Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.207/2002
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6S.207/2002 /kra

Sitzung vom 26. November 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz, Spitalgasse 14,
3011 Bern,

gegen

A.________, Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Fürsprecher Dr. Willy
Egloff, Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
B.________, Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Fürsprecherin Marianne
Jacobi, Amthausgasse 28, Postfach 6873, 3001 Bern,
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Ausnützung sexueller Handlungen (Art. 195 StGB), Strafzumessung (Art. 63
StGB), Genugtuung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3.
Strafkammer, vom 8. April 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________, von Beruf Fotograf mit eigenem Atelier, sprach im Oktober 1996
in einem Berner Restaurant die Beschwerdegegnerin 1 an, unter dem Vorwand,
ein Fotomodell für Jeans von Karl Lagerfeld zu suchen. In der Folge schlossen
die beiden einen Vertrag ab. Zwischen Oktober und Dezember 1996 führte
X.________ mehrere Fotosessionen mit der Beschwerdegegnerin 1 als Modell
durch, wobei er auch Akt- und Erotikbilder machte. Anlässlich dieser
Sessionen näherte sich der Fotograf seinem Modell sexuell, worauf ihn die
Beschwerdegegnerin 1 manuell befriedigte.

Zwischen dem 18. und 23. Dezember 1996 führte X.________ die
Beschwerdegegnerin 1 zum Zwecke der Prostitution in verschiedene
Etablissements ein, unter anderem auch in den Y-Club und in eine Diskothek in
Luzern. Im Y-Club erbrachte sie mehreren Männern Liebesdienste für Geld. Mit
einem der Kunden vollzog sie den Beischlaf.

Bemüht, Karriere zu machen, unterschrieb die Beschwerdegegnerin 1 in der
genannten Zeit alles, was X.________ ihr vorlegte, unter anderem auch eine
Schuldanerkennung über Fr. 33'000.--. Diese setzte X.________ später ein, um
seiner Drohung Nachdruck zu geben, die Beschwerdegegnerin 1 und ihre Familie
"medienmässig fertig zu machen". Schliesslich beauftragte X.________ ein
Inkassobüro damit, die Geldforderung gegen die Beschwerdegegnerin 1
einzutreiben. Er verkaufte ferner diverse Akt- und Erotikfotos von ihr an
eine grosse Tageszeitung. Diese veröffentlichte die Fotos kurz vor dem
Auftritt der Beschwerdegegnerin 1 an einem Gesangswettbewerb (angefochtenes
Urteil S. 28/29).
Abgesehen von verschiedenen sexuellen Handlungen zum Nachteil der noch nicht
mündigen Beschwerdegegnerin 2 brachte X.________ sie mit der ihm eigenen
kraftvollen "Überredungskunst" dazu, zwei Männer gegen Entgelt oral zu
befriedigen. Diese Handlungen fanden im Frühling 1997 statt (angefochtenes
Urteil, S. 27 f.).

B.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 8. April 2002 wegen
dieser und weiterer Taten zweitinstanzlich schuldig des Fahrens eines
Personenwagens in angetrunkenem Zustand, der Vereitelung einer Blutprobe, der
sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der
sexuellen Handlungen mit Abhängigen, der mehrfachen vollendeten und
versuchten Förderung der Prostitution, der versuchten Nötigung sowie der
Erpressung und bestrafte ihn mit 30 Monaten Gefängnis, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafamtsgerichts Bern vom 20. Oktober 1995. Es
schied für die vor dem 20. Oktober 1995 begangenen Delikte eine Strafquote
von 15 Monaten aus. Schliesslich verpflichtete das Obergericht X.________,
der Beschwerdegegnerin 2 eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- und der
Beschwerdegegnerin 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben, soweit er der vollendeten und versuchten
Förderung der Prostitution zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 sowie der
vollendeten Förderung der Prostitution zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2
schuldig gesprochen wurde, und die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er wendet sich ferner gegen die Strafzumessung,
die den Beschwerdegegnerinnen zugesprochenen Genugtuungen und die ihm
auferlegten Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen.

D.
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf Gegenbemerkungen zur
Beschwerde. Die Beschwerdegegnerinnen verzichten ebenfalls auf
Gegenbemerkungen, beantragen jedoch übereinstimmend die Abweisung der
Beschwerde, die Beschwerdegegnerin 1 soweit darauf einzutreten sei. Der
Generalprokurator des Kantons Berns ersucht um Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen vollendeter
und versuchter Förderung der Prostitution zum Nachteil der Beschwerdegegnerin
1.

1.1 Die Vorinstanzen erwägen, der Beschwerdeführer habe die
Beschwerdegegnerin 1 in den Y-Club eingeführt. Auf sein Drängen hin und
aufgrund seiner Drohungen habe sie sich Männern gegen Geld sexuell
hingegeben. Mit einem Kunden sei es zum Beischlaf gekommen. Wesentlich sei,
dass diese Handlungen im Zusammenhang mit den finanziellen Forderungen des
Beschwerdeführers gestanden hätten und das Selbstbestimmungsrecht der
Beschwerdegegnerin 1 deutlich eingeschränkt gewesen sei. Art. 195 StGB
erfülle bereits, wer jemanden gelegentlich der Prostitution zuführe.
Entscheidend sei nicht die Intensität der Prostitution, sondern das initiale
Zuführen in diese Tätigkeit. Der Beschwerdeführer habe sich der Förderung der
Prostitution schuldig gemacht, auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 ihm das
verdiente Geld nicht weitergeleitet habe. In den übrigen Fällen, in denen der
Beschwerdeführer sie in andere "Etablissements" eingeführt habe, ohne dass es
zu sexuellen Handlungen mit Kunden gekommen sei, liege bloss versuchte
Förderung der Prostitution vor, da der vom Beschwerdeführer angestrebte
Vermögensvorteil nicht eingetreten sei (angefochtenes Urteil S. 33, 37;
Urteil Kreisgericht VIII Bern-Laupen, S. 50).

1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb
sie im Gegensatz zum Kreisgericht nur von einem statt von mehreren im Y-Club
bedienten Freiern ausgehe. Ebenso stelle die Vorinstanz nichts fest, was über
das "Bringen" der Beschwerdegegnerin 1 in Etablissements hinausgehe. Sie
berücksichtige nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Zeit vor und nach
den Besuchen in den erwähnten Etablissements ein ausschweifendes Sexualleben
habe (Beschwerde, S. 5). Sachverhaltsfeststellungen, die über ein blosses
"Verleiten" oder "Anstiften" hinausgingen, lägen keine vor. Die gewisse
Intensität der Einwirkung, die notwendig wäre, sei nicht erfüllt. Das
sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdegegnerin sei nicht in
strafrechtlich relevantem Mass beeinträchtigt gewesen. Mit Blick auf Art. 195
StGB müsse das erwachsene Opfer erheblich unter Druck gesetzt worden sein, um
die Ausnützung der Abhängigkeit und eines Vermögensvorteils annehmen zu
können. Das sei gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu
verneinen (Beschwerde, S. 7 f.).
1.3 Nach Art. 195 StGB ("Ausnützung sexueller Handlungen. Förderung der
Prostitution") wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis
bestraft, wer
eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1);
eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils
wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2);
die Handlungsfähigkeit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch
beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit,
Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3);
eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4).
Art. 195 StGB ist bei der Revision des Sexualstrafrechts von 1992 an die
Stelle der altrechtlichen Art. 198, 199, 200 und 201 StGB getreten. Die
Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren Willen dazu gebracht zu
werden, sich zu prostituieren, als auch die Entscheidungsfreiheit von
Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der Gesetzgeber wollte die
Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf
Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw.
Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt (vgl.
Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die
Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26 Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff.,
1082). Ob die Willens- und Handlungsfreiheit des Opfers eingeschränkt war,
bestimmt sich nach dessen individuellen Fähigkeiten im gesamten jeweiligen
Kontext.

Die Norm schützt die sexuelle Selbstbestimmung im Bereich der Prostitution
nur vor besonderen, abschliessend umschriebenen Beeinträchtigungen. Denn das
Strafrecht gründet auf dem Menschenbild, Erwachsene könnten innerhalb der
Beschränkungen, die das tägliche Leben mit sich bringen, ihren Willen
grundsätzlich frei bilden und umsetzen.

1.4 Prostitution besteht im gelegentlichen oder gewerbsmässigen Anbieten und
Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen zu deren sexueller
Befriedigung gegen Geld oder geldwerte Leistungen (Botschaft, BBl 1985 II
1082 f.). Es genügt grundsätzlich jede hetero- oder homosexuelle Handlung,
mit der ein Kunde oder eine Kundin über einen körperlichen Kontakt befriedigt
werden soll. Prostitution liegt schon vor, wenn sich das Opfer erst
vereinzelt in der oben umschriebenen Weise Dritten angeboten und hingegeben
hat. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Prostitution regelmässig
ausgeübt wird und für das Opfer zu einer eigentlichen Lebensform geworden
ist, es sich also unbestimmt vielen Personen im Sinne eines (Haupt- oder
Neben-)Erwerbs anbietet (vgl. Botschaft, 1082 f.; ebenso Jörg Rehberg/Niklaus
Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl. Zürich 1997, S. 410; Jörg Rehberg, Das
revidierte Sexualstrafrecht, AJP 1993, S. 26; a.A. Guido Jenny, Kommentar zum
schweizerischen Strafrecht, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität
und gegen die Familie, Art. 195 N. 5; Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil 1, 5. Aufl. Bern 1995, § 9 N. 6; Stefan Trechsel,
Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 195 N. 2). Diese
Begriffsumschreibung ist offensichtlich sehr weit und geht bei gelegentlichen
Sexualkontakten möglicherweise über das hinaus, was gemeinhin unter
Prostitution verstanden wird (BGE 121 IV 86 E. 2a S. 88 mit Hinweis auf
Stratenwerth, a.a.O., N. 6). Fraglich ist nur, wie gelegentlich bzw. wie
selten das Verhalten sein muss, um noch als Prostitution im Sinne von Art.
195 StGB zu gelten (Stratenwerth, a.a.O., N. 6).

Der Prostitution führt zu, wer eine andere Person "in das Gewerbe einführt
und zu dessen Ausübung bestimmt" (Botschaft, BBl 1985 II 1083). Wie sich aus
dem dargelegten Begriff der Prostitution ergibt, genügt es bereits, wenn der
Täter die Person im Hinblick auf eine bloss gelegentliche Ausübung der
Prostitution in diese Tätigkeit einführt. Nicht erforderlich ist die Absicht,
die Person bleibend in das "Gewerbe" einzuführen und sie zur Prostitution im
Sinne einer Lebensform zu bestimmen. Das ergibt sich auch aus der
französischen und italienischen Gesetzesfassung ("poussé autrui à se
prostituer" bzw. "sospinge altri alla prostituzione"). Der Täter muss aber
mit "einer gewissen Intensität" auf sein Opfer einwirken, wobei bereits ein
Drängen oder Insistieren genügen soll (Botschaft, 1083; Rehberg, a.a.O., S.
26; Trechsel, a.a.O., Art. 195 N. 4). Bei unmündigen Opfern nach Art. 195
Abs. 1 StGB genügt in der Regel ein geringerer Druck als gegenüber
Erwachsenen (vgl. etwa Stratenwerth, a.a.O., N. 8 mit Beispielen). Ein
"Zuführen" kann - nicht nur bei Erwachsenen - darin bestehen, dass der Täter
Räume organisiert oder Kunden vermittelt (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 410 f.;
vgl. auch BGE 121 IV 86 E. 2b, wo das Merkmal "Zuführen" jedoch nicht
angefochten war und damit vom Bundesgericht nicht überprüft wurde). Weil die
gezielte Einwirkung des Täters auf das Opfer dessen Willens- und
Handlungsfreiheit nennenswert beeinträchtigen muss, ist ein "Zuführen" zu
verneinen, wenn der Täter dem Opfer bloss die Gelegenheit eröffnet oder
Möglichkeiten aufzeigt, sich auf die Prostitution einzulassen, es also
lediglich zur Tätigkeit verleitet (Botschaft, 1083; vgl. ferner Stratenwerth,
a.a.O., § 9 N. 7 f.). Wer sich bereits prostituiert, kann zwar in bestimmte
Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr der
Prostitution als solcher zugeführt werden (Botschaft, 1083), wohl aber wer
mit der Prostitution bereits abgeschlossen hatte.

Führt der Täter eine erwachsene Person der Prostitution zu, ist nach Absatz 2
der Bestimmung zusätzlich erforderlich, dass er eine Abhängigkeit des Opfers
ausnützt oder "eines Vermögensvorteils wegen" handelt.

Der auch in den Art. 188, 192 und 193 StGB verwendete Begriff der
Abhängigkeit ist bei Art. 195 StGB weit zu verstehen (Botschaft, BBl 1985 II
1084). Ob eine Abhängigkeit vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen
Umschreibung und ist nach den Umständen des jeweiligen Falles zu ermitteln.
In Betracht kommen neben dem in Art. 193 StGB genannten Arbeitsverhältnis
jede andere hinreichend schwere Form von Abhängigkeit. Das kann etwa bei
Hörigkeit (Botschaft, 1084), Drogensucht, finanziellen Abhängigkeiten usw.
anzunehmen sein (vgl. Botschaft, 1084; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N. 9;
Trechsel, a.a.O., Art. 195 N. 6; Jenny, a.a.O., Art. 195 N. 8).

Nach der zweiten Variante muss der Täter das Opfer "eines Vermögensvorteils
wegen" der Prostitution zuführen, d.h. mit Blick auf eine eigene
vermögenswerte Besserstellung handeln. Das Tatbestandsmerkmal "verschmilzt"
mit dem Motiv des Täters (Botschaft, BBl 1985 II 1084). Insoweit klingt die
moralische Missbilligung der Zuhälterei des früheren Rechts an (vgl. Art. 201
aStGB), worin der Gesetzgeber neu keinen hinreichenden Strafgrund erblickte
(Botschaft, 1082). Daraus leitet die herrschende Lehre zutreffend ab, eine
erwachsene Person für geldwerte Vorteile der Prostitution zuzuführen sei nach
Art. 195 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn das Opfer unter Druck gesetzt oder
dessen besondere Unterlegenheit ausgenützt werde, so dass seine
Handlungsfreiheit im Ergebnis ähnlich stark eingeschränkt sei wie bei den
anderen Formen des Delikts. Insofern liegt das Schwergewicht beim Begriff des
Zuführens und nicht beim Merkmal des Handelns um des vermögenswerten Vorteils
wegen (Stratenwerth, a.a.O., § 9 N. 10; ebenso Trechsel, a.a.O., Art. 195 N.
7 mit weiteren Hinweisen).

1.5 Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin 1 im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB der Prostitution
zugeführt, um daraus einen (eigenen) Vermögensvorteil zu erzielen.

Die kantonale Behörde hat ihre Entscheidung so zu begründen, dass das
Bundesgericht die Gesetzesanwendung überprüfen kann (vgl. Art. 277 BStP).
Dies setzt voraus, dass im Urteil das Ergebnis der Beweisführung - soweit es
für die Beurteilung der Sache von Bedeutung ist - festgestellt wird (so für
die eidgenössische Berufung in Zivilsachen ausdrücklich Art. 51 Abs. 1 lit. c
Satz 1 OG). Aus dem Ergebnis der Beweisführung muss in einem Fall wie hier
ersichtlich sein, weshalb die Voraussetzungen von Art. 195 Abs. 2 StGB bejaht
wurden (vgl. Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in
Strafsachen, Bern 1993, N. 600; Martin Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde
2001, Bern 2001, N. 154; vgl. nicht publiziertes Urteil 6S.476/1992 vom 28.
Dezember 1993, E. 3a).

Das angefochtene Urteil genügt diesen eidgenössischen Mindestanforderungen
für die Begründung kantonaler Urteile nicht. Im angefochtenen Urteil finden
sich relevante Sachverhaltsfeststellungen verstreut an mehreren Stellen,
wobei Überflüssiges gleichgeordnet mit Wesentlichem referiert wird. Unter
diesen Umständen ist es dem Bundesgericht nicht möglich, die
Gesetzesanwendungen nachzuprüfen.

Abgesehen davon ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen gestützt
auf Art. 277 BStP aufzuheben. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, worin das
"Drohen, Drängen und Insistieren" des Beschwerdeführers bestanden haben soll.
Soweit die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe die
Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin 1 dazu benutzt, seine Drohung zu
"untermauern", die Beschwerdegegnerin 1 und ihre Familie "medienmässig
fertigzumachen", und er habe ein Inkassobüro mit der Eintreibung der
Geldforderung beauftragt sowie kurz vor einem wichtigen Auftritt der
Beschwerdegegnerin 1 Fotos an eine Zeitung verkauft (angefochtenes Urteil, S.
29), geht nicht genügend deutlich hervor, inwiefern dieses Verhalten mit den
entgeltlichen Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin 1 im Y-Club und den
gemeinsamen Besuchen von verschiedenen "Etablissements" in Zusammenhang
gestanden haben soll und die Handlungsfreiheit der Beschwerdegegnerin 1
dadurch deutlich beschränkt gewesen sei. Nur wenn dies festgestellt wäre,
liesse sich beurteilen, ob darin ein Druck im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB
zu erblicken ist.

Sodann erachtet die Vorinstanz Art. 195 Abs. 2 StGB als vollendet, soweit die
Beschwerdegegnerin 1 im Y-Club "gegen Entgelt Kunden bediente und es dort mit
einer Person zum Beischlaf gekommen" sei (angefochtenes Urteil, S. 29, 37).
Zwar geht daraus entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass
die Vorinstanz wie zuvor schon das Kreisgericht von mehreren bedienten Kunden
ausgeht. Um beurteilen zu können, ob die sexuellen Dienste ein "Zuführen" in
die Prostitution begründen, müsste feststehen, ob es sich um mehr als eine
bzw. um wie viele Gegebenheiten es sich dabei handelte. Entsprechendes gilt
für die nicht näher umschriebenen Vorfälle, die von der Vorinstanz als
versuchte Tatbegehung beurteilt wurden. Dem Urteil der Vorinstanz sind keine
Ausführungen darüber zu entnehmen, inwiefern bei den "übrigen Vorfällen"
(angefochtenes Urteil, S. 37) eine versuchte Förderung der Prostitution
stattgefunden haben soll. Die Tatumstände bleiben im Dunkeln.

Schliesslich steht im angefochtenen Urteil nichts zur Frage der Abhängigkeit
der Beschwerdegegnerin 1. In Bezug auf das von der Vorinstanz bejahte
alternative Erfordernis des Handels im Hinblick auf einen Vermögensvorteil
ist dem angefochtenen Urteil nur zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer
"schlussendlich kein Vermögensvorteil erwachsen ist" (angefochtenes Urteil,
S. 37). Zur entscheidenden Frage, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin 1
die von ihren Kunden erhaltenen Gelder bzw. einen Teil davon dem
Beschwerdeführer hätte abgeben sollen bzw. ob der Beschwerdeführer konkret
erwartete bzw. erwarten konnte, von der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 1
finanziell unmittelbar zu profitieren, schweigt sich die Vorinstanz aus.

1.6 Bei der Neubeurteilung wird sich die Vorinstanz zu den genannten Punkten
aussprechen. Ausgehend davon wird sie die Genugtuungsforderung der
Beschwerdegegnerin 1 neu beurteilen, weshalb die Beschwerde insoweit
ebenfalls nach Art. 277 BStP gutzuheissen ist.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen vollendeter
Förderung der Prostitution zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2.

2.1 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat
der Beschwerdeführer zwischen März und Ende Juni 1997 bzw. "im Frühling" 1997
zwei Männer der Beschwerdegegnerin 2 zwecks entgeltlicher oraler Befriedigung
zugeführt. Er habe die beiden Männer kontaktiert und ihnen "den Körper" der
Beschwerdegegnerin 2 "angeboten" (angefochtenes Urteil, S. 36/37). Die
Beschwerdegegnerin 2 (geb. 24. Juni 1979) traf die beiden Freier getrennt
voneinander je einmal im Atelier des Beschwerdeführers und verkehrte mit
ihnen oral gegen Geld; der Beschwerdeführer war dabei anwesend (angefochtenes
Urteil, S. 16, 37).

2.2 Auch wenn das angefochtene Urteil die beiden Vorfälle an einer Stelle
zeitlich im Frühling 1997 (angefochtenes Urteil, S. 37) und an anderer Stelle
zwischen März und Ende Juni 1997 (angefochtenes Urteil, S. 36) ansiedelt,
zeigt der Gesamtzusammenhang, dass die Vorinstanz annimmt, die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten seien vor Eintritt der Mündigkeit der
Beschwerdegegnerin 2 begangen worden. Die Beschwerdegegnerin 2 war damals
noch nicht mündig, da sie ihren 18. Geburtstag erst nach Sommerbeginn hatte
(vgl. angefochtenes Urteil, S. 28).

2.3 Der Beschwerdeführer hat die damals unmündige Beschwerdegegnerin der
Prostitution zugeführt im Sinne des Art. 195 Abs. 1 StGB. Wie bereits
dargelegt wurde, genügt für die Prostitution das gelegentliche Anbieten und
Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen zu deren sexuellen
Befriedigung gegen Entlöhnung in Geld oder anderen materiellen Werten.
Entscheidend ist nicht die quantitative und genaue qualitative Bewertung der
Tätigkeit, sondern die vollzogene Initiation in die Prostitution als solche,
wobei das Wort "gelegentlich" mehr als einen Vorfall impliziert. Ein Zuführen
ist jedenfalls bei unmündigen Opfern bereits ab zwei sexuellen Akten gegen
Geld zu bejahen. Bei Unmündigen bedeutet "Zuführen", sie zu veranlassen, sich
gegen Geld anderen Personen sexuell hinzugeben. Unmündige pflegen in ihrer
Fähigkeit zur Selbstbestimmung noch nicht voll entwickelt zu sein (Botschaft,
BBl 1985 II 1083), weshalb der Gesetzgeber sie vor ihrem eigenen Unverstand
schützen wollte. Daraus folgt, dass es für die Tathandlung des Art. 195 Abs.
1 StGB im Unterschied zum Absatz 2 der Norm genügt, wenn wie hier ein älterer
oder sonst überlegener Täter die Jugendlichkeit des Opfers ausnützt. Ein
"Zuführen" ist bei Unmündigen deshalb bereits bei einem blossen Überreden zu
bejahen (vgl. nur Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil
1, 5. Aufl. Bern 1995, § 9 N. 8). Ob das Opfer zusätzlich vom Täter abhängig
war oder ob dieser "eines Vermögensvorteils wegen" handelte, ist hier im
Unterschied zu Art. 195 Abs. 2 StGB nicht Tatbestandsmerkmal, weshalb dies
nicht weiter geprüft werden muss.

Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

2.4 Zur Begründung der Beschwerde im Zivilpunkt gehört grundsätzlich, dass
gesagt wird, welche zivilrechtlichen Bestimmungen und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Unterlässt der Beschwerdeführer
eine solche Begründung und verweist er statt dessen nur auf seine
Ausführungen zum Strafpunkt, dann betrachtet er seinen Antrag zum Zivilpunkt
nur als Folge seines Antrags im Strafpunkt. Wird seine Beschwerde im
Strafpunkt abgewiesen, ist deshalb auf die Beschwerde im Zivilpunkt nicht
einzutreten (BGE 76 IV 102 E. 4; Martin Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde
2001, Bern 2001 N. 276).

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Feststellungen der Vorinstanz im
Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil der
Beschwerdegegnerin 1 liessen keine rechtliche Würdigung zu, weil es an der
zeitlichen Einordnung der nötigenden Handlung fehle. Weder die Vorinstanz
noch das Kreisgericht stellten fest, ob und gegebenenfalls welche nötigenden
Handlungen der Beschwerdeführer in der Zeit vom 18. bis 23. Dezember 1996
(Zeitraum im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Förderung der Prostitution)
begangen haben solle (Beschwerdeschrift S. 6).

Entgegen diesen Vorbringen haben sowohl das Kreisgericht (Urteil S. 53) als
auch die Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 38) den Sachverhalt in den
Zeitraum Dezember 1996 bis Mai 1997 gestellt. Der Beschwerdeführer begründet
nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz sich mit der
Zeitspanne vom 18. bis 23. Dezember eingehend hätte auseinandersetzen müssen.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Was die
Beweiswürdigung im Zusammenhang mit diesem Vorwurf betrifft, ist auf E. 1.5
zu verweisen.

4.
Mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nach Art. 277 BStP wird die
Vorinstanz die Strafzumessung erneut vornehmen müssen. Soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung richtet, ist die Beschwerde deshalb
gegenstandslos.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde schliesslich, soweit der
Beschwerdeführer den Kostenpunkt anficht. Die Vorinstanz hat gestützt auf
kantonales Recht entschieden (vgl. Art. 269 BStP).

5.
Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und
ist dem Anwalt des Beschwerdeführers im Rahmen des Obsiegens eine
Parteientschädigung auszurichten. Soweit das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nicht gegenstandslos geworden ist, wird es gutgeheissen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird in Anwendung von
Art. 277 BStP teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, 3. Strafkammer, vom 8. April 2002 im Sinne der Erwägungen aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird, soweit sie sich gegen die
Beschwerdegegnerin 1 richtet, in Anwendung von Art. 277 BStP teilweise
gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer,
vom 8. April 2002 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird, soweit sie sich gegen die
Beschwerdegegnerin 2 richtet, nicht eingetreten.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

5.
Es werden keine Gerichtsgebühren auferlegt.

6.
Dem Anwalt des Beschwerdeführers, Fürsprecher Peter Saluz, wird eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern und
dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: