Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.305/2002
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2002
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2002


6S.305/2002 /bri

Urteil vom 12. August 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident, Bundesrichter Schneider und Karlen,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Hodler, Elfenstrasse
19, Postfach, 3000 Bern 16,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Nichteinhalten der Polizeistunde im Gastgewerbe; Rechtsirrtum Art. 20 StGB,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichtes
des Kantons Bern vom 24. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafmandat vom 2. März 2001 wurde X.________ (geb. 1959) wegen
Nichteinhaltens der Polizeistunde am 24. Februar 2001 zu einer Busse von Fr.
300.-- verurteilt. Er erhob dagegen Einspruch. Am 29. Mai 2001 wurde er
erneut wegen Nichteinhaltens der Polizeistunde, begangen am 19. Mai 2001, zu
einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Er erhob auch gegen das zweite
Strafmandat Einspruch.

B.
Am 17. Januar 2002 sprach der Gerichtspräsident 13 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen X.________ von der Anklage des mehrfachen Nichteinhaltens der
Polizeistunde frei, da dieser sich in einem Rechtsirrtum befunden habe.

C.
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hin bestätigte das
Obergericht des Kantons Bern am 24. Juni 2002 den Freispruch für die
vorgehaltene Tat vom 24. Februar 2001. Sie erklärte jedoch X.________ des
Nichteinhaltens der Polizeistunde im Gastgewerbe, begangen am 19. Mai 2001,
für schuldig und büsste ihn mit Fr. 300.--.

D.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei
von der Anklage des Nichteinhaltens der Polizeistunde freizusprechen. Er
beantragt ebenfalls die Verurteilung des Kantons Bern zur Zahlung sämtlicher
kantonaler Verfahrens- und Verteidigungskosten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art.
277ter Abs. 1 BStP). Insofern der Beschwerdeführer einen Freispruch und die
Festlegung der kantonalen Verfahrens- und Verteidigungskosten beantragt, also
mehr als die Aufhebung des letztinstanzlichen Urteils, kann auf sein Begehren
nicht eingetreten werden.

2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung beruhe zwar auf
kantonalem Recht, die Nichtanwendung von Art. 20 StGB stelle jedoch eine
Bundesrechtsverletzung dar. Seine Nichtigkeitsbeschwerde sei daher zulässig.
Diese Argumentation geht fehl. Kantonales Strafrecht kann nicht mittels einer
Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden, selbst wenn dieses direkt oder
indirekt auf den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verweist (BGE 117 IV
14 E. 4b S. 18; Martin Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern 2001, N.
166 mit Nachweisen). Im Kanton Bern sieht Art. 1 des Gesetzes betreffend die
Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 6. Oktober 1940 vor,
dass dessen allgemeine Bestimmungen auf die nach kantonalem Strafrecht
strafbaren Handlungen entsprechend Anwendung finden. Art. 20 StGB ist
vorliegend somit als kantonales Ersatzrecht angewandt worden, dessen
Verletzung nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann. Auch die
Frage, wer die kantonalen Verfahrens-und Verteidigungskosten zu tragen hat,
beschlägt kantonales Recht. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann somit nicht
eingetreten werden.

3.
Da der Beschwerdeführer mit der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt, sind ihm
die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und der 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: