Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.256/2002
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6S.256/2002 /kra

Urteil vom 26. Oktober 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Speck, Zürcher
Strasse 53, 9000 St. Gallen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050
Appenzell,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel/Bienne.

Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh.,
Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom

19. März 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Geschäftsführer der Flugschule Y.________GmbH. Diese setzte
im Zeitraum von Juni 1995 bis August 1999 bei der Flugausbildung für
Hängegleiter- bzw. Gleitschirmpiloten acht Suchlaufempfänger der Marke
Intertronic MBS-500 und neun der Marke Albrecht AE 44H ein, obwohl die
Benutzung dieser Geräte in der Schweiz nicht erlaubt ist. Bei der
Durchsuchung der Geschäftsräume der Flugschule wurden ausserdem drei nach den
schweizerischen Vorschriften nicht erlaubte Sprechfunkgeräte der Marke YAESU
gefunden (zwei vom Typ FT-411E und eines vom Typ FT-23R). Schliesslich
verwendete die Flugschule drei Sprechfunkgeräte der Marke Motorola GP 300,
obwohl sie nur im Besitz einer Konzession für zwei solcher Sprechfunkanlagen
war, und benutzte damit neben den zulässigen Frequenzen auch solche, die
ausschliesslich den öffentlichen Diensten vorbehalten sind.

Auf Grund dieser Vorfälle sprach das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am
3. Mai 2000 X.________ der Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz schuldig
und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 2'700.--. Auf Einsprache des
Verurteilten hin ergänzte das BAKOM die Untersuchung und bestätigte am 12.
März 2001 die getroffene Strafverfügung. Das daraufhin angerufene
Bezirksgericht Appenzell verurteilte X.________ mit Urteil vom 21. August
2001 ebenfalls wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz,
reduzierte aber die Busse auf Fr. 1'800.--, da es einzelne der eingeklagten
Sachverhalte nicht als erwiesen erachtete. Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh.
wies am 19. März 2002 die Berufung von X.________ gegen das
bezirksgerichtliche Urteil ab und schützte die Anschlussberufung der
Schweizerischen Bundesanwaltschaft. Es sprach ihn in allen in der
Strafverfügung des BAKOM angeführten Punkten der vorsätzlichen Widerhandlung
gegen das Fernmeldegesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr.
2'700.--.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Urteils, seine Freisprechung vom Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der
vorangegangenen Verfahren.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1
BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids verlangt, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 118 IV
277 E. 1).
Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde sind Rügen, die sich gegen die
tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten, unzulässig
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Auf das Rechtsmittel ist daher nicht
einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit die Beweiswürdigung bezüglich
des Ladezustands der Sprechfunkgeräte der Marke YAESU kritisiert und sich
gegen weitere Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit diesen Geräten
wendet. Das Gleiche gilt, soweit er das von der Vorinstanz festgestellte
Wissen, die fraglichen Suchlaufempfänger nicht benutzen zu dürfen, in Abrede
stellt (vgl. BGE 122 IV 156 E. 2b) und behauptet, das dritte YAESU-Funkgerät
nicht erst im September 1998, sondern schon vor dem 19. März 1998 erworben zu
haben.

2.
2.1 Streitgegenstand bilden Übertretungen des Fernmeldegesetzes vom 30. April
1997 (FMG; SR 784.10) bzw. der früheren Fassung dieses Gesetzes vom 21. Juni
1991 (aFMG; AS 1992 I 581). Solche Widerhandlungen werden nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR
313.0) verfolgt und beurteilt (Art. 55 Abs. 1 FMG). Soweit dieser Erlass
keine besonderen Bestimmungen enthält, finden die allgemeinen Bestimmungen
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs Anwendung (Art. 2 VStrR).

2.2 Die fraglichen Widerhandlungen fanden vom Juni 1995 bis zum 17. August
1999 statt, teilweise also vor dem Inkrafttreten der Strafbestimmungen des
heute geltenden Fernmeldegesetzes am 1. Januar 1998. Da das
Verwaltungsstrafrechtsgesetz keine intertemporalrechtliche Regelung enthält,
ist auf die allgemeine Regel von Art. 2 Abs. 2 StGB zurückzugreifen (BGE 116
IV 258 E. 3b; 97 IV 233 E. 3). Demnach sind die vom Juni 1995 bis am 31.
Dezember 1997 begangenen Widerhandlungen nach Art. 57 des früheren
Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 zu beurteilen, soweit die heute geltenden
Strafbestimmungen von Art. 52 FMG nicht milder sind.

2.3 Die Vorinstanz beurteilt die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Handlungen teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht. Dies
entspricht den oben genannten Grundsätzen und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht in Frage gestellt. So ist das Erstellen und Betreiben von
Fernmeldeanlagen, die nicht den Vorschriften entsprechen, in gleicher Weise
nach altem (Art. 57 Abs. 1 lit. c aFMG) und neuem Recht (Art. 52 Abs. 1 lit.
e FMG) strafbar. Da das neue Recht in diesem Punkt somit nicht milder ist,
beurteilen sich Widerhandlungen, die vor dem 1. Januar 1998 begangen wurden,
nach Art. 57 Abs. 1 lit. c aFMG und die später erfolgten nach Art. 52 Abs. 1
lit. e FMG. Demgegenüber umschreibt Art. 52 Abs. 1 lit. b FMG den
Straftatbestand zum Schutz des Frequenzspektrums enger als Art. 57 Abs. 1
lit. a aFMG, weshalb sich das neue Recht für den Beschwerdeführer in dieser
Hinsicht als milder erweist und die Vorinstanz zutreffenderweise alle
fraglichen Sachverhalte nach dem Letzteren - also nach Art. 52 Abs. 1 lit. b
FMG - beurteilt hat.

3.
Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen die
Fernmeldegesetzgebung einerseits mit Suchlaufempfängern und anderseits mit
Sprechfunkgeräten begangen. Diese Geräte stellen Fernmeldeanlagen im Sinne
von Art. 3 lit. d FMG bzw. Teilnehmeranlagen im Sinne von Art. 3 lit. e aFMG
dar. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit
mehreren Typen solcher Geräte je zwei verschiedene Tatbestände erfüllt. Im
Einzelnen gründet sie ihren Schuldspruch darauf, dass er
Suchlaufempfänger der Marken Intertronic und Albrecht erstellt und betrieben
(Übertretung von Art. 52 Abs. 1 lit. e FMG bzw. Art. 57 Abs. 1 lit. c aFMG)
sowie damit ohne Konzession die Betriebsfunkfrequenz 173.925 MHz benutzt hat
(Übertretung von Art. 52 Abs. 1 lit. b FMG);
Sprechfunkgeräte der Marke YAESU erstellt und betrieben (Übertretung von Art.
52 Abs. 1 lit. e FMG bzw. Art. 57 Abs. 1 lit. c aFMG) sowie damit ohne
Konzession Funktionskontrollen durchgeführt hat (Übertretung von Art. 52 Abs.
1 lit. b FMG);
ein Sprechfunkgerät Motorola GP 300 ohne Konzession auf der
Betriebsfunkfrequenz 173.925 MHz eingesetzt hat (Übertretung von Art. 52 Abs.
1 lit. b FMG);
alle drei Sprechfunkgeräte Motorola GP 300 im Besitz der Flugschule ohne bzw.
im Widerspruch zur Konzession auf geschützten Frequenzen erstellt und
betrieben hat (Übertretung von Art. 52 Abs. 1 lit. b und e FMG bzw. Art. 57
Abs. 1 lit. c aFMG).
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe mit Bezug auf die
Sprechfunkgeräte der Marke YAESU und eines dritten solchen Geräts der Marke
Motorola GP 300 die Verwirklichung eines Straftatbestands der
Fernmeldegesetzgebung zu Unrecht bejaht. Ferner macht er geltend, in allen
Fällen in Wahrung berechtigter Interessen, bei der Benutzung der
Suchlaufempfänger ausserdem in einem Rechtsirrtum, gehandelt zu haben.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den Eintritt der
Verjährung, soweit ihm eine Widerhandlung mit YAESU-Geräten vorgeworfen wird.

4.
Die Straftatbestände, deren Erfüllung vorliegend umstritten ist, richten sich
einerseits gegen das Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen, die den
Vorschriften nicht entsprechen (Art. 52 Abs. 1 lit. e FMG), bzw. von
Teilnehmeranlagen, die nach der alten Gesetzgebung über keine Zulassung
verfügten (Art. 57 lit. c aFMG), und anderseits gegen die Benutzung des
Frequenzspektrums ohne die notwendige Konzession oder im Widerspruch zu einer
solchen (Art. 52 Abs. 1 lit. b FMG).

4.1 Nach Art. 32 FMG darf eine Fernmeldeanlage nur erstellt und betrieben
werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens,
Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach
und in diesem Zustand erhalten wurde. Nach der früheren Gesetzgebung war für
die Erstellung und Inbetriebnahme einer solchen Anlage eine Zulassung durch
die vom Bundesrat bezeichnete Behörde erforderlich (Art. 34 aFMG). Erstellen
bedeutet dabei, Fernmeldeanlagen betriebsfertig zu machen, insbesondere sie
zu reparieren; unter Betreiben ist das Benützen von Fernmeldeanlagen zu
verstehen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und
empfangen werden können (Art. 2 Abs. 1 lit. h und i der Verordnung über
Fernmeldeanlagen vom 6. Oktober 1997 [FAV; SR 784.101.2]; identisch die am 1.
Juli 2002 in Kraft getretene Neufassung [AS 2002 2086]). Die Einhaltung
dieser Vorschriften soll durch die genannte Strafbestimmung von Art. 52 Abs.
1 lit. e FMG bzw. Art. 57 Abs. 1 lit. c aFMG gewährleistet werden.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz verfügen die bei der Durchsuchung
sichergestellten drei Handsprechfunkgeräte der Marke YAESU über keine
Zulassungsnummer für die Schweiz, und ihr Einsatz ist hier nicht erlaubt. Der
Beschwerdeführer stellt dies nicht in Frage, macht aber geltend, die bei der
Hausdurchsuchung gefundenen Geräte seien nicht in betriebsfertigem Zustand
und demzufolge nicht erstellt im Sinne von Art. 52 Abs. 1 lit. e FMG bzw.
Art. 57 Abs. 1 lit. c aFMG gewesen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur früheren Telegrafen- und
Telefongesetzgebung galt eine Sprechfunkanlage als erstellt, wenn sie durch
einfache Handgriffe funktionsfähig gemacht werden kann (BGE 107 IV 152). Es
besteht kein Anlass, unter der Herrschaft der neuen Fernmeldegesetzgebung von
dieser Sichtweise abzurücken. Ein betriebsfertiger Zustand ist immer auch
dann zu bejahen, wenn ein Gerät innert kurzer Zeit und ohne nennenswerten
technischen Aufwand benutzt werden kann. Denn momentan nicht benötigte Geräte
werden für eine zweckmässige Aufbewahrung oft etwas zerlegt, ohne dadurch den
Zustand der Betriebsfähigkeit zu verlieren.

Im Lichte dieser Kriterien gibt die Betriebsfähigkeit der vorgefundenen
YAESU-Geräte zu keinen Zweifeln Anlass. Wohl waren Geräte, Akkus und Antennen
getrennt in einer Kiste versorgt, doch bedurfte es nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz lediglich zweier Handgriffe (Ansetzen von Akku
und Antenne), um sie zu betreiben. Zwei der bei der Durchsuchung eingesetzten
Akkus wiesen zudem noch eine Spannung auf, die zumindest eine
Funktionskontrolle erlaubte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der
Begriff des Erstellens nicht so weit ausgedehnt werden dürfe, da sonst der -
nicht unter Strafe gestellte - Besitz solcher Geräte und ihr alleiniger
Einsatz im Ausland kaum noch möglich sei, geht fehl. Ein betriebsfähiger
Zustand tritt nicht ohne Zutun ein, wie gerade die gefundenen Apparate
zeigen. So waren auf den Funkgeräten zahlreiche Frequenzen (unter anderem der
Flugschule Y.________, der Kantonspolizei und der Rettungsorgane)
programmiert, und die Akkus waren wie erwähnt zum Teil noch geladen. Dies
belegt mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie in der Schweiz betriebsfähig
gemacht wurden. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, mit den Geräten in
der Schweiz Funktionskontrollen durchgeführt zu haben. Er hat damit nicht nur
Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprachen, bzw. nicht
zugelassene Teilnehmeranlagen erstellt, sondern solche auch betrieben. Die
Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, das Verhalten des
Beschwerdeführers verwirkliche die Straftatbestände von Art. 52 Abs. 1 lit. e
FMG bzw. von Art. 57 Abs. 1 lit. c aFMG.

4.2 Die Vorinstanz sieht darin eine unerlaubte Benutzung des
Frequenzspektrums gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b FMG, dass in der Flugschule
Y.________ drei Funkgeräte des Typs Motorola GP 300 eingesetzt wurden, obwohl
sie nur über eine Betriebskonzession für zwei solche Geräte verfügte. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe gleichzeitig immer nur zwei
Funkgeräte benutzt. Das dritte Gerät habe allein als Reserve gedient für den
Fall eines Defekts einer der beiden anderen Apparate.

In der Betriebskonzession werden der Zweck, die Funkanlage und die näheren
technischen Bedingungen der erlaubten Nutzung des Frequenzspektrums
umschrieben (Art. 12, 13 und 20 der Verordnung über Frequenzmanagement und
Funkkonzessionen vom 6. Oktober 1997 [FAK; SR 784.102.1] bzw. Art. 28 und 33
der bis am 31. Dezember 1997 geltenden Verordnung über Konzessionen im
Fernmeldeverkehr vom 25. März 1992 [FKV; AS 1992 I 873 und 1995 I 747]). Die
der Flugschule Y.________GmbH erteilte Konzession führt als Funkanlagen zwei
Handsprechfunkgeräte des Typs Motorola GP 300 auf. Die einzusetzenden Geräte
werden allerdings nicht anhand der Seriennummer identifiziert. Das hat
indessen nicht zur Folge, dass die Konzessionärin zeitlich gestaffelt mehr
als zwei Geräte des konzessionierten Typs benutzen darf, auch wenn
gleichzeitig nicht mehr als zwei Apparate verwendet werden. Die Konzession
erlaubt ihr vielmehr nur den Einsatz von insgesamt zwei Funkgeräten. Die
gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers würde dem Missbrauch Vorschub
leisten und entspringt auch keinem sachlichen Bedürfnis. Denn es besteht
keine Notwendigkeit, ein drittes Funkgerät in Betrieb zu nehmen, solange die
beiden erlaubten noch funktionieren.

Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie im Einsatz eines
dritten Handsprechfunkgeräts des Typs Motorola GP 300 eine Benutzung des
Frequenzspektrums ohne die notwendige Konzession (Art. 52 Abs. 1 lit. b FMG)
erblickt.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die meisten ihm vorgeworfenen
Widerhandlungen gegen die Fernmeldegesetzgebung in Wahrung berechtigter
Interessen begangen und hätte daher von der Vorinstanz in diesem Umfang
freigesprochen werden müssen.

5.1 Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter
Interessen kann nach der Rechtsprechung nur angerufen werden, wenn die Tat
ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu
erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und
offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren
versucht (BGE 127 IV 122 E. 5c, 166 E. 2b). Ein Rückgriff auf diesen
Rechtfertigungsgrund kommt in der Regel dort nicht in Betracht, wo
gesetzliche Bestimmungen den fraglichen Interessenkonflikt regeln, weshalb
sich beispielsweise ein Mieter nicht unter Berufung auf die Wahrung
berechtigter Interessen gegen seine Ausweisung wehren kann (BGE 117 IV 170 E.
3b).

5.2 Soweit der Beschwerdeführer die mit den YAESU-Geräten vorgenommenen
Funktionskontrollen damit rechtfertigt, dass er nur auf diese Weise in der
Lage gewesen sei, die nach Kaufrecht erforderliche Prüfung auf allfällige
Mängel vorzunehmen, kann ihm nicht gefolgt werden. Er übersieht, dass er die
gebotene Funktionskontrolle auch im Ausland hätte vornehmen können, das
gewählte Vorgehen also nicht der einzig mögliche Weg im Sinne der angeführten
Rechtsprechung war. Wer in der Schweiz nicht erlaubte Geräte erwirbt, muss
sich der daraus ergebenden Einschränkungen - unter anderem auch für die
Vornahme der Funktionsprüfung - bewusst sein.

Ohne Grund beruft sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der
konzessionslosen Benutzung der Suchlaufempfänger auf die Wahrung berechtigter
Interessen. Die im Gesetz vorgesehene Konzessionspflicht für den Betrieb von
Funknetzen soll eine ökonomische Nutzung des begrenzten Frequenzspektrums
sicherstellen. Betriebsfunkkonzessionen werden an Personen erteilt, die den
Funk zur Unterstützung ihrer gewerblichen Tätigkeit benötigen, wie dies bei
Taxi- und Transportunternehmen, Ambulanzen oder wie im vorliegenden Fall bei
einer Flugschule zutrifft (vgl. Peter Fischer, Fernmelderecht, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Informations- und
Kommunikationsrecht, 1996, Rz. 50). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,
dass die Betriebskonzession auf die von ihm eingesetzten Suchlaufempfänger
hätte ausgedehnt und diese damit legal hätten benutzt werden können. Er macht
einzig geltend, dass eine solche Ausdehnung nur zu einem für ihn
unerschwinglich hohen Preis erhältlich gewesen wäre, belegt diese Behauptung
jedoch in keiner Weise. Sie erscheint auch ohne weiteres unbegründet, wie die
in Art. 16 der Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich vom 6. Oktober
1997 (GFV; SR 784.106) festgelegten Ansätze für Betriebsfunkkonzessionen
zeigen.

Vergeblich macht der Beschwerdeführer schliesslich auch ein berechtigtes
Interesse an der Nutzung von Exklusivfrequenzen (Helikopterdienste,
Bergrettung SAC, K-Kanal) geltend. Die Vorinstanz stellt fest, dass die
erforderlichen Kontakte mit den Flugschülern über konzessionierte Kanäle
geführt werden können und für Notfälle der E-Kanal zur Verfügung steht. In
der Beschwerde wird nicht dargelegt noch ist es ersichtlich, dass diese
Kommunikationsmöglichkeiten ungenügend sind. Es trifft wohl zu, dass die
Benutzung der Exklusivfrequenzen dem Beschwerdeführer Vorteile brächte, doch
vermag dies nach der zitierten Rechtsprechung eine Widerhandlung gegen die
Fernmeldegesetzgebung nicht zu rechtfertigen. Überdies entspricht es
offensichtlich einem öffentlichen Interesse, bestimmte Frequenzen
öffentlichen Diensten (Polizei, Bergrettung etc.) vorzubehalten, um sie so
vor Störungen möglichst zu schützen.

6.
Die Vorinstanz verneint, dass der Beschwerdeführer bei der widerrechtlichen
Benutzung der Suchlaufempfänger der Marken Albrecht und Intertronic in einem
Rechtsirrtum gehandelt habe. Dieser sieht darin eine Verletzung von Art. 20
StGB.

Die Rüge entbehrt der Grundlage, soweit sie im Rahmen der
Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt zulässig ist (vgl. E. 1). Gerade wenn der
Beschwerdeführer allenfalls keine genauen Kenntnisse über die Zulässigkeit
der Suchlaufempfänger gehabt haben sollte, hätte er allen Anlass gehabt, die
rechtliche Regelung in Erfahrung zu bringen (vgl. BGE 120 IV 208 E. 5b S.
215). Dies gilt um so mehr, als die Suchlaufempfänger - im Unterschied zu den
von ihm erworbenen Motorola-Funkgeräten - über keine Zulassungsnummer
verfügten, was beim Beschwerdeführer Zweifel wecken musste, ob ihre Benutzung
in der Schweiz erlaubt sei.

7.
In der Beschwerde wird schliesslich vorgebracht, die mit den
YAESU-Funkgeräten begangenen Widerhandlungen seien verjährt.

Die Verjährungsfrist für die fraglichen Widerhandlungen beträgt zwei Jahre
(Art. 11 VStR in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 FMG). Die absolute Verjährung
tritt demnach in vier Jahren ein (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in der zur Zeit
des angefochtenen Entscheids massgebenden Fassung). Der angefochtene
Ent.scheid erging am 19. März 2002. Das dritte YAESU-Gerät wurde nach den
verbindlichen Feststellungen (vgl. E. 1) im September 1998, die anderen
Geräte vor dem Jahre 1998 erworben. Da die Widerhandlungen mit den
YAESU-Geräten nach der Rechtsprechung (BGE 127 IV 49 E. 1b)
verjährungsrechtlich als Einheit anzusehen sind, hat die Verjährungsfrist
erst ab dem Erwerbszeitpunkt des letzten Geräts im September 1998 bzw. der
darauf folgenden Erstellung der Betriebsbereitschaft zu laufen begonnen. Das
angefochtene Urteil ist demzufolge noch vor Eintritt der absoluten Verjährung
ergangen.

8.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit in allen Punkten
als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Appenzell I.Rh., der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesamt für
Kommunikation und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und
Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: