Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.263/2002
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6S.263/2002 /kra

Urteil vom 27. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Kasinostrasse 29, Postfach, 5001 Aarau,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer,
vom 27. März 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist seit rund 25 Jahren als Wechselagent und professioneller
Geldkurier tätig. Im Jahr 1995 nahm er das Angebot des Mitangeklagten
Z.________ an, gegen eine Provision von 3 - 3,5 % des Wertes Bargeld in
englischer Währung von London in die Schweiz zu transportieren. In der Zeit
von Mai bis November 1995 transportierte er in ca. 20 Malen Bargeld im
Gesamtwert von umgerechnet rund 13 Millionen Schweizer Franken von London in
die Schweiz. Er wechselte das Geld in der Schweiz in Schweizer Franken und
zahlte es auf ein Konto einer von ihm beherrschten Unternehmung bei einer
Bank ein, über welches er zeichnungsberechtigt war. Er liess in der Zeit von
Mai bis November 1995 nach Abzug der ihm zustehenden Provision die Gelder
gemäss den Instruktionen des Mitangeklagten Z.________ auf Konten der von
diesem als Geschäftsführer und Hauptaktionär beherrschten A.________AG bei
zwei Banken in Zürich überweisen oder in bar per Post dem Mitangeklagten
Z.________ zukommen. Einen Teil der Gelder liess er im Rahmen eines vom
Mitangeklagten Z.________ eingefädelten Kompensationsgeschäfts auf das Konto
einer anderen Person bei einer Bank in Zürich überweisen. X.________ war bei
allen diesen Transaktionen die Identität des an den Geldern wirtschaftlich
Berechtigten nicht bekannt und er unterliess es, diesbezügliche Abklärungen
zu treffen. Stattdessen begnügte er sich mit den Angaben des Mitangeklagten
Z.________, wonach es sich um Gelder eines jüdischen Konzerns beziehungsweise
um Schwarzgelder (Steuerfluchtgelder) respektive um Gelder aus Hotels
beziehungsweise aus Casinos handle.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 27. März 2002 in
Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2001 der
mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 StGB) schuldig.
Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 8
Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 15 Tagen. X.________
wurde verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen
widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 10'000.-- zu bezahlen.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Zudem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesamt für Polizei hat sich mangels direkter Betroffenheit als zur
Einreichung von Gegenbemerkungen nicht zuständig erachtet.

E.
Am 16. Juni 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von
X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 305ter Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, mit Haft
oder mit Busse bestraft, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt,
aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten
festzustellen. Dieser Tatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften
ist zusammen mit dem Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch
Bundesgesetz vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. August 1990, in das
Strafgesetzbuch eingefügt worden. Art. 305ter StGB ist durch Bundesgesetz vom
18. März 1994, in Kraft seit 1. August 1994, durch einen Absatz 2 (betreffend
das Melderecht) ergänzt worden. Danach sind die von Absatz 1 erfassten
Personen berechtigt, den inländischen Strafverfolgungsbehörden und den vom
Gesetz bezeichneten Bundesbehörden Wahrnehmungen zu melden, die darauf
schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Die
Bekämpfung der Geldwäscherei und die Sicherstellung der Sorgfalt bei
Finanzgeschäften wird unter anderem durch das Bundesgesetz vom 10. Oktober
1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz,
GwG; SR 955.0) geregelt, das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 305ter Abs. 1 StGB umschreibe ein
Sonderdelikt. Er weise als blosser Geldkurier beziehungsweise
Geldtransporteur nicht die erforderliche Sondereigenschaft auf. Seine
Verurteilung wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften verstosse daher
gegen Bundesrecht.

2.1 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe nicht lediglich
Bargeld von London in die Schweiz transportiert, sondern dieses zudem in der
Schweiz in eine andere Währung gewechselt, auf Bankkonten einbezahlt und dann
auf andere Konten weiter überwiesen beziehungsweise in bar weitergeleitet.
Der Beschwerdeführer gehöre daher zweifelsfrei zu dem von Art. 305ter Abs. 1
StGB erfassten Täterkreis (angefochtenes Urteil S. 50).

2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, Art. 305ter Abs. 1 StGB erfasse
lediglich die im Finanzsektor tätigen Personen, d.h. die Finanzdienstleister.
Der klassische Geldtransporteur zähle nicht dazu. Er werde denn auch in der
Botschaft des Bundesrates nicht erwähnt. Art. 305ter Abs. 1 StGB sei, auch
mit Rücksicht auf Art. 1 StGB, in Grenzfällen eher einschränkend auszulegen.

2.3 Art. 305ter Abs. 1 StGB umschreibt ein echtes Sonderdelikt (Trechsel,
Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 305ter N. 2;
Mark Pieth, Basler Kommentar, StGB II, 2003, Art. 305ter N. 7; Stratenwerth,
Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl. 2000, § 55 N. 47; Schmid,
Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. II , 2002,
§ 6 N. 41, 64, je mit Hinweisen). Täter kann nur sein, wer berufsmässig
fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft.
Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates ist die
Täterdefinition mit der Umschreibung der Tätigkeit zusammen zu lesen. Die
Umschreibung der Tätigkeit ("... annimmt, aufbewahrt, ...") habe für sich
allein aber wenig Gewicht. Sie habe die Funktion, die Branche bezeichnen zu
helfen. Sie soll das Gesamtfeld der typischen Transaktionen des Finanzsektors
abdecken. Die Täterumschreibung in Art. 305ter Abs. 1 StGB erfasse die im
Finanzsektor tätigen Personen als Branche. Gemeint seien neben den Banken und
Finanzinstituten (einschliesslich Parabanken) etwa Treuhänder, Anlageberater,
Finanzverwalter, "Money Changers", Edelmetallhändler und Geschäftsanwälte
(zum Ganzen Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei
Finanzgeschäften], BBl 1989 II 1061 ff., 1088 f.). Es sollen nicht beliebige
Geschäftsleute erfasst werden, welche im Rahmen ihrer Berufsausübung
beispielsweise fremde Vermögenswerte annehmen. Austauschgeschäfte von Waren
oder Dienstleistungen gegen Geld seien zwar nicht grundsätzlich
ausgeschlossen (z.B. nicht beim Gold- und Edelsteinhandel). Der
Anwendungsbereich von Art. 305ter StGB sei jedoch auf die typischerweise
missbrauchsanfälligen Branchen beschränkt. Dazu gehörten Geschäfte mit
liquiden oder sehr leicht liquidierbaren Werten (Botschaft, a.a.O., S. 1088
f.).

Massgebend ist, ob die Berufstätigkeit dem Finanzsektor zuzurechnen ist, was
sich auch aus der Marginalie von Art. 305ter StGB ("Mangelnde Sorgfalt bei
Finanzgeschäften") ergibt (Trechsel, a.a.O., Art. 305ter N. 2, mit
Hinweisen). Bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs ist das - später
erlassene - Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0)
heranzuziehen (siehe Mark Pieth, a.a.O., Art. 305ter N. 9, mit Hinweisen),
welches Art. 305ter StGB unter anderem auch hinsichtlich des Täterkreises
konkretisiert (Schmid, a.a.O., § 6 N. 55 f., 58). Das Geldwäschereigesetz
regelt nach Art. 1 die Bekämpfung der Geldwäscherei und die Sicherstellung
der Sorgfalt bei Finanzgeschäften und gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 für
"Finanzintermediäre". Nach Art. 2 Abs. 3 GwG sind Finanzintermediäre auch
Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren
oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere unter anderem
Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich
für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen (lit. b), für eigene oder
fremde Rechnung mit Banknoten oder Münzen handeln (lit. c) oder Vermögen
verwalten (lit. e). Finanzintermediäre sind unter anderem auch die
Spielbanken nach dem Spielbankengesetz (Art. 2 Abs. 2 lit. e GwG).

Täter im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB kann sein, wer Finanzgeschäfte
tätigt, d.h. Finanzdienstleistungen erbringt (Schmid, a.a.O., § 6 N. 69, 75,
112). In der Lehre finden sich nur spärliche Äusserungen zur Frage, ob der
Geldtransporteur unter Art. 305ter Abs. 1 StGB fällt (bejahend etwa Schmid,
a.a.O., § 6 N. 113, mit Hinweis auf deren Bedeutung in der Praxis). Die
Transporteure könnten im kritischen Abgrenzungsbereich liegen (siehe Georg
Friedli, Die gebotene Sorgfalt nach Art. 305ter Strafgesetzbuch für Banken,
Anwälte und Notare in: Mark Pieth [Hrsg.], Bekämpfung der Geldwäscherei -
Modellfall Schweiz?, 1992, S. 123 ff., 127, betreffend Transport von
Wertsachen).

2.4 Der Beschwerdeführer nahm in London Bargeld in englischen Pfund in
Empfang. Er erhielt dieses von Personen, deren Identität die Behörden nicht
ermitteln konnten, an Orten und zu Zeiten, die ihm vom Mitangeklagten
Z.________ mitgeteilt worden waren. Der Beschwerdeführer transportierte das
Bargeld von London in die Schweiz. Er tauschte es hier um und zahlte es auf
ein Bankkonto einer von ihm beherrschten Unternehmung ein, über welches er
zeichnungsberechtigt war. Er verfügte in der Folge über das Geld gemäss den
Instruktionen des Mitangeklagten Z.________, indem er Gelder auf Konten
anderer Personen überweisen liess.

Diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind im Lichte der vorstehenden
Erwägungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit als Finanzgeschäft, d.h. als eine
Finanzdienstleistung zu qualifizieren, und der Beschwerdeführer fällt daher
unter den Anwendungsbereich von Art. 305ter StGB.

3.
Den Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllt, wer berufsmässig
Handlungen im Sinne dieser Bestimmung vornimmt und es unterlässt, mit der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich
Berechtigten festzustellen.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die gebotene Sorgfalt beurteile sich
nach der konkreten Situation, wobei der Besonderheit der einzelnen Berufe
Rechnung zu tragen sei. Vorliegend sei zu beachten, dass die inkriminierten
Transaktionen im Jahre 1995 erfolgt seien. Damals sei man sich der
Problematik von gewaschenem und insbesondere vorgewaschenem Geld weniger
bewusst gewesen als heute. Es habe damals dem üblichen Standard genügt, dass
der Lieferant garantiere, die Gelder seien nicht kriminellen Ursprungs. Er
habe den Auftraggeber, den Mitangeklagten Z.________, als langjährigen,
seriösen Geschäftspartner gekannt und sich vergewissert, dass hinter diesem
der Mitangeklagte V.________ stehe, den er ebenfalls gekannt habe. Er habe
auch gewusst, dass er die transportierten Gelder in der Schweiz auf Konten
der A.________AG bei einer Schweizer Bank einzuzahlen habe. Der Auftraggeber
Z.________ habe ihm mitgeteilt, bei den zu transportierenden Geldern handle
es sich um Schwarzgeld, um Steuerfluchtkapital. Der Beschwerdeführer habe
verschiedene Sicherheitsmassnahmen getroffen. Er habe vom Auftraggeber
Z.________ eine Unbedenklichkeitsgarantie verlangt und erhalten. Er habe sich
darauf verlassen, dass der Auftraggeber Z.________ mit der Unterzeichnung der
Unbedenklichkeitsgarantie auch zum Ausdruck bringe, dass ihm die
wirtschaftlich Berechtigten bekannt seien. Er habe die
Unbedenklichkeitsgarantie einer Bank in Chiasso vorgelegt, wo ihm versichert
worden sei, dass man das Geld wechseln würde. Er habe einen hohen
Polizeibeamten kontaktiert. Dieser habe ihn zwar allgemein vor den mit
solchen Geschäften verbundenen Gefahren gewarnt, ihn aber nicht darauf
hingewiesen, dass er in jedem Fall den wirtschaftlich Berechtigten abklären
müsse. Dies mache deutlich, dass man sich im Jahr 1995 der Problematik der
Kenntnis des wirtschaftlich Berechtigten noch nicht bewusst gewesen sei. Zu
beachten sei insbesondere auch, dass er nur Geldtransporteur gewesen sei. An
die Sorgfaltspflicht eines Geldtransporteurs dürften keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden. Er habe durch die von ihm getroffenen
Vorkehrungen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt bei der Abklärung des
wirtschaftlich Berechtigten aufgewendet und daher seine Sorgfaltspflicht,
sofern eine solche überhaupt bestanden habe, nicht verletzt
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 14 - 19).

3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stehen teilweise im Widerspruch zu
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (siehe angefochtenes Urteil
S. 65 ff.) und sind daher insoweit im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP). Sie
sind im Übrigen unbegründet. Dass der Beschwerdeführer auf Grund der
Auskünfte des Mitangeklagten Z.________ allenfalls davon ausgehen durfte, das
Geld sei "sauber" beziehungsweise nicht krimineller Herkunft, ist
unerheblich. Die Identifikationspflicht im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB
besteht unabhängig davon und auch bei "sauberem" Geld. Dass der Mitangeklagte
Z.________ durch die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsgarantie nach der
Meinung des Beschwerdeführers auch zum Ausdruck brachte, ihm seien die
wirtschaftlich Berechtigten bekannt, ist ebenfalls unerheblich. Der
Beschwerdeführer musste die Identität der wirtschaftlich Berechtigten
abklären, auch wenn er, wie er behauptet, davon ausgegangen sein sollte,
diese seien dem Auftraggeber Z.________ bekannt. Der Beschwerdeführer war im
Übrigen nicht bloss Transporteur des Geldes, sondern übte diesbezüglich
weitere Tätigkeiten aus, indem er das Geld in der Schweiz wechselte, auf ein
Bankkonto einer von ihm beherrschten Unternehmung einzahlte und die Gelder
gemäss den Instruktionen des Mitangeklagten Z.________ weiterleitete. Unter
den gegebenen Umständen wäre der Beschwerdeführer, der innerhalb eines
Zeitraums von 6 Monaten in ca. 20 Malen Bargeld im Gesamtwert von umgerechnet
rund 13 Millionen Schweizer Franken von London in die Schweiz transportierte,
zumindest verpflichtet gewesen, sich, etwa vom Mitangeklagten Z.________,
Dokumente vorlegen zu lassen, welche die Identität des wirtschaftlich
Berechtigten auswiesen (vgl. dazu auch Art. 3 ff. GwG).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht mit dem zur Erfüllung
des Tatbestands erforderlichen (Eventual-)Vorsatz gehandelt. Er habe nicht
gewusst, dass er zu den Finanzdienstleistern im Sinne von Art. 305ter Abs. 1
StGB gehöre; vielmehr habe er sich für einen Warenablieferer gehalten. Er sei
zudem der Meinung gewesen, den Vertragspartner beziehungsweise den
wirtschaftlich Berechtigten ermittelt zu haben. Er habe nämlich angenommen,
dass der Mitangeklagte V.________ oder dessen Kunden die wirtschaftlich
Berechtigten seien. Da er der Meinung gewesen sei, den wirtschaftlich
Berechtigten eruiert zu haben, fehle es am Vorsatz, auch wenn das Ergebnis
der Identifizierung falsch gewesen sei. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er
hätte weitergehende Abklärungen treffen müssen. Sie lege aber nicht dar,
worin diese hätten bestehen sollen. Offensichtlich stünde er nicht vor
Gericht, wenn irgendjemand ihm auf einem Stück Papier erklärt hätte, der
wirtschaftlich Berechtigte an den Geldern zu sein. Er sei der Meinung
gewesen, dass die vom Mitangeklagten Z.________ ausgestellte
Unbedenklichkeitserklärung den wirtschaftlich Berechtigten genügend
umschreibe und es ausreiche, wenn diese Unbedenklichkeitserklärung vorliege.
Er habe um die Gefahr gewusst, allenfalls Gelder kriminellen Ursprungs
anzunehmen. Er habe sich daher bei seinen Partnern rückversichert, dass dies
nicht der Fall sei. Im Jahr 1995 sei man sich der Problematik der Kenntnis
des wirtschaftlich Berechtigten noch nicht bewusst gewesen. Er sei daher
davon ausgegangen, dass die Unbedenklichkeitserklärung seines Auftraggebers,
wonach die transportierten Gelder nicht krimineller Herkunft seien, implizit
auch die Mitteilung enthalte, wer an diesen Geldern berechtigt sei. Er habe
daher Sorgfaltspflichten nicht vorsätzlich, sondern höchstens unbewusst
fahrlässig verletzt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 19 - 25).

4.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe angenommen, dass der
Mitangeklagte V.________ der wirtschaftlich Berechtigte sei, steht im
Widerspruch zu den für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, welche diesen Einwand unter Hinweis auf eigene Aussagen des
Beschwerdeführers selbst als blosse Schutzbehauptung qualifiziert hat (siehe
angefochtenes Urteil S. 65 f.). Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen
weiteren Ausführungen angeblich davon ausging, an den Geldern seien Kunden
des Mitangeklagten V.________ beziehungsweise eine bestimmte
Unternehmensgruppe wirtschaftlich berechtigt, ist unerheblich. Es handelt
sich dabei lediglich um Vermutungen des Beschwerdeführers betreffend den
wirtschaftlich Berechtigten. Durch das Anstellen blosser Vermutungen wird
aber die Identität des wirtschaftlich Berechtigten offensichtlich und auch
für den Beschwerdeführer erkennbar nicht mit der gebotenen Sorgfalt
festgestellt (vgl. BGE 125 IV 139 E. 4 S. 145 ff., 147). Die vom
Mitangeklagten Z.________ ausgestellte Unbedenklichkeitsgarantie enthielt
offenkundig keine Hinweise auf die Identität des wirtschaftlich Berechtigten.
Aus der Unbedenklichkeitsgarantie konnte der Beschwerdeführer bloss
allenfalls den Schluss ziehen, dass die Gelder nicht deliktischer Herkunft
seien. Die Identifikationspflicht gemäss Art. 305ter Abs. 1 StGB besteht
aber, wie dargelegt, unabhängig davon und auch bei "sauberem" Geld. Die
allfällige irrtümliche Annahme des Beschwerdeführers, dass bei Vorliegen
einer Unbedenklichkeitsgarantie beziehungsweise bei "sauberem" Geld eine
Identifikationspflicht nicht bestehe, berührt den Vorsatz nicht. Auch seine
allfällige irrtümliche Annahme, dass seine Tätigkeit nicht unter den
Anwendungsbereich von Art. 305ter Abs. 1 StGB falle, betrifft nicht die Frage
des Vorsatzes. Inwiefern die Vorinstanz allenfalls von einem unzutreffenden
Rechtsbegriff des Vorsatzes im Allgemeinen und beim Tatbestand der mangelnden
Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Besonderen ausgegangen sei, legt der
Beschwerdeführer nicht dar.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei einem unvermeidbaren
Verbotsirrtum erlegen und aus diesem Grunde freizusprechen. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen dieselben Argumente vor, mit welchen er den Vorsatz
bestreitet.

5.2 Die Rügen sind unbegründet. Der Beschwerdeführer war bei den vorliegend
zu beurteilenden Transaktionen nicht nur Geldtransporteur. Seine Tätigkeit
ging darüber hinaus, indem er das in die Schweiz transportierte Geld hier
umtauschte, auf ein Bankkonto einer von ihm beherrschten Unternehmung
einzahlte, über welches er zeichnungsberechtigt war, und die Gelder gemäss
den Instruktionen des Mitangeklagten Z.________ weiterleitete. Soweit der vom
Beschwerdeführer behauptete Irrtum auf einer Unkenntnis von Art. 305ter StGB
überhaupt beruhen sollte, ist er von vornherein unerheblich. Soweit der
Beschwerdeführer angenommen haben sollte, dass seine Tätigkeit nicht unter
den Anwendungsbereich von Art. 305ter Abs. 1 StGB falle und er aus diesem
Grunde nicht zur Abklärung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten
verpflichtet sei, liegt ein Irrtum betreffend die Auslegung dieser Bestimmung
und damit ein rechtlich unerheblicher Subsumtionsirrtum (siehe zu diesem
Irrtum BGE 129 IV 238 E. 3.2; 114 IV 168 E. 1b S. 172; 112 IV 132 E. 4d S.
137/138; vgl. auch BGE 105 IV 181). Dasselbe gilt für die allfällige
irrtümliche Annahme des Beschwerdeführers, dass bei Vorliegen einer
Unbedenklichkeitsgarantie des Auftraggebers beziehungsweise bei "sauberem"
Geld keine Pflicht zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
bestehe. Im Übrigen ist Art. 305ter Abs. 1 StGB derart allgemein formuliert,
dass er nach seinem Wortlaut, welcher aus der Sicht des juristischen Laien
vor allem als massgeblich erscheint, auch einen klassischen Geldtransporteur
erfasst, der von einer bestimmten Person fremdes Geld annimmt und nach dem
Transport einer andern Person übergibt. Zudem behauptet der Beschwerdeführer
nicht, er habe von zuständiger Stelle die Auskunft erhalten, dass er bei der
konkreten Sachlage die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht mit
der gebotenen Sorgfalt abklären müsse.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe
von 8 Monaten verurteilt worden. Er macht geltend, diese Strafe sei zu hoch
und verstosse aus mehreren Gründen gegen Bundesrecht.

6.2
6.2.1Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil mit den wesentlichen
Strafzumessungsfaktoren auseinander gesetzt und ergänzend auf das
erstinstanzliche Urteil verwiesen. Sie hat zu Gunsten des Beschwerdeführers
berücksichtigt, dass er das unterste Glied in der Kette gewesen sei und die
mit dem grössten unmittelbaren Risiko behaftete Handarbeit habe ausführen
müssen (angefochtenes Urteil S. 86). Sie hat ebenfalls zu Gunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er sich bei der Tessiner
Kantonspolizei nach den Risiken bei Geldtransporten aus England in die
Schweiz erkundigt habe (angefochtenes Urteil S. 86).

6.2.2 Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, betrifft eine
mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügende unmittelbare Verletzung der
Bundesverfassung beziehungsweise der EMRK. Die Frage, welche Folgen eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Auslegung und Anwendung des
eidgenössischen Strafrechts hat, betrifft demgegenüber die verfassungs- bzw.
konventionskonforme Auslegung und Anwendung von Bundesrecht und ist mit der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufzuwerfen (BGE 119 IV 107; 124 I 139
E. 2a). Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann das
Bundesgericht aber vorfrageweise prüfen, ob die letzte kantonale Instanz eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht verneint beziehungsweise
nicht in Betracht gezogen habe (siehe BGE 119 IV 107 E. 1b in fine; Urteil
6S.309/2001 vom 22. August 2001, E. 8a). Auf die Rüge des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht
verneint, kann indessen nicht eingetreten werden, da diese Rüge mit der
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Zürcher Kassationsgericht erhoben
werden konnte und der angefochtene Entscheid daher insoweit kein
letztinstanzliches Urteil ist.

Im Übrigen hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 64 al. 8 StGB zu Gunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt, dass seit der inkriminierten Tat
verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und er sich während dieser Zeit
wohl verhalten hat (angefochtenes Urteil S. 90).

6.2.3 Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung von Bundesrecht zu Lasten des
Beschwerdeführers gewichten, dass dessen Handlungen Gelder im vergleichsweise
hohen Gesamtbetrag von rund 13 Mio. Franken betrafen. Die Straftat im Sinne
von Art. 305ter Abs. 1 StGB besteht entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht allein darin, dass die Identität des wirtschaftlich
Berechtigten nicht abgeklärt wird. Strafbar ist vielmehr das Tätigen von
Geschäften mit Personen, ohne deren Identität mit der gebotenen Sorgfalt
festzustellen (siehe dazu nachstehend E. 8.2).
6.2.4 Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt, indem sie zwei
Vorstrafen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1982 und 1993 leicht
straferhöhend berücksichtigte. Die Vorstrafe aus dem Jahr 1982 (zehn Monate
Gefängnis wegen Verstössen gegen Devisenvorschriften) liegt zwar relativ
lange Zeit zurück; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf welche im
angefochtenen Urteil (S. 91) verwiesen wird, dürfen indessen auch relativ
lange Zeit zurückliegende und gelöschte Vorstrafen bei der Strafzumessung
berücksichtigt werden (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd S. 8 ff.). Die Vorstrafe des
Beschwerdeführers aus dem Jahr 1993 ist zwar in einem Kassationsverfahren in
Italien aufgehoben worden, doch war der Kassationsentscheid im Zeitpunkt der
Ausfällung des hier angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig (siehe
angefochtenes Urteil S. 90).

6.3 Die (bedingt vollziehbare) Gefängnisstrafe von 8 Monaten ist in
Anbetracht der in Art. 305ter Abs. 1 StGB angedrohten Höchststrafe von einem
Jahr Gefängnis und mit Rücksicht auf die zu Gunsten des Beschwerdeführers
sprechenden Umstände hoch. Sie hält sich aber noch im Rahmen des dem
kantonalen Sachrichter zustehenden weiten Ermessens, selbst wenn auf eine
leichte Straferhöhung wegen der zwei Vorstrafen verzichtet würde.

7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines in Art. 29 Abs. 2 BV
garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe im Plädoyer vor der
Vorinstanz verschiedene Argumente vorgetragen, die einen Freispruch
rechtfertigten. Mit diesen Argumenten habe sich die Vorinstanz nicht
beziehungsweise nicht eingehend auseinandergesetzt (Nichtigkeitsbeschwerde S.
36 f.).

Auf diese Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 269 Abs. 2
BStP).

8.
Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
strafbare Handlung erlangt worden sind (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind
die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so
erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe
(Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Richter kann von einer Ersatzforderung
ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre
oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art.
59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Den durch eine strafbare Handlung erlangten
Vermögensvorteil sieht die Vorinstanz in den Provisionen, welche der
Beschwerdeführer für die Geldtransporte erhielt. Da dieser Vermögensvorteil
nicht mehr vorhanden war, musste auf eine staatliche Ersatzforderung erkannt
werden. Diese wurde mit Rücksicht auf die misslichen finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers erheblich reduziert.

8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm zur Last gelegte Straftat im
Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB bestehe darin, dass er es unterlassen habe,
die Identität des am Geld wirtschaftlich Berechtigten mit der gebotenen
Sorgfalt abzuklären. Er habe den Vermögensvorteil in Form von Provisionen
aber nicht durch diese Unterlassung erlangt, sondern als Entgelt für die
Geldtransporte. Die Geldtransporte seien jedoch keine strafbaren Handlungen,
sondern rechtmässig. Sie würden nicht dadurch unrechtmässig, dass die
Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht abgeklärt worden sei. Der
Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf BGE 125 IV 4.

8.2 Art. 305ter Abs. 1 StGB umschreibt nicht ein Unterlassungs-, sondern ein
Begehungsdelikt. Die Pflicht zur Feststellung der Identität des
wirtschaftlich Berechtigen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
besteht nur dann und deshalb, wenn und weil in Bezug auf fremde
Vermögenswerte eine der in Art. 305ter Abs. 1 StGB umschriebenen Handlungen
vorgenommen wird. Straftat ist die Vornahme einer Handlung im Sinne von Art.
305ter Abs. 1 StGB an Vermögenswerten, an welchen Personen wirtschaftlich
berechtigt sind, deren Identität nicht mit der gebotenen Sorgfalt
festgestellt wurde (siehe BGE 125 IV 139 E. 3b S. 142; Trechsel, a.a.O., Art.
305ter StGB N. 6; Stratenwerth, a.a.O., § 55 N. 51; Schmid, a.a.O., Art.
305ter StGB N. 46, 190, je mit Hinweisen; anderer Auffassung Botschaft des
Bundesrates, BBl 1989 II 1061 ff., 1089). Im vorliegenden Fall besteht die
strafbare Handlung unter anderem im Transport von fremden Geldern, an welchen
eine Person wirtschaftlich berechtigt ist, deren Identität der
Beschwerdeführer nicht gehörig festgestellt hat. Für diese mangels gehöriger
Identifikation des Berechtigten strafbaren Geldtransporte hat der
Beschwerdeführer die Provisionen erhalten. Er hat mithin den Vermögenswert im
Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch eine strafbare Handlung erlangt.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem in BGE 125 IV 4
beurteilten Sachverhalt. Dort ging es um die Veräusserung von Sachen, die
nach der irrtümlichen subjektiven Vorstellung des Verkäufers aus einer
Straftat stammten. Der Verkäufer erfüllte daher den Tatbestand des
untauglichen Versuchs der Hehlerei. Die Veräusserung war aber objektiv nicht
tatbestandsmässig, da die Sachen in Tat und Wahrheit nicht aus einer Straftat
stammten.

9.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit in allen Punkten
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde war in wesentlichen Punkten nicht
von vornherein aussichtslos. Die finanzielle Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Das Gesuch ist deshalb gutzuheissen. Daher
werden keine Kosten erhoben und wird dem Vertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, Aarau, eine Entschädigung aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Aarau, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und dem Bundesamt
für Polizei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: