Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.272/2002
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6S.272/2002 /pai

Urteil vom 10. Januar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf,
Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846,
6021 Emmenbrücke 1.

Strafzumessung (Art. 68 Ziff. 2 und Art. 63 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern,
II. Kammer, vom 8. November 2001.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde vom Bezirksgericht Aarau am 12. Februar 1997 wegen
gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung usw. zu einer
Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 5'000.-- verurteilt.
Auf Berufung des Verurteilten hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons
Aargau am 30. September 1999 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung,
mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher einfacher und grober Widerhandlung
gegen das SVG sowie mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des
Führerausweises zu einer Zuchthausstrafe von 2 ¼ Jahren und einer Busse von
Fr. 500.--.

Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 10. November
2000 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher
Urkundenfälschung, sowie Erschleichens einer falschen Beurkundung zu drei
Jahren Zuchthaus, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 30. September 1999. Auf Appellation des Verurteilten und
der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern das
erstinstanzliche Urteil am 8. November 2001 in den Schuldpunkten. Hingegen
reduzierte es die Strafe auf 1 ¾ Jahre Zuchthaus, weil diese nicht als
teilweise sondern als vollständige Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 30. September 1999 auszusprechen sei.

B.
Die Staatsanwaltschaft erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil des Obergerichts Luzern aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung im Strafpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Luzern und X.________ ersuchen um Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 68 Ziff. 2
StGB verletzt. Dadurch sei der Beschwerdegegner entgegen Art. 63 StGB zu
einer Strafe verurteilt worden, die seinem Verschulden nicht entspreche.

1.1 Das Problem der retrospektiven Realkonkurrenz gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB
stellt sich, wenn ein Gericht Delikte zu beurteilen hat, die der Täter
begangen hat, bevor er durch ein anderes Gericht wegen anderer Straftaten zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Täter ist in diesen Fällen nach
Möglichkeit so zu bestrafen, wie wenn die mehreren strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären. Der Täter soll durch die Aufteilung der
Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten
gleichzeitig beurteilt wurden und der von dem für ihn relativ günstigen
Prinzip der Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB profitierte, weder
benachteiligt noch besser gestellt werden (BGE 120 Ib 54 E. 2a; 109 IV 68 E.
1 zu Art. 41 Ziff. 1 StGB). Der Täter fährt durch die faktische (Art. 68
Ziff. 1 StGB) oder hypothetische (Ziff. 2) einheitliche Beurteilung seiner
mehreren Straftaten in der Regel günstiger als bei einer getrennten
Beurteilung (BGE 124 II 39 E. 3c S. 43). Ist jemand entgegen der Vorschrift
über das Zusammentreffen mehrerer Handlungen (Art. 68) von verschiedenen
Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, so setzt das
Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch des
Verurteilten eine Gesamtstrafe fest (Art. 350 Ziff. 2 StGB). Ein solches
Gesuch kann ein Verurteilter bei unterbliebener Anwendung sowohl von Art. 68
Ziff. 1 StGB als auch von dessen Ziff. 2 stellen.

Die Strafe, die sich der ersten anfügt, wird im Gegensatz zur Gesamtstrafe
(peine d'ensemble, pena unica) Zusatzstrafe (peine complémentaire ou
additionnelle ou supplémentaire, pena addizionale) genannt (BGE 116 IV 14 E.
2a S. 16 f. mit Hinweisen). Die Zusatzstrafe gleicht die Differenz zwischen
der ersten, Einsatz- oder Grundstrafe, und der Gesamtstrafe aus, die nach
Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat
ausgefällt worden wäre. Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden
Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die Strafart als auch
hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an den rechtskräftigen ersten
Entscheid gebunden (vgl. BGE 116 IV 14 E. 2a und b; 109 IV 90 E. 2d S. 93 mit
Hinweisen). Das Vorgehen bei der Festsetzung der Strafe und die Anforderungen
an die Begründung der Strafzumessung bei retrospektiver Realkonkurrenz wurden
vom Bundesgericht in mehreren Urteilen ausführlich dargelegt (vgl. nur BGE
124 II 39 E. 3; 121 IV 97 E. 2d/cc S. 102 f.; 118 IV 119 E. 2, 269 E. 5 S.
276; 116 IV 14; 115 IV 17; 109 IV 63).

1.2 Damit für die nachträglich zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe
ausgefällt werden kann, müssen sie vor einer früheren Verurteilung begangen
worden sein. Der Täter ist im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB "verurteilt",
sobald das Urteil gefällt worden ist (vgl. BGE 127 IV 106 E. 2a/c S. 109;
anders noch BGE 124 II 39 E. 3c: "Eröffnung"; unklar BGE 94 IV 54 f., wo
einerseits von "Eröffnung", anderseits von "Ausfällung" gesprochen wird; wie
hier Ackermann, Basler Kommentar StGB, Band I, Basel usw. 2003, Art. 68 N.
50). Denn nach diesem Zeitpunkt kann das Urteil grundsätzlich nicht mehr
geändert werden.

Das Bundesgericht hat im Entscheid 124 II 39 die Anwendungsgrundsätze des
Art. 68 Ziff. 2 StGB ausdrücklich sowohl für Führerausweisentzüge als auch
für Strafsachen neu geordnet. Der seither ergangene BGE 127 IV 106 hat eher
beiläufig auf die ältere Rechtsprechung hingewiesen und sich mit dem jüngeren
Grundsatzurteil nicht auseinandergesetzt. Das Präjudiz BGE 124 II 39 ist zwar
dem Grundsatze nach zu bestätigen, doch bedarf es der Präzisierung.

1.3 BGE 124 II 39 und 127 IV 106 unterscheiden sich insbesondere darin, dass
der eine vom Zweitrichter fordert, die Rechtskraft des erstinstanzlichen
Urteils im ersten Verfahren abzuwarten, während der andere dies je nach
Lesart nicht vorschreibt oder ausschliesst. Die Forderung der früheren und in
BGE 127 IV 106 wieder aufgenommenen Rechtsprechung, wonach der Zweitrichter
den Ausgang eines allfälligen Berufungsverfahrens abzuwarten habe, liesse
sich kaum mit dem Beschleunigungsgebot vereinbaren. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass das reformatorisch wirkende Sachurteil einer Berufungs-
oder Appellationsinstanz an die Stelle desjenigen der Vorinstanz tritt. Das
gilt auch, wenn eine Berufung oder Appellation vollumfänglich abgewiesen
wird. Rechtskräftig wird allein das reformatorische Urteil der Berufungs-
oder Appellationsinstanz (vgl. Stefan Wehrle, Die Bedeutung erstinstanzlicher
Urteile bei der retrospektiven Konkurrenz (Art. 68 Ziff. 2 StGB), SJZ 2000,
S. 58 mit Hinweisen). Das erstinstanzliche Urteil würde deshalb
beispielsweise nur rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist unbenutzt
abläuft, ein Rechtsmittel zurückgezogen wird oder das Rechtsmittelverfahren
mit einem Nichteintretensentscheid endet. Das hat Marcel Alexander Niggli
(Retrospektive Konkurrenz - Zusatzstrafe bei Kassation des Ersturteils?, SJZ
1995, S. 382) veranlasst, vorzuschlagen, einen Täter mit dem
erstinstanzlichen Urteil als verurteilt im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB
anzusehen, sofern er für die oder einzelne der Straftaten, die im
erstinstanzlichen Verfahren Prozessthema bildeten, rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt werde. Das könne je nach Verfahrensverlauf durch
das erstinstanzliche Urteil, das Urteil der Berufungs- oder
Appellationsinstanz, oder schliesslich durch ein nach Kassation eines Urteils
ergangenes neues Urteil erfolgen. Diesem Vorschlag ist das Bundesgericht in
BGE 124 II 39 ausdrücklich nicht gefolgt.
Die dargelegte Rechtsprechung ist klarzustellen. Es gilt die Regel, dass Art.
68 Ziff. 2 StGB nicht anwendbar ist, wenn jemand Delikte begeht, nachdem er
wegen anderer Straftaten erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist (massgeblicher Zeitpunkt ist die Urteilsfällung). Die neuen
Delikte sind dann mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. Hingegen kommt
Art. 68 Ziff. 2 StGB in Betracht, wenn die im erstinstanzlichen Urteil nicht
beurteilten Straftaten oder einzelne von ihnen vor diesem Urteil begangen
wurden und damit (zumindest teilweise) eine gemeinsame Beurteilung
theoretisch möglich gewesen wäre. Art. 68 Ziff. 2 StGB ist in diesen Fällen
jedoch nur anwendbar, wenn eine rechtskräftige frühere Verurteilung vorliegt.
Ist die Grund- oder Einsatzstrafe im Zeitpunkt des Urteils im späteren
Verfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen, kann es sich etwa ergeben,
dass sie durch den Entscheid einer Rechtsmittelinstanz später teilweise oder
ganz dahinfällt. Grundlage für eine Zusatzstrafe ist zwingend, dass dem
Zweitrichter eine rechtskräftige Verurteilung für Delikte, die vom
Erstrichter beurteilt wurden, vorliegt.

In den Konstellationen des Art. 68 Ziff. 2 StGB sind folglich zwei Varianten
möglich: (1) Es liegt im Zeitpunkt des Zweiturteils bereits ein
rechtskräftiges Urteil im ersten Verfahren vor: Der Zweitrichter hat dann
eine Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszusprechen. (2) Es liegt im Zeitpunkt
des Zweiturteils (noch) kein rechtskräftiges Urteil im ersten Verfahren vor:
Der Zweitrichter kann unter Beachtung des Beschleunigungsgebots ein
rechtskräftiges Urteil abwarten und dazu nun eine Zusatzstrafe aussprechen.
Entschliesst er sich hingegen nicht zuzuwarten, kann er ein selbständiges
Urteil fällen. Erwächst dann im ersten Verfahren schliesslich ein Urteil in
Rechtskraft, so kann der mit einer Freiheitsstrafe belegte Betroffene unter
den Voraussetzungen des Art. 350 Ziff. 2 StGB ein Gesuch stellen, damit für
beide selbständig abgeurteilten Delikte oder Deliktskomplexe eine
Gesamtstrafe festgesetzt wird. Das bedingt wie erwähnt, dass der Betroffene
im zweiten Verfahren für Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, die er ganz
oder auch nur teilweise zeitlich vor dem erstinstanzlichen Urteil im ersten
Verfahren begangen hatte, und der Zweitrichter kein rechtskräftiges Urteil im
ersten Verfahren abgewartet hat.

Zusammengefasst kann Folgendes festgehalten werden: Für die Anwendung von
Art. 68 Ziff. 2 StGB ist in einem ersten Schritt abzuklären, ob die
fraglichen Delikte - teilweise oder ganz - vor oder nach einer ersten
Verurteilung begangen wurden. Im ersten Fall ist sodann zu prüfen, ob das
erste Verfahren zu einem bereits rechtskräftigen Urteil geführt hat.
Bejahendenfalls ist dazu eine Zusatzstrafe auszusprechen. Liegt noch kein
rechtskräftiges Urteil im ersten Verfahren vor, kann der Zweitrichter
entweder ein selbständiges Urteil fällen, woraus sich später gegebenenfalls
die Möglichkeiten nach Art. 350 Ziff. 2 StGB ergeben, oder die Rechtskraft im
ersten Verfahren unter Beachtung des Beschleunigungsgebots abwarten und dann
eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil aussprechen.

1.4 Der Beschwerdegegner wurde von den Vorinstanzen unter anderem verurteilt
wegen Veruntreuung eines Personenwagens (Deliktssumme Fr. 8'880.80) am 9.
Januar 1996 sowie wegen Veruntreuung zum Nachteil von A.________ im
Deliktsbetrag von Fr. 126'000.-- im Sommer 1996. Diese Straftaten wurden
zeitlich vor dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Februar 1997
begangen. Die übrigen von der Vorinstanz beurteilten Delikte verübte der
Beschwerdegegner im Herbst 1997. Aus den dargelegten Grundsätzen der
retrospektiven Konkurrenz nach Art. 68 Ziff. 2 StGB (oben E. 1.2) ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau als
"verurteilt" im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB gilt. Dieses Urteil ist in den
Strafpunkten vom Obergericht des Kantons Aargau bestätigt worden, wobei die
Strafe erheblich herabgesetzt wurde. Für die Frage, ob überhaupt und in
welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) die Vorinstanz eine Zusatzstrafe
auszusprechen hatte, ist auf das Datum des Urteils des Bezirksgerichts Aarau
abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. Höhe der Zusatzstrafe
das rechtskräftig gewordene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
massgebend, das an die Stelle des Urteils des Bezirksgerichts trat.

Der Beschwerdeführer beging die hier zu beurteilenden Straftaten teilweise
vor und teilweise nach dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts
Aarau. Die Vorinstanz hätte daher für die Veruntreuung des Personenwagens und
der Vermögenswerte zum Nachteil von A.________ einerseits sowie für die vom
Obergericht Aargau beurteilten Delikte anderseits gedanklich eine
Gesamtstrafe bilden und davon den Anteil für die beiden Veruntreuungen als
Grundlage für die Zusatzstrafe bemessen müssen. Ausgehend davon hätte sie für
die von ihr beurteilten Delikte eine Gesamtstrafe aussprechen müssen; diese
hätte sich aus der Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Aargau und der
selbständigen Strafe für die nach dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau
begangenen Delikte zusammensetzen müssen. Indem die Vorinstanz statt einer
nur teilweisen Zusatzstrafe im genannten Umfang eine vollständige
Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau fällte, hat sie
Bundesrecht verletzt.

2.
Die Beschwerdeführerin macht keine selbständige Verletzung von Art. 63 StGB
geltend. Vielmehr rügt sie eine solche als Folge der Verletzung von Art. 68
Ziff. 2 StGB. Das führt auf Grund der Aufhebung des Urteils dazu, dass die
Vorinstanz die Strafzumessung neu vornehmen muss.

3.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
weder Kosten zu erheben noch ist der Staatsanwaltschaft eine
Parteientschädigung auszurichten. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird
keine Entschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern, II. Strafkammer, vom 8. November 2001 im
Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: