Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.281/2002
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6S.281/2002 /pai

Urteil vom 16. April 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Borner.

B. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Armin Strub,
Postfach, 8127 Forch,

gegen

I.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgi, Grossmünsterplatz
9, 8001 Zürich.

Ehrverletzung (Art.173 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 8. April 2002.

Sachverhalt:

A.
I. ________ ist Aktionär und Vizepräsident des Verwaltungsrates der
Familien-Aktiengesellschaft A.________ AG. Er reichte Strafklage wegen
Ehrverletzung ein gegen seinen Schwager B.________, Aktionär und Präsident
des Verwaltungsrates der A.________ AG.

B.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich sprach B.________
der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) in vier Fällen schuldig und
verurteilte ihn zu einer vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 10'000.--.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 8. April 2002 eine Berufung von
B.________ ab und bestätigte das Urteil des Einzelrichters.

C.
Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von B.________ wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich am 5. Februar 2003 ab, soweit es darauf
eintrat.

D.
B.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen, eventuell sei er mit einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen.

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 5).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer schliesst auf Freispruch, subsidiär auf Verurteilung zu
einer Busse von Fr. 100.--.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer
Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt
als die Aufhebung des angefochtenen Urteils, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten (BGE 125 IV 298 E. 1).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 28 StGB.

2.1 Der Beschwerdegegner reichte am 31. August 1998 beim Friedensrichter
Privatstrafklage ein mit dem Antrag, der Beschwerdeführer sei der
Verleumdung, der üblen Nachrede sowie der Beschimpfung schuldig zu sprechen
und angemessen zu bestrafen. Das Sühneverfahren scheiterte und der
Friedensrichter stellte in der Folge antragsgemäss die Weisung an das
Bezirksgericht aus. Der Beschwerdegegner erhob am 12. Oktober 1998 Anklage
mit den gleichen Rechtsbegehren.

In einem Schreiben des Beschwerdegegners vom 19. November 1999 an das
Bezirksgericht, in welchem die Fortsetzung des damals sistierten
Strafverfahrens beantragt wurde, steht der Satz: "Der Geschädigte möchte
darauf hinweisen, dass es ihm nicht um eine Bestrafung des Angeschuldigten an
sich, sondern vielmehr darum geht, dass der Angeschuldigte durch eine
Fortsetzung des Verfahrens von weiteren Verfehlungen abgehalten wird".

Der Beschwerdeführer leitet aus diesem Satz ab, dass es dem Beschwerdegegner
nicht um seine Bestrafung gehe und dass folglich kein wirklicher, gültiger
Strafantrag vorliege.

2.2 Ein gültiger Strafantrag setzt voraus, dass der Antragsberechtigte seinen
bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters erklärt (BGE 128 IV 81
E. 2a, 115 IV 1 E. 2a).

Eine solche Erklärung ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Strafantrag
und aus der Anklageschrift. Sie wird durch das Gesuch vom 19. November 1999
um Weiterführung des Strafverfahrens bestätigt. Wie das Obergericht unter
Verweis auf die Erwägungen des Einzelrichters richtig erkannte, hat der
Beschwerdegegner mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Satz nicht den
Strafantrag relativiert, sondern die Motive für die Fortsetzung des
(Straf-)Verfahrens dargelegt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Die Rüge ist unbegründet.

3.
Der erste Schuldspruch erging, weil der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
in einem Schreiben vom 13. Juli 1998 vorwarf, er habe an einer Sitzung des
Verwaltungsrates der A.________ AG seine Pflicht als Vizepräsident
dahingehend verletzt, Ungereimtheiten in der A.________ AG und
voraussichtlich auch Steuerbetrug aufzudecken. Durch den letztgenannten
Vorwurf werde der Beschwerdegegner in die Nähe der Täterschaft der besagten
Straftat gerückt; der Beschwerdeführer werfe ihm zwar nicht die eigentliche
Tatausführung vor, jedoch sinngemäss eine Mitverantwortung, weil er durch
sein Nicht-Aufdecken die Ahndung des Deliktes verhindert habe. Dadurch werde
dem Beschwerdegegner eine verwerfliche Gesinnung unterstellt.

Das Schreiben war nicht nur an den Beschwerdegegner, sondern auch an dessen
Ehefrau, die Schwester des Beschwerdeführers und Mitglied des
Verwaltungsrates der A.________ AG adressiert.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 173 Ziff. 1 StGB in
zweifacher Hinsicht.

3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Schwester sei keine Drittperson.
Denn es sei lediglich um eine Kommunikation innerhalb des Verwaltungsrates
und unter Familienmitgliedern gegangen.

3.1.1 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind,
seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs.
1 StGB). Die Beschuldigung oder Verdächtigung muss gegenüber "einem andern",
einem Dritten erfolgen und nicht ausschliesslich gegenüber dem Verletzten.

Dritter in diesem Sinn ist gemäss konstanter Rechtsprechung jede Person, die
nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist. Dritter sind somit
auch das Behördemitglied, der Polizeibeamte, der Anwalt des Täters, dessen
hierarchischer Vorgesetzte und dessen Arbeitskollegen, dessen getrennt
lebende Ehegattin und unter Umständen dessen Vater (BGE 86 IV 209). Sogar das
Kind ist im Verhältnis zu Vater und Mutter als Dritter zu betrachten,
ansonsten ein Elternteil vor dem Kind straflos den andern Elternteil in
seiner Ehre verletzen könnte; das wäre insbesondere unhaltbar bei getrennt
lebenden Eltern, von denen der eine Teil die Obhut über das Kind und der
andere ein Besuchsrecht hat (BGE 96 IV 194). Immerhin hat die Rechtsprechung
offen gelassen, ob eine Ausnahme zu machen ist in Bezug auf bestimmte
Vertrauenspersonen, auf unentbehrliche Vertraute des Täters, bei denen dieser
sein Herz ausschütten oder Rat einholen kann, also engste Familienangehörige
oder Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen und die Beschuldigung oder
Verdächtigung nicht weiter verbreiten dürfen, wie Ärzte oder Geistliche
(nicht publizierter Entscheid vom 11. Juli 1957, wiedergegeben in BGE 86 IV
209).

Die Lehre vertritt die Auffassung, solche Vertrauenspersonen seien nicht als
Dritte zu betrachten, sofern der Täter nicht wider besseres Wissen handelt
und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen davon ausgehen kann, dass
seine Äusserungen von den Adressaten als vertraulich behandelt werden (Franz
Riklin, Basler Kommentar, Art. 173 N 6 und dort zitierte Autoren). Diese
Auffassung geht auf die deutsche Lehre zurück (José Hurtado Pozo, Droit
pénal, partie spéciale II, Zürich 1998, § 2 N 113). In Deutschland werden
Gespräche unter Eheleuten oder in der engeren Familie nicht als Kundgabe an
einen Dritten betrachtet, wenn die Vertraulichkeit nach den Umständen
erkennbar ist und gewährleistet erscheint (Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit
Erläuterungen, 24. Aufl., § 185 N 9). Laut Trechsel gilt denn die Ausnahme
nur bei mündlichen Äusserungen an Vertrauenspersonen und nicht bei solchen,
die schriftlich erfolgen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafrecht,
Kurzkommentar, 2. Aufl., Art. 173 N 4 am Ende).

3.1.2 Das Mitglied eines Verwaltungsrates ist im Verhältnis zu den andern
Mitgliedern ein Dritter; es ist nicht anders als beispielsweise unter
Mitgliedern einer Behörde oder irgend einer Gruppe von Personen. Der vom
Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, dass die fraglichen Äusserungen
geschäftliche Vorgänge der Aktiengesellschaft betrafen, ist allenfalls
relevant für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Äusserungen auf
begründete Veranlassung hin getan hat und demzufolge zum Wahrheitsbeweis
zuzulassen ist; der Umstand ändert aber nichts daran, dass die betreffenden
Äusserungen gegenüber einer Drittperson erfolgten.

Ob und inwieweit Familienangehörige als Dritte im Sinne von Art. 173 StGB
ausscheiden, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ging es dem Beschwerdeführer
nicht darum, sein Herz bei nahestehenden Personen auszuschütten; vielmehr
wollte er einerseits seinen Pflichten als Präsident des Verwaltungsrates
gegenüber einem nach seiner Auffassung pflichtvergessenen Mitglied nachkommen
und andererseits  seiner Schwester helfen, ihre Interessen zu wahren. Sodann
erfolgten die Äusserungen schriftlich.

Die Voraussetzungen, unter welchen in der Lehre Vertrauenspersonen nicht als
Dritte betrachtet werden, sind nicht erfüllt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Äusserungen seien nicht
ehrverletzend. Denn er habe dem Beschwerdegegner nur vorgeworfen, eine
Informationspflicht verletzt zu haben.
Der Beschwerdeführer schrieb, der Beschwerdegegner habe in einer Sitzung des
Verwaltungsrates seine Pflichten als dessen Mitglied namentlich dahingehend
verletzt, dass er voraussichtlich einen Steuerbetrug nicht aufgedeckt habe.
Der Vorwurf kann objektiv so verstanden werden, dass der Beschwerdegegner
pflichtwidrig ein strafbares Verhalten habe decken wollen. Damit wurde der
Verdacht eines sittlich vorwerfbaren Verhaltens geäussert, und nicht nur -
wie der Beschwerdeführer einwendet - eine Vernachlässigung der
Informationsaufgabe gerügt.

4.
Der zweite Schuldspruch betrifft die Äusserung in einem Schreiben vom 3.
August 1998, der Beschwerdegegner habe Jahresrechnungen der A.________ AG
rechtswidrig abändern lassen. Das Schreiben ging an den Beschwerdegegner, an
dessen Ehefrau und an dessen Schwiegermutter. Nach Ansicht der Vorinstanz hat
der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner damit nicht nur ein täuschendes und
daher moralisch verwerfliches Verhalten angelastet, sondern ihn in
Zusammenhang mit einer behaupteten Urkundenfälschung gebracht, mithin der
Begehung einer strafbaren Handlung.

Der Beschwerdeführer wendet erneut ein, er habe die Äusserung nicht gegenüber
einem Dritten getan. Diese Rüge ist, wie schon dargelegt (E. 3.1),
unbegründet.

Der Beschwerdeführer bestreitet den ehrverletzenden Charakter der Äusserung.
Der Einwand ist offensichtlich unbegründet; es kann auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs 3 OG).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Wahrheitsbeweis oder zumindest
den Gutglaubensbeweis erbracht. Das trifft nicht zu. Denn er wurde zum
Wahrheitsbeweis gar nicht erst zugelassen.

5.
Der dritte Schuldspruch erfolgte wegen des Vorwurfs des Betruges, den der
Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner in einem Schreiben vom 23. August
1998 an dessen Ehefrau erhoben hatte.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Schreiben nur an seine
Schwester adressiert. Die nachträgliche Weitergabe an den Beschwerdegegner
sei von seinem Vorsatz nicht gedeckt. Nach seinem Vorsatz hätte dieser vom
Schreiben keine Kenntnis erhalten sollen. Hätte er aber nichts erfahren,
hätte er ohne Kenntnis der Äusserung logischerweise keinen Strafantrag
stellen können.

Der Beschwerdeführer scheint damit die Auffassung zu vertreten, dass
derjenige, der gegenüber Dritten ehrverletzende Äusserungen über eine Person
macht, dabei aber nicht will, dass diese Person davon erfährt, nicht wegen
Ehrverletzung verfolgt werden könne. Dass dem nicht so ist, bedarf keiner
Erörterung.

5.2 Der Beschwerdeführer behauptet, mit dem Begriff Betrug habe er nicht
einen Betrug im strafrechtlichen Sinn gemeint.

Massgebend ist jedoch allein, wie ein unbefangener Leser die Äusserung nach
den Umständen verstehen musste. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden
Zusammenhang von einem rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdegegners
anlässlich der Generalversammlung schrieb, ist offensichtlich, dass nur
Betrug im strafrechtlichen Sinn gemeint sein konnte. Auch hier kann auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5.3 Der Beschwerdeführer widerspricht der Feststellung, der Vorwurf des
Betruges habe sich gegen den Beschwerdegegner gerichtet. Damit wendet er sich
unzulässigerweise gegen eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz (Art.
273 Abs. 1 lit. b BStP).

5.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe den Wahrheitsbeweis erbracht und
seine Schwägerin sei keine Drittperson. Auch hierzu kann auf die
vorangehenden Erwägungen verwiesen werden.

6.
Der vierte Schuldspruch erfolgte wegen des Vorwurfs in einem Schreiben vom
23. August 1998, der Beschwerdegegner falle L._______, dessen Treuhandfirma
als Revisionsstelle der A.________ AG fungiere, in den Rücken und beschuldige
diesen, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Denn dadurch werde dem
Beschwerdegegner vorgehalten, er beschuldige L._______ eines Deliktes und
begehe auf diese Weise selber eine Ehrverletzung zum Nachteil von L._______.
Das Schreiben war an den Beschwerdegegner gerichtet mit Kopie an L._______.
Der Beschwerdeführer wendet ein, der Beschwerdegegner sei nicht legitimiert
gewesen, Strafantrag zu stellen, weil der Vorwurf der strafbaren Handlung
nicht ihn, sondern L._______ betroffen habe, welcher keinen Strafantrag
gestellt habe.

Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Der Schuldspruch erfolgte
nämlich nicht wegen einer Verletzung der Ehre des L._______, sondern jener
des Beschwerdegegners. Mit dieser Begründung des Schuldspruches setzt sich
der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die lapidare Behauptung, der Vorwurf
an ihn sei weder nach- noch rechtlich ausgewiesen, genügt den Anforderungen
an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht (BGE 129 IV 6 E. 5.1).
Auf die Rüge ist somit nicht einzutreten.

7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 173 Ziff. 3 StGB, weil er
zum Wahrheitsbeweis nicht zugelassen worden sei.

7.1 Ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis kommt nur in Betracht, wenn
kumulativ die beiden in Art. 173 Ziff. 3 StGB genannten Kriterien gegeben
sind. Diese Voraussetzungen sind einerseits das Fehlen einer begründeten
Veranlassung und anderseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles
vorzuwerfen (BGE 116 IV 31 E. 3).

7.2 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe die ehrverletzenden
Schreiben verfasst, weil er mit der ihm vom Verwaltungsrat und der
Generalversammlung gewährten Honorierung für seine Arbeit zu Gunsten der
A.________ AG nicht einverstanden gewesen sei und darüber seinen Unmut habe
kundtun wollen. Er habe weder in einem öffentlichen Interesse noch im
Interesse der Aktionäre der A.________ AG gehandelt. Sein Antrieb sei
ausschliesslich eigennütziger Natur gewesen und habe insbesondere die
Durchsetzung seiner bestrittenen finanziellen Ansprüche bezweckt.
Verunglimpft habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner primär mit der
Absicht, ihm Übles vorzuwerfen.

Der Beschwerdeführer kritisiert diese Feststellungen; sie träfen seiner
Ansicht nach nicht zu.

7.3 Was der Täter dachte und wollte, welchen Zweck er verfolgte und aus
welchem Grund er handelte, sind Tatfragen (BGE 121 IV 90 E. 2b).

Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP); Rügen gegen die Beweiswürdigung und gegen
tatsächliche Feststellungen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung kritisiert, vom
festgestellten Sachverhalt abweicht und sich auf Tatsachen beruft, die im
angefochtenen Urteil nicht festgehalten worden sind, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden. Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde prüft der
Kassationshof nur die Anwendung des Bundesrechts, und dies ausschliesslich
auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (BGE 126
IV 65 E. 1).

Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen
Kritik an den tatsächlichen Feststellungen. Darauf ist nicht einzutreten.

8.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Busse von Fr. 10'000.-- als in jeder
Hinsicht überrissen. Er rügt damit eine Verletzung von Art. 63 und 48 StGB.

8.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Täters (Art. 63 StGB). Bei der Bemessung der Busse sind als
persönliche Verhältnisse namentlich das Einkommen, das Vermögen, der
Familienstand und die Familienpflichten, der Beruf und Erwerb sowie das Alter
und die Gesundheit zu berücksichtigen (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und
Schuldgehalt der konkreten Straftat. Zu berücksichtigen sind insbesondere das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und
die Beweggründe des Schuldigen, sowie das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der
Gewichtung der einzelnen Faktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens kommt
dem kantonalen Sachrichter ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der
Kassationshof kann daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreifen, wenn
er den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von
rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder
Missbrauch seines Ermessens) falsch gewichtet hat, oder wenn die Strafe im
Ergebnis unhaltbar streng oder milde erscheint (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 128 IV
73 E. 3b).

8.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine gemäss
Eheschutzverfügung geschuldeten Alimente nicht berücksichtigt. Diese Kritik
ist unzutreffend; die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass der
Beschwerdeführer vom jährlichen Bruttolohn von Fr. 120'000.-- monatlich Fr.
6'400.-- für Ehefrau und Kinder überweisen müsse. Dass die Vorinstanz den ihm
verbleibenden monatlichen Nettobetrag nicht genau ausgerechnet hat, ist nicht
von Belang, zumal sie bei der Bemessung der Busse sein Vermögen als wichtigen
Faktor angesehen hat.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vermögen von 2 Millionen Franken sei
in Aktien investiert und nicht frei verfügbar, weshalb es nicht den Wert
habe, den es zu haben scheine. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass ein
Teil des investierten Vermögens nicht sofort frei verfügbar ist. Inwiefern
das den Wert des Vermögens mindern sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt,
dass der Beschwerdegegner in genau gleicher ehrverletzender Weise gegen ihn
vorgegangen sei. Damit bezieht er sich auf Tatsachen, die im vorinstanzlichen
Urteil nicht festgehalten sind. Darauf kann nicht eingegangen werden.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte dem Umstand Rechnung getragen
werden müssen, dass es vorliegend um eine Auseinandersetzung innerhalb der
engeren Familie und der Organe einer Familienaktiengesellschaft gehe. Die
Vorinstanz hat das verbindlich verneint, wenn sie festhält, dem
Beschwerdeführer sei es insbesondere um seine rein finanziellen Interessen
gegangen.

8.3 Es bleibt zu prüfen, ob die ausgesprochene Busse von Fr. 10'000.-- im
Ergebnis unhaltbar streng ist. Das ist - auch wenn die Busse hoch ausgefallen
ist - angesichts der von der Vorinstanz genannten Motive, auf die verwiesen
werden kann, und insbesondere des Vermögens von zwei Millionen Franken nicht
der Fall.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: