Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.30/2002
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6S.30/2002 /kra

Urteil vom 6. März 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig, Ankerstrasse
24, Postfach, 8026 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 11. Oktober 2001.

Sachverhalt:

A.
Auf Anklage der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 13. März 1998 hin verurteilte
das Bezirksgericht Zürich, 1. Strafkammer, A.________ mit Urteil vom 21.
Dezember 2000 wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten. Vom Vorwurf der mehrfachen
Urkundenfälschung sprach es ihn frei.

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 31. Oktober 1988 erwarb die Firma B.________ Bau + Immobilien-Treuhand AG
zwei Parzellen mit insgesamt 8'152 m2 in der Gemeinde E.________ zu einem
Quadratmeterpreis von Fr. 400.--. Ungefähr ein Jahr später versuchte die
Käuferin, die beiden Grundstücke zu einem Quadratmeterpreis von Fr. 680.-- an
einen Dritten weiter zu veräussern. Der Verkauf scheiterte jedoch an der mit
Bundesbeschluss statuierten und damals gültigen Sperrfrist von fünf Jahren
für die Veräusserung nicht landwirtschaftlicher Grundstücke. Der beigezogene
Notar hatte die Parteien darauf hingewiesen, dass das geplante Vorgehen - den
Vertrag zu schliessen und zu beurkunden, ihn aber erst nach Ablauf der
Sperrfrist im Grundbuch einzutragen - nicht zulässig sei. Im Frühjahr 1990
kam es zu neuen Gesprächen mit C.________, einem weiteren Kaufinteressenten.
Die B.________ Bau + Immobilien-Treuhand AG war bei diesen Gesprächen
vertreten durch den Verwaltungsratspräsidenten B.________ und durch das
Verwaltungsratsmitglied Rechtsanwalt A.________. Anlässlich der
Vertragsverhandlungen wurde zwischen diesen drei Personen folgendes Vorgehen
vereinbart: C.________ solle die Parzellen für die C.________ AG im Baurecht
von der B.________ Bau + Immobilien-Treuhand AG erwerben. Da auch
Baurechtsverträge unter die Sperrfrist fielen, wenn damit ein Gewinn für die
Baurechtsgeberin verbunden war, durfte für den zu schliessenden Vertrag nur
von einem Quadratmeterpreis von Fr. 465.-- ausgegangen werden: Tatsächlich
legten die Vertragsparteien der Abmachung jedoch einen Preis Fr. von Fr.
700.-- bis Fr. 730.-- zu Grunde. Der Differenzbetrag von 1.92 Mio. zwischen
dem Gesamtwert des Baurechts, auf welchem der Baurechtsvertrag mit einem
Quadratmeterpreis von Fr. 465.-- offiziell beruhte, und dem tatsächlich
vereinbarten Preis sollte die Baurechtsnehmerin nach Erstellung und Verkauf
der geplanten Liegenschaften an die Baurechtsgeberin bezahlen. Um die Natur
dieser Zahlung zu verschleiern, schlossen die Parteien unter Beizug einer
Stiftung Liechtensteinischen Rechts einen fingierten, keinen besonderen
Formvorschriften unterstehenden Darlehensvertrag über Fr. 1.92 Mio., wobei
die Baurechtsnehmerin als Darlehensnehmerin fungierte. Die vorgebliche
Hingabe der Darlehensvaluta durch die Baurechtsgeberin wurde von der
Baurechtsnehmerin quittiert. Mit dem Darlehensvertrag und der Quittung sollte
die Baurechtsgeberin von der Baurechtsnehmerin später die verdeckten
summierten Baurechtszinsen von Fr. 1.92 Mio. einfordern können.

In der Folge erstellten die Parteien einen Baurechtsvertrag, der mit einem
Baurechtszins von jährlich Fr. 246'394.20 auf dem rechtlich zulässigen
Quadratmeterpreis von Fr. 465.-- beruhte. Die vereinbarte zusätzliche
Verpflichtung der Baurechtsnehmerin zur Zahlung von Fr. 1.92 Mio. war aus
diesem Vertrag nicht ersichtlich. Gegenüber dem für den öffentlichen Notar
des Kantons Aargau handelnden Rechtsanwalt, der die Beurkundung vorbereitete,
erklärten sie wahrheitswidrig, den Vertrag in der schriftlich niedergelegten
Form schliessen zu wollen. In der Folge nahm Martin Inderkum als öffentlicher
Notar des Kantons Aargau die Beurkundung des Vertrages vor, indem er den
Vertrag mit seinem Stempel versah und unterschrieb. Die Beteiligten
bezweckten mit ihrem Vorgehen die unrichtige Beurkundung verwaltungs- und
steuerrechtlich erheblicher Tatsachen, um damit die fünfjährige Sperrfrist
für die Weiterveräusserung der Liegenschaft umgehen zu können.

B.
Die Berufung A.________s wies das Obergericht des Kantons Zürich, 1.
Strafkammer, am 11. Oktober 2001 ab und bestätigte das bezirksgerichtliche
Urteil.

C.
A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt die
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils.

D.
Das Obergericht hat am 7. Februar 2002 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtet.

E.
Mit Entscheid vom 7. November 2002 wies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Aufgrund des vorinstanzlichen Urteils steht fest - und es wird im Übrigen
auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten -, dass der vom öffentlichen Notar
beurkundete Baurechtsvertrag rechtlich massgebende Tatsachen falsch
beziehungsweise unvollständig wiedergibt. Der Beschwerdeführer wendet jedoch
ein, das vorinstanzliche Urteil halte vor Art. 277 BStP nicht stand. Die
Vorinstanz treffe keine hinreichenden Feststellungen zur Beteiligung des
Notars beim Beurkundungsvorgang. Die Mitwirkung des Notars sei jedoch
rechtserheblich. Von der persönlichen Mitwirkung des Notars, welchen, wenn
nicht eine materielle, so doch wenigstens eine formelle Prüfungspflicht
treffe, hänge ab, ob die öffentliche Beurkundung überhaupt gültig zustande
gekommen sei. Die kantonale Notariatsordnung schreibe vor, dass die
Urkundsperson sich mit eigenen Sinnen und durch angemessene Befragung der
Parteien von den Tatsachen überzeuge, die sie beurkunde.

1.2 Art. 277 BStP umschreibt keinen selbständigen Beschwerdegrund (vgl. BGE
117 Ia 1 E. 1b; Wiprächtiger, Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in:
Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, N 6.107).
Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass auch eine
Verletzung materiellen Bundesstrafrechts geltend gemacht wird. Das
Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid gemäss Art. 277 BStP unter
anderem auf, wenn die Vorinstanz die tatsächlichen Feststellungen nicht
trifft, die für die Anwendung des eidgenössischen Rechts notwendig wären.
Hier stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zusammen mit
seinem Geschäftspartner und dem Erwerber des Baurechts durch Täuschung
bewirkt, dass ein Notar als Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet habe. Von einer persönlichen
Anwesenheit des Notars und von der persönlichen Befragung der Vertragsparteien durch diesen Notar geht die Vorinstanz jedoch nicht aus. Für
die Vorbereitung der Beurkundung liess sich der Notar durch Rechtsanwalt
D.________ vertreten. Der Notar war an der Beurkundung des Vertrags allein
damit beteiligt, dass er die Vertragsurkunde stempelte und unterzeichnete.
Die Täuschung des Notars erfolgte gemäss erstinstanzlichem Urteil, auf
welches die Vorinstanz verweist, mittelbar insofern, als der tatsachenwidrige
Vertrag zur Vorbereitung der Beurkundung dem Vertreter des Notars
unterbreitet wurde mit der stillschweigenden Unterstellung, der Vertrag
entspreche dem tatsächlichen  Willen der Parteien. Auf Grund dieses
Sachverhalts kann die Anwendung von Art. 253 StGB ohne weiteres überprüft
werden. Ob der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Verhalten den
Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung erfüllt hat, ist eine
Rechtsfrage, die im Folgenden zu prüfen ist.

2.
2.1 Die Vorinstanz geht wie bereits das Bezirksgericht davon aus, dass es
unerheblich sei, ob die Urkundsperson die Übereinstimmung der bestätigten
Tatsachen mit der Wirklichkeit überprüft hat oder überhaupt überprüfen
konnte. Die erhöhte Glaubwürdigkeit der öffentlichen Urkunde, welche nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre Voraussetzung für die
Strafbarkeit einer Falschbeurkundung sei, beruhe auf der Wahrheitspflicht des
Erklärenden und auf der Ermittlungspflicht der Urkundsperson im formellen
Bereich. Indem der Beschwerdeführer gegenüber dem Notar eine falsche
Gegenleistung für das veräusserte Baurecht angab, habe er den objektiven
Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllt.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass der öffentlichen Urkunde
eine erhöhte Glaubwürdigkeit und die objektive Wahrheitsgarantie gemäss Art.
9 ZGB nur zukomme, wenn neben der Wahrheitspflicht des Erklärenden auch von
der materiellen Überprüfungspflicht der Urkundsperson ausgegangen werde. Die
Vorinstanz widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sie eine
nur formelle Prüfungspflicht annehme. Für das Bundesgericht komme der Urkunde
erhöhte Beweiskraft nur zu, wenn die Urkundsperson die beurkundete Tatsache
zu prüfen gehabt habe und wenn sie in der Lage gewesen sei, die Tatsache auf
Grund eigener Wahrnehmung zuverlässig zu prüfen (mit Hinweis auf BGE 110 II 1
E. 3). In einem anderen Fall habe das Bundesgericht einem Dokument die
erhöhte Glaubwürdigkeit abgesprochen, weil der beigezogene Notar nicht
ausdrücklich erklärt habe, die enthaltenen Angaben geprüft zu haben (BGE 125
IV 273).

2.3
2.3.1Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig,
wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden
lässt in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen. Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer durch Täuschung
bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine
rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche
Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Art. 253 Abs. 1 StGB
regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung
besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung,
wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliessen muss.

Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren
Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene
Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung liegt eine
qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung nur vor, wenn
der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher
ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein
gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten
gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer
Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die
Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, den Inhalt bestimmter Schriftstücke
näher festlegen (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 126 IV 65 E. 2 a).

2.3.2 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe
zusammen mit den Mitbeteiligten durch Täuschung des Vertreters des
öffentlichen Notars vorsätzlich bewirkt, dass der mit den tatsächlichen
Verhältnissen nicht übereinstimmende Baurechtsvertrag öffentlich beurkundet
wurde. Insoweit ist der Tatbestand von Art. 253 StGB offensichtlich erfüllt.
Zu prüfen bleibt die allein umstrittene Frage, ob die Umstände, unter welchen
die Beurkundung stattfand, gegen die erhöhte Glaubwürdigkeit der Urkunde
sprechen beziehungsweise eine gültige öffentliche Beurkundung gar nicht
vorliegt oder ob diese Umstände im Rahmen von Art. 253 StGB bedeutungslos
sind.

2.3.3 Art. 9 Abs. 1 ZGB statuiert die gesetzliche Vermutung, wonach
öffentliche Urkunden den vollen Beweis für die bezeugten Tatsachen erbringen.
Zwar kann diese Vermutung durch den Nachweis der Unrichtigkeit der bezeugten
Tatsachen widerlegt werden, doch ändert das daran nichts, dass der
öffentlichen Urkunde als solcher kraft gesetzlicher Vermutung erhöhte
Glaubwürdigkeit zukommt.

Die gesetzliche Vermutung beruht materiell zwar auf der Wahrheitspflicht der
Erklärenden und auf der Prüfungspflicht der Urkundsperson. Das bedeutet
jedoch nicht, dass die Urkunde ihre Qualität als eine öffentliche und damit
besonders glaubwürdige Urkunde verlöre, wenn die Erklärenden pflichtwidrig
unwahre Tatsachen verurkunden lassen oder wenn die Urkundsperson ihrer
Prüfungspflicht nicht nachkommt. Es ist deshalb bedeutungslos, ob sich der
Notar gemäss aargauischer Notariatsordnung bei der Vorbereitung des
Beurkundungsvorganges durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und ob er auf
die persönliche Befragung der Parteien verzichten durfte (vgl. auch Markus
Boog, in: Niggli/Wiprächtiger, Hrsg., Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch,
Bd. 2, Art. 253 N. 4 ff.). Die erhöhte Glaubwürdigkeit des Baurechtsvertrags
knüpft sich allein an das formelle Kriterium seiner öffentlichen Beurkundung,
die als solche unbestritten ist und auf welche Dritte kraft Gesetzes und
Verkehrsübung vertrauen und vertrauen dürfen. Die Tatbestände des
Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer
Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. In der im formellen
Kriterium der öffentlichen Beurkundung begründeten besonderen Glaubwürdigkeit
öffentlicher Urkunden liegt der Grund für den besonderen strafrechtlichen
Schutz, den Art. 253 StGB der Wahrheit und der Glaubwürdigkeit öffentlicher
Urkunden gewährt.

In casu ist die fehlende persönliche Befragung durch den Notar auch deshalb
nicht von Belang, weil die Parteien ohnehin die Absicht hatten, eine
Falschbeurkundung zu erschleichen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer, der an der Ausarbeitung des tatsachenwidrigen Vertrages
massgeblich beteiligt war, den wahren Vertragsinhalt kund gegeben hätte, wenn
er vom Notar persönlich befragt worden wäre.

2.3.4 Die Beschwerde ist schliesslich auch insoweit unbegründet, als sich der
Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht: In BGE
110 II 1 stellte das Bundesgericht fest, dass die öffentliche Urkunde nur
Beweis erbringe dafür, was die Urkundsperson zu prüfen hatte und was von ihr
auch geprüft werden konnte. Das Bundesgericht äusserte sich also zum Umfang
der Prüfungspflicht des Notars und zu dessen Möglichkeit, dieser Pflicht in
Bezug auf bestimmte Urkundeninhalte auch nachzukommen. Dass die Gültigkeit
der Urkunde als einer öffentlichen von der faktischen materiellen Prüfung des
Urkundeninhalts durch den Notar abhängen würde, kann aus diesem Entscheid
nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig vermag BGE 125 IV 273 die Auffassung
des Beschwerdeführers zu stützen: In diesem Fall hat das Bundesgericht zwar
die besondere Glaubwürdigkeit einer Urkunde und damit die Strafbarkeit einer
Falschbeurkundung verneint, weil der beteiligte Notar nicht explizit die
Wahrheit von bestimmten Dokumenten erklärt hatte, doch handelte es sich bei
diesen Dokumenten gerade nicht um öffentliche Urkunden.

3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: