Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.227/2002
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6S.227/2002 /kra

Urteil vom 21. März 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Garré.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi,
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 13. März 2002.

Sachverhalt:

A.
Seit August 1997 ist X.________ Inhaber und Geschäftsführer eines in der
Stadt Zürich gelegenen Naturprodukteladens. Von Anfang an wurden in diesem
Laden neben anderen Produkten auch so genannte "Duftsäcke" mit THC-haltigem
Rauschhanf zum Verkauf angeboten. Im ersten Quartal 1998 wurden gesamthaft
Waren im Wert von rund Fr. 15'000.-- verkauft. Davon stammten Fr. 10'000.--
Erlös aus dem Verkauf von THC-haltigem Rauschhanf. Am 1. April 1998 stellte
die Polizei anlässlich einer Kontrolle eine Hanfprobe sicher. Der THC-Wert
lag bei 1,5 %. Am 9. Dezember 1998 wurden anlässlich einer neuen Kontrolle
Hanfprodukte sichergestellt, deren THC-Gehalt zwischen 5,5 und 6 % lag.

B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 2. Oktober 2001 wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

C.
Auf Berufung von X.________ und der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das
Obergericht des Kantons Zürich am 13. März 2002 das erstinstanzliche Urteil.

D.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Er stellt zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die von X.________ erhobene
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 13. Februar 2003 ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer führt aus, er - wie auch ein grösser werdender Teil der
Schweizer Bevölkerung - sei der Auffassung, dass Cannabis völlig zu Unrecht
unter das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) falle. Obwohl dies rechtlich der
Fall sei, könne der Richter contra verba legis entscheiden. Cannabis sei
nicht abhängigkeitserzeugend. Es bestehe keine gesundheitspolitische
Rechtfertigung, es zu verbieten. Er habe zudem seine Cannabisprodukte niemals
zum Betäubungsmittelkonsum verkauft, sondern nur an Leute, die wegen
Schlafstörungen, Asthmaproblemen oder Atemwegbeschwerden Cannabis gesucht
hätten. Ausserdem habe in jener Zeitperiode, in welche seine Widerhandlungen
gegen das BetmG fallen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend
automatische Subsumtion solcher Produkte unter Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG bei
Überschreitung des THC-Grenzwertes von 0,3 % noch nicht bestanden.
Schliesslich habe er sich in einem Rechtsirrtum i.S.v. Art. 20 StGB befunden,
zumal die Behörden und die Justiz des Kantons Zürich während rund zweier
Jahre nicht einmal gegen den offenen Verkauf von Rauschhanf eingeschritten
seien. Er habe daher einen zureichenden Grund gehabt anzunehmen, er tue
nichts Unrechtes. Es stelle sich sogar die Frage, ob ein behördliches
Einschreiten nach einer derart langen Zeit des Duldens nicht gegen den
verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben verstosse (Art. 9 BV).

2.
Der Kassationshof des Bundesgerichts hat in den Entscheiden BGE 126 IV 60 und
BGE 126 IV 198 die Kontroverse um den Verkauf von Hanfduftsäcken entschieden.
Auf diese Rechtsprechung kann verwiesen werden. Danach gelten Industriehanf
mit einem THC-Gehalt von über 0,3 % und Hanf in Lebensmitteln mit einem
THC-Gehalt von über 0,005 % als Betäubungsmittel und dürfen nach Art. 8 Abs.
1 lit. d BetmG nicht in Verkehr gebracht werden. Der THC-Gehalt der vom
Beschwerdeführer vertriebenen Produkte lag deutlich über den erwähnten
Grenzwerten. Der Verkauf dieser Produkte fällt somit unter die Strafnorm des
Betäubungsmittelgesetzes. Es trifft zwar zu, dass in den letzten Jahren die
Unterstellung von Hanfkraut unter das Betäubungsmittelgesetz zu politischen
Diskussionen Anlass gab und dass auf politischer Ebene Bestrebungen für eine
Liberalisierung des Umgangs mit Cannabis-Produkten im Gange sind (vgl. BBl
2001 S. 3715-3826; Amtl. Bull. SR 2001, S. 971-998). Wie der Kassationshof
des Bundesgerichts jedoch gerade in Bezug auf diese Thematik wiederholt
betont hat, ist der Richter an das geltende Gesetz gebunden. Er hat von der
Bundesversammlung verabschiedete Gesetze anzuwenden und kann diese
grundsätzlich nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüfen (Art. 191
BV; BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200; 124 IV 44 E. 2b S. 46; 120 IV 256 E. 2c S.
259; 106 IV 227 E. 3b S. 230; vgl. aber etwa zu den Schranken des
Massgeblichkeitsgebots Yvo Hangartner, Zu Art. 191 BV, in Die Schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2002, N. 30 ff.). Eine
geforderte "objektiv-zeitgemässe-teleologische Auslegung contra verba legis"
(Beschwerde S. 5), die im Strafrecht aus rechtsstaatlichen Gründen ohnehin
problematisch wäre (vgl. Peter Popp, Zu Art. 1 StGB, in Marcel A. Niggli/
Hans Wiprächtiger Hrsg., Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basler
Kommentar, Basel/ Genf/ München 2003, N. 29) kommt daher nicht in Betracht.

Die erwähnte Rechtsprechung datiert zwar aus dem Jahre 2000, aber sie bezieht
sich auf die Auslegung und Konkretisierung von Strafnormen, die seit dem 1.
August 1975 in Kraft sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
stellen sich daher keine Rückwirkungsprobleme, und die Vorinstanz hat zu
Recht den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 Abs.
1 lit. d BetmG bejaht.

3.
Nach einem Teil der Lehre ist der Handel mit Hanfkraut nur nach Art. 19 Ziff.
1 BetmG strafbar, wenn die bestimmte Absicht zur Gewinnung von
Betäubungsmitteln vorliege. Die Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG
seien erst erfüllt, wenn ein qualifizierter Vorsatz im Sinne des
Handlungsziels "Gewinnung von Betäubungsmitteln" vorliege; nur unter dieser
Voraussetzung sei auch der Handel mit Cannabis nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
BetmG unzulässig (Peter Albrecht, Der Verkauf von sog. "Duftkissen" - eine
strafbare Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz?, SJZ 95/1999 S.
497, derselbe, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband
Betäbungsmittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19 BetmG, N. 93). Albrecht
befürchtet eine Überdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 19 Ziff. 1 BetmG
vor allem bei den Teilnahmetatbeständen, falls die teilweise sehr weit
gefassten Tatbestandsalternativen ohne Einschränkung mit Eventualvorsatz
erfüllt werden könnten. Dies gelte insbesondere für die üblichen Geschäfte
des täglichen Lebens oder für andere gewöhnliche Alltagshandlungen (Kommentar
N. 94 f.).
Diese Bedenken sind ernst zu nehmen. Vorliegend geht es jedoch um  Erwerb und
Verkauf von Betäubungsmitteln und nicht um irgendwelche üblichen Geschäfte
des täglichen Lebens oder sonstige gewöhnliche Alltagshandlungen. Der
objektive Tatbestand des Erwerbs und Verkaufs von Betäubungsmitteln ist
erfüllt, wenn Hanfprodukte vertrieben werden, deren Gehalt an THC den noch
zulässigen Grenzwert überschreitet. In solchen Fällen besteht kein Grund,
Eventualvorsatz für die Erfüllung des Tatbestandes nicht genügen zu lassen.

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) war sich der Beschwerdeführer im Klaren
darüber, dass die von ihm vertriebenen Produkte als Betäubungsmittel
verwendet werden konnten, sonst hätte er nicht auf seinen Duftsäckchen den
Vermerk "darf nicht eingenommen oder geraucht werden" und einen Hinweis auf
das BetmG angebracht. Damit erklärte er indirekt, dass die Duftsäcke mit
Rauschhanf gefüllt waren oder gefüllt sein konnten. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte, kommt durch das Anbringen des erwähnten Hinweises auch
klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sich der Möglichkeit eines
Missbrauchs durch seine Käufer bewusst war und einen solchen zumindest in
Kauf genommen hat. Die Tatsache, dass rund zwei Drittel des Gesamtumsatzes
mit dem Verkauf von Duftkissen erzielt wurde, bietet einen klaren Hinweis
darauf, dass die verkauften Produkte oft missbraucht wurden. Der
Beschwerdeführer verkaufte Duftsäcke in einer Menge, die eine Verwendung für
die geltend gemachten gesundheitsfördernden Zwecke als unglaubwürdig
erscheinen lässt. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, doch hat er
sich nicht vom Verkauf seiner Produkte abhalten lassen, auch nicht, als
bereits eine erste Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet  war. Er hat damit
die Verwendung der von ihm vertriebenen Produkte als Betäubungsmittel in Kauf
genommen und mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt (BGE 126 IV 198 E. 2).
Ob direkter Vorsatz gegeben wäre, braucht nicht geprüft zu werden (BGE 126 IV
198 E. 2 S. 202). Der Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG ist daher
auch subjektiv erfüllt.

4.
Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Meinung, dass er sich zur Zeit der
Tat in einem Verbotsirrtum befand.

4.1 Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen
mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus
zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Vermeidbar
ist ein Verbotsirrtum regelmässig, wenn der Täter selbst an der
Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder hätte zweifeln müssen (BGE
129 IV 6 E. 4.1). Falls Anlass zu Zweifeln besteht, hat sich der Täter
grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher zu informieren (BGE 129
IV 6 E. 4.1; 121 IV 109 E. 5b S. 126 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen zureichenden Grund
gehabt anzunehmen, er tue nichts Unrechtes, weil die Behörden und die Justiz
des Kantons Zürich während rund zweier Jahre nicht einmal gegen den offenen
Verkauf von Rauschhanf eingeschritten seien und selbst nach der polizeilichen
Intervention vom 1. April 1998 in anderen Hanfläden auch hochgezüchteter
Rauschhanf  weiterverkauft wurde. Zudem seien in den Hanfkreisen
entsprechende Auskünfte bei Ämtern und Strafverfolgungsbehörden eingeholt
worden. Dabei beruft er sich auch auf den verfassungsmässigen Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 9 BV).

4.3 Auf Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB kann sich nur berufen, wer
zureichende Gründe zur Annahme hat, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und
nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält (BGE 128 IV 201 E. 2; 104 IV
217 E. 2). Das Bundesgericht hat z.B. zureichende Gründe bejaht bei falscher
Rechtsauskunft oder falscher behördlicher Anweisung (BGE 98 IV 279 E. 2a und
b), bei früherem gerichtlichem Freispruch wegen eines gleichartigen
Verhaltens (BGE 91 IV 165; 99 IV 185 E. 3 a), bei jahrelangem Dulden eines
verbotenen Verhaltens (BGE 91 IV 201 E. 4; einschränkend aber 99 IV 185 E. 3
a).

In casu stellt sich die Frage, ob die behauptete passive Haltung der
Strafbehörden in ähnlichen Fällen vor und nach der ersten polizeilichen
Intervention als zureichender Grund für die Annahme eines Verbotsirrtums
gelten kann. Zwar kann gemäss Rechtsprechung und Lehre das konstante Dulden
eines verbotenen Verhaltens in gewissen Fällen für die Annahme eines
Verbotsirrtums genügen  (Urteil 6S.46/2002 vom 24.5.2002, E. 4 b,
veröffentlicht in RDAT 2002 II N. 73 S. 268 und in SJ 2002 I S. 444; BGE 91
IV 201 E. 4; José Hurtado Pozo, Droit pénal. Partie générale II, Zürich 2002,
N. 572, S. 182; Philippe Graven, L'infraction pénale punissable, 2. Aufl.,
Bern 1995, N. 144 S. 192). Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung des
vom Beschwerdeführer erwähnten verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und
Glauben (Art. 9 BV). Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz setzt ein
Verhalten oder eine Äusserung der Behörde voraus, die gegenüber einer
bestimmten Person eine Vertrauensgrundlage schafft (Jörg Paul Müller,
Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 489). Im vorliegenden Fall hat aber
der Beschwerdeführer anerkannt, als Mitglied der Hanfszene die Diskussion um
die Legalisierung von Hanfprodukten verfolgt zu haben. Wie die Vorinstanz zu
Recht betont, konnte er unter diesen Umständen nicht von der Annahme
ausgehen, er tue überhaupt nichts Unrechtes (E. II, 1.2.b, S. 11). Vielmehr
hätte er sich bei den zuständigen Behörden direkt informieren müssen und sich
nicht mit offiziösen und unpräzisen Informationen aus den Hanfkreisen
begnügen dürfen. In diesem Sinne befand er sich in einem vermeidbaren Irrtum
(BGE 104 IV 221). Dies gilt allerdings nur bis zum Zeitpunkt der ersten
polizeilichen Einvernahme vom 1. April 1998, als er erfahren hatte, dass der
Verkauf von solchen Duftkissen strafbar sei. Ab diesem Moment war er durchaus
im Bilde über die Rechtslage. Trotzdem hat er nach einer kurzen Unterbrechung
Duftkissen mit einem hohen THC-Gehalt weiterhin verkauft. Ab diesem Zeitpunkt
kann daher nicht einmal von einem Irrtum gesprochen werden, weil der
Beschwerdeführer durch die Informationen der ermittelnden Behörden volles
Wissen über die Rechtswidrigkeit seiner Handlung gewonnen hatte.

Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen eines Verbotsirrtums  i.S.v. Art.
20 StGB nicht gegeben.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich
kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Er hat indessen ein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

Gemäss Art. 152 Abs. 1 OG gewährt das Bundesgericht einer bedürftigen Partei,
deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von
der Bezahlung der Gerichtskosten. Nötigenfalls kann ihr gemäss Art. 152 Abs.
2 OG ein Rechtsanwalt beigegeben werden, dessen Honorar im Falle des
Unterliegens oder der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung im Rahmen
des in Art. 160 OG vorgesehenen Tarifs vom Bundesgericht festgesetzt und von
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet wird.

Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess-
und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGE 125 IV 161
E. 4a und Hinweise).

Die Anträge des Beschwerdeführers waren nicht generell von vornherein
aussichtslos. Aus den drei Beilagen zur Beschwerdeschrift ist ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer in äusserst engen finanziellen Verhältnissen lebt.
Auf eine Kostenauflage kann daher verzichtet werden, und der Vertreterin des
Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, wird
eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie der
Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: