Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.313/2002
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6S.313/2002/sch

Urteil vom 18. Februar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen.
Gerichtsschreiber Boog.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Kern,
Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden,

gegen

ELVIA Versicherungen, Postfach, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Betrug; Strafzumessung; Zivilforderung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
1. Strafkammer, vom 21. März 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte A.________ mit Urteil vom 21.
März 2002 in zweiter Instanz der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung, des
gewerbsmässigen Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und
verurteilte ihn - teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts
Affoltern vom 29. März 1994 - zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
Zuchthaus und zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Die ausgestandene
Untersuchungshaft von 319 Tagen rechnete es ihm an. In verschiedenen
Anklagepunkten stellte es das Verfahren zufolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung ein, in weiteren Punkten sprach es ihn frei. Ferner
entschied das Obergericht über die geltend gemachten
Schadenersatzforderungen. Es verurteilte A.________ namentlich zur Zahlung
von Fr. 105'329.60 an die ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft.

B.
A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, eine unbedingte
Freiheitsstrafe von nicht mehr als 16 Monaten oder eine Freiheitsstrafe von
nicht mehr als 18 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
auszusprechen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verleihung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.

C.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt unter Verzicht auf
Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur; sie
führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter
Abs. 1 BStP), nicht aber zu einer neuen Entscheidung des Bundesgerichts in
der Sache selbst. Auf die Rechtsbegehren kann deshalb nur in diesem Rahmen
eingetreten werden (BGE 118 IV 277 E. 1).

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des Betruges zum
Nachteil der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
ELVIA), die Gutheissung von deren Schadenersatzforderung sowie die
Strafzumessung. In den übrigen Punkten ficht er das vorinstanzliche Urteil
nicht an.

3.
3.1 Die kantonalen Instanzen stellen hinsichtlich des in Anklageziffer 5
umschriebenen Betrugs zum Nachteil der ELVIA fest, im August 1992 sei die
Jacht des Beschwerdeführers auf See vor Korsika vollständig ausgebrannt. Am
21. September 1992 habe der Beschwerdeführer bei der ELVIA als Schaden u.a.
eine Fotokamera angemeldet, die beim Brand nicht zerstört oder beschädigt
worden war. Die ELVIA (Boots-Vollkaskoversicherung) und die Winterthur
Versicherungen (Hausratsversicherung) hätten den gesamten Brandschaden an
Effekten im Betrag von Fr. 8'319.70 übernommen und diesen untereinander
aufgeteilt.

3.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die als Schaden geltend gemachte
Fotokamera beim Brand seines Bootes nicht zerstört worden ist. Er bringt
indes vor, es seien mit dem Schiff deutlich mehr und auch teure Effekten
untergegangen, als er den Versicherungen als Schaden gemeldet habe. Er habe
sich durch die Anmeldung der Fotokamera nicht einen unrechtmässigen Vorteil
verschaffen wollen, sondern lediglich erreichen wollen, dass ihm möglichst
viel von seinem tatsächlich erlittenen, aber nicht belegbaren Schaden ersetzt
würde. Damit wendet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, an welche der Kassationshof gebunden ist (Art. 277bis Abs. 1
BStP). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das betrügerische Verhalten
liege nicht darin, dass er die Versicherung nicht auf die Auszahlung einer zu
hohen Versicherungsleistung hingewiesen hat, geht seine Beschwerde an der
Sache vorbei, zumal gegen ihn insofern kein Vorwurf erhoben wird. Die
kantonalen Instanzen  begründen  den  Schuldspruch  des  Betruges lediglich
damit,
dass er den Verlust der Fotokamera als Schaden angemeldet hat, obwohl diese
in Wirklichkeit nicht zerstört worden war, er mithin einen Versicherungsfall
vorgetäuscht hat.

Der Beschwerdeführer wendet in dieser Hinsicht vergeblich ein, es fehle am
Kausalzusammenhang zwischen der Auszahlung der ELVIA und seiner
Schadensmeldung, weil der Gesamtbetrag der als Schaden gemeldeten Effekten
mit rund Fr. 8'300.-- höher gewesen sei als die Entschädigung, die die
Bootsversicherung nach Vertrag habe ausrichten müssen. Die ELVIA habe denn
auch lediglich Fr. 5'669.80 abzüglich der Ausgleichzahlung der Winterthur
Versicherung von ca. Fr. 840.-- bezahlt.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl der ELVIA, mit
der er eine Wasserfahrzeugversicherung abgeschlossen hatte, wie auch den
Winterthur-Versicherungen, mit welcher eine Haushaltversicherung bestand,
eine Liste der zerstörten Effekten mit einem Schadensbetrag von Fr. 8'319.70
bzw. Fr. 6'224.70 eingereicht hat. Der maximal versicherte Betrag für
Effekten belief sich bei der ELVIA gemäss der Entschädigungsvereinbarung vom
3.11.1992 auf Fr. 5'000.--. Die Differenz von Fr. 3'319.70 zum angemeldeten
Schadensbetrag von Fr. 8'319.70 übernahmen in der Folge die
Winterthur-Versicherungen, die ihrerseits noch eine Abkommenszahlung an die
ELVIA von Fr. 840.20 entrichteten, so dass beide Versicherungen den Schaden
für die Effekten je zur Hälfte übernahmen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der geltend gemachte
Schaden vollumfänglich, also auch für den vorgetäuschten Verlust der
Fotokamera, ersetzt wurde. Somit war die vom Beschwerdeführer eingereichte
Schadensaufstellung für beide Versicherungen zumindest mitbestimmend für die
Entschädigungs-Vereinbarung. Der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und
Irrtum bzw. zwischen Irrtum und Vermögensverfügung ist daher ohne weiteres zu
bejahen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 5.
Aufl., Bern 1995, § 15 N 29; Schönke/Schröder/Cramer, Strafgesetzbuch,
Kommentar, 26. Aufl. 2001, § 263 N 77).

Ohne Bedeutung ist, dass die Schadensabwicklung über zwei Versicherungen
lief, zumal der Beschwerdeführer beiden Versicherungen gegenüber die
täuschende Angabe gemacht hat. Unerheblich ist sodann, ob tatsächlich die
ELVIA den angeblichen Schaden für den Verlust der Fotokamera ersetzt hat. Der
Beschwerdeführer hat den vorgetäuschten Versicherungsfall beiden
Gesellschaften gemeldet und beide Versicherungen haben Schadenersatz in einem
grösseren Umfang erbracht, als sie nach Vertrag hätten leisten müssen. Das
betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers hat sich mithin gegen beide
Gesellschaften gerichtet.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.
4.1 Für den Fall der Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Gutheissung der Rückforderung der ELVIA.
Er macht geltend, die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückforderung der
durch die ELVIA bezahlten Versicherungsleistungen seien mindestens bezüglich
der Wasserfahrzeugversicherung nicht erfüllt. Im Übrigen habe die Höhe der
Auszahlung mit seiner falschen Schadensanzeige nichts zu tun gehabt, sondern
habe im Wesentlichen auf einer Absprache zwischen der ELVIA und den
Winterthur-Versicherung beruht.

4.2 Ist der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden, kann
der Verurteilte die Nichtigkeitsbeschwerde auch wegen dieses Anspruchs
ergreifen (Art. 271 Abs. 1 BStP). Weist der Kassationshof die Beschwerde im
Strafpunkt ab, tritt er auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur ein,
wenn der Streitwert der Zivilforderung die Berufungssumme von Fr. 8'000.--
erreicht (Art. 46 OG) oder es sich um einen Anspruch handelt, der im
zivilprozessualen Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert der Berufung
unterläge (vgl. Art. 45 OG; BGE 127 IV 203 E. 8b S. 208).

Der Streitwert bestimmt sich nach Massgabe der vor der letzten kantonalen
Instanz noch streitigen Ansprüche (Art. 46 OG). Er muss in der
Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wie in der Berufung grundsätzlich
angegeben werden. Die Unterlassung dieser Angabe hat zur Folge, dass auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann, es sei denn der Streitwert liesse
sich ohne weiteres mit Sicherheit der Beschwerdeschrift, dem angefochtenen
Urteil oder den Akten entnehmen (BGE 128 IV 53 E. 6a; 127 IV 141 E. 1c).
Dasselbe gilt hinsichtlich des Rechtsbegehrens, d.h. der Geldsumme, zu deren
Zahlung die Gegenpartei verpflichtet werden soll (BGE 125 IV 412 E. 1b und
c/aa mit Hinweisen; 128 IV 53 E. 6a S. 70).

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weder Ausführungen zum
Streitwert noch stellt er ausdrücklich ein Rechtsbegehren. Die
Begründungsanforderungen sind in dieser Hinsicht somit nicht erfüllt. Auf die
Beschwerde kann daher im Zivilpunkt nicht eingetreten werden.

Im Übrigen wäre sie unbegründet, da gemäss Art. 40 VVG die Leistungsbefreiung
den ganzen Anspruch umfasst, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen
Teil bzw. einzelne Schadensposten bezieht und schon der erfolglose
betrügerische Versuch die Sanktionen nach Art. 40 VVG auslöst (Nef, Basler
Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, Art. 40 N 47
und 17).

5.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung.

5.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil
die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den
Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen
schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt
werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung
fanden und wie sie gewichtet wurden. Dabei müssen die einzelnen
Strafzumessungsfaktoren nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet werden und
über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf auch
mit Stillschweigen hinweggegangen werden. Insgesamt müssen seine Erwägungen
die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel
erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem
urteilenden Gericht indes ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das
Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn
das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten
hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist
oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch
gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng
bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des
Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123
IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).

5.2 Die Vorinstanz kommt bei der Strafzumessung zunächst zum Schluss, der
Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und
Art. 29 Abs. 1 BV sei verletzt. Zusätzlich  würdigt sie den Zeitablauf seit
der Tat auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 64 Abs. 5 StGB, da die
Verjährungsfrist bis zum Urteilszeitpunkt zu vier Fünfteln abgelaufen sei.
Sie trägt der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Anwendung des
Strafmilderungsgrundes nach Art. 64 Abs. 5 StGB durch eine doppelte
Erweiterung des Strafrahmens nach unten auf Haft oder Busse und einer
erheblichen Strafminderung Rechnung.

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wertet die Vorinstanz als relativ
schwer. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Vorgehensweise eine recht grosse
kriminelle Energie bewiesen und krass egoistisch gehandelt. Ausserdem müsse
straferhöhend berücksichtigt werden, dass er nicht einmal ein halbes Jahr
nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft die zahlreichen Delikte im
Geschäftsbereich der von ihm und zum Teil zusammen mit einem Mittäter
geführten X.________ AG (gewerbsmässiger Betrug in 30 Fällen im Rahmen
betrügerischer Geschäftstätigkeit mit Warentermingeschäften zum Nachteil
einer Vielzahl von Kunden mit einem Schaden in beträchtlicher Höhe) begangen
habe. Strafmindernd würdigt die Vorinstanz die erhöhte Strafempfindlichkeit
des Beschwerdeführers, welche sich durch die Geburt seines Kindes gegenüber
dem erstinstanzlichen Urteil noch erhöht habe.

Die Vorinstanz setzt - nach Berücksichtigung der Freisprüche und
Verfahrenseinstellungen - für den am schwersten wiegenden gewerbsmässigen
Betrug im Zusammenhang mit der X.________ AG eine Einsatzstrafe von 18
Monaten fest, die es für die weiteren Delikte nach Art. 68 Ziff. 1 StGB sowie
unter Berücksichtigung des Rückfalls gemäss Art. 67 Ziff. 1 StGB auf eine
Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren schärft. Nach Milderung der Strafe wegen der
überlangen Verfahrensdauer und des Wohlverhaltens, der teilweisen Anwendung
von Art. 68 Ziff. 2 StGB sowie nach Berücksichtigung der weiteren
Strafzumessungsfaktoren setzt sie die Freiheitsstrafe um 13 Monate herab und
spricht eine Strafe von 20 Monaten Gefängnis aus. Da der bedingte
Strafvollzug schon aus objektiven Gründen nicht in Betracht fiel,
berücksichtigt die Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach bei Strafen im
Bereich von 18 Monaten der Grenze zum bedingten Strafvollzug Rechnung zu
tragen sei, nicht.

5.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander und würdigt
sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich
nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

So erscheint entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Strafschärfung
der Einsatzstrafe um 15 Monate auf 2 ¾ Jahre nicht als unverhältnismässig
hoch. Dass der Beschwerdeführer in zweiter Instanz in allen Fällen im
Zusammenhang mit der X.________ AG von der Anklage der Urkundenfälschung
freigesprochen wurde, trifft zu. Doch sind diese Freisprüche ebenso wie die
in diesem Komplex erfolgten Verfahrenseinstellungen zufolge Eintritts der
Verjährung allein für die Bemessung der Einsatzstrafe von Bedeutung, die der
Beschwerdeführer nicht beanstandet. Für die Strafschärfung von Bedeutung sind
daher ausschliesslich die Schuldsprüche für die weiteren Delikte. Hier wurde
der Beschwerdeführer im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil lediglich in
einem Teilpunkt von der Anklage der Urkundenfälschung freigesprochen. In
weiteren vier (Teil-)Punkten stellte die Vorinstanz das Verfahren zufolge
Verjährung ein. Dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe trotz dieser
Freisprüche und Verfahrenseinstellungen in Nebenpunkten um 15 Monate, mithin
lediglich um einen Monat weniger als das Bezirksgericht Baden, schärft, liegt
noch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.

Angemessen zu Gunsten des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz sodann
dessen Wohlverhalten nach der Tat. Dabei trifft nicht zu, dass sie den
tadellosen Lebenswandel lediglich im Zusammenhang mit der Verletzung des
Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK berücksichtigt. Das ergibt
sich ohne weiteres aus der Anwendung von Art. 64 Abs. 5 StGB, nach welcher
Bestimmung die Strafmilderung neben dem Verstreichen einer verhältnismässig
langen Zeitspanne seit der Tat auch ein Wohlverhalten des Täters während
dieser Zeit voraussetzt. Für eine zusätzliche Gewichtung des positiven
Lebenswandels des Beschwerdeführers besteht kein Anlass.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch zu Unrecht dagegen, dass ihm die
Vorinstanz mangelnde Einsicht und Reue attestiert. Dass er bei den Delikten
im Zusammenhang mit der X.________ AG die Schuld auf seinen Mittäter schieben
wollte und andere Vorwürfe bestreitet, räumt er selbst ein. Die Vorinstanz
wertet dieses Verhalten jedoch nicht straferhöhend, sondern sieht in dieser
Hinsicht lediglich von einer Strafminderung ab. Dies ist nicht zu
beanstanden.

Was der Beschwerdeführer im Weiteren zur 18-Monatsgrenze für den bedingten
Strafvollzug ausführt, geht an der Sache vorbei. Wohl ist die Grenze von 18
Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei der Strafzumessung
zu berücksichtigen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer
Dauer in Betracht fällt (BGE 118 IV 337 E. 2c). Dies wird von der
Rechtsprechung für Freiheitsstrafen bejaht, die eine Dauer von 21 Monaten
nicht übersteigen (BGE 127 IV 97 E. 3). Diese strafmindernde Gewichtung
günstiger beruflicher oder familiärer Verhältnisse und einer vorteilhaften
persönlichen Entwicklung kann aber nur dort zum Zug kommen, wo die
Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im Übrigen erfüllt sind. Das ist hier
nicht der Fall, scheitert doch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
schon aus objektiven Gründen.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht,
die Verletzung des Beschleunigungsgebots erlaube als Sanktion die Gewährung
des bedingten Strafvollzugs trotz der objektiven Hinderungsgründe gemäss Art.
41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Nach der Rechtsprechung kommen als Sanktionen für die
Verletzung des Beschleunigungsgebots die Berücksichtigung der
Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des
Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen als
ultima ratio die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 124 I 139 E. 2a;
117 IV 124 E. 4d). Zwar wird in der Literatur als Sanktionsmöglichkeit u.a.
auch die allfällige Berücksichtigung "bei der Entscheidung über die
Strafaussetzung zur Bewährung" genannt (Miehsler/Vogler, Internationaler
Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 1986 Art. 6 N 329; vgl.
BGE 117 IV 124 E. 4c). Dieser Hinweis bezieht sich indes auf § 56 Abs. 3
dStGB, wonach die Vollstreckung bei Strafen von mindestens sechs Monaten
nicht ausgesetzt werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet
(vgl. auch § 56 Abs. 2 dStGB). Die überlange Verfahrensdauer kann in diesem
Kontext das Bedürfnis nach Verteidigung der Rechtsordnung relativieren oder
ganz hinfällig machen (Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 24. Aufl. 2001, § 56 N
17). Die Voraussetzungen für die Strafaussetzung gemäss § 56 Abs. 1 und 2
dStGB (Sozialprognose und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bis zu zwei
Jahren) müssen allerdings auch bei dieser Konstellation erfüllt sein.
Insofern verhält es sich auch beim bedingten Strafvollzug im Sinne von Art.
41 Ziff. 1 StGB gleich. Die Verfahrensverzögerung vermag weder objektive
Hindernisse noch eine mangelnde günstige Prognose zu beseitigen. Das ergibt
sich auch daraus, dass der bedingte Aufschub der Strafe lediglich eine
Modalität der Strafvollstreckung ist (Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 41 N 1). Die
Sanktionen wegen der überlangen Verfahrensdauer setzen aber direkt bei der
Ausfällung der Strafe bzw. bei der Festsetzung ihrer Dauer an, nicht bei der
Art und Weise ihres Vollzugs. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann
daher nicht als Ausgleich für den durch die überlange Verfahrensdauer
erlittenen Nachteil dienen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. BGE 117 IV 124 E. 4d nennt denn auch bei der
zusammenfassenden Aufzählung der möglichen Sanktionen die Berücksichtigung
bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch vergeblich geltend, die
Vorinstanz habe seine Strafempfindlichkeit zu wenig gewichtet. Es mag
zutreffen, dass der Beschwerdeführer durch die drohende Verbüssung der
Reststrafe von jedenfalls 81 Tagen, die gemäss Art. 1 Abs. 3 VStGB 3 nicht in
der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden kann und für welche, wie der
Beschwerdeführer ausführt, nach der Strafvollzugspraxis des Kantons Aargau
auch kein Vollzug in Halbfreiheit in Frage kommen soll, in beruflicher
Hinsicht Nachteile erleiden dürfte und von seiner Familie getrennt werden
wird. Diese Gesichtspunkte hat die Vorinstanz indes hinreichend
berücksichtigt. Die beruflichen Schwierigkeiten und die Trennung von der
Familie sind als zwangsläufige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe
verbunden und können für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des
Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbeziehung
spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben
diese Folgen ausschliesst. Die ausgesprochene Strafe verletzt auch in diesem
Punkt kein Bundesrecht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Härte, die
ein Vollzug der Reststrafe für seine berufliche Entwicklung und namentlich
für seine Familie bedeuten würde, und die von ihm vollzogene Kehrtwendung
könnten aber in einem allfälligen Begnadigungsverfahren Bedeutung erlangen.
Wie es sich damit verhält, ist hier nicht zu prüfen, sondern fällt auf ein
allfälliges Gesuch hin in die Entscheidkompetenz der zuständigen kantonalen
Behörde (Art. 394 lit. b StGB; §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Begnadigung
des Kantons Aargau).

Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz als nachvollziehbar und
sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Daran ändert nichts, dass
die Vorinstanz die erheblichen zivilrechtlichen Folgen seines
Versicherungsbetrugs nicht ausdrücklich gewürdigt hat. Denn der Kassationshof
kann das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller
relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachrichter
zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die
Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten
enthält. Die Vorinstanz hat jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung
nicht überschritten.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verteilung der Verfahrenskosten im
vorinstanzlichen Verfahren wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,
da die Verlegung der kantonalen Prozesskosten vom kantonalen Recht geregelt
wird, dessen Anwendung im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann.

7.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 152 OG kann bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125
IV 161 E. 4). Er hat den angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren
Argumenten in Frage gestellt (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem
Beschwerdeführer werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird
aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. Mit
dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird im Strafpunkt abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herrn lic. iur. Peter Kern,
Rechtsanwalt, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung
von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: