Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.320/2002
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6S.320/2002 /kra

Sitzung vom 26. November 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli, Dählhölzliweg
3, Postfach 229, 3000 Bern 6.

Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 1. März 2002.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 5. Juli 2001 sprach das Kreisgericht X Thun A.________ der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte ihn
zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten und zu einer
Busse von Fr. 500.--. In einem Fall, welcher Geschäfte mit insgesamt
mindestens 270 g reinem Kokain betraf, erkannte das Kreisgericht auf
mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (lit. A Ziff 1a/i-iii des
Dispositivs). In Bezug auf einen weiteren Fall, welcher den in einem Zeitraum
von drei Monaten getätigten Verkauf von insgesamt 12 kg Hanfkraut betraf,
erkannte das Kreisgericht auf einfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG (lit. A Ziff. 1b
des Dispositivs). In Bezug auf zwei weitere Fälle erkannte das Kreisgericht
ebenfalls auf einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (lit. A
Ziff. 1c und 1d des Dispositivs).

B.
Die allein gegen lit. A Ziff. 1b des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und
gegen den Strafpunkt vom Generalprokurator erklärte Appellation wies das
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, mit Urteil vom 1. März 2002 ab.

C.
Der Generalprokurator des Kantons Bern führt eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei
aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Der
Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) verkaufte der Beschwerdeführer in
seinem Hanfladen zwischen dem 1. April 2000 und dem 30. Juni 2000 12 kg
Hanfkraut und setzte damit Fr. 78'000.-- um; es liess sich nicht feststellen,
ob er damit auch einen Gewinn erzielte oder ob die Geschäftstätigkeit bis zum
Abbruch insgesamt defizitär blieb. Gegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens ist allein noch die Frage, ob sich der Beschwerdegegner damit der
einfachen oder wegen der Grösse des erzielten Umsatzes der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Der
Generalprokurator vertritt die Auffassung, dass der qualifizierte Tatbestand
im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG erfüllt sei: Der Beschwerdegegner
habe gewerbsmässig gehandelt, und der erzielte Umsatz sei gross. Für den
Fall, dass das Bundesgericht den in drei Monaten erzielten Umsatz von Fr.
78'000.-- nicht als gross im Sinne des Gesetzes qualifiziere, stelle sich die
Frage, ob das Verhalten des Beschwerdegegners nicht als versuchte
qualifizierte Widerhandlung zu bewerten sei. Falls der erzielte Umsatz als
gross bestimmt werde, sei die Versuchsfrage jedoch gegenstandslos.

2.
2.1 Die Vorinstanz verneint einen schweren Fall mit folgenden Motiven: Das
Qualifikationsmerkmal nach Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG sei nur erfüllt, wenn
der Täter gewerbsmässig im Sinne der allgemeinen Bestimmung dieses Begriffes
gehandelt und zugleich entweder einen grossen Umsatz oder einen erheblichen
Gewinn erzielt habe. Zwar habe der Beschwerdeführer ohne weiteres
gewerbsmässig gehandelt, indem er mit dem Kauf und der Eröffnung des Ladens
das Hanfgeschäft im Sinne eines Gewerbes aufgezogen habe mit der Absicht,
damit regelmässige Einkünfte zu erwirtschaften; ausserdem sei er planmässig
und organisiert vorgegangen. Er habe aber das weitere Erfordernis nicht
erfüllt, weil er mit seinem - an sich gewerbsmässigen - Vorgehen weder einen
grossen Umsatz noch einen erheblichen Gewinn erzielt habe. Beweismässig sei
ein Gewinn überhaupt nicht erstellt; ein Umsatz von Fr. 78'000.-- sei gemäss
Rechtsprechung und der in der Literatur vertretenen Auffassung nicht gross im
Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Die bisherige Gerichtspraxis habe in
Anlehnung an die beginnende Eintragungspflicht für das Handelsregister einen
Umsatz ab ca. Fr. 100'000.-- als gross qualifiziert, wiewohl die Grenze bis
heute vage und ohne klare Abgrenzung geblieben sei. Das Bundesgericht habe in
BGE 117 IV 67 einen Umsatz von Fr. 110'000.-- als gross qualifiziert und in
einem obiter dictum auf Art. 54 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR
221.411) hingewiesen, wo die Eintragungspflicht für das Handelsregister ab
Fr. 100'000.-- Umsatz pro Jahr statuiert werde. Entgegen der Auffassung des
Generalprokurators sei auf den in drei Monaten tatsächlich erzielten Umsatz
von Fr. 78'000.-- abzustellen, nicht auf den hochgerechneten hypothetischen
Jahresumsatz von Fr. 312'000.--, welcher erzielt worden wäre, wenn die
Geschäftstätigkeit hätte weitergeführt werden können. Auch der Gesetzestext
spreche von erzielten Einkünften.

2.2 Einleitend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass und weshalb trotz
der Bestrebungen, den Cannabiskonsum zu legalisieren, ein Interesse an der
Klärung der Frage bestehe, was ein grosser Umsatz im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes sei: Gemäss Bundesgesetz über die Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs sei bei Verdacht auf Betäubungsmitteldelinquenz
die Telefonüberwachung nur zulässig im Falle qualifizierter Tatbegehung. Beim
Handel mit Cannabis komme die mengenmässige Qualifikation nicht in Frage,
weshalb hier die Qualifikation regelmässig allein durch die Grösse des
Gewinns beziehungsweise des Umsatzes erreicht werde. Deshalb sei es für die
zuständigen Behörden wichtig zu wissen, ab welchem Betrag der Gewinn
beziehungsweise der Umsatz für eine qualifizierte Tatbegehung sprächen.
Verschärft stelle sich das Problem im Bereich der internationalen
Rechtshilfe. Der Entwurf für ein neues Betäubungsmittelgesetz halte an der
Möglichkeit der Umsatzqualifikation fest, und auch die Geldwäschereistrafnorm
gehe von einem schweren Fall aus, wenn der Täter durch gewerbsmässige
Tatbegehung einen erheblichen Gewinn oder einen grossen Umsatz erziele (Art.
305bis Ziff. 2 lit. c StGB).

Unsicherheit bestehe nicht nur darüber, ob die Grenze für die Annahme eines
grossen Umsatzes bei Fr. 100'000.-- festzusetzen sei, sondern auch in Bezug
auf die Umrechnung eines in kurzer Zeit erzielten Umsatzes auf ein ganzes
Jahr. So habe die erste Strafkammer des Obergerichts in einem in Rechtskraft
erwachsenen Urteil vom Mai 2000 eine entsprechende Umrechnung vorgenommen. In
einem zürcherischen Urteil sei ein Umsatz von Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.--
pro Jahr als gross qualifiziert worden.

In der Literatur werde als Grenze mehrheitlich von Fr. 100'000.--
ausgegangen, wobei Peter Albrecht (in: Schubarth, Hg., Kommentar zum
schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, N 192 zu
Art. 19 BetmG) die Auffassung vertrete, dass das einschränkende Merkmal des
grossen Umsatzes angesichts der neueren Rechtsprechung zum Begriff der
Gewerbsmässigkeit seine selbständige Stellung eingebüsst habe. Der Entscheid
des Bundesgerichts, mit welchem ein Umsatz von Fr. 110'000.--
selbstverständlich als gross qualifiziert worden sei, lege es nahe, die
Grenze jedenfalls nicht höher als bei Fr. 100'000.-- zu setzen. Vieles
spreche jedoch für einen deutlich tieferen Grenzwert.

Die Zusatzkriterien des grossen Umsatzes beziehungsweise erheblichen Gewinns
habe das Parlament in das Betäubungsmittelgesetz eingefügt, um Fälle mit
geringem Erlös von der Anwendbarkeit des Qualifikationsmerkmals der
Gewerbsmässigkeit auszuschliessen. Es sei mithin darum gegangen, Fälle,
welche nur un peu d'argent betroffen hätten, von der Qualifikation
auszunehmen. Der vom Beschwerdeführer umgesetzte Betrag sei aber nicht un peu
d'argent. Dazu komme, dass ein Umsatz von Fr. 100'000.-- mit dem relativ
preisgünstigen Hanf viel schwerer zu erzielen sei als mit der Geldwäscherei.
Der mit der Qualifikation beabsichtigte Schutz des Publikums vor
gewinnorientierten und aggressiven Händlern sei schon viel früher als beim
Grenzwert von Fr. 100'000.-- in Frage gestellt. Im Entscheid 119 IV 129 habe
das Bundesgericht Gewerbsmässigkeit bei betrügerischen Handlungen mit einem
Deliktsbetrag von Fr. 18'000.-- angenommen.

Für den Fall, dass der Kassationshof den umgesetzten Betrag nicht als gross
qualifiziere, seien Überlegungen zum Faktor Zeit anzustellen. Umsatz
definiere sich als Einnahmen pro Zeiteinheit. Der Vorinstanz sei
zuzubilligen, dass auf die erzielten Einkünfte abzustellen sei, nicht auf
geplante. Das bedeute aber nicht, dass die massgebliche Grösse des Umsatzes
mit einem absoluten Mindestwert zu erfassen sei. Vielmehr sei auch die
Relation zur Zeit relevant. Wenn ein Jahresumsatz von Fr. 100'000.-- als
gross erscheine, so gelte dies auch für einen Quartalsumsatz von Fr.
25'000.--. Es gehe nicht darum, den erzielten Umsatz auf ein Jahr
hochzurechnen. Es sei die Frage zu prüfen, ob das tatsächlich umgesetzte Geld
unter Berücksichtigung der Zeitspanne gross war oder nicht. Im vorliegenden
Fall habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den in drei Monaten
erzielten Umsatz von Fr. 78'000.-- nicht unter Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG
subsumiert habe. Für den Fall, dass der Kassationshof diese Auffassung nicht
teile, sei zu bemerken, dass auch der Versuch beziehungsweise das
Anstaltentreffen zur gewerbsmässigen Deliktsbegehung im Sinne von Art. 19
Ziff. 2 lit. c BetmG möglich sei: Wer ein Ladengeschäft auf unbestimmte Zeit
einrichte zum Verkauf von illegalen Hanfprodukten und dabei einen
Jahresumsatz von Fr. 100'000.-- anstrebe, könne, entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen, nach dieser Bestimmung wegen Anstaltentreffens
strafbar sein.

3.
Gemäss Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c BetmG wird mit Zuchthaus oder
Gefängnis von mindestens einem Jahr bestraft, wer mit dem gewerbsmässigen
Handel von Betäubungsmitteln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen
Gewinn erzielt. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde ein Umsatz von Fr.
78'000.-- erzielt; ein Gewinn ist nicht nachgewiesen.

3.1 Der Beschwerdegegner hat offensichtlich gewerbsmässig gehandelt, indem er
den Handel mit Cannabisprodukten mit Übernahme, Einrichtung und Betrieb eines
Ladengeschäfts auf Dauer gestellt hat und den Handel in Art eines Berufes
ausübte.

3.1.1 Die Rechtsprechung hat bisher keinen Grenzwert festgelegt, ab welchem
ein Umsatz als gross im Sinne des Gesetzes zu gelten hat. Ein Umsatz von
ungefähr Fr. 110'000.-- wurde als gross qualifiziert (BGE 117 IV 63 E. 2b),
wobei in einem obiter dictum auf die Grenze von Fr. 100'000.-- Jahresumsatz
für die Begründung der Eintragungspflicht ins Handelsregister gemäss Art. 54
HRegV hingewiesen wurde. In der Literatur wird im Blick auf den grossen
Umsatz im Sinne des Geldwäschereitatbestandes mehrheitlich eine Grenze von
Fr. 100'000.-- vertreten (vgl. z.B. Ch. K. Graber, Geldwäscherei, Diss. Bern
1995, S. 152 f.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.
Aufl. 1997, N. 25 zu Art. 305bis StGB).

3.1.2 Bis ins Jahr 1990 legte das Bundesgericht den Begriff der
Gewerbsmässigkeit weit aus: Danach handelte gewerbsmässig, wer mit der
Absicht delinquierte, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen und die
Bereitschaft hatte, die Tat gegenüber unbestimmt vielen oder bei jeder sich
bietenden Gelegenheit zu wiederholen (vgl. BGE 116 IV 319). Diese
Rechtsprechung war von der Lehre verschiedentlich kritisiert worden, weil die
Gewerbsmässigkeit mit einer Mindeststrafe von einem Jahr unter bestimmten
Umständen zu bejahen war, obwohl der Täter nur einige Bagatelldelikte mit
einer geringen Deliktsumme verwirklicht hatte. Der Gesetzgeber trug unter
anderem dieser Kritik schon im Jahre 1975 Rechnung, als er den durch
Gewerbsmässigkeit qualifizierten schweren Fall im Rahmen des
Betäubungsmittelgesetzes mit der Einschränkung versah, dass der gewerbsmässig
erzielte Umsatz gross beziehungsweise der Gewinn erheblich sein müsse (Art.
19 Ziff. 2 lit. c BetmG; vgl. dazu BGE 117 IV 63 E. 2a). Im Zusammenhang ist
der Umstand zu sehen, dass die Mindeststrafe für gewerbsmässigen Diebstahl
mit der Revision 1981 auf drei Monate herabgesetzt wurde (vgl. dazu Peter
Staub, Der qualifizierte Diebstahl nach der revidierten Fassung des
Strafgesetzbuches vom 9. Oktober 1981, ZStrR 103, 1986, S. 321 ff., mit
Hinweis auf die in der parlamentarischen Beratung vorgebrachte Kritik an der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Gewerbsmässigkeit; beim
gewerbsmässigen Betrug, Art. 146 Abs. 2 StGB, und bei der gewerbsmässigen
Hehlerei, Art. 160 Ziff. 2 StGB erfolgte die Reduktion der Mindeststrafe auf
drei Monate mit der Revision von 1994).

Dieselbe Einschränkung wie in Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG sah der
Gesetzgeber am 23. März 1990 mit der Verabschiedung von Art. 305bis StGB für
den schweren Fall der Geldwäscherei vor: Auch hier wird verlangt, dass der
gewerbsmässig handelnde Täter einen grossen Umsatz oder einen erheblichen
Gewinn erzielt hat.

Ein halbes Jahr später trug das Bundesgericht mit einer Praxisänderung der
Kritik an seiner Rechtsprechung zum Begriff der Gewerbsmässigkeit Rechnung:
Danach handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den
Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit
der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den
angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische
Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass
der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ
regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten
seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach
begangen hat (BGE 116 IV 319). Aus diesem neuen und engeren Begriff der
Gewerbsmässigkeit wurde der Schluss gezogen, dass das Erfordernis des grossen
Umsatzes beziehungsweise des erheblichen Gewinns seine selbständige Bedeutung
verloren habe (Albrecht, a.a.O., N 191). Angesichts des zeitlichen Ablaufs
könnte die Auffassung vertreten werden, dass die neue Rechtsprechung auf der
Linie von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG und Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB
liegt und dem Erfordernis Genüge getan ist, wenn Gewerbsmässigkeit im Sinne
des neuen und engeren Begriffes vorliegt. Dagegen spricht jedoch, dass die
Mindeststrafe bei beiden Tatbeständen ein Jahr beträgt, bei anderen
gewerbsmässigen Delikten wie Diebstahl, Betrug und Hehlerei aber nur drei
Monate. Dagegen spricht aber auch, dass die Reduktion der Mindeststrafe auf
drei Monate bei Betrug und Hehlerei erst 1994, mithin nach der Praxisänderung
zum Begriff der Gewerbsmässigkeit, erfolgte. Es ist also bei Drogenhandel und
Geldwäscherei weiterhin davon auszugehen, dass eine qualifizierte
Gewerbsmässigkeit vorliegen muss, zumal die Mindeststrafe in beiden Fällen
ein Jahr beträgt. Beide Tatbestände sind im Übrigen nach gleichen Kriterien
zu beurteilen (BGE 122 IV 211 E. 2d).

Der Gesetzgeber schloss ausserdem nicht nur kleine Umsätze von der Anwendung
des Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit aus; die gesetzliche
Formulierung verlangt einen grossen mit gewerbsmässigem Handeln erzielten
Umsatz, wobei nicht jeder nicht kleine Umsatz bereits als gross gelten kann.
Schliesslich hat der für Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG massgebliche Umsatz so
gross zu sein, dass er eine Mindeststrafe von einem Jahr zu rechtfertigen
vermag (vgl. auch BGE 116 IV 319 E. 3a).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kriterium des grossen Umsatzes
selbständige, den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit beschränkende
Bedeutung hat.

3.1.3 Auf Grund des Ausgeführten, der bisher in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gegebenen Hinweisen und der in der Literatur vertretenen
Auffassungen, ist davon auszugehen, dass ein Umsatz ab Fr. 100'000.-- als
gross im Sinne des Gesetzes (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG und Art. 305bis
Ziff. 2 lit. c StGB) zu gelten hat. Die Vorinstanz verletzt damit kein
Bundesrecht, wenn sie einen Umsatz von Fr. 78'000.-- nicht als gross
qualifiziert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.2
3.2.1Im Folgenden ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage zu prüfen,
ob sich der Zeitraum, in welchem ein bestimmter Umsatz erzielt worden ist,
auf die rechtliche Qualifikation des Umsatzes auswirkt oder ob diese vom
Zeitfaktor unabhängig ist.

Aus dem Gesetzestext kann nicht abgeleitet werden, dass der massgebliche
Umsatz in einem bestimmten Zeitraum erzielt worden sein müsste, damit er als
gross gelten kann. Auch in den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise
darauf, dass der Gesetzgeber zwei gewerbsmässig tätige Drogenhändler mit
denselben Umsatzzahlen allein deshalb anders behandelt wissen wollte, weil
der eine den Umsatz oder den Gewinn in einem kürzeren Zeitraum erzielte als
der andere (BBl 1973 I 1348 ff.; AB 1973 S 691 ff., 709 ff., AB 1974 N 1416
ff., 1444 ff., 1910 ff., S 594 ff.). Die Entstehungsgeschichte der Bestimmung
spricht vielmehr dafür, dass die Qualifikation des Umsatzes nicht auf den
Zeitfaktor abzustützen ist, wollte der Gesetzgeber doch die Anwendbarkeit des
qualifizierenden Merkmals der Gewerbsmässigkeit auf Fälle beschränken, in
welchen das verwirklichte Unrecht eine Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus
zu begründen vermag.

Das Bundesgericht hatte in seiner alten Rechtsprechung den Begriff des
Umsatzes noch auf die umgesetzte Menge verbotener Drogen bezogen und dabei -
wenigstens indirekt im Rahmen der Verschuldensprüfung - die Dauer der
deliktischen Tätigkeit mitberücksichtigt (BGE 106 IV 227 E. 7d/bb). Später
begriff es den umgesetzten Geldbetrag als Umsatz. Im Entscheid 6S.226/1999
vom 3. Mai 1999 E. 1c verneinte es die explizit geprüfte Frage, ob der
Zeitfaktor für die Qualifikation des Umsatzes zu berücksichtigen sei. Es
hielt dabei fest, dass die grössere kriminelle Energie desjenigen, der den
Umsatz in kürzerer Zeit erwirtschaftete, durch die längere Dauer der
kriminellen Aktivität des anderen Täters ausgeglichen werde. Oder mit anderen
Worten: Für die Bewertung der Umsatzgrösse ist es unerheblich, ob der Umsatz
bei geringerer Intensität der gewerbsmässigen Tätigkeit in längerer Zeit oder
bei grösserer Intensität in kürzerer Zeit erzielt wurde. Diesem Argument
liegt der Gedanke zu Grunde, dass es sich beim grossen Umsatz um ein
objektives und von der Zeit grundsätzlich unabhängiges Mass für das
verwirklichte Unrecht handelt, welches die Anwendung des qualifizierten
Tatbestandes absolut begrenzt. Dasselbe gilt für den erheblichen Gewinn.

Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als er die Auffassung
vertritt, dass sich in betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen Aussagen zur
Grösse von Umsatz oder Gewinn nur mit Bezugnahme auf den Zeitraum machen
lassen, in dem sie erwirtschaftet wurden. Der wesentliche Bezugspunkt des
Strafrechts liegt jedoch im verwirklichten Unrecht, welches sich für den
Drogenhandel unabhängig vom Zeitfaktor unter anderem in Umsatz- oder
Gewinnzahlen erfassen lässt.

Die strafrechtliche Bewertung einer illegalen Handelstätigkeit hat unter
anderem auf Intensität, Regelmässigkeit und Zeitdauer der Tätigkeit
abzustellen. Diese Kriterien sind jedoch allein für die Prüfung der Frage
relevant, ob Gewerbsmässigkeit vorliegt. Erst wenn dies bejaht werden muss,
ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das verwirklichte Unrecht die
Anwendung des qualifizierten Tatbestandes im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit.
c. BetmG als geboten erscheinen lässt. Massgebend für diese Prüfung ist der -
unabhängig vom Zeitraum - in absoluten Zahlen ausgedrückte tatsächlich
erzielte Umsatz beziehungsweise Gewinn als Massstab für das realisierte
Unrecht, wobei ein Umsatz von Fr. 100'000.-- als gross zu gelten hat.
Würde anders entschieden, stellten sich erhebliche Folgeprobleme: Einerseits
wäre damit zu rechnen, dass eine - aus welchen Gründen auch immer - sehr
kurze illegale gewerbsmässige Handelstätigkeit von beispielsweise einem Monat
als schwerer Fall zu qualifizieren wäre, weil der erzielte Umsatz als gross
zu gelten hätte, wenn die Tätigkeit während eines Jahres fortgeführt worden
wäre. Andererseits wäre schwer einsehbar, weshalb ein beispielsweise in drei
Jahren erzielter Umsatz von Fr. 200'000.-- nicht als gross gelten sollte.

3.2.2 Die Dauer der Handelstätigkeit darf und soll zusammen mit sämtlichen
anderen Kriterien im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Sie ist
jedoch nicht relevant für die Prüfung der Frage, ob ein gewerbsmässig
erzielter Umsatz gross im Sinne des Gesetzes ist und deshalb gegebenenfalls
eine Strafe von mindestens einem Jahr auszufällen ist. Die Vorinstanz ging
wegen eines anderen Sachverhalts (lit. A Ziff 1a/i-iii des Dispositivs, Art.
19 Ziff. 2 lit. a BetmG) von einer Mindeststrafe von einem Jahr aus. Die
Frage der Mindeststrafe stellte sich in casu somit gar nicht mehr. Die
Strafzumessung ist mit Ausnahme der zur Diskussion gestellten
Qualifikationsfrage auch nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht
fehlerhaft.

3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es würden sich für die polizeiliche
und die rechtshilfeweise Ermittlung erhebliche Probleme stellen, wenn in casu
nicht auf einen schweren Fall erkannt werde. Dazu ist zu bemerken: Für die
Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs genügt es, dass
bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht auf die qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begründen (BG betreffend die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BüPF], SR 780.1, Art. 3 Abs. 1
lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. f); die Qualifikationsmerkmale müssen nicht bereits
nachgewiesen sein, wenn über die Zulässigkeit der Telefonüberwachung zu
entscheiden ist. Entsprechendes gilt für die internationale Rechtshilfe,
zumal Ermittlungshandlungen in der Schweiz für einen anderen Staat nach
schweizerischem Recht durchzuführen sind (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [SR 351.1]). Beim Handel mit
mehreren Kilogramm Cannabisprodukten dürfte der Verdacht auf qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in aller Regel gegeben sein,
auch wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass kein grosser Umsatz
erzielt worden ist. Im Übrigen dürfte die Auslegung eines Begriffs des
materiellen Strafrechts nicht auf Interessen polizeilicher und
rechtshilfeweiser Ermittlungen abstellen; gegebenenfalls wäre es die Aufgabe
des Gesetzgebers und allein in dessen Kompetenz, entsprechenden Defiziten bei
der Ausgestaltung der relevanten verfahrensrechtlichen Normen Rechnung zu
tragen.

3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner
wäre wenn nicht wegen vollendeter, so doch wenigstens wegen versuchter
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu
sprechen gewesen, weil er mit der Einrichtung des Ladengeschäftes auf jeden
Fall Anstalten getroffen habe zur gewerbsmässigen Erzielung grosser Umsätze.
Diese bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Argumentation ist von der
Vorinstanz geprüft und verworfen worden. Die Qualifikation des grossen
Umsatzes beziehe sich nicht auf die Tathandlung, sondern auf eine Folge des
Tatverhaltens. Diese sei - analog einer Strafbarkeitsbedingung - entweder
gegeben oder sie liege nicht vor; eine im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c
BetmG versuchte qualifizierte Tatbegehung komme deshalb nicht in Frage.

Die versuchte Begehung eines qualifizierten Deliktes ist nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Ist das Grunddelikt verwirklicht, fehlt es hinsichtlich der
Qualifikationsmerkmale jedoch an einem objektiven Erfordernis, kommt ein
Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Tatbegehung nur in Frage, wenn
der qualifizierte Tatbestand ein gegenüber dem Grundtatbestand zusätzliches
Rechtsgut schützt (so etwa bei Raub und Brandstiftung; vgl. BGE 123 IV 128 E.
2b; 124 IV 97 E. 2c). Für Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist das Vorliegen
dieser Konstellation jedoch zu verneinen. Es handelt sich bei dieser
Bestimmung allein um eine Regel der Strafzumessung, durch welche kein
weiteres, durch den vom Grundtatbestand gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG nicht
abgedecktes Rechtsgut geschützt würde; es wird mit dieser Regel allein an die
erhöhte Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung angeknüpft, nicht an die
Beeinträchtigung eines anderen Rechtsgutes. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist
eine Strafzumessungsregel. Sie nennt Umstände, welche zur Anwendung des
höheren Strafrahmens führen, nicht Tatbestandsmerkmale. Letztere beschreiben
die gesetzlich erfasste Rechtsgutbeeinträchtigung und bestimmen das strafbare
Geschehen als Gegenstand der Strafzumessung. Strafzumessungsregeln dagegen
enthalten einen Massstab für die Bewertung dieses Gegenstandes. Im Stadium
dieser Bewertung kann die Frage des Versuchs, welche sich bei der
Tatbestandsmässigkeit stellt, nicht mehr aufgeworfen werden (BGE 122 IV 360
E. 2b mit Hinweisen).
Die Anwendung des höheren Strafrahmens setzt nach dem klaren Wortlaut des
Gesetzes in objektiver Hinsicht voraus, dass ein grosser Umsatz effektiv
erzielt worden ist (vgl. auch Albrecht, a.a.O., N. 194 zu Art. 19 BetmG;
Corboz, Les principales infractions, 2. Aufl., Bern 2002, S. 788, N. 105 f.).
Der subjektive Umstand, dass eine Person beabsichtigte, einen grossen Umsatz
zu erzielen, kann das objektive Erfordernis nicht ersetzen und genügt deshalb
für die Anwendung des höheren Strafrahmens nicht.

3.4 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 278 Abs. 2
BStP). Der Beschwerdegegner ist für das Verfahren vor Bundesgericht
angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdegegner wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: