Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.222/2002
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6S.222/2002 /kra

Urteil vom 11. Februar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ersatzrichter Killias,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Imthurn,

gegen

A.________,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Fahrlässige Verletzung durch Sprengstoffe (Art. 225 StGB), fahrlässige
Körperverletzung (Art. 125 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer,
vom 22. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde 1945 in der ehemaligen DDR geboren und kam 1954 in die
Bundesrepublik Deutschland. Bereits in seiner Jugend, die er im Grenzgebiet
zu den Niederlanden verbrachte, hatte er mit der Vernichtung von alter
Munition und Minen aus dem zweiten Weltkrieg zu tun. Nach Abschluss seiner
Ausbildung als Sprengmeister kam er 1966 in die Schweiz, wo damals infolge
eines Unfalls fast alle Fachleute dieser Sparte ums Leben gekommen waren.
Hier gründete er 1972 die Firma X.________AG, mit der er bis heute verbunden
blieb. Im Laufe seiner Tätigkeit sprengte er weit über 300 Hochkamine, ebenso
viele Gebäude und Tausende Tonnen von Fels. Seit 1982 ist er Gerichtsexperte
in Deutschland und seit 1991 Sprengfachmann mit eidgenössischem Diplom des
BIGA.

Im Zusammenhang mit einer geplanten Neuüberbauung im Zentrum von Horgen
mussten im Februar 1997 mehrere Gebäude abgebrochen werden. Die X.________AG
erhielt den Auftrag, die beiden Altbauten Seestrasse 122 und 126 zu sprengen.
Für die Sprengung war X.________ als Sprengmeister persönlich verantwortlich.
Die Sprengung war auf den 7. Februar 1997, 11.00 Uhr, angesetzt. In der
Stunde zuvor mussten immer wieder Schaulustige, die sich im Gefahrenbereich
aufhielten, zurückgedrängt werden. Diese sammelten sich in der Folge mit
anderen Personen auf einem hinter der polizeilichen Absperrung liegenden und
leicht erhöhten Podest vor der Liegenschaft alte Landstrasse 31, von wo aus
sie einen direkten und offenen Sichtkontakt auf das ungefähr 60 Meter
entfernte Sprengobjekt hatten. Im Bereich alte Landstrasse 31 waren zunächst
nur der Gemeindepolizist B.________ und später auf Betreiben von X.________
zusätzlich sein Mitarbeiter C.________ im Einsatz. Als die beiden Altbauten
um ca. 11.00 Uhr gesprengt wurden, befanden sich rund 30 Personen auf dem
Podest. Die Sprengung bewirkte, dass ein etwa fünf Kilogramm schwerer
Steinbrocken auf diese Personengruppe zuflog und A.________ erheblich sowie
zwei weitere Personen leicht bis mittelschwer verletzte. Zudem wurden zwei
Häuser und ein Personenwagen beschädigt.

Mit Strafbefehl vom 2. Juli 1998 wurde der Mitarbeiter von X.________,
C.________, wegen seines Verhaltens bei der Sprengung verurteilt. Der
Strafbefehl ist rechtskräftig.

B.
Die Bezirksanwaltschaft Horgen erhob am 23. Oktober 1998 gegen X.________
Anklage. Sie warf ihm vor, er habe als verantwortlicher Sprengmeister
fahrlässig Menschen durch Sprengstoff gefährdet, die sich einerseits als
Bahnreisende auf dem Bahnsteig des nahe gelegenen Bahnhofs Horgen und
anderseits als Schaulustige auf dem Podest vor der Liegenschaft alte
Landstrasse 31 aufgehalten hätten. Zudem habe er A.________ fahrlässig am
Körper verletzt.

Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Horgen vom 31.
Mai 2001 wurde X.________ von der Anklage der fahrlässigen schweren
Körperverletzung freigesprochen, jedoch wegen fahrlässiger Gefährdung von
Leib und Leben von Menschen durch Sprengstoff schuldig gesprochen und mit 20
Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren,
bestraft. Das Bezirksgericht ging davon aus, es seien Bahnreisende, die sich
auf den Bahnsteigen des Bahnhofs Horgen befunden hätten, gefährdet worden.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und des Verurteilten
wurde dieser mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar
2002 in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen und mit 45 Tagen Gefängnis,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Das
Obergericht ging davon aus, während eine konkrete Gefährdung von
Bahnreisenden auf dem Bahnhof Horgen nicht erstellt sei, seien die
Schaulustigen im Bereich des Podests, auf dem auch A.________ die Sprengung
mitverfolgt hatte, konkret gefährdet gewesen. Darin, dass die Räumung des
Podests unterblieb, erblickte das Obergericht eine Verletzung der
Sorgfaltspflicht.

Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch das
Kassationsgericht des Kantons Zürich am 8. April 2003 abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war.

C.
X.________ führt fristgerecht eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und
beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 22. Februar 2002 sei aufzuheben.

Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine
Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdegegner hat sich innert Frist nicht
vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist das Bundesgericht an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz
2 BStP). Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung
kritisiert, ist darauf im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 273 Abs. 1
lit. b BStP nicht einzutreten. Im Folgenden ist vom Sachverhalt auszugehen,
den die Vorinstanz festgestellt hat.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch. Er macht
geltend, die Vorinstanz habe Art. 18 StGB verletzt, indem sie ihn zu Unrecht
der Fahrlässigkeit bezichtigt und überdies den allgemeinen
Vertrauensgrundsatz nicht bzw. falsch angewendet habe (vgl. Beschwerde S. 6 -
10).

2.1 Die Vorinstanz führt in objektiver Hinsicht aus, im Zeitpunkt der
Sprengung hätten sich rund 30 Personen auf dem Podest befunden, und
mindestens diejenigen Personen, die sich in unmittelbarer Nähe von A.________
aufgehalten hätten, seien durch den fliegenden Stein einer konkreten Gefahr
ausgesetzt gewesen (angefochtener Entscheid S. 18/19). Durch den Flug des
Steines sei erwiesen, dass das Podest im direkten Gefahrenbereich der
geplanten Sprengung, nämlich innerhalb des Schleuderwirkungskreises bzw. des
Streubereichs des Schleuderwurfes, gelegen habe (angefochtener Entscheid S.
21). Insoweit hat der Beschwerdeführer den angeklagten Sachverhalt anerkannt
(angefochtener Entscheid S. 11, 22, 43). Objektiv gesehen steht deshalb
zweifelsfrei fest, dass auf dem Podest mindestens in der Nähe von A.________
keine Personen hätten stehen dürfen.

In Bezug auf die Sorgfaltspflichtsverletzung, die die Fahrlässigkeit im Sinne
von Art. 18 Abs. 3 StGB begründet, lässt es die Vorinstanz zunächst offen, ob
der Beschwerdeführer bereits bei der Vorbereitung der Sprengung auch den
hinter der polizeilichen Absperrung liegenden Vorplatz bei der alten
Landstrasse 31, wo sich das Podest befand, tatsächlich als möglichen
Gefahrenbereich erkannt hat oder nicht (angefochtener Entscheid S. 23). Sie
geht jedoch davon aus, dass er aufgrund der Lage der Sprengobjekte und einer
korrekten vorgängigen Besichtigung des gesamten umliegenden Geländes sowie
seiner beruflichen Erfahrung hätte erkennen müssen, dass auch der Vorplatz im
direkten Sichtkontakt zu den Sprengobjekten und damit im Gefahrenbereich lag,
weshalb er ihn schon bei der Anfangsplanung in das Absperrgebiet hätte
einbeziehen müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Strassensperren in
diesem Bereich weiter zurück hätten versetzt werden müssen. Wäre der
Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Pflicht als Sprengleiter, die
Deckungsräume zu bestimmen, nachgekommen, dann hätten gar keine Leute bis zum
Vorplatz vordringen können, wodurch die Gefährdung der Schaulustigen und die
Verletzung von A.________ verhindert worden wären (angefochtener Entscheid S.
53/54).

Immerhin hat der Beschwerdeführer nach der Darstellung der Vorinstanz seinen
Mitarbeiter C.________ kurz vor der Sprengung doch noch angewiesen, dafür zu
sorgen, dass die Leute auf dem hinter der Absperrung liegenden Vorplatz in
Deckung gehen würden. Diese Anordnung war jedoch nach Auffassung der
Vorinstanz ungenügend, da der Beschwerdeführer als Sprengleiter gesetzlich
verpflichtet gewesen sei, "die Deckungsräume zu bestimmen" und insbesondere
"auch C.________ einen ganz bestimmten Deckungsraum zuzuweisen". Diese
Pflicht habe er nicht an seinen Mitarbeiter delegieren können. Der
Deckungsraum für C.________ "hätte unweigerlich hinter dem fraglichen
Vorplatz" liegen müssen. Wenn der Beschwerdeführer diese Verpflichtung
erfüllt hätte, "wäre der fragliche Vorplatz unweigerlich in den
Gefahrenbereich einbezogen worden" (angefochtener Entscheid S. 54/55).

Aber selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, er
habe seinen Mitarbeiter und/oder den Gemeindepolizisten B.________ vor der
Sprengung angewiesen, die Sperren zurückzuversetzen, wäre ihm nach Auffassung
der Vorinstanz eine Sorgfaltspflichtsverletzung anzulasten. Denn in diesem
Fall habe er die Prüfung unterlassen, ob die Sperren tatsächlich - wie von
ihm angeordnet - zurückversetzt worden seien oder nicht. Dazu komme, dass er
selber der Ansicht gewesen sei, sein Mitarbeiter und der Gemeindepolizist
seien nicht geeignet für die ihnen übertragenen Absperrsicherungen. Bei
dieser Sachlage hätte er nach Auffassung der Vorinstanz die beiden Personen
durch andere Leute ersetzen müssen. Und schliesslich habe er mindestens den
Gemeindepolizisten nicht darüber instruiert, dass die Sprengung unter allen
Umständen abgeblasen werden müsse, wenn nicht alle Sicherheitsvorschriften
strikte eingehalten seien und sich noch Personen im Gefahrenbereich
aufhielten. Darauf hätte der Beschwerdeführer "alle Personen" ausdrücklich
aufmerksam machen müssen, und insbesondere habe er nicht blind darauf
vertrauen dürfen, dass sein Mitarbeiter, der über den Sprengausweis B
verfüge, "schon das Richtige" tun werde (angefochtener Entscheid S. 56 - 58).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorwurf, er habe bereits bei der
Anfangsplanung pflichtwidrig gehandelt, indem er den Unfallort nicht in das
Absperrgebiet einbezogen habe, sei unerheblich, weil er diesen Fehler in der
Folge vor der Sprengung noch korrigiert habe (Beschwerde S. 6/7).

Die Vorinstanz stimmt dem Beschwerdeführer insoweit zu, als ein einmal
erstelltes Sicherheitskonzept auch "in der unmittelbaren
Sprengvorbereitungsphase" nötigenfalls noch abgeändert werden könne, und es
ist gemäss ihren Ausführungen zudem erstellt, dass der Beschwerdeführer
seinem Mitarbeiter die nachträgliche Weisung erteilt hat, dafür zu sorgen,
dass die Leute auf dem fraglichen Vorplatz in Deckung gehen würden
(angefochtener Entscheid S. 54). In einer späteren Erwägung schliesst es die
Vorinstanz überdies nicht aus, dass der Beschwerdeführer seinem Mitarbeiter
und/oder dem Gemeindepolizisten die nachträgliche Weisung erteilt hat, die
Sperren zurückzuversetzen (angefochtener Entscheid S. 56).

Wenn aber davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nachträglich noch
den mit der Absperrung im fraglichen Bereich betrauten Personen die
notwendigen Instruktionen erteilt hat, dann ist es von vornherein irrelevant,
ob er bei der Anfangsplanung einen Fehler gemacht hat. Es stellt sich nur die
Frage, ob die nachträglichen Anordnungen hinreichend waren.

2.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hätte der Mitarbeiter des
Beschwerdeführers gemäss dessen Anordnung dafür sorgen müssen, dass die Leute
auf dem Vorplatz in Deckung gehen würden (angefochtener Entscheid S. 54).
Dies hat der Mitarbeiter denn auch eingestanden, jedoch geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe von ihm nicht verlangt, "dass der fragliche Platz
vollkommen geräumt sein müsse" (angefochtener Entscheid S. 52). Daraus zog
die Vorinstanz, die auf die Aussagen des Mitarbeiters abstellte, den Schluss,
der Beschwerdeführer habe diesem "den Deckungsraum nicht näher abgesteckt"
(angefochtener Entscheid S. 53). Die Anordnung war nach Auffassung der
Vorinstanz ungenügend, denn der Beschwerdeführer hätte seinem Mitarbeiter
(insbesondere auch für diesen selber) einen ganz bestimmten Deckungsraum
zuweisen müssen, der dann "unweigerlich hinter dem fraglichen Vorplatz"
gelegen hätte (angefochtener Entscheid S. 56).
Diese Erwägung überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat seinen Mitarbeiter
angewiesen, dafür zu sorgen, dass die Leute auf dem Vorplatz in Deckung
gehen. Diese Anordnung kann ernstlich nicht anders verstanden werden, als
dass der Mitarbeiter hätte dafür sorgen sollen, "dass die Leute so stehen,
dass sie nicht von einem Stein getroffen würden" (so die eigene Aussage von
C.________, angefochtener Entscheid S. 51). Mit anderen Worten hätten die
Leute an eine Stelle beordert werden müssen, an der sie "durch eine Hauswand
oder etwas Ähnliches" vor den Auswirkungen der Sprengung geschützt sind (so
die eigene Aussage von C.________, angefochtener Entscheid S. 51). Der
Mitarbeiter hat seinen Auftrag gemäss seinen eigenen Aussagen offensichtlich
richtig verstanden, weshalb seine Angabe, der Beschwerdeführer habe nicht die
vollständige Räumung des Platzes angeordnet, irrelevant ist. Inwieweit es
zusätzlich zu der klaren und eindeutigen Anweisung des Beschwerdeführers,
allfällige Passanten aus der Gefahrenzone zu entfernen, noch der Festlegung
eines "Deckungsraumes" bedurft hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen
Entscheid nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang betont, der Beschwerdeführer
hätte insbesondere seinem Mitarbeiter für diesen selber einen Deckungsraum
zuweisen müssen, geht ihre Argumentation an der Sache vorbei. Denn der
gerügte Umstand ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer das Notwendige für
die Sicherheit der Passanten getan hat, irrelevant.

2.4 Nun hat es die Vorinstanz in ihrer Eventualerwägung zu Gunsten des
Beschwerdeführers aber selber nicht ausgeschlossen, dass seine nachträgliche
Anweisung grundsätzlich hinreichend gewesen ist. Nach Auffassung der
Vorinstanz ist er jedoch seiner Pflicht nicht nachgekommen zu kontrollieren,
ob seine Anweisung auch tatsächlich befolgt und richtig ausgeführt worden
ist.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz steht jedoch fest, dass der
Beschwerdeführer seinen Mitarbeiter vor der Sprengung noch einmal über Funk
ausdrücklich angefragt hat, ob bei ihm "alles in Ordnung" sei (angefochtener
Entscheid S. 10). Diese Anfrage bezieht sich offensichtlich insbesondere auch
auf seine frühere Anweisung an seinen Mitarbeiter, dieser habe dafür zu
sorgen, dass sich die Leute an einem Ort befinden, an dem sie nicht von einem
Stein getroffen werden können. Obwohl es dem Mitarbeiter nach dessen eigener
Aussage nicht gelang, die Leute "zu vertreiben" (angefochtener Entscheid S.
51), unterliess er es, "am Funk zu sagen, dass an seinem Posten noch Leute in
Schusslinie seien und darum noch nicht gesprengt werden dürfe" (angefochtener
Entscheid S. 50). Statt dessen bestätigte er ausdrücklich, es sei "alles in
Ordnung" (angefochtener Entscheid S. 10).

Unter diesen Umständen stellt sich nur noch die Frage, ob der
Beschwerdeführer auf diese Angabe seines Mitarbeiters vertrauen durfte oder
ob er persönlich hätte kontrollieren müssen, dass die Funkdurchsage auch
wirklich den Tatsachen entspricht. Zwar hat die Vorinstanz festgestellt, der
Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, sein Mitarbeiter sei "für die ihm
übertragenen Absperrsicherungen" nicht geeignet gewesen (angefochtener
Entscheid S. 57). Der Beschwerdeführer hat seiner Aussage zufolge mit der
Zeit herausgefunden, dass die beruflichen Qualitäten seines Mitarbeiters
"nicht dem Stand entsprochen hätten, den er vorausgesetzt habe"
(angefochtener Entscheid S. 45). Daraus kann jedoch im Gegensatz zur
Auffassung der Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden, dass der
Beschwerdeführer sich auf die Funkdurchsage seines Mitarbeiters nicht hätte
verlassen dürfen. Er hatte diesem den klaren und eindeutigen Auftrag erteilt,
die Passanten in Deckung zu bringen und aus der Gefahrenzone zu entfernen.
Dies hatte der Mitarbeiter seinen eigenen Aussagen zufolge denn auch genau so
verstanden. Zwar konnte der Beschwerdeführer nun nicht einfach davon
ausgehen, dass sein Mitarbeiter, dessen berufliche Qualifikationen er
anzweifelte, in der Lage sein würde, die Passanten tatsächlich und überdies
rechtzeitig vor der Sprengung aus der Gefahrenzone zu entfernen. Aber genau
aus diesem Grund hat er unmittelbar vor der Sprengung über Funk nochmals
angefragt, ob nun alles in Ordnung und die Passanten in Deckung seien. Diese
Frage hat der Mitarbeiter wahrheitswidrig beantwortet. Damit musste der
Beschwerdeführer jedenfalls aus dem von der Vorinstanz erwähnten Grund nicht
rechnen, weil der Umstand, dass jemand eine einfache und klare Frage
wahrheitswidrig beantwortet, mit dessen beruflicher Qualifikation nichts zu
tun hat. Dass der Beschwerdeführer aus einem anderen (z.B. charakterlichen)
Grund hätte damit rechnen müssen, sein Mitarbeiter könnte seine Frage
wahrheitswidrig beantworten, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid
nicht. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb er verpflichtet gewesen wäre,
entweder eine andere Person mit der Aufgabe zu betrauen, die sich auf dem
Vorplatz befindenden Menschen in Deckung zu bringen, oder aber unmittelbar
vor der Sprengung nochmals persönlich zu kontrollieren, ob sich die
gefährdeten Personen nun tatsächlich in Deckung befinden. Seine Funkanfrage,
auf die er mit einer wahrheitsgemässen Antwort rechnen durfte, reichte aus.

Gesamthaft gesehen ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit der
Beschwerdeführer gegen seine Sorgfaltspflicht verstossen haben könnte.
Folglich verletzt der Schuldspruch Bundesrecht. Die Beschwerde ist
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zum
Freispruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der
Beschwerdeführer ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er
sich nicht vernehmen liess und deshalb vor Bundesgericht keine Umtriebe
hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2003 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

4.
Dieses Urteil  wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: