Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.259/2002
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6S.259/2002 /kra

Urteil vom 2. Oktober 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider und Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.

X. _______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Maurer, Kapellenstrasse
24, Postfach, 3011 Bern,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

fahrlässige Tötung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, vom 28. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
X. _______ fuhr am Mittwoch, 1. März 2000, um ca. 08Uhr 45, von der
A.________strasse herkommend mit einem Lastwagen durch eine zweispurige als
Einbahnstrasse gekennzeichnete Verbindungsstrasse, um rechts in die als
Hauptstrasse signalisierte B.________strasse einzubiegen. Die
vortrittsbelastete Verbindungsstrasse mündet über zwei Haltebalken und einen
Fussgängerstreifen in die B.________strasse ein, wobei der Verkehr mittels
einer Signalanlage geregelt wird. Kurz vor der B.________strasse mündet von
links her die Ausfahrt vom C.________-Parkplatz und von der
C.________-Tiefgarage in die Verbindungsstrasse, was Grund für den doppelten
Haltebalken ist. Der Angeschuldigte hielt zufolge eines Rotlichts als
vorderstes Fahrzeug vor dem ersten (hinteren) Haltebalken an. Bei (Voll)Grün
fuhr er langsam an und bog langsam nach rechts in die B.________strasse ein.
Im Bereich des sich unmittelbar im Knie Verbindungsstrasse/B.________strasse
befindlichen Fussgängerstreifens über die B.________strasse überrollte er mit
dem linken Vorderrad das Kind Z.________, welches - ebenfalls bei Grünlicht -
auf dem Weg in den Kindergarten die Strasse in Fahrtrichtung des
Angeschuldigten gesehen von rechts nach links überqueren wollte. Das Opfer
erlitt schwere innere Blutungen, denen es kurz darauf im Kinderspital erlag.

B.
Mit Urteil vom 12. November 2001 sprach der Gerichtspräsident 14 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X._______ der fahrlässigen Tötung schuldig.
Er verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 8 Tagen sowie zu
einer Busse von Fr. 1'000.--.

C.
Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte diesen
Entscheid am 28. Februar 2002.

D.
X._______ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Rechtsbegehren,
das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben, und
die Sache sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf
die ihm unterbreiteten Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 127 III 41
E. 2a S. 43; 126 IV 107 E. 1 S. 109, je mit Hinweisen).
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer
Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die
Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

2.
Die Vorinstanz hält in ihren für das Bundesgericht verbindlichen
tatsächlichen Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1 BStP) fest, der Sachverhalt
sei weitgehend erstellt und unbestritten. Ungewiss bleibe einzig der Umstand,
wo das Kind genau gelaufen sei, bzw. wie gross der Zeitraum war, in welchem
der Angeschuldigte das Kind hätte sehen können. Der konkrete Weg des Mädchens
vor dem Betreten des Fussgängerstreifens sei indessen nicht mehr eruierbar.
Dieser Weg sei aber nicht entscheidend für den Unfall gewesen. Es dränge sich
daher nicht auf, der einen oder der anderen Variante im unfalldynamischen
Gutachten der E.________ AG den Vorzug zu geben. Der Unfall sei vielmehr auf
eine Kombination der Sichteinschränkungen aus dem Fahrzeug einerseits und dem
Verhalten des Beschwerdeführers andererseits zurückzuführen. Obschon das
Fahrzeug mit modernsten Spiegeln und Zusatzspiegeln ausgestattet sei, hätten
grosse sichttote Bereiche bestanden. Zu den konstruktionsbedingten "Mängeln"
seien sodann "freiwillige Einschränkungen" hinzugetreten (wie Vornamentafeln,
Stofftier und Wimpel in der Frontscheibenmitte) die geeignet seien, die Sicht
des Fahrers in kritischen Situationen zu behindern (Urteil S. 9).

Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz
nicht. Unter Hinweis auf das Gutachten hält er ergänzend fest, gemäss
Auffassung des Experten habe ein relativ kurzes Zeitfenster von ca. zwei
Sekunden bestanden, innerhalb dessen der Fahrer das Mädchen in Richtung
Fussgängerstreifen hätte gehen sehen können. Zu diesem Punkt ist präzisierend
zu bemerken, dass das kurze Zeitfenster gemäss Meinung des Gutachters nur im
schlechtesten Fall, nämlich bei der zweiten Alternative, zum Tragen kam. Im
Rahmen der ersten Alternative hätte der Beschwerdeführer das Kind ab seinem
Losfahren am ersten Haltebalken durchgehend bis kurz vor dem Zeitpunkt sehen
können, als es den Fussgängerstreifen zu betreten begann. Die Vorinstanz
kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei beiden Varianten schuldig zu
sprechen sei.

3.
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft (Art. 117 StGB). Der Begriff der Fahrlässigkeit ist in Art. 18
Abs. 3 StGB umschrieben. Das Bundesgericht hat sich dazu in zahlreichen
Entscheiden geäussert. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer stützen sich
übereinstimmend auf diese Praxis (auf BGE 127 IV 34 E. 2a S. 38 bzw. BGE 127
IV 62 E. 2d S. 64 f. bezüglich der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und auf
BGE 121 IV 286 E. 3 S. 289 betreffend die Vermeidbarkeit des eingetretenen
Erfolges). Auf diese Rechtsprechung kann verwiesen werden.

3.1 Einigkeit zwischen Vorinstanz und Beschwerdeführer besteht auch mit Bezug
auf die massgebenden Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes und der
Verkehrsregelverordnung, welche vorliegend den Umfang der zu beachtenden
Sorgfalt bestimmen. Es geht namentlich um Verkehrsregeln, welche die
Pflichten des Fahrzeuglenkers gegenüber Fussgängern bestimmen. Nach Art. 33
Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig
zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu
lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn
zu betreten. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VRV schreibt vor, dass bei Verzweigungen
mit Verkehrsregelung abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern für das
Überschreiten der Querstrasse den Vortritt zu lassen haben. Streitig ist
hingegen, wie die einschlägigen Gesetzesvorschriften im Lichte der
Bundesgerichtsrechtsprechung zum Problem des "sichttoten Winkels" im
vorliegenden Fall auszulegen sind.

3.2 Die Vorinstanz bejaht die Frage, ob der Tod von Z.________ bei Anwendung
der pflichtgemässen Vorsicht durch den Beschwerdeführer vermeidbar gewesen
wäre. Das Opfer habe sich im vorderen sichttoten Winkel befunden. Das
Bundesgericht habe in BGE 127 IV 34 E. 3b S. 40 die Anforderungen an den
Fahrer umschrieben, wenn die Sichtbeschränkung nach vorn nicht durch Spiegel
behoben werden könne. Der Fahrzeugführer müsse sich in einem solchen Fall
kurz vom Sitz erheben, sich vorbeugen oder seitlich etwas verschieben, um
genügend Sicht zu gewinnen und sich zu vergewissern, dass sich niemand im
unüberblickbaren Bereich seines Fahrzeuges befinde. Diese Vorsichtsmassnahme
sei nach BGE 107 IV 55 E. 2c S. 59 immer einzuhalten, wenn nach den Umständen
eine nahe Möglichkeit bestehe, dass Fussgänger unmittelbar vor dem Fahrzeug
durchgingen. Vorliegend handle es sich um eine durch eine Signalanlage
gesicherte Kreuzung mit Regelung für den Fussgängerverkehr. Dabei sei klar,
dass die Fahrzeuglenker, die nach rechts abbiegen, den Personen auf dem
Fussgängerstreifen den Vortritt zu gewähren und deshalb vor dem Abbiegen ihre
ganze Aufmerksamkeit in allererster Priorität diesem Bereich zuzuwenden
hätten. Der Querverkehr könne ausser Acht gelassen werden, denn er sei durch
die Ampel gesperrt. Der Verkehr von hinten oder auf der linken Spur sei von
sekundärer Bedeutung. Der Angeschuldigte habe sich im kritischen Zeitraum auf
andere Verkehrsvorgänge, insbesondere auf das Auto von hinten links,
konzentriert, was erkläre, dass er das Kind, das jedenfalls hätte gesehen
werden können, nicht festgestellt habe. Wäre er sich indessen bewusst
gewesen, dass er sein Hauptaugenmerk auf die Fussgänger zu richten hatte,
welche gleichzeitig mit ihm "Grün" hatten, so hätte er entweder seine volle
Konzentration darauf richten und in vorausschauender Fahrweise den
Fussgängerstreifen vom Anfang des Abbiegemanövers an im Blick behalten
müssen, um die Gefahren des toten Winkels auszuschliessen, oder er hätte vor
dem Fussgängerstreifen noch einmal kurz (2 - 3 Sekunden) anhalten müssen, um
allfälligen, sich im sichttoten Winkel befindlichen Personen Gelegenheit zur
Überquerung der Strasse zu geben. Der Beschwerdeführer habe weder das eine
noch das andere getan, sondern sei mit konstanter Geschwindigkeit
weitergefahren. Damit habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt und den
tödlichen Unfall schuldhaft verursacht.

3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich wie die Vorinstanz auf BGE 127 IV 34 und
107 IV 55. Er macht geltend, im Gegensatz zu dem in BGE 107 IV 55
beschriebenen Sachverhalt habe er sich nicht in den Verkehr eingegliedert und
sei auch nicht angefahren, sondern habe sich bereits während einer gewissen
Zeit in langsamer Fahrt befunden, während welcher er rechtsabbiegend in den
Bereich des auf der B.________strasse befindlichen Fussgängerstreifens
gelangt sei. Sämtliche Fahrzeuge auf der namenlosen Verbindungsstrasse seien
in Bewegung gewesen. Er habe daher vor und während des Rechtsabbiegemanövers
verschiedene anderweitige Beobachtungen machen (Radfahrer rechts neben seinem
Fahrzeug, ausschwenkendes Heck links) und namentlich seine Aufmerksamkeit auf
den Bereich unmittelbar vor seinem Lastwagen richten müssen. Es sei kaum
zumutbar, dass der Fahrzeugführer in einer solchen Situation sich vor dem
Befahren des Fussgängerstreifens vom Sitz erhebe, um den sichttoten Winkel
kontrollieren zu können. Ohne Sicherung des Fahrzeuges wäre dies gar nicht
möglich.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht
vor, er habe die Prioritäten falsch gesetzt. Da er das Kind zu keinem
Zeitpunkt gesehen habe, habe er auch keinen Anlass gehabt, seine Fahrweise
über die vorausschauende Vorsicht hinaus noch zu ändern. Immerhin sei er im
Bewusstsein der schwierigen Situation mit einer recht geringen
Geschwindigkeit von max. 16 km/h gefahren. Zudem habe er sich noch auf der
Verbindungsstrasse befunden, als er die diversen Beobachtungen gemacht habe.
Die seitens der Vorinstanz geforderte Pflicht, vor dem Befahren des
Fussgängerstreifens zuzuwarten, entspreche einer ex post statuierten
Sorgfaltspflicht.

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe die Grenzen des
erlaubten Risikos nicht überschritten. Er habe seine Aufmerksamkeit zunächst
den zu erwartenden Gefahren zuwenden müssen, die für ihn tatsächlich
erkennbar gewesen seien. Das Opfer sei höchstens während zwei Sekunden
sichtbar gewesen in einem Zeitpunkt, als er sich noch auf der
Verbindungsstrasse befunden habe. Eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung
sei damit nicht nachgewiesen.

3.4 Den Überlegungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Vorab
war von der nahen Möglichkeit auszugehen, dass Fussgänger unmittelbar vor dem
Lastwagen die Strasse überqueren würden. Der Beschwerdeführer kennt die
betreffende Örtlichkeit bestens, da er die Strecke als Berufschauffeur
mehrmals pro Woche befährt (Urteil S. 5 f.). Er musste damit rechnen, dass um
die betreffende Zeit Fussgänger, insbesondere kleinere Kinder auf dem Weg zur
Schule bzw. zum Kindergarten, den Fussgängerstreifen überqueren könnten. Sein
Einwand, er habe vor und während des Rechtsabbiegemanövers weitere
Beobachtungen anstellen müssen, kann ihn nicht entlasten. Er führt nicht
weiter aus, und es ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Gefahren zu
erwarten waren abgesehen von der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass
sich Personen auf dem Fussgängerstreifen befinden würden, welche
gleichzeitig, bzw. zeitlich etwas früher als der Beschwerdeführer, grünes
Licht zum Überqueren der Strasse hatten. Der Beschwerdeführer befand sich auf
der rechten Fahrspur hinter der ersten Haltelinie. Es drängte sich nicht auf,
die linke Fahrspur zu beobachten, weil ein allfälliges Fahrzeug auf dieser
Spur zwingend nach links abbiegen musste. Damit bestand weder für dieses
Fahrzeug noch für den Beschwerdeführer, der nach rechts abbog, eine Gefahr.
Ebenso wenig zwingend war die Beobachtung von allfälligen Radfahrern auf der
rechten Seite seines Lastwagens, weil allfällige Fahrradlenker
erfahrungsgemäss bis zur zweiten Haltelinie vorgefahren wären. Hingegen
musste der Beschwerdeführer seine volle Aufmerksamkeit auf den
Fussgängerstreifen und den durch Reklameschilder teilweise verdeckten Zugang
zu diesem Fussgängerstreifen richten, und zwar schon beim Anfahren ab der
ersten Haltelinie, weil die Fussgänger in diesem Zeitpunkt bereits Grün
hatten und damit die Gefahr bestand, dass sich ein Fussgänger genau in dem
zunehmend grösseren toten Winkel des Lastwagens bewegte. Zutreffend führt
daher die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Prioritäten falsch
gesetzt. Die Fussgänger haben an dieser mit Verkehrsampeln versehenen
Verzweigung absolutes Vortrittsrecht (Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 2
VRV). Das Hauptaugenmerk ist damit auf die Fussgänger zu richten. Das
verunfallte Mädchen hätte vom Beschwerdeführer vorgängig gesehen werden
können, und zwar während mindestens zwei Sekunden im schlechtesten Fall, bzw.
erheblich länger ab Losfahren des Beschwerdeführers vom Haltebalken bei der
ersten vom Gutachter geprüften Variante. Ein Zeitfenster von zwei Sekunden
kann in einer solchen Situation - wie gerade der vorliegende tragische Unfall
zeigt - entscheidend sein.

Berücksichtigt man die örtlichen Gegebenheiten mit der heiklen
Konfliktgrün-Situation, den Umstand, dass der Beschwerdeführer diese
Verzweigung bestens kannte und die Tatsache, dass er das Kind bei genügender
Aufmerksamkeit hätte erkennen können, so verletzt der Schuldspruch kein
Bundesrecht. Es ist auch zu beachten, dass es letztlich eine Ermessensfrage
ist, in welchem Umfange die Aufmerksamkeit ungeteilt auf einen einzigen
Vorgang im Strassenverkehr zur richten ist, bzw. ob und in welchem Grade sie
auf zwei oder mehrere Momente verteilt werden darf. Mit ihrer Gewichtung hat
die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen
(Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, den 2. Oktober 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Die Gerichtsschreiberin: