Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.273/2002
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6S.273/2002 /kra

Urteil vom 27. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bühlmann, Talacker 42,
8001 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter  Abs. 1 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer,
vom 27. März 2002.

Sachverhalt:

A.
Im Jahr 1995 erhielt Y.________ vom Mitangeklagten V.________ das Angebot,
über einen Zeitraum von zwei Jahren oder länger wöchentlich zweimal Bargeld
in englischer Währung im Betrag von jeweils ca. einer halben Million
englischen Pfund gegen eine Provision von 3,5 % des Geldbetrags von London in
die Schweiz zu transportieren. Y.________ nahm das Angebot an. In der Zeit
vom 23. Mai bis zum 30. Mai 1995 transportierte er in vier Malen englische
Pfund im Gesamtwert von insgesamt umgerechnet ca. 2,7 Mio. Schweizer Franken
von London in die Schweiz. Er zahlte das Geld auf ein auf den Namen seines
Vaters lautendes Konto bei einer Bank in Zürich ein, über welches er
einzelzeichnungsberechtigt war. In der Zeit von Juni bis Dezember 1995 liess
er gemäss den Instruktionen von V.________ ab diesem Konto Gelder auf Konten
von unterschiedlichen Personen bei verschiedenen Banken überweisen. Zweimal
hob er vom Konto Geld in bar ab, welches er V.________ übergab. Die Gelder,
welche er am 13. Juni 1995 in London zum Transport in die Schweiz in Empfang
genommen hatte, wurden noch in London sichergestellt.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Y.________ am 27. März 2002 in
Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2001 der
mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 StGB) schuldig.
Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs
Monaten und zu einer Busse von 5'000 Franken als Zusatzstrafe zum Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 1997. Y.________ wurde
verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen
widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Das
Obergericht stellte fest, dass die Gefängnisstrafe von sechs Monaten durch
die Untersuchungshaft ausgestanden sei, und sprach Y.________ für die
Überhaft eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu, unter Vorbehalt des
Verrechnungsrechts des Staates.

C.
Y.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem mit dem
Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesamt für Polizei hat sich mangels direkter Betroffenheit als zur
Einreichung von Gegenbemerkungen nicht zuständig erachtet.

E.
Am 16. Juni 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von
Y.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 305ter Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, mit Haft
oder mit Busse bestraft, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt,
aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten
festzustellen. Dieser Tatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften
ist zusammen mit dem Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch
Bundesgesetz vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. August 1990, in das
Strafgesetzbuch eingefügt worden. Art. 305ter StGB ist durch Bundesgesetz vom
18. März 1994, in Kraft seit 1. August 1994, durch einen Absatz 2 (betreffend
das Melderecht) ergänzt worden. Danach sind die von Absatz 1 erfassten
Personen berechtigt, den inländischen Strafverfolgungsbehörden und den vom
Gesetz bezeichneten Bundesbehörden Wahrnehmungen zu melden, die darauf
schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Die
Bekämpfung der Geldwäscherei und die Sicherstellung der Sorgfalt bei
Finanzgeschäften wird unter anderem durch das Bundesgesetz vom 10. Oktober
1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz,
GwG; SR 955.0) geregelt, das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 305ter Abs. 1 StGB umschreibe ein
Sonderdelikt. Er weise als blosser Geldkurier beziehungsweise Transporteur
nicht die erforderliche Sondereigenschaft auf. Seine Verurteilung wegen
mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften verstosse daher gegen Bundesrecht.

2.1 Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein
Geldkurier gewesen sei. Er habe sich (in Bezug auf das von ihm transportierte
Bargeld) zudem auch noch als Geldwechsler betätigt und schliesslich die
Gelder - vor der Weiterüberweisung - auf Konten seines Vaters einbezahlt. Er
sei daher zum Täterkreis von Art. 305ter StGB zu zählen (angefochtenes Urteil
S. 50 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Geldtransporteur beziehungsweise
Geldkurier werde weder in den Gesetzesmaterialien noch in der Rechtslehre als
möglicher Täter der Straftat im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB erwähnt.
Der Geldtransporteur beziehungsweise Geldkurier nehme nicht eine Tätigkeit im
Finanzsektor wahr und falle daher nicht unter den Anwendungsbereich von Art.
305ter StGB.

2.3 Art. 305ter Abs. 1 StGB umschreibt ein echtes Sonderdelikt (Trechsel,
Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 305ter N. 2;
Mark Pieth, Basler Kommentar, StGB II, 2003, Art. 305ter N. 7; Stratenwerth,
Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl. 2000, § 55 N. 47; Schmid,
Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. II , 2002,
§ 6 N. 41, 64, je mit Hinweisen). Täter kann nur sein, wer berufsmässig
fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft.
Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates ist die
Täterdefinition mit der Umschreibung der Tätigkeit zusammen zu lesen. Die
Umschreibung der Tätigkeit ("... annimmt, aufbewahrt, ...") habe für sich
allein aber wenig Gewicht. Sie habe die Funktion, die Branche bezeichnen zu
helfen. Sie soll das Gesamtfeld der typischen Transaktionen des Finanzsektors
abdecken. Die Täterumschreibung in Art. 305ter Abs. 1 StGB erfasse die im
Finanzsektor tätigen Personen als Branche. Gemeint seien neben den Banken und
Finanzinstituten (einschliesslich Parabanken) etwa Treuhänder, Anlageberater,
Finanzverwalter, "Money Changers", Edelmetallhändler und Geschäftsanwälte
(zum Ganzen Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei
Finanzgeschäften], BBl 1989 II 1061 ff., 1088 f.). Es sollen nicht beliebige
Geschäftsleute erfasst werden, welche im Rahmen ihrer Berufsausübung
beispielsweise fremde Vermögenswerte annehmen. Austauschgeschäfte von Waren
oder Dienstleistungen gegen Geld seien zwar nicht grundsätzlich
ausgeschlossen (z.B. nicht beim Gold- und Edelsteinhandel). Der
Anwendungsbereich von Art. 305ter StGB sei jedoch auf die typischerweise
missbrauchsanfälligen Branchen beschränkt. Dazu gehörten Geschäfte mit
liquiden oder sehr leicht liquidierbaren Werten (Botschaft, a.a.O., S. 1088
f.).

Massgebend ist, ob die Berufstätigkeit dem Finanzsektor zuzurechnen ist, was
sich auch aus der Marginalie von Art. 305ter StGB ("Mangelnde Sorgfalt bei
Finanzgeschäften") ergibt (Trechsel, a.a.O., Art. 305ter N. 2, mit
Hinweisen). Bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs ist das - später
erlassene - Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0)
heranzuziehen (siehe Mark Pieth, a.a.O., Art. 305ter N. 9, mit Hinweisen),
welches Art. 305ter StGB unter anderem auch hinsichtlich des Täterkreises
konkretisiert (Schmid, a.a.O., § 6 N. 55 f., 58). Das Geldwäschereigesetz
regelt nach Art. 1 die Bekämpfung der Geldwäscherei und die Sicherstellung
der Sorgfalt bei Finanzgeschäften und gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 für
"Finanzintermediäre". Nach Art. 2 Abs. 3 GwG sind Finanzintermediäre auch
Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren
oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere unter anderem
Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich
für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen (lit. b), für eigene oder
fremde Rechnung mit Banknoten oder Münzen handeln (lit. c) oder Vermögen
verwalten (lit. e). Finanzintermediäre sind unter anderem auch die
Spielbanken nach dem Spielbankengesetz (Art. 2 Abs. 2 lit. e GwG).

Täter im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB kann sein, wer Finanzgeschäfte
tätigt, d.h. Finanzdienstleistungen erbringt (Schmid, a.a.O., § 6 N. 69, 75,
112). In der Lehre finden sich nur spärliche Äusserungen zur Frage, ob der
Geldtransporteur unter Art. 305ter Abs. 1 StGB fällt (bejahend etwa Schmid,
a.a.O., § 6 N. 113, mit Hinweis auf deren Bedeutung in der Praxis). Die
Transporteure könnten im kritischen Abgrenzungsbereich liegen (siehe Georg
Friedli, Die gebotene Sorgfalt nach Art. 305ter Strafgesetzbuch für Banken,
Anwälte und Notare in: Mark Pieth [Hrsg.], Bekämpfung der Geldwäscherei -
Modellfall Schweiz?, 1992, S. 123 ff., 127, betreffend Transport von
Wertsachen).

2.4 Der Beschwerdeführer nahm in London Bargeld in englischen Pfund in
Empfang. Er erhielt das Bargeld von Personen, deren Identität die Behörden
nicht ermitteln konnten, an Orten und zu Zeiten, die ihm vom Mitangeklagten
V.________ mitgeteilt worden waren. Der Beschwerdeführer transportierte das
Bargeld von London in die Schweiz. Hier zahlte er es auf ein Konto seines
Vaters bei einer Bank in Zürich ein, über welches er
einzelzeichnungsberechtigt war. In der Folge liess er gemäss den
Instruktionen des Mitangeklagten V.________ ab diesem Konto Beträge auf
Konten von verschiedenen Personen bei unterschiedlichen Banken überweisen.

Diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind im Lichte der vorstehenden
Erwägungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit als Finanzgeschäft, d.h. als eine
Finanzdienstleistung zu qualifizieren, und der Beschwerdeführer fällt daher
unter den Anwendungsbereich von Art. 305ter StGB.

3.
3.1 Art. 305ter Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter berufsmässig handelt.
Nach den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates ist als berufsmässig
die Tätigkeit zu bezeichnen, die eine regelmässige Einnahmequelle schaffen
soll und daher nicht auf den Einzelfall beschränkt sein kann. Dass jemand
ausschliesslich vom Entgelt der Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten suche, sei freilich nicht notwendig. Immerhin dürfe es sich auch
nicht um eine ganz unbedeutende Nebeneinnahmequelle handeln (Botschaft,
a.a.O., S. 1088). Gemäss einer Meinungsäusserung in der Lehre handelt
berufsmässig, wer "im Sinne einer auf Erwerb ausgerichteten Haupt- oder
Nebenbeschäftigung in selbständiger oder unselbständiger Funktion, in eigenem
oder fremdem Namen für andere Personen Finanzgeschäfte tätigt, um sich daraus
wiederkehrende und gesamthaft betrachtet nicht völlig unbedeutende Einnahmen
zu verschaffen" (Schmid, a.a.O., § 6 N. 87). Es ist nicht erforderlich, dass
der Täter Handlungen im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB gewissermassen im
Rahmen der Ausübung eines ordentlichen (Haupt- oder Neben-)Berufes vornimmt.
Auch wer etwa arbeitslos ist und aus diesem Grunde sich einer Gruppe von
Personen anschliesst, mit denen er Finanzgeschäfte im Sinne von Art. 305ter
Abs.1 StGB tätigt, handelt berufsmässig, wenn die vorgenannten
Voraussetzungen erfüllt sind.

3.2 Der Beschwerdeführer hatte vom Mitangeklagten V.________ das Angebot
erhalten, über einen Zeitraum von zwei Jahren oder länger wöchentlich zweimal
Bargeld in englischer Währung im Betrag von jeweils ca. einer halben Million
englischen Pfund gegen eine Provision von 3,5 % des Geldbetrags von London in
die Schweiz zu transportieren. Der Beschwerdeführer nahm das Angebot an. In
der Zeit vom 23. bis zum 30. Mai 1995 transportierte er in vier Malen
englische Pfund im Gesamtwert von insgesamt umgerechnet ca. 2,7 Mio.
Schweizer Franken von London und die Schweiz. Er zahlte das Geld auf ein auf
den Namen seines Vaters lautendes Konto bei einer Bank in Zürich ein, über
welches er einzelzeichnungsberechtigt war. In der Zeit von Juni bis Dezember
1995 liess er gemäss den Instruktionen des Mitangeklagten V.________ ab
diesem Konto Gelder auf Konten von verschiedenen Personen bei
unterschiedlichen Banken überweisen. Zweimal hob er vom Konto Geld in bar ab,
welches er dem Mitangeklagten V.________ übergab.

Der Beschwerdeführer hat damit im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB
berufsmässig gehandelt. Ob er den ihm zugesicherten beziehungsweise den von
ihm erhofften Lohn in Form einer Provision tatsächlich erhalten hat, wofür
gemäss einer Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 5) keine Beweise
vorlägen, ist unerheblich.

4.
Den Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllt, wer berufsmässig
Handlungen im Sinne dieser Bestimmung vornimmt und es unterlässt, mit der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich
Berechtigten festzustellen.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Umfang der Sorgfaltspflicht
bestimme sich nach der konkreten Situation, wobei den Besonderheiten der
einzelnen Berufe Rechnung zu tragen sei. An die Sorgfaltspflicht eines
Geldtransporteurs dürften keine hohen Anforderungen gestellt werden. Er habe
die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt. Er habe sichergehen wollen, dass
er sich mit den Geldtransporten nicht der Geldwäscherei schuldig mache. Daher
habe er den Mitangeklagten V.________ mehrmals und schon vor dem ersten
Transport gefragt, woher das Geld stamme und wer dessen Eigentümer sei. Der
Mitangeklagte V.________ habe ihm geantwortet, das Geld gehöre einem
langjährigen Kunden, der in England mehrere Casinos betreibe. Er, der
Beschwerdeführer, habe diesen Kunden im Büro von V.________ persönlich kennen
gelernt.

4.2 Diese Vorbringen stehen teilweise im Widerspruch zu den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz und sind daher insoweit im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b,
277bis BStP). Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil fest, der Beschwerdeführer habe den Mitangeklagten
V.________ lediglich gefragt, ob die Geldtransporte eine legale Sache seien
beziehungsweise ob das Geld "sauber" sei. Er habe keine weiteren Abklärungen
getroffen. Seine Behauptung, ihm sei der Name des Kunden des Mitangeklagten
V.________ bekannt gewesen, sei von der ersten Instanz mit überzeugender
Begründung als unglaubwürdig qualifiziert worden. Im Übrigen wäre mit der
Kenntnisnahme des Namens der wirtschaftlich Berechtigte nicht zweifelsfrei
identifiziert worden. Die Vorinstanz geht mit der ersten Instanz davon aus,
dass der Beschwerdeführer demnach eine zweifelsfreie Identifizierung des
wirtschaftlich Berechtigten weder angestrebt noch tatsächlich vorgenommen
habe (angefochtenes Urteil S. 68 f.).
4.3 In Anbetracht der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen hat der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht die nach den Umständen gebotene
Sorgfalt zur Feststellung des an den Geldern wirtschaftlich Berechtigten
aufgewendet. Unerheblich ist, dass er auf Grund der Auskünfte des
Mitangeklagten V.________ allenfalls davon ausgehen durfte, dass das Geld
"sauber" sei. Die Identifikationspflicht im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB
besteht unabhängig davon und auch bei erwiesenermassen "sauberem" Geld.
Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Namen des Kunden
gehört haben sollte, hätte er damit den wirtschaftlich Berechtigten nicht mit
der gebotenen Sorgfalt festgestellt. Der Beschwerdeführer war im Übrigen
nicht bloss Transporteur des Geldes, sondern übte diesbezüglich weitere
Tätigkeiten aus, indem er das Geld in der Schweiz auf ein auf den Namen
seines Vaters lautendes Konto einbezahlte und in der Folge ab diesem Konto,
über welches er einzelzeichnungsberechtigt war, gemäss den Instruktionen des
Mitangeklagten V.________ Teilbeträge auf Konten von verschiedenen Personen
bei unterschiedlichen Banken überweisen liess. Unter den gegebenen Umständen
wäre der Beschwerdeführer, der innerhalb einer Woche in vier Malen Bargeld in
englischer Währung im Gesamtwert von ca. 2,7 Mio. Franken von London in die
Schweiz transportierte, zumindest verpflichtet gewesen, sich, etwa vom
Mitangeklagten V.________, Dokumente vorlegen zu lassen, welche die Identität
des wirtschaftlich Berechtigten auswiesen (vgl. dazu auch Art. 3 ff. GwG).

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe jedenfalls den subjektiven
Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Er habe nicht mit dem
erforderlichen (Eventual-)Vorsatz gehandelt.

5.1 Die Vorinstanz hält fest, die erste Instanz habe die Beteuerung des
Beschwerdeführers, er sei sich seiner Identifikationspflicht nicht bewusst
gewesen, zu Recht als Schutzbehauptung verworfen (angefochtenes Urteil S.
70). Sie verweist zur Begründung auf Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser
hatte erklärt, er habe das ganze Geld deshalb nicht auf einmal wechseln
wollen, weil man ihm sonst auf der Bank Fragen gestellt hätte und er ja nicht
gewusst habe, wem das Geld gehöre. Zudem hatte der Beschwerdeführer im
Verlauf der Untersuchung auch erwähnt, dass er zur Zeit seiner Tätigkeit bei
einer Bank (bis zum Jahr 1991) als Change-Kassier bei Einzahlung grösserer
Bargeldbeträge, also von mehr als ca. Fr. 100'000.--, die Identität des
Kunden habe abklären lassen (angefochtenes Urteil S. 69).

5.2 Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe um die
Identifikationspflicht gewusst, ist tatsächlicher Natur und daher für den
Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
verbindlich (Art. 277bis BStP). Die in der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde (S. 9 f.) dagegen gerichteten Einwände sind in diesem
Verfahren unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn er auf Grund seiner
früheren Tätigkeit bei einer Bank bis zum Jahr 1991 gewusst haben sollte,
dass die Mitarbeiter von Banken zur Identifikation des wirtschaftlich
Berechtigten verpflichtet sind, habe er daraus nicht auf eine entsprechende
Pflicht von Geldkurieren schliessen müssen. Auch in der Lehre sei umstritten,
welche Personen im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB zur Abklärung des
wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet seien (Nichtigkeitsbeschwerde S.
10).

Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer war, wie dargelegt, nicht
nur Transporteur, sondern seine Tätigkeit ging darüber hinaus. Soweit sein
angeblicher Irrtum auf einer Unkenntnis von Art. 305ter StGB überhaupt
beruhen sollte, ist er von vornherein unbeachtlich. Soweit der
Beschwerdeführer angenommen haben sollte, dass seine Tätigkeit nicht unter
den Anwendungsbereich von Art. 305ter Abs. 1 StGB falle und er aus diesem
Grunde nicht zur Abklärung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten
verpflichtet sei, liegt ein rechtlich unerheblicher Subsumtionsirrtum vor. Im
Übrigen ist Art. 305ter Abs. 1 StGB derart allgemein formuliert, dass er nach
seinem Wortlaut, welcher aus der Sicht des juristischen Laien vor allem als
massgeblich erscheint, auch einen klassischen Geldtransporteur erfasst, der
von einer bestimmten Person fremdes Geld annimmt und es nach dem Transport
einer anderen Person übergibt.

6.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er sich in der Zeit vom 24.
September 1996 bis zum 1. Dezember 1997 in Untersuchungshaft befunden habe.
Diese habe er einzig wegen des Verdachts der Geldwäscherei ausgestanden, der
sich in der Folge als unbegründet erwiesen habe. Er beantragt eine
Entschädigung von Fr. 75'000.-- (für Lohnausfall infolge der
Untersuchungshaft) und eine Genugtuung von mindestens Fr. 200'000.--.

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Staat dem Beschuldigten für die
ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung auszurichten hat, ist
nicht eine Frage des eidgenössischen Rechts und kann daher im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt
werden.

7.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und dem Bundesamt
für Polizei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: