Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.226/2002
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6S.226/2002 /pai

Urteil vom 4. April 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Féraud, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8023 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Badenerstrasse 75, 8004 Zürich.

Geldwäscherei,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 3. April 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ war ab September 1976 bei der früheren Schweizerischen
Bankgesellschaft (SBG) in Zürich als Kundenbetreuer im Anlagegeschäft für
Spanien und Lateinamerika tätig. In dieser Funktion eröffnete er im Oktober
1978 eine Kundenverbindung mit dem Ehepaar A.________-B.________, das im
Drogenhandel tätig war. In der Folge wurden grosse Geldbeträge, die aus dem
Drogenhandel stammten, auf die Konten des Ehepaars bei der SBG überwiesen. Ab
dem 23. November 1984 war darüber nur noch B.________ verfügungsberechtigt.
Von diesen Konten disponierte X.________ vom 1. August 1990 bis im Juli 1993
insgesamt rund 7 Mio. Franken ab und entzog sie dadurch dem Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden. Für diese Transaktionen erhielt er - neben seinem
Salär und Provisionen bei der SBG - persönliche Zuwendungen in beträchtlichem
Umfang, die ebenfalls aus dem Drogenhandel stammten.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich klagte X.________ gestützt auf
diesen Sachverhalt der gewerbsmässigen Geldwäscherei an. Das Bezirksgericht
Zürich sprach ihn am 4. März 1997 von diesem Vorwurf frei, verpflichtete ihn
jedoch, dem Kanton Zürich gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB den Betrag von
Fr. 1'602'396.- für nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil
zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 14. Juni 1999
den Freispruch X.________ und sah ausserdem - in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils - von der Festsetzung einer Ersatzforderung für
nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil ab. Das von der
Staatsanwaltschaft angerufene Bundesgericht hob am 29. November 2000 dieses
Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(BGE 126 IV 255 ff.). Das Obergericht beurteilte die Sache am 3. April 2002
ein zweites Mal. Dabei trat es auf die Anklage, soweit sie Handlungen nach
1992 umfasst, infolge Eintritts der Verjährung nicht ein. Im Übrigen sprach
es X.________ erneut von der Anklage der gewerbsmässigen Geldwäscherei frei,
bestätigte indessen im Unterschied zu seinem ersten Urteil die vom
Bezirksgericht festgesetzte Ersatzforderung.

B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt wiederum eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das neue Urteil des
Obergerichts sei wegen Verletzung von Art. 19 StGB aufzuheben, und die Sache
sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht verzichtet in seinen Gegenbemerkungen auf eine Stellungnahme
zur Beschwerde. X.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

C.
Gegen das neue Urteil des Obergerichts ist zur Zeit eine
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdegegners beim Kassationsgericht des
Kantons Zürich hängig. Da dieses Verfahren allein die Ersatzforderung
betrifft, ist es im Einverständnis mit dem Präsidenten des Kassationshofs des
Bundesgerichts aus prozessökonomischen Gründen sistiert worden, bis über die
vorliegende Beschwerde entschieden ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner von der Anklage der
gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB
frei. Sie nimmt an, er habe in einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 19 Abs. 1
StGB gehandelt. Die Beschwerdeführerin hält diese Auffassung für
bundesrechtswidrig. Nach ihrer Ansicht befand sich der Beschwerdegegner bei
Vornahme der fraglichen Geldtransaktionen nicht in einem Sachverhalts-,
sondern allenfalls in einem Rechtsirrtum. Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Vorinstanz die festgestellte
Fehlvorstellung des Beschwerdegegners zu Recht als Sachverhaltsirrtum
qualifiziert.

2.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wusste der
Beschwerdegegner, dass die Konten, von denen er die fraglichen
Abdispositionen vornahm, mit Erlös aus Drogenhandel im grossen Stil gespiesen
worden waren. Er machte sich auch Gedanken zur Problematik der Geldwäscherei.
In der Kundengeschichte zu einem der betroffenen Konten hielt er unter den
Daten des 9. und 12. Juli 1993 unter anderem fest:
[Die Kundin] "ist sehr besorgt wegen Zeitungsmeldung in Kolumbien, dass Konti
in der Schweiz blockiert werden. Transferiert $ 100 Mio. auf neues Konto
einer Schwägerin, obwohl ihr grundsätzlich nichts passieren sollte (Konto
erhielt seit über 10 Jahren kein Geld mehr, also keine Geldwäscherei gem.
OBJ). Kundin insistiert trotzdem auf Operation."

Die Vorinstanz stellt gestützt auf diesen Vermerk fest, dass der
Beschwerdegegner am 9. Juli 1993 davon ausging, mit den Vermögenswerten auf
dem betreffenden Kundenkonto keine Geldwäscherei mehr begehen zu können, weil
das Konto seit über zehn Jahren keinen Geldzufluss mehr erhalten hatte.
Ebenso fehlte nach den vorinstanzlichen Feststellungen dem Beschwerdegegner
hinsichtlich der Transaktionen, die vor dem 9. Juli 1993 stattfanden und
Gegenstand der Anklage bilden, das Bewusstsein, mit den fraglichen
Vermögenswerten eine Geldwäscherei begehen zu können.

Der Irrtum des Beschwerdegegners bezieht sich somit auf die Einziehbarkeit
der Drogengelder, die im Tatzeitraum auf den Konten der SBG lagen und von ihm
betreut wurden. Er nahm zu Unrecht an, diese Vermögenswerte könnten wegen des
Zeitablaufs von über zehn Jahren seit der Überweisung vom Staat nicht mehr
eingezogen werden.

3.
Die Qualifikation der dargestellten Fehlvorstellung als Sachverhalts- oder
allenfalls als Rechtsirrtum richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 bzw. nach Art.
20 StGB.

3.1 Einem Sachverhaltsirrtum (Tatbestandsirrtum) unterliegt, wer von einem
Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In
diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen
Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten
nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 StGB). In
Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn
der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die
fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 19 Abs. 2 StGB).
Diese Regeln bringen im Wesentlichen nur zum Ausdruck, was sich bereits aus
der Konzeption des Vorsatzes gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB und der allgemeinen
Ordnung der Fahrlässigkeit in Art. 18 Abs. 3 StGB ergibt (vgl. Guido Jenny,
Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 19 N 8).

Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum betrifft der Rechtsirrtum
(Verbotsirrtum) die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller
Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für
erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit
der konkreten Tat. Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei
zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen
mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 20 StGB; zur
Vermeidbarkeit des Irrtums vgl. BGE 129 IV 6 E. 4 S. 18; 128 IV 201 E. 2 S.
210; 120 IV 208 E. 5b S. 215 je mit Hinweisen). Diese Regelung ist strenger
als jene des Sachverhaltsirrtums. Sie beruht auf dem Gedanken, dass sich der
Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren
Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (vgl. Jenny, a.a.O.,
Art. 20 N 5; zum dogmengeschichtlichen Hintergrund Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 11 N 44 ff.;
Claus Roxin, Strafrecht, Allg. Teil, 3. Aufl. München 1997, § 21 N 5 ff.).
3.2 Nach der dargestellten Konzeption hängt die Abgrenzung zwischen
Sachverhalts- und Rechtsirrtum nicht davon ab, ob die unzutreffende
Vorstellung eine Rechtsfrage oder ausserrechtliche Tatsachen betrifft.
Vielmehr gilt nach unangefochtener Lehre und Rechtsprechung nicht nur der
Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche
Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur als
Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum. Auch wer beispielsweise infolge
fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass die von ihm unter
Eigentumsvorbehalt erworbene Sache eine "fremde" bleibt, kann den Vorsatz der
Veruntreuung (Art. 138 StGB) nicht haben, irrt also über den "Sachverhalt" im
Sinne von Art. 19 StGB (BGE 117 IV 270 E. 2a S. 272; 109 IV 65 E. 3 S. 67; 82
IV 198 E. 2 S. 202; Jenny, a.a.O., Art. 19 N 11; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N
75). Es kann deshalb nicht allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner
von einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung - hinsichtlich der
Einziehbarkeit der von ihm verwalteten Vermögenswerte bei der SBG - ausging,
auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums geschlossen werden.

3.2.1 In seinem letzten publizierten Entscheid zur Abgrenzung zwischen den
beiden Irrtumsformen erwog das Bundesgericht, Art. 20 StGB regle
ausschliesslich den Rechtsirrtum, nicht aber den Irrtum über
Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur, "welche in einem andern Rechtsgebiet
(ausserhalb des Strafrechts) umschrieben werden" (BGE 109 IV 65 E. 3 S. 67).
Diese Formulierung, die unzutreffende Vorstellungen über strafrechtlich
geprägte Tatbestandsmerkmale vom Sachverhaltsirrtum auszunehmen scheint,
erinnert an die überkommene Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts.
Diese unterschied zunächst zwischen Tat- und Rechtsirrtum und unterteilte den
letzteren weiter in einen ausserstrafrechtlichen und einen strafrechtlichen
Irrtum. Den ausserstrafrechtlichen Irrtum stellte es dem Tatirrtum gleich,
den strafrechtlichen behandelte es als einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum
(vgl. die Zusammenfassung in BGHSt 2 194, 197 f.; ferner Roxin, a.a.O., § 12
N 107). Diese Auffassung gründete auf der Vorstellung, dass das Bewusstsein
der Rechtswidrigkeit keine Voraussetzung der Strafbarkeit darstelle ("error
iuris nocet"), es also keinen Rechtsirrtum im Sinne des Art. 20 StGB gebe
(Jenny, a.a.O., Art. 20 N 5; Stratenwerth, a.a.O., § 11 N 45). Im Unterschied
zu dieser Konzeption geht das schweizerische Strafgesetzbuch davon aus, dass
für die Strafbarkeit einer Tat auch das Bewusstsein von deren
Rechtswidrigkeit erforderlich ist. Dabei folgt die gesetzliche Regelung von
Art. 20 StGB der Schuldtheorie, welche solches Bewusstsein als ein vom
Vorsatz getrenntes selbständiges Schuldelement begreift (BGE 115 IV 219 E. 4;
99 IV 57 E. 1a mit weiteren Nachweisen; vgl. schon BGE 70 IV 97 E. 4 S. 98;
Stratenwerth, a.a.O., § 11 N 46 und 59; für das deutsche Recht BGHSt 2 194,
199 ff.; Roxin, a.a.O., § 21 N 5 ff.). Angesichts der heutigen gesetzlichen
Normierung des Rechtsirrtums besteht kein Anlass, den Sachverhaltsirrtum in
Anknüpfung an die frühere reichsgerichtliche Praxis auf ausserstrafrechtliche
Tatbestandsmerkmale einzuschränken. Vielmehr handelt auch derjenige, der von
einem strafrechtlichen Tatbestandsmerkmal eine unzutreffende Vorstellung hat,
in einem Sachverhaltsirrtum und damit ohne Vorsatz. In Präzisierung des
eingangs zitierten Entscheids ist daher festzuhalten, dass Irrtümer über
sämtliche normativen Tatbestandselemente unter Art. 19 StGB fallen,
unabhängig vom Rechtsgebiet, das sie beschlagen (vgl. statt vieler
Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl. Zürich 2001, S. 97; teilweise
abweichend nur Martin Killias, Précis de droit pénal général, 2. Aufl. Bern
2001, N. 315 ff.). Im Lichte dieser präzisierten Praxis scheidet im
vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 19 StGB nicht bereits deshalb aus,
weil der Beschwerdeführer sich über eine strafrechtliche Frage täuschte,
nämlich die Einziehbarkeit der aus dem Drogenhandel stammenden Vermögenswerte
gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB.

3.2.2 Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale
führen indes nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den
Vorsatz notwendige Wissen (vgl. Art. 18 Abs. 2 StGB) verlangt, soweit es sich
auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt,
nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr
genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der
landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der
Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen
rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung
von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Die dem Merkmal
innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden,
als es für einen Nichtjuristen möglich ist. Mehr verlangen hiesse die
Begehung vorsätzlicher Delikte Juristen und solchen Laien vorbehalten, die
mehr oder weniger zufällige juristische Kenntnisse besitzen (BGE 99 IV 57 E.
1a S. 59; vgl. auch Jenny, a.a.O., Art. 18 N. 23; Stratenwerth, a.a.O., § 9
N. 69). Eine solche "Parallelwertung" kommt deshalb der für den Vorsatz
erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsatzes nicht die
rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die
Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen
Bedeutung, sind (Roxin, a.a.O., § 12 N 90). Versteht der Täter in laienhafter
Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts -
erkennt er z.B. den pornografischen Charakter einer Schrift -, handelt er mit
Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, also
z.B. meint, die von ihm vertriebene Schrift falle nicht unter den
Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB (BGE 99 IV 57 E. 1b S.
59 f.; 112 IV 132 E. 4b S. 137 f.). In einem solchen Fall liegt ein
unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor. Soweit der Täter dabei aufgrund einer
falschen rechtlichen Ansicht - also z.B. aufgrund eines unzutreffenden
rechtlichen Pornografiebegriffs - davon ausgeht, sein Handeln sei nicht
rechtswidrig, kann daraus ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB folgen
(Jenny, a.a.O., Art. 18 N. 23 i.f.; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N. 70).

3.3 Der Beschwerdegegner ging auf Grund unzureichender Rechtskenntnisse davon
aus, dass die aus dem Drogenhandel des Ehepaars A.________-B.________
herrührenden Vermögenswerte nach mehr als zehn Jahren vom Staat nicht mehr
einziehbar seien und deshalb damit keine Geldwäscherei mehr begangen werden
könne. Die Einziehbarkeit stellt, wie die Vorinstanzen zu Recht annehmen, ein
normatives Tatbestandselement der Strafnorm der Geldwäscherei (Art. 305bis
StGB) dar. Aus der Konzeption dieses Tatbestandes als Vereitelung der
Einziehung folgt, dass Geldwäscherei nur an Vermögenswerten begangen werden
kann, die einziehbar sind. Denn die Einziehung eines Vermögenswerts kann
nicht vereitelt werden, wenn ein entsprechender Anspruch nicht mehr besteht
(BGE 126 IV 255 E. 3 b/bb).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat freilich in einem früheren
Entscheid unter Hinweis auf die Botschaft und die parlamentarischen
Beratungen angenommen, den drei Tathandlungen der Vereitelung der Ermittlung
der Herkunft, der Auffindung und der Einziehung von als Verbrechen
herrührenden Vermögenswerten komme gleichrangige Bedeutung zu (BGE 119 IV 59
E. 2a; vgl. auch BGE 124 IV 274 E. 2). Dies hätte zur Folge, dass
Geldwäscherei nicht allein mit Vermögenswerten begangen werden könnte, die
einziehbar sind. In späteren Entscheiden hat das Bundesgericht indessen den
Gesichtspunkt der Vereitelung der Einziehung in den Vordergrund gestellt, die
es nunmehr als pars pro toto, die auch die Ermittlungs- und
Auffindungsvereitelung mit einschliesst (BGE 119 IV 242 E. 1a; 122 IV 211 E.
2; 126 IV 255 E. 3b/bb S. 262). Daran ist festzuhalten. Auch in der Literatur
wird zu Recht hervorgehoben, dass nicht einzusehen sei, warum als Gegenstand
von Geldwäschereihandlungen auch nicht (mehr) einziehbare Vermögenswerte in
Betracht fallen sollten (Mark Pieth, Basler Kommentar, Art. 305bis N. 29;
vgl. auch Ursula Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale,
Bd. 9, Art. 305bis N 28 ff.; Jürg-Beat Ackermann, Kommentar Einziehung,
Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 305bis N
242; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl.,
Bern 2000, § 55 N 30; a.M Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse,
vol. II, Bern 2002, art. 305bis N 28 ff.).
3.4 Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen rechtlichen
Fehlbeurteilung des Beschwerdegegners um einen - allenfalls den Regeln des
Rechtsirrtums unterstehenden - Subsumtionsirrtum oder um einen
Sachverhaltsirrtum handelt. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdegegner den Tatbestand der Geldwäscherei zum fraglichen
Zeitpunkt kannte. Wie der zitierte Eintrag in der Kundengeschichte zeigt,
machte er sich sogar im Zusammenhang mit den fraglichen finanziellen
Transaktionen Gedanken zur Geldwäscherei. Bei dieser Sachlage liegt der
Schluss nahe, dass sich der Beschwerdegegner zumindest in laienhafter Wertung
bewusst gewesen sein könnte, die vorgenommenen Transaktionen stellten
Geldwäschereihandlungen dar, was für das Vorliegen eines blossen
Subsumtionsirrtums spräche. Die Vorinstanz hat dieses für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens entscheidende Bewusstsein des Beschwerdegegners
indessen gerade nicht festgestellt. Nach ihren für den Kassationshof
verbindlichen Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1 BStP) war dieser vielmehr
der festen Überzeugung, dass deliktisch erworbene Gelder, die vor mehr als
zehn Jahren auf ein Bankkonto überwiesen wurden, von vornherein nicht mehr
konfiszierbar seien und deshalb an diesen keine Geldwäscherei mehr begangen
werden könne. Das bedeutet aber, dass der Beschwerdegegner die fraglichen
Transaktionen auch nach Laienart nicht als Geldwäscherei erkannte. Er
handelte somit im Irrtum über einen Tatumstand und mithin ohne Vorsatz.

Es liegt damit die gleiche Konstellation vor wie in einem Fall, den das
Bundesgericht schon vor einiger Zeit beurteilte. Mehrere Personen stellten in
der Schweiz saudiarabische Goldmünzen her und wurden deshalb der
Geldfälschung (Art. 240 StGB) und des In-Umlauf-Setzens falschen Geldes (Art.
242 StGB) angeklagt. Sie gingen zu Unrecht davon aus, die hergestellten
Münzen stellten in Saudiarabien kein allgemeines Zahlungsmittel mit einem
gesetzlichen Kurswert - also kein Geld im Sinne der erwähnten
Strafbestimmungen - dar. Da sie in gutem Glauben von dieser unzutreffenden
Annahme ausgingen, nahm das Bundesgericht an, sie hätten in einem
Sachverhaltsirrtum gehandelt. Es fügte bei, den Tätern müsse zwar vorgeworfen
werden, sich nicht genügend über die gesetzliche Ordnung Saudiarabiens
erkundigt zu haben. Doch ändere dies nichts am Vorliegen eines
Sachverhaltsirrtums. Denn nach Art. 19 Abs. 1 StGB sei allein massgebend, was
sich die Täter vorgestellt haben, und nicht, was sie sich hätten vorstellen
sollen (BGE 82 IV 198 E. 2 und 3). Im vorliegenden Fall verhält es sich
gleich. Der Beschwerdegegner hätte sich über die Einziehbarkeit der von ihm
abdisponierten Vermögenswerte genauer informieren müssen. Diese Unterlassung
ändert aber nichts an seiner unzutreffenden Vorstellung und damit am Fehlen
des Vorsatzes. Der Beschwerdegegner könnte deswegen strafrechtlich nur
belangt werden, wenn auch die fahrlässige Geldwäscherei strafbar wäre. Dies
ist indessen nicht der Fall.

4.
Aus diesen Gründen verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die
Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 278 Abs. 2
BStP). Der Beschwerdegegner ist für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen zu entschädigen (Art. 278 Abs. 3 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdegegner wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: