ist somit wirklicher Aussteller der
Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde
enthaltenden Erklärung ermächtigt. Dies gilt zum einen bei der offenen
Stellvertretung, bei welcher der Beauftragte mit seinem eigenen Namen,
allenfalls mit einem das Auftragsverhältnis hervorhebenden Zusatz ("i.A.",
"i.V." etc.), die vom Auftraggeber nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde
unterzeichnet. Es gilt grundsätzlich aber auch bei der so genannten
verdeckten Stellvertretung, bei welcher der Vertreter die vom Vertretenen
nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde mit dessen Einverständnis mit dem
Namen des Vertretenen unterzeichnet und ein Hinweis auf das tatsächlich
bestehende Vertretungsverhältnis fehlt (Hans Walder, Falsche schriftliche
Erklärungen im Strafrecht, insbesondere die sogenannte "Falschbeurkundung"
nach Art. 251 StGB, ZStrR 99/1982 S. 70 ff., 81; Stratenwerth, a.a.O., § 36
N. 8, mit Hinweisen; Klaus Schwaighofer, Die Strafbarkeit des
"Unterschreibens für andere", Juristische Blätter 116/1994, S. 223 ff., 228,
230). Die vom Vertreter im Einverständnis des Vertretenen mit dem Namen des
Letzteren unterzeichnete Erklärung, die der Vertretene nach Existenz und
Inhalt gewollt hat, ist somit, auch wenn das Vertretungsverhältnis nicht
erkennbar und damit verdeckt ist, grundsätzlich echt, da der aus der Urkunde
ersichtliche Aussteller, d.h. der Vertretene, mit dem gemäss der
"Geistigkeitstheorie" wirklichen Aussteller, auf dessen Willen die Urkunde
nach Existenz und Inhalt zurückgeht, identisch ist.

1.1.3 Vorbehalten bleiben indessen die Fälle der eigenhändigen Urkunden. Bei
der eigenhändig zu errichtenden Urkunde ist derjenige als wirklicher
Aussteller anzusehen, von dessen Hand sie herrührt, der sie mithin
tatsächlich niedergeschrieben bzw. zumindest tatsächlich unterzeichnet hat
(Stratenwerth, a.a.O., § 36 N. 9, mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur, wenn
die eigenhändige Errichtung der Urkunde, wie etwa bei der eigenhändigen
letztwilligen Verfügung, gesetzlich vorgeschrieben ist (siehe Stratenwerth,
a.a.O., § 36 N. 9), sondern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die
eigenhändige Errichtung nach Herkommen oder sonst nach den Umständen
vorausgesetzt oder im Rechtsverkehr erwartet wird (Günter Gribbohm, Leipziger
Kommentar, 11. Aufl. 2001, § 267 [dt.]StGB N. 40; Diethart Zielinski,
Urkundenfälschung durch Computer, in Gedächtnisschrift für Armin Kaufmann,
1989, S. 605 ff., 610 Fn. 25), mithin insbesondere auch, wenn eine Behörde
die eigenhändige Unterzeichnung einer ihr vorzulegenden Erklärung verlangt.

1.2 Mit Rücksicht auf diese Erwägungen hat die Vorinstanz den objektiven
Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne durch Herstellung von
unechten Urkunden im vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht als erfüllt
erachtet.
Die Beschwerdeführerin hat die von ihr vermittelten Engagementverträge
zwischen den Nachtclubs und den Tänzerinnen mit den Namen bzw. Künstlernamen
der Tänzerinnen unterzeichnet. In tatsächlicher Hinsicht ist dabei aufgrund
der Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tänzerinnen mit
diesem Vorgehen einverstanden waren. Aus dem angefochtenen Urteil geht
allerdings nicht eindeutig hervor, ob die Tänzerinnen ihr Einverständnis
jeweils in Kenntnis des Vertragsinhalts gaben. Auch wenn man dies bejaht und
daher davon ausgeht, dass die aus den Verträgen als Ausstellerinnen der
Urkunden ersichtlichen Tänzerinnen auch die "geistigen" Urheberinnen und
damit gemäss der "Geistigkeitstheorie" die wirklichen Ausstellerinnen seien,
da die Existenz und der Inhalt der unstreitig als Urkunden zu
qualifizierenden Verträge auf ihren Willen zurückgingen, sind die Urkunden
unecht. Denn die Fremdenpolizei verlangte, wie die Beschwerdeführerin wusste,
dass die zwecks Erteilung der Aufenthalts-/Arbeitsbewilligungen vorgelegten
Engagementverträge von den Tänzerinnen selbst unterzeichnet wurden. Die
Fremdenpolizei forderte mithin - übrigens aus guten Gründen - die
eigenhändige Errichtung der Urkunden durch die Tänzerinnen. Bei eigenhändig
zu errichtenden Urkunden wird aber, wie dargelegt, im Rechtsverkehr als
wirklicher Aussteller betrachtet, wer die Urkunde tatsächlich unterzeichnet
hat. Die der Fremdenpolizei vorgelegten Engagementverträge wurden von der
Beschwerdeführerin selbst mit den Namen bzw. den Künstlernamen der
Tänzerinnen unterzeichnet; die Beschwerdeführerin ist somit die wirkliche
Ausstellerin. Sie ist mit den Tänzerinnen, die aus den Verträgen als
Ausstellerinnen ersichtlich sind, nicht identisch.

Die Beschwerdeführerin hat die der Fremdenpolizei vorgelegten
Engagementverträge mit den Namen bzw. Künstlernamen der Tänzerinnen
unterschrieben, um vorzutäuschen, dass - wie es die Fremdenpolizei verlangte
- die Tänzerinnen die Verträge eigenhändig unterzeichnet hätten. Damit hat
die Beschwerdeführerin unechte Urkunden hergestellt (siehe BGE 102 IV 191 E.
1; 75 IV 166 E. 1).

Dass die Tänzerinnen mit diesem Vorgehen einverstanden waren, bedeutet nur,
dass sie der Herstellung von unechten Urkunden durch die Beschwerdeführerin
zustimmten. Die Beschwerdeführerin macht mit Recht nicht geltend, diese
Zustimmung sei als eine die Straftat der Urkundenfälschung rechtfertigende
Einwilligung zu qualifizieren. Art. 251 StGB schützt das Vertrauen, welches
im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit von Urkunden
entgegengebracht wird. Daher kann in die Herstellung einer unechten Urkunde
nicht rechtswirksam eingewilligt werden, auch nicht durch diejenige, deren
Namen zur Herstellung der unechten Urkunde verwendet wird.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat die Verträge gemäss den Feststellungen im
angefochtenen Urteil (S. 17 E. 3d) aus zeitlichen Gründen und aus
Bequemlichkeit selber mit den Namen bzw. den Künstlernamen der Tänzerinnen
unterzeichnet. Es ging darum, Zeit zu sparen bzw. keine Zeit zu verlieren.
Die Tänzerinnen waren nicht ohne weiteres erreichbar. Daher bestand stets das
Risiko, dass ein von einer Tänzerin selbst unterzeichneter Vertrag nicht mehr
so rechtzeitig der Fremdenpolizei vorgelegt werden konnte, dass die
erforderlichen Bewilligungen noch vor dem Antritt des vermittelten
Engagements in einem bestimmten Nachtclub vorlagen. Solches wäre für die
Agentur, für welche die Beschwerdeführerin tätig war, mit Nachteilen
(Umtrieben, Verlust oder Kürzung der Provision, Schmälerung des Goodwill)
verbunden gewesen.

2.2 Die Vermeidung solcher Risiken stellt einen Vorteil im Sinne von Art. 251
StGB dar. Dieser Vorteil ist unrechtmässig, da er durch die Vorlage von
gefälschten Urkunden erlangt wurde. Der angestrebte Vorteil im Sinne von Art.
251 StGB muss entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht schon als
solcher unrechtmässig sein. Strafbar ist auch, wer mit der gefälschten
Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen
ungerechtfertigten Nachteil abwenden will (BGE 119 IV 234 E. 2c; 121 IV 90 E.
2).

Es ist daher unerheblich, dass die Beschwerdeführerin durch die Einreichung
der gefälschten Urkunden die Fremdenpolizei nicht über die Identität der
Tänzerinnen täuschen und somit auch nicht den behördlichen Entscheid als
solchen, sondern einzig den Zeitpunkt der Erteilung der erforderlichen
Bewilligungen beeinflussen wollte.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein besonders leichter Fall
im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB vor. Die Urkunden seien objektiv wahr
gewesen. Die Fremdenpolizei wäre bei Vorlage der von den Tänzerinnen selbst
unterzeichneten Urkunden zu keinen andern Entscheiden betreffend die
Bewilligungen gelangt. Der von der Beschwerdeführerin angestrebte und
erreichte Vorteil sei gering gewesen. Es sei lediglich um eine schnellere,
unkompliziertere Abwicklung des Bewilligungsverfahrens gegangen. Ein
Vermögensvorteil sei nicht erlangt worden.

3.2 Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB ist
gegeben, wenn das inkriminierte Verhalten in objektiver und in subjektiver
Hinsicht Bagatellcharakter aufweist. Da lediglich besonders leichte Fälle
(cas de très peu de gravité) privilegiert sind, ist ein strenger Masstab
anzulegen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs steht dem
kantonalen Richter ein dem Ermessen ähnlicher Beurteilungsspielraum zu, in
den der Kassationshof nicht eingreift (BGE 114 IV 126 betreffend Art. 251
Ziff. 3 aStGB, dem Art. 251 Ziff. 2 StGB entspricht).

Die Beschwerdeführerin fälschte in der Zeit von 1990 bis 1995 im Rahmen der
Ausübung ihres Berufes eine unbestimmte Vielzahl von Formularverträgen in der
Weise, dass sie die von ihr vermittelten Engagementsverträge zwischen den
Nachtclubs und den Tänzerinnen selber mit den Namen bzw. den Künstlernamen
der Letzteren unterschrieb, womit diese einverstanden waren. Sie tat dies, um
sicherzustellen, dass die Fremdenpolizei, welche eine Unterzeichnung der
Verträge durch die Tänzerinnen selbst verlangte, die erforderlichen
Aufenthalts-/Arbeitsbewilligungen an die Tänzerinnen, die nicht ohne weiteres
erreichbar waren, rechtzeitig vor Antritt der vermittelten Engagements
erteilte; dadurch konnte das Risiko von wirtschaftlichen Nachteilen für die
Agentur, welche sich aus einer verspäteten Erteilung der Bewilligungen
ergeben konnten, vermindert werden. In Anbetracht des langen Zeitraums der
deliktischen Tätigkeit, der - allerdings unbestimmten - Vielzahl  von
Fälschungen, der Begehung dieser Taten im Rahmen der Berufsausübung und der
letztlich auch finanziellen Beweggründe durfte die Vorinstanz ohne Verletzung
von Bundesrecht einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2
StGB verneinen.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat ausdrücklich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festgestellt und es daher als geboten erachtet, die auszufällende Strafe
deutlich zu reduzieren. Sie hat anstelle einer ihres Erachtens an sich
angemessenen Gefängnisstrafe von zwei Monaten eine Busse von 1'500 Franken
ausgefällt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Anbetracht der massiven, von ihr in
keiner Weise zu verantwortenden Verzögerung des Verfahrens sowie mit
Rücksicht auf den Umstand, dass das vorliegende Verfahren wegen
Urkundenfälschung lediglich ein Nebenprodukt von viel schwerer wiegenden
Anschuldigungen darstelle, hinsichtlich welcher das Verfahren eingestellt
worden sei, erscheine eine Schuldigsprechung unter Verzicht auf Strafe als
einzig angemessene Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots.

4.2 Bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die folgenden
Konsequenzen möglich: Die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im
Rahmen der Strafzumessung, die Einstellung des Verfahrens zufolge
eingetretener Verjährung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Verzicht
auf Strafe sowie die Verfahrenseinstellung als ultima ratio in extremen
Fällen (BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129).

Die Beschwerdeführerin verlangt mit Recht nicht eine Verfahrenseinstellung;
ein extremer Fall liegt nicht vor. Gegen die Beschwerdeführerin und weitere
Beteiligte war eine umfangreiche Untersuchung unter anderem wegen
Menschenhandel, krimineller Organisation und Förderung der Prostitution im
Zusammenhang mit der Vermittlung von Frauen als so genannte
Striptease-Tänzerinnen durchzuführen, welche gegen die Beschwerdeführerin
durch Strafanzeige vom 14. Mai 1992 ihren Anfang nahm und durch Verfügung der
Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 12. Januar 2000 eingestellt wurde. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie auch nach der 42tägigen
Untersuchungshaft in der Zeit vom 22. Mai 1995 bis zum 5. Juli 1995 durch das
Verfahren in einem besonderen Masse belastet worden sei. Nach der Einstellung
der Untersuchung in zahlreichen Punkten blieb das Verfahren wegen mehrfacher
Urkundenfälschung übrig. Auch dieses steht im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einer Agentur, die unter
anderem Striptease-Tänzerinnen vermittelte.

Zwar wäre auch ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe denkbar gewesen,
doch hält sich die Ausfällung einer Busse von 1'500 Franken im Rahmen des dem
Sachrichter zustehenden Ermessens. Entscheidend ist insoweit, dass die
Beschwerdeführerin die Urkundenfälschungen während eines langen Zeitraumes
von zirka 1990 bis Mai 1995 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zum
wirtschaftlichen Vorteil bzw. zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen
der Agentur beging.

5.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: