Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.268/2002
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6S.268/2002 /zga

Urteil vom 6. Februar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.

A. ________, Centralbahnstrasse 11, Postfach 1307, 4001 Basel,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Barbara Pauen Borer,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Versuchter Betrug, Urkundenfälschung usw.,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 22. April 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (geb. 1943) wurde am 14. März 2001 vom Bezirksgericht Laufenburg
wegen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Pfändungsbetrugs, Missbrauchs
von Ausweisen und Schildern, Beschädigung von elektrischen Anlagen und
Führens eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 9 Monaten
und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe
zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 1999. Das
Bezirksgericht verwarnte A.________ und verlängerte die im Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau festgesetzte Probezeit von vier auf sechs
Jahre. Es widerrief den bedingt gewährten Strafvollzug einer vom
Appellationsgericht Basel-Stadt am 4. September 1996 ausgesprochenen Strafe
von 14 Tagen Gefängnis. Die Verurteilung durch das Bezirksgericht Laufenburg
beruht auf folgendem Sachverhalt:

Im Frühjahr 1997 beauftragte die X.________ GmbH A.________ mit der
Überarbeitung des Mietvertrags, den sie mit der Y.________ (Vermieterin) am
18. Dezember 1996 eingegangen war. A.________ änderte an diesem Vertrag den
monatlichen Mietzins, den er von Fr. 21'000.- alternativ auf Fr. 7'000.- oder
auf 12% des Fr. 90'000.- übersteigenden Umsatzes setzte. Er liess den Vertrag
anfangs Juni 1997 von den Vertretern der X.________ GmbH, B.________ und
C.________, und von D.________ als Vertreter der Vermieterin mit dem von ihm
eingetragenen Zeichnungsdatum vom 28. April 1997 unterschreiben. Der
Mietvertrag betraf die Liegenschaft, in der sich der von der X.________ GmbH
betriebene Nacht-Club "Z.________" befand. D.________ war die
Zeichnungsberechtigung am 16. Mai 1997 entzogen worden. B.________ und
C.________, gegen welche Pfändungsverfahren im Gang waren, hatten ihre
Anteile an der X.________ GmbH den Betreibungsbehörden nicht mitgeteilt.
A.________ machte beide auf die strafrechtlichen Folgen dieser Unterlassung
aufmerksam und unterbreitete ihnen den Vorschlag, ihre Anteile auf die
W.________ zu übertragen, an der sie beteiligt würden. Am 11. Juni 1997
traten die beiden Gesellschafter ihre Anteile mit öffentlicher Urkunde an die
W.________ ab. Am 14. Juli 1997 machte A.________ als Vertreter der
W.________ gegenüber der Vermieterin auf Grund des veränderten Mietvertrags
ein Mietzinsguthaben von Fr. 53'000.- geltend. Im Laufe des Jahres 1998 gab
A.________ der wiederholten Aufforderung der Kantonspolizei Basel-Stadt, die
Kontrollschilder BS ..... abzugeben, nicht fristgerecht Folge. Ende 1997 oder
anfangs 1998 schliesslich überbrückte A.________ den von der Vermieterin
eingesetzten Münzautomaten für die Stromlieferung an den Nacht-Club
"Z.________" mit einem Draht, damit Letzterer kostenlos Strom beziehen
konnte.

B.
Die Berufung von A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 22.
April 2002 teilweise gutgeheissen. Er wurde von der Anklage des Führens eines
Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
freigesprochen. Das Obergericht bestätigte im Übrigen das Urteil des
Bezirksgerichts im Schuldpunkt und setzte die Gefängnisstrafe auf 8 ½ Monate
fest.

C.
A.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sowie
staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt mit beiden Beschwerden die
Aufhebung des Obergerichtsurteils in allen Punkten, ausser in jenem, der
seinen Freispruch betrifft. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassung.

Mit heutigem Datum wurde die staatsrechtliche Beschwerde (6P.90/2002) von
A.________ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Daher sind Ausführungen
unzulässig, die der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen
des Entscheides vorbringt (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB geltend.
Zunächst sei festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Umstand, dass der
ursprüngliche Mietzins eindeutig übersetzt gewesen und später vom Vermieter
reduziert worden sei, nicht Rechnung getragen habe. Ein Betrugsversuch könne
nicht vorliegen, weil die Vermieterin keinen Vermögensschaden erlitten habe:
ein Mietzins von monatlich Fr. 7'000.- oder 12% ab einem Fr. 90'000.-
übersteigenden Umsatz sei objektiv gerechtfertigt gewesen. Da die Miete somit
einem angemessenen Gegenwert entsprochen habe, könne zudem weder ein
Schädigungsvorsatz noch eine ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht
angenommen werden.

2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn
in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Unter "Vermögen" im Sinne von Art. 146 StGB ist Vermögen zu verstehen, das
zivilrechtlich geschützt ist. Ein Vermögensschaden gemäss Art. 146 StGB ist
nur insoweit gegeben, als der arglistig Getäuschte einen rechtlich
geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat. Der
Betrugstatbestand kommt somit im Bereich rechtswidriger Rechtsgeschäfte nicht
zur Anwendung (BGE 126 IV 165 E. 3b S. 174, 117 IV 139 E. 3a S. 143).

2.2 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Mietzins sei übersetzt
gewesen, macht er Tatsachen geltend, die nicht aus dem angefochtenen Urteil
ersichtlich sind, was gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP unzulässig ist.

2.3 Die Vorinstanz erblickt einen drohenden Vermögensschaden darin, dass die
Vermieterin mit der Anerkennung des Mietzinsguthabens an ihrem Vermögen
geschädigt worden wäre, da ihr nach dem ursprünglichen Mietvertrag ein
höherer Betrag zugestanden wäre und der Gesamtwert der Gesellschaft zudem um
den Differenzbetrag vermindert worden wäre. Dieser Auffassung ist
beizupflichten. Wäre die Irreführung gelungen, hätte sich die Vermieterin den
neuen Vertrag vom 28. April 1997 entgegenhalten lassen müssen, da D.________
am 28. April 1997 noch zeichnungsberechtigt war. Sie hätte dadurch eine
reduzierte Mietzinseinnahme erzielt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Geltendmachung eines
übersetzten Mietzinses oder eines Schadens, der dem ausgefallenen
(übersetzten) Mietzins entspricht, nicht widerrechtlich. Eine Vereinbarung,
mit der ein übersetzter Mietzins festgelegt wird, ist grundsätzlich nicht
widerrechtlich. Das Obligationenrecht macht dementsprechend die Rechte des
Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters (Art. 257d OR) nicht von der
Angemessenheit des Mietzinses abhängig. Die Vermieterin hätte daher die
Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Mietzins nach der
Entdeckung des Betrugs auf zivilrechtlichem Weg geltend machen können.
Gesetzt den Fall, die Vertreter der Mieterin hätten um die fehlende
Zeichnungsberechtigung von D.________ gewusst, hätte sie den entgangenen
Mietzins auf Grund des Mietvertrags vom 18. Dezember 1996 geltend machen
können, da bezüglich des festgehaltenen Mietzinses keine gültige
Vertragsänderung zustande gekommen war. Falls die Vertreter der Mieterin
guten Glaubens waren und in diesem zu schützen gewesen wären, hätte die
Vermieterin den entgangenen Mietzins vom Beschwerdeführer und/oder D.________
gestützt auf Art. 41 OR einklagen können. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
angenommen, dass ein Vermögensschaden entstanden wäre, wenn der
tatbestandsmässige Erfolg eingetreten wäre. Wenn es im Übrigen dem
Beschwerdeführer tatsächlich nur darum gegangen wäre, einen seiner Ansicht
nach angemessenen Mietzins festzulegen, hätte er diesbezügliche Verhandlungen
zwischen den Parteien führen oder in die Wege leiten und gegebenenfalls die
Herabsetzung des Mietzinses auf gerichtlichem Weg in Anwendung der
einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 269 ff. OR)
vorschlagen können.

Die Vorinstanz bejaht zutreffend den Vorsatz der Schädigung und der Absicht
der ungerechtfertigten Bereicherung. Denn der Beschwerdeführer wollte den
drohenden Vermögensschaden realisieren. Es ging nach den verbindlichen
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) dem
Beschwerdeführer darum, durch die niedrigere Zinseinnahme einen möglichst
günstigen Kaufpreis für die W.________ zu erzielen, welche an der Übernahme
der Liegenschaft "Z.________" interessiert war. Der Beschwerdeführer
beabsichtigte somit, für die W.________ beim Kauf der Liegenschaft
insbesondere auf Grund des neuen Mietvertrags einen günstigeren Preis
herauszuholen und die Y.________ entsprechend zu schädigen. Das vom
Beschwerdeführer verfolgte Motiv setzte notwendigerweise eine von ihm
beabsichtigte Vermögenseinbusse bei der Vermieterin (weniger
Mietzinseinnahmen) und eine entsprechende Bereicherung der Mieterin (weniger
Mietzinsausgaben) voraus. Die Bereicherungsabsicht und der Schädigungsvorsatz
waren somit gegeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers machte er
mit dem Vorlegen des gefälschten Mietvertrags nicht eine fällige Forderung
geltend: er wusste um die fehlende Zeichnungsberechtigung von D.________ und
die daraus folgende Ungültigkeit des Vertrages, weshalb der Mieterin keine
Forderung gegenüber der Vermieterin zustand. Der Beschwerdeführer könnte sich
auch nicht auf den allfälligen guten Glauben der Mieterin zum Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung berufen, da ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich
wäre.

3.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Rückdatierung des
Mietvertrags keine Falschbeurkundung dar, sondern eine straflose schriftliche
Lüge. In der blossen Unterzeichnung eines Vertrags liege keine objektive
Garantie, welche dessen inhaltliche Richtigkeit gewährleiste. Die Tatsache,
dass der Vertrag durch Verwaltungsräte unterschrieben worden sei, bürge nicht
für dessen inhaltliche Richtigkeit.

3.1  Das Obergericht erachtet den rückdatierten Mietvertrag als unechte
Urkunde, da er mangels Zeichnungsberechtigung von D.________ über den
Aussteller der Urkunde täusche. Der wirkliche Aussteller (D.________, der die
Y.________ nicht mehr vertreten durfte) sei mit dem aus dem Dokument
ersichtlichen (die Y.________) nicht identisch. Es sei über den Aussteller
ebenso getäuscht worden wie im Falle jenes nicht zeichnungsberechtigten
Angestellten, der im Namen einer Gesellschaft und auf Briefpapier derselben
für diese eine Garantieerklärung abgegeben habe (BGE 123 IV 17 E. 2 S. 19).

3.2  Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich insbesondere strafbar, wer eine
rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt, in der Absicht,
jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem
andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Rechtsprechung
unterscheidet dabei zwischen Falschbeurkundung und Urkundenfälschung im
engeren Sinn. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten,
aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde
enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die einfache schriftliche Lüge
stellt keine Falschbeurkundung dar (zur Unterscheidung zwischen
Falschbeurkundung und einfacher schriftlicher Lüge siehe BGE 6S.189/2002 vom
28. Januar 2003, E. 2). Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst
das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem
aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist (BGE 126 IV 65 E. 2a S. 67;
125 IV 273 E. 3a/aa S. 276 ff. mit Hinweisen). Wirklicher Aussteller einer
Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte
Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute insoweit
vorherrschenden so genannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen
Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., N. 5 zu § 36;
Markus Boog in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N. 41 zu Art. 110 StGB;
derselbe in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, N. 3 zu Art. 251 StGB). Bei
Vertretungsverhältnissen ist somit wirklicher Aussteller der Urkunde der
Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenden
Erklärung ermächtigt (BGE 6S.33/2002 vom 1.10.2002, E. 1.1). Da juristische
Personen sich durch ihre Organe ausdrücken, begehen natürliche Personen,
welchen die Vertretungsbefugnis fehlt, eine Urkundenfälschung, wenn sie
Dokumente erstellen oder unterschreiben im Anschein darum, diese gingen von
der juristischen Person aus (BGE 123 IV 17 E. 2b S. 19).

3.3  Die Vorinstanz hält verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass der
Beschwerdeführer den Mietvertrag von D.________ rückdatiert unterschreiben
liess. Dieser rückdatierte Mietvertrag war bestimmt und geeignet, den neuen
Verwaltungsrat der Vermieterin in den Glauben zu versetzen, die Gesellschaft
habe am 28. April 1997 die Mietvertragsbedingungen tatsächlich geändert. Dem
geänderten Vertrag kommt somit Urkundeneigenschaft zu (vgl. Art. 110 Ziff. 5
StGB; Markus Boog, a.a.O., N. 31 zu Art. 251 StGB). Aus den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz erhellt weiter, dass der Beschwerdeführer den
Mietvertrag vorbereitete und von D.________ im Namen der Y.________ zu einem
Zeitpunkt unterschreiben liess, als Letzterer nicht mehr zeichnungsberechtigt
war, was der Beschwerdeführer wusste. Der Beschwerdeführer erstellte somit
ein Dokument im Anschein darum, es gehe von der Y.________ aus. Er täuschte
damit über die Identität des wirklichen Ausstellers. Die Vorinstanz hat daher
zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer habe sich an der Herstellung einer
unechten Urkunde beteiligt. Seine Rüge ist unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 163 Ziff. 2 StGB geltend.
Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs sei von
C.________ und B.________ schon erfüllt worden, bevor die vom
Beschwerdeführer kontrollierte W.________ deren Stammanteile an der
X.________ GmbH aufgekauft habe. Ihm könne daher kein strafbares Verhalten
zur Last gelegt werden.

4.1  Das Obergericht hält fest, dass die Übertragung der Stammanteile
stattgefunden habe, damit das Konkursamt keine Kenntnis von der Existenz
dieser Vermögenswerte habe, die die Stammhalter diesem verschwiegen hatten.
Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass diese Übertragung nur mit der
Täuschung der Gläubiger von C.________ und B.________ motiviert gewesen sei.
Mit der Vorbereitung der Transaktion habe sich der Beschwerdeführer des
Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.

4.2  Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, über den der
Konkurs eröffnet ist oder gegen den Verlustscheine ausgestellt worden sind,
strafbar, wenn er zum Schaden seiner Gläubiger sein Vermögen zum Scheine
vermindert, indem er namentlich Vermögenswerte beseiteschafft oder
verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder
deren Geltendmachung veranlasst. Der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger
solche Handlungen vornimmt, wird unter den gleichen Voraussetzungen mit
Gefängnis bestraft (Art. 163 Ziff. 2 StGB). Tatobjekt des Pfändungsbetruges
im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist das Schuldnervermögen, soweit
es Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein kann, verkehrsfähig und gegen
Entgelt veräusserbar ist (BGE 103 IV 227 E. 1c S. 233). Art. 163 Ziff. 1 StGB
normiert ein unechtes Sonderdelikt. Die Teilnahme an einer Tat gemäss Ziff. 1
wird durch Ziff. 2 erfasst (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I, 5. Aufl., N. 18 zu § 23; BGE 112 Ib 225 E. 3a S. 229).
Vorliegend geht es um einen Fall des Verheimlichens von Vermögenswerten. Da
den Schuldner keine Garantenpflicht gegenüber seinen Gläubigern trifft, kann
er das Tatbestandselement des Verheimlichens durch blosse Unterlassung im
Zwangsvollstreckungsverfahren der Angabe über alle Vermögenswerte nur
erfüllen, wenn sein Schweigen betrügerischen Charakter hat, also dazu dient,
einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzutäuschen (Urteil
6S.20/1997 vom 4. April 1997, E. 6; BGE 102 IV 172 E. 2a S. 173;
Wiprächtiger, Das revidierte Vermögensstrafrecht und die Änderungen im
Bereich der Konkurs- und Betreibungsdelikte, Heft 18 Commissione Ticinese per
la formazione permanente dei giuristi, Lugano 1999). Ebenso wenig hat der
Dritte eine Garantenstellung gegenüber den Gläubigern inne. Selbst wenn ihn
nämlich eine Auskunftspflicht trifft (wie sie zum Beispiel Art. 232 Abs. 2
Ziff. 4 SchKG vorsieht), kann er den Tatbestand des Verheimlichens nur
erfüllen, wenn er unvollständige oder irreführende Angaben macht, also aktiv
handelt (Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil,
2. Band, Bern 1990, N. 33 zu Art. 163; Stratenwerth, a.a.O., N. 17 zu § 23).
Vorbehalten bleibt die Anwendung des Übertretungstatbestands von Art. 324
StGB.

4.3  Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der Beschwerdeführer nicht für das
Verheimlichen von Vermögenswerten der Betriebenen belangt werden kann; ihn
traf keine Pflicht, die Stammanteile der Betriebenen den
Zwansgvollstreckungsbehörden mitzuteilen, weder im Moment der Pfändung noch
als er ihre Übertragung auf die W.________ vorbereitete oder vornahm. Es ist
aus den Akten nicht ersichtlich, dass er je vom Betreibungs- oder Konkursamt
aufgefordert worden wäre, Angaben über Vermögenswerte der beiden Schuldner zu
machen, und dass er dabei irreführende Auskünfte erteilt hätte. Seine
Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs verletzt somit Bundesrecht.

5.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 228 Ziff. 1 StGB geltend.
Mit der Überbrückung der Drähte des Münzautomaten habe er keine Gemeingefahr
geschaffen. Der Aussenkasten des Münzautomaten sei verschlossen gewesen. Nur
ein Mitarbeiter der mit der Wartung des Automaten betrauten Gesellschaft
V.________ hätte allenfalls mit den Drähten in Berührung kommen können, wovor
sich dieser als Fachmann gehütet hätte. Schliesslich könne der Münzautomat
nicht als elektrische Anlage im Sinne von Art. 228 Ziff. 1 StGB bezeichnet
werden.

5.1  Nach den Ausführungen der Vorinstanz stellt die unisolierte Verbindung
der Ein- und Ausgangsleitung eine Lebensgefahr dar. Der mit Klebeband
angeheftete Zettel "Defekt", der die Überbrückung unzureichend verdeckte,
gebe keinen Hinweis auf diese Gefahr. Eine solche habe für alle Angestellten
und Bewohner der Liegenschaft "Z.________" sowie für die zwei fachunkundigen
Zählerableser und die zwei fachkundigen Angestellten der V.________
bestanden, die mit der Wartung des Automaten betraut waren. Selbst wenn der
Kreis der gefährdeten Personen auf die Angestellten der V.________ beschränkt
würde, weil der Beschwerdeführer den Vierkantschlüssel zum Aussenzählerkasten
an sich genommen habe, müsse von einer Gefahr für die Allgemeinheit
ausgegangen werden. Einerseits habe diese Gefahr für sämtliche Mitarbeiter
der V.________  bestanden. Anderseits habe auch für alle Benützer der
Liegenschaft eine Gefahr bestanden, da diese bei Stromausfall oder um die
Sicherung zu wechseln den Aussenzählerkasten mit einer Spitzzange leicht
hätten öffnen können. Es sei dem Zufall zu verdanken, dass nur eine einzige
Person der Gefahr konkret ausgesetzt worden sei.

5.2  Gemäss Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich
elektrische Anlagen, Wasserbauten oder Schutzvorrichtungen gegen
Naturereignisse beschädigt und dadurch wissentlich Leib und Leben von
Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Handlungsobjekte sind
allgemein Anlagen, die Naturkräfte eindämmen oder leiten (Logoz, Commentaire
du code pénal suisse, Partie spéciale II, N. 1 zu Art. 228). Unter
elektrischen Anlagen versteht man Anlagen, die bestimmt sind, elektrische
Energie zu produzieren oder zu liefern (Corboz, L'infraction pénale, Genève
2002, N. 1 zu Art. 228). Die Grösse der Anlage ist ohne Belang (Corboz,
a.a.O.; Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1996, S. 51). Ob ein Stromzähler in
einem Wohnblock auch eine elektrische Anlage im Sinne von Art. 228 StGB
darstellt, wird teilweise bejaht (Rehberg, a.a.O.), teilweise verneint
(Trechsel, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 1 zu Art. 229 StGB). Für einige
Autoren genügt schon die Beschädigung einer Leitung oder eines Schalters,
wenn dadurch andere gefährdet werden (Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Auflage, N. 11 zu § 30) oder die
Verursachung eines Kurzschlusses (Thormann/von Overbeck, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Zürich 1941, N. 3 zu Art. 228; Logoz, a.a.O., N. 2 zu Art.
228; Stratenwerth, a.a.O.). Leib und Leben von Menschen müssen konkret
gefährdet werden; eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Erforderlich
ist, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete
Gefährdung weiss und sie auch will; Eventualvorsatz genügt mithin nicht
(Roelli/Fleischhanderl; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N.
7 zu Art. 228). Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich
eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr. Die
bei den konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe
Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 121 IV 67
E. 2b/aa S. 70 mit Hinweisen; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I, 5. Aufl. 1995, N. 8 zu § 4 ). Art. 228 StGB setzt keine
Gemeingefahr voraus (Rehberg, ibidem) und ist daher schon im Falle der
Gefährdung einer einzigen individuell bestimmten Person erfüllt. Der Richter
muss in seinem Urteil tatsächliche Feststellungen darüber treffen, inwiefern,
wodurch und auf welche Weise infolge der Beschädigung oder Zerstörung der
elektrischen Anlage, so wie sie sich tatsächlich ereignet hat, Menschen an
Leib und Leben konkret gefährdet worden sind. Er muss zudem feststellen, dass
der Beschuldigte um diese Gefährdung als Folge der mit Wissen und Willen
verursachten Beschädigung oder Zerstörung gewusst und sie gewollt hat (vgl.
BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70, 111 IV 51 E. 2 S. 55, 106 IV 12 E. 2a S. 14, 94
IV 60 E. 2 S. 62).

5.3  Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, ist die vom Beschwerdeführer
geschaffene Lebensgefahr darauf zurückzuführen, dass er die Ein- und
Ausgangsleitungen zum Zählerkasten beschädigt hatte. Zu beurteilen ist somit
nicht, ob der Zählerkasten eine elektrische Anlage darstellt, sondern ob die
Ein- und Ausgangsleitungen dazu als solche zu bezeichnen sind. Dies ist in
Hinsicht auf das oben Ausgeführte zu bejahen: Die Leitung liefert
Elektrizität, und sie kann bei Beschädigung eine Gefahr für Leib und Leben
oder Eigentum darstellen. Vorliegend hält die Vorinstanz verbindlich fest,
dass die Spannung auf der unisolierten Leitung 220 Volt betrug und der
Beschwerdeführer dies wusste. Es sei notorisch, dass ein Stromschlag von 220
Volt tödlich sein könne, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Da der
Beschwerdeführer somit wissentlich und willentlich die ihm bekannte
Lebensgefahr herbeigeführt hat, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Die
Vorinstanz hält weiter fest, dass der vom Beschwerdeführer angebrachte Zettel
"Defekt" die Lebensgefahr keineswegs banne noch auf diese hinweise. Neben den
Angestellten der V.________, die imstande gewesen wären die Gefahr zu
erkennen, seien regelmässig auch zwei fachunkundige Personen, die
Zählerleser, mit dem Stromzähler in Kontakt gekommen. Nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge bestand somit durchaus die Gefahr, dass insbesondere die zwei
Zählerableser mit dem unisolierten Leitungskabel hätten in Berührung kommen
können und dadurch in ihrer körperlichen Integrität geschädigt worden wären.
Die Verurteilung wegen Beschädigung von elektrischen Anlagen ist daher nicht
zu beanstanden.

6.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung von Art. 41 und Art. 68
Ziff. 2 StGB. Da die Vorinstanz infolge Gutheissung der
Nichtigkeitsbeschwerde das Strafmass neu festsetzen wird, erübrigt sich die
Auseinandersetzung mit diesen beiden Rügen. Bei der Neubeurteilung wird die
Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass die Gründe für den Widerruf des
bedingten Strafvollzugs - wie bei der Strafzumessung - im Urteil so
wiedergegeben werden müssen, dass sich die richtige Anwendung des
Bundesrechtes überprüfen lässt (BGE 128 IV 193 E. 3a S. 198, 118 IV 97 E. 2b
S. 100). In Bezug auf die Anforderungen bei der Festsetzung der Strafe und
bei der Begründung der Strafzumessung hat die Vorinstanz die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Fällen retrospektiver Realkonkurrenz zu
berücksichtigen (vgl. BGE 124 II 39 E. 3 S. 40 ff., 121 IV 97 E. 2d/cc S. 102
f., 118 IV 119 E. 2, 269 E. 5 S. 276). Schliesslich sei erwähnt, dass der
Richter, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Bemessung der
gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe weder
in Bezug auf die Strafart noch hinsichtlich der Art des Vollzugs an den
rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden ist (vgl. BGE 116 IV 14 E. 2a und b
S. 16; 109 IV 90 E. 2d S. 93 mit Hinweisen).

7.
Die Beschwerde war überwiegend aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist insoweit abzuweisen. Deshalb ist eine reduzierte Gebühr zu
erheben und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. April
2002 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: