Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.205/2002
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6S.205/2002 /kra

Urteil vom 6. Januar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Borner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Einziehung (Art. 59 Ziff. 2 StGB); Strafzumessung; Veruntreuung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer,
vom 26. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ war Alleinaktionär und tatsächlicher Leiter der A.________ Finanz
AG in Z.________. Er gab sich ferner als Eigentümer der Scheinfirma
P.________ Bank Ltd. in Australien aus. Ende Dezember 1994 verkaufte er die
A.________ Finanz AG an Y.________, der zuvor als freier Mitarbeiter für die
A.________ Finanz AG bzw. als angeblicher Direktor der P.________ Bank Ltd.
tätig gewesen war.

Für die Zeit vom 28. Oktober 1994 bis zum 23. Dezember 1994 tätigte eine
Darlehensgenossenschaft in K.________ bei der A.________ Finanz AG/P.________
Bank Ltd. eine Festgeldanlage in der Höhe von DM 63 Mio. Das Geschäft war
durch G.________ und S.________ von  einer Kapitalgesellschaft in M.________
vermittelt worden. Diese hatten im Namen der Kapitalgesellschaft bei der
Darlehensgenossenschaft eine Festgeldanlage in diesem Betrag getätigt und die
Organe der Darlehensgenossenschaft dazu gebracht, das Geld ihrerseits bei der
P.________ Bank Ltd. mit einem etwas höheren Zinssatz anzulegen.

Das Geld wurde von der A.________ Finanz AG/P.________ Bank Ltd. nicht als
Festgeld angelegt, sondern am 11. November 1994 auf ein Konto der A.________
Finanz AG bei der Bank H.________ in T.________ überwiesen. Vom Konto wurden
in der Folge DM 20 Mio. an S.________ und DM 3 Mio. an A.________, Mitinhaber
der Kapitalgesellschaft in M.________, überwiesen; DM 14,6605 Mio. wurden von
X.________ und Y.________ für persönliche Zahlungen sowie für eigene Zwecke
und solche Dritter verwendet.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 26. Februar 2002
zweitinstanzlich wegen Veruntreuung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) und
mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz (Art. 46 Abs. 1 lit. a, d und
i BankG) zu dreieinhalb Jahren Gefängnis und acht Jahren Landesverweisung.
Ferner verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat in
der Höhe von EUR 1,5 Mio.

C.
Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten gegen dieses Urteil
wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 28. September 2003 ab,
soweit es darauf eintrat.

D.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 140 Ziff. 1 Abs.
2 aStGB verletzt. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer
anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines andern
Nutzen verwendet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.

1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet unter Berufung auf ein Gutachten von
Stefan Trechsel, dass die fraglichen DM 63 Mio. der A.________ Finanz AG im
Sinne von Art. 140 aStGB anvertraut waren. Im Wesentlichen bringt er vor, die
A.________ Finanz AG bzw. ihre Vertreter hätten nie ernsthaft daran gedacht,
das Geld als Festgeld anzulegen. Von einer Treuepflicht zur Erhaltung des
anvertrauten Gutes, die in der Regel durch eine vertragliche Vereinbarung
begründet werde, könne unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

1.1.1 Anvertraut ist, was mit der Verpflichtung empfangen wird, es in
bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere zu
verwahren, zu verwalten oder abzuliefern, und zwar gemäss ausdrücklichen oder
stillschweigenden Weisungen (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2, 120 IV 276 E. 2).
Grundlage für das Anvertraut-Sein ist in der Regel ein zivilrechtlicher
Vertrag. Selbst ein zivilrechtlich ungültiger Vertrag kann aber genügen,
jedenfalls wenn er nicht wegen eines widerrechtlichen oder sittenwidrigen
Inhaltes nichtig ist und der Treugeber im Vertrauen auf dessen Gültigkeit die
Sache oder das Gut übergeben hat (vgl. BGE 92 IV 174 E. 2; Schubarth,
Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 140 N 8; Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Art. 138 N 7;
Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 138 N 82;
Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6.
Auflage, S. 278 N 50; Rehberg /Schmid /Donatsch, Strafrecht III, 8. Auflage,
S. 102).

1.1.2 Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Rügen gegen die
Beweiswürdigung und gegen tatsächliche Feststellungen sind unzulässig (Art.
273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung
kritisiert, vom festgestellten Sachverhalt abweicht oder sich auf Tatsachen
beruft, die im angefochtenen Urteil nicht festgehalten worden sind, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 126 IV 65 E. 1).

Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ging es bei den DM 63 Mio. nicht um
eine Provision der Kapitalgesellschaft an die A.________ Finanz AG. Vielmehr
überwies die Darlehensgenossenschaft das Geld der A.________ Finanz AG zum
Zweck der Termingeldanlage, was dem Beschwerdeführer und Y.________ bewusst
war. Nicht festgestellt hat die Vorinstanz hingegen, ob die beiden schon im
Zeitpunkt, als die A.________ Finanz AG das Geld entgegennahm, die Absicht
hatten, es nicht auftragsgemäss anzulegen, oder ob sie dies erst später
beschlossen haben.

1.1.3 Der Vertrag zwischen der Darlehensgenossenschaft und der A.________
Finanz AG unterstand schweizerischem Recht. Denn die charakteristische
Leistung war jene der in der Schweiz domizilierten A.________ Finanz AG (Art.
117 Abs. 2 und 3 lit.c IPRG). Er ist gültig zustande gekommen, wenn die
Parteien ausdrücklich oder stillschweigend gegenseitige übereinstimmende
Willenserklärungen abgegeben haben (Art. 1 OR).

Haben sich die Parteien übereinstimmend geäussert, stimmt ihr Wille aber
nicht überein, sind ihre Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so
auszulegen, wie der Adressat sie nach Treu und Glauben verstehen durfte. Der
effektive Wille des Erklärenden ist nicht massgebend, wenn der Adressat seine
Willenserklärung anders verstehen durfte. Stimmen in einem solchen Fall die
Willenserklärungen nach ihrem objektiven Sinn überein, ist der Vertrag
geschlossen (BGE 123 III 35 E. 2b; Gauch /Schluep /Schmid/Rey,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, N
315 ff.).

Die Darlehensgenossenschaft hat das Geld der A.________ Finanz AG übergeben,
damit sie es für eine bestimmte Zeitspanne als Festgeld anlege, und die
Vertreter der A.________ Finanz AG haben das Geld im Wissen um diesen Zweck
entgegen genommen. Damit war der Vertrag gültig zustande gekommen. Das gilt
auch für den Fall, dass die Vertreter der A.________ Finanz AG von Anfang an
die Absicht hatten, das Geld für andere Zwecke zu gebrauchen, und ihr
wirklicher Wille mit demjenigen der Darlehensgenossenschaft nicht
übereinstimmte; denn es ist nicht ersichtlich, warum die
Darlehensgenossenschaft das Verhalten der A.________ Finanz AG nach Treu und
Glauben nicht als Annahme ihres Antrages verstehen durfte.

1.1.4 Die Darlehensgenossenschaft hat der A.________ Finanz AG Geld
übergeben, damit letztere es als Festgeld anlege. Sie hat damit der
A.________ Finanz AG einen klar umrissenen Auftrag zur Verwaltung von
Vermögenswerten gegeben. In diesem Bereich sind die Regeln über den Auftrag
anwendbar (BGE 101 II 121 E. 1).

Mit der Erteilung des Auftrages vertraut der Auftraggeber dem Beauftragten
seine eigene Angelegenheit an, und mit der Annahme des Auftrages übernimmt
der Beauftragte die Wahrung der Interessen des Auftraggebers. Er ist nicht
nur verpflichtet, die übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss und
nach den Weisungen des Auftraggebers zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 und Art.
397 Abs. 1 OR), sondern auch zur getreuen Ausführung des übertragenen
Geschäfts gehalten (Art. 398 Abs. 2 OR). Daraus ergibt sich die Treuepflicht
des Beauftragten. Er ist verpflichtet, alles zu tun, was den Interessen des
Auftraggebers förderlich ist und alles zu unterlassen, was ihm schadet
(Walter Fellmann, Berner Kommentar, Art. 398 OR, N 23 f.).

Ein Geldbetrag ist demjenigen, der mit dessen Verwaltung beauftragt ist,
demzufolge im Sinn von Art. 140 aStGB anvertraut. Dabei kommt nichts darauf
an, ob das Geld auf ein dem Beauftragten gehörendes und auf dessen Namen
lautendes Konto überwiesen wurde oder ob das Geld auf einem Konto liegt, über
welches der Beauftragte kraft Vollmacht selbständig verfügen kann (BGE 109 IV
27 E. 3, 119 IV 127).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren die DM 63 Mio. der
Darlehensgenossenschaft der A.________ Finanz AG im Sinn von Art. 140 aStGB
anvertraut.

1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Darlehensgenossenschaft habe keinen
Schaden erlitten, weil die Kapitalgesellschaft das finanzielle Risiko allein
getragen habe. Das Geld könne deshalb nicht als von der
Darlehensgenossenschaft anvertraut betrachtet werden.

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die
Darlehensgenossenschaft in das Geld auf eigenen Namen zum Zweck der
Termingeldanlage überwiesen. Damit hat sie ihr gehörendes Geld der A.________
Finanz AG anvertraut, und es bestand eine Treuepflicht ihr gegenüber. Wer
letztlich den Schaden zu tragen hatte, der daraus entstanden ist, dass die
A.________ Finanz AG weisungswidrig über das Geld verfügte, berührt die Frage
des Anvertraut-Seins nicht und ist auch nicht von Belang für die weitere
Frage, ob der Beschwerdeführer eine Veruntreuung begangen hat.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips. Er
sei als Haupttäter und Y.________ (bloss) als Gehilfe verurteilt worden,
obwohl er Ende Dezember 1994 die A.________ Finanz AG an Y.________
übertragen und dieser ab dem genannten Zeitpunkt ausschliessliche
Verfügungsmacht über die A.________ Finanz AG hatte.

2.1 Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wie namentlich des Anspruchs
auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 BV), kann im Rahmen einer
Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt werden (Art. 269 Abs. 2 BStP). Sodann ist
der Beschwerdeführer mangels rechtlichen Interesses nicht legitimiert, den
Schuldspruch gegen den Mitangeklagten Y.________ anzufechten (vgl. Art. 270
BStP). Grundsätzlich zulässig ist einzig die Rüge, er sei für die Taten, die
in die Zeit nach der Übertragung der A.________ Finanz AG an Y.________
fallen, zu Unrecht der Veruntreuung schuldig gesprochen worden.

2.2 Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ist der Sachverhalt
gemäss Anklageschrift erstellt, mit der Präzisierung allerdings, dass der vom
Beschwerdeführer am 16. Dezember 1994 erteilte Auftrag infolge der Übernahme
der A.________ Finanz AG durch Y.________ nicht mehr ausgeführt wurde und die
späteren Anweisungen von Y.________ erteilt worden sind.

Die Überweisung der DM 63 Mio. auf das Konto der Bank H.________ erfolgte
Mitte November 1994. Bis Ende desselben Monats wurden ab diesem Konto DM 20
Mio. an S.________, DM 3 Mio. an A.________ und DM 14,6605 Mio. auf ein Konto
der A.________ Finanz AG bei der S.________ Bank in Z.________ überwiesen. Ab
letzterem Konto erfolgten am 12. und 13. Dezember 1994 Überweisungen von USD
8,213 Mio. und DM 2,5 Mio. auf andere Konti der A.________ Finanz AG bei der
M.________ Bank in Z.________. All diese Überweisungen wurden somit bis zum
16. Dezember 1994 getätigt, als der Beschwerdeführer die tatsächliche Leitung
der A.________ Finanz AG inne hatte. Danach folgten nur noch eine Reihe
Überweisungen und Bezüge ab den Konten der A.________ Finanz AG bei der
M.________ Bank.

Für die Taten, die in die Zeit nach dem 16. Dezember 1994 fallen, wurde der
Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung nicht verurteilt. Die
Veruntreuung des von der Darlehensgenossenschaft anvertrauten Geldes war
bereits vor diesem Datum vollendet. Die Rüge ist, soweit zulässig,
unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 63 StGB. Gemäss dieser
Bestimmung misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu;
er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen.

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe eine Vorstrafe aus
dem Jahre 1985 und den Umstand, dass sie teilweise verbüsst wurde,
berücksichtigt, obwohl das nach deutschem Recht nicht zulässig sei.

Im Ausland ergangene Strafurteile bilden ebenso wie solche aus dem Inland
Bestandteil des Vorlebens. Sie sind bei der Strafzumessung und, wie in Art.
41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausdrücklich vorgesehen, bei der Gewährung des
bedingten Strafvollzuges zu berücksichtigen (BGE 105 IV 225 E. 2, 117 IV 401
E. 4d). Auch dürfen im Strafregister gelöschte oder gar entfernte Strafen
berücksichtigt werden. Dass die diesbezüglichen Strafzumessungsregeln in
Deutschland anders lauten, ist in der Schweiz ohne Belang (BGE 121 IV 3 E.
1c/dd).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon im Strafvollzug war und sich
dadurch nicht von neuen Straftaten abhalten liess, ist somit ein Element
unter anderen, das bei der Würdigung seines Verschuldens Beachtung verdiente.
Auch in dieser Hinsicht ist die Rüge unbegründet.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Strafe von 42 Monaten  Gefängnis
erscheine zu hoch im Vergleich zur Strafe des Mitangeklagten Y.________ von
25 Monaten (als Zusatzstrafe zu einer Einsatzstrafe von 8 Monaten).

3.2.1 Der Beschwerdeführer kann eine unzulässige Ungleichbehandlung im Rahmen
der Strafzumessung geltend machen. Vergleiche sind jedoch nur bedingt und in
engem Rahmen möglich, vorwiegend in Fällen, in welchen mehrere Mitangeklagte
im gleichen Verfahren wegen gemeinsam begangener Delikte abgeurteilt worden
sind (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/bb, 116 IV 292).

Die Strafverfolgung obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 123 Abs. 3 BV,
Art. 343 StGB), wo sich hinsichtlich der Beurteilung derselben Delikte im
Rahmen der Strafzumessung unterschiedliche kantonale Praxen entwickeln. Dies
liegt in der föderalistischen Struktur der Schweiz begründet und steht der
Verfassung nicht entgegen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung erlangt daher
auf interkantonaler Ebene von vornherein nur beschränkte Bedeutung (BGE 124
IV 44 E. 2c).

Der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei
der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum führen auch
innerkantonal notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf
genommenen Ungleichheit. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden
Faktoren sind zudem Folge der Unabhängigkeit des jeweiligen kantonalen
Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des
erheblichen Ermessens des Sachrichters. Die aus diesen Umständen
resultierenden Unterschiede in der Zumessung der Strafe widersprechen Art. 63
StGB nicht. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens,
gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen
Ermessens festgesetzt wurde, sind auch hier Unterschiede in der
Strafzumessungspraxis als Ausdruck des schweizerischen Rechtssystems
hinzunehmen. Zu beachten ist auch, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte
Fälle sich in zumessungsrelevanten Punkten massgeblich unterscheiden können.
Ein Vergleich verschiedener Strafen setzte jedenfalls voraus, dass der
Richter in Bezug auf jede von ihnen genaue Kenntnis über alle für die
Strafzumessung relevanten Punkte besitzt (BGE 123 IV 150 E. 2a).

Wo ein Vergleich möglich ist, gilt aber noch der Grundsatz, dass das
Legalitätsprinzip dem Anspruch auf Gleichbehandlung vorgeht. Der Umstand
allein, dass in einem Kanton das Gesetz falsch angewandt wird, verpflichtet
die Gerichte der andern Kantone und das Bundesgericht nicht, dasselbe zu tun.
Es genügt auch nicht, dass das Gesetz innerhalb des betreffenden Kantons oder
derselben kantonalen Behörde in einem Fall schlecht angewandt worden ist, um
einen Anspruch auf Ungleichbehandlung im Unrecht entstehen zu lassen (BGE 124
IV 44 E. 2c).

3.2.2 Der Beschwerdeführer und Y.________ haben bei der Tatbegehung in gut
organisierter und zielgerichteter Arbeitsteilung zusammengewirkt. Der
Beschwerdeführer hat als Alleinaktionär und tatsächlicher Leiter der
A.________ Finanz AG die für die Tatbegehung notwendige Struktur zur
Verfügung gestellt und bei der Tatausübung eine erhebliche kriminelle Energie
an den Tag gelegt, liess er sich doch selbst durch vier gescheiterte
Versuche, die DM 63 Mio. weisungswidrig unterzubringen, nicht von seinem
Vorhaben abbringen. Y.________ seinerseits hat das Geschäft und die
notwendigen Kontakte angebahnt, besass in der A.________ Finanz AG aber keine
Verfügungsmacht über das Geld. Wegen der Bedeutung seines Tatbeitrags, der
materiell jenem eines Mittäters entspreche, hat die Vorinstanz von einer
Strafmilderung abgesehen, obwohl sie sein Verhalten rechtlich als
Gehilfenschaft qualifizierte. Beide Tatbeiträge können als etwa gleichwertig
angesehen werden. Jedenfalls erscheint jener des Beschwerdeführers, der im
massgeblichen Zeitraum allein verfügungsberechtigt war und somit die
Tatherrschaft innehatte, nicht geringer.

Nach Darstellung des Beschwerdeführers war der Tatbeitrag  von Y.________
wichtiger. So habe dieser nach dem 16. Dezember 1994 allein über die Gelder
verfügt. Er hingegen habe eine Strafklage gegen N.________ veranlasst,
wodurch ein erheblicher Teil der Gelder (DM 26 Mio.) habe blockiert werden
können, der noch heute für die Berechtigten zur Verfügung stehe.

Im Zeitpunkt, als Y.________ über die Summen verfügte, war die Veruntreuung
des gesamten Geldes bereits vollendet und dieses schon auf Konten bei der
M.________ Bank weiter transferiert worden. Zudem war die Blockierung der DM
26 Mio. auch im Interesse der A.________ Finanz AG, von deren Konto das Geld
abgezweigt worden war, bzw. im eigenen Interesse des Beschwerdeführers. Dass
der Beschwerdeführer die Blockierung der DM 26 Mio. im Interesse der
Darlehensgenossenschaft veranlasst und so tätige Reue bewiesen hätte, hält
die Vorinstanz nicht fest. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist somit
nicht geeignet, das Verschulden vom Y.________ schwerer erscheinen zu lassen
als sein eigenes.

Hingegen bestehen andere wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Tätern,
die das Verschulden des Beschwerdeführers zur Tatzeit als schwerer erscheinen
lassen. So war er neun Jahre zuvor wegen Vermögensdelikten zu einer
Freiheitsstrafe von immerhin sechs Jahren verurteilt worden. Y.________ war
nur wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte vorbestraft. Zudem lebte der
Beschwerdeführer in guten finanziellen Verhältnissen und hatte ein
Jahreseinkommen von etwa SFr 1 Mio. Demgegenüber hatten frühere
Geschäftsaktivitäten des Mitangeklagten Y.________ zu dessen finanziellem
Ruin geführt.
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz den Beschwerdeführer strenger
bestrafen als Y.________. Dessen Strafe ist eine Zusatzstrafe; ohne Anwendung
des Art. 68 Ziff. 2 StGB wäre sie höher ausgefallen. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Strafe von Y.________ etwa ein Jahr weniger
beträgt als jene des Beschwerdeführers. Dieser Unterschied ist im Lichte des
Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden.

3.3 Der Beschwerdeführer erhebt keine weiteren Einwände gegen die
Strafzumessung. Die Strafe von dreieinhalb Jahren Gefängnis erscheint denn
auch nicht auffallend hoch. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 69 StGB. Die Vorinstanz
hätte die Zeit der Auslieferungshaft, die er in einem "berüchtigten"
spanischen Gefängnis verbracht habe, mindestens doppelt auf seine
Gefängnisstrafe anrechnen müssen.

Gemäss Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die
Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die
Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder
verlängert hat. Art. 14 IRSG sieht vor, dass im Ausland erstandene
Auslieferungshaft gemäss Art. 69 StGB angerechnet wird. Er enthält keine
weitere Regelung und sieht insbesondere nicht vor, dass der Richter den
Massstab der Umrechnung bestimmt. Es gilt somit die allgemeine Regel des Art.
69 StGB.

Nach dieser Bestimmung ist jede Art der Untersuchungshaft (im Sinn von Art.
110 Ziff. 7 StGB) gleich anzurechnen. Es kommt allein auf die Dauer des
Freiheitsentzugs an. Massstab ist ausschliesslich die Beschränkung der
persönlichen Freiheit (BGE 124 IV 1 E. 2a, 122 IV 51 E. 3a, 113 IV 118 E. 2).
Besondere Entbehrungen, die mit dem Freiheitsentzug zusammenhängen, sind
unmassgeblich (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II,
S. 273 N 122). Eine andere Regelung wäre auch kaum praktikabel, da jeweils
über die Haftbedingungen in den verschiedenen ausländischen Anstalten
instruiert werden müsste. Dass in Deutschland, wie der Beschwerdeführer
vorbringt, allenfalls eine andere Regelung gilt (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2
dStGB), ist nicht entscheidend.
Die Dauer der Auslieferungs- und Untersuchungshaft wurde dem Beschwerdeführer
voll auf die Strafe angerechnet. Die Vorinstanz hat Art. 69 StGB somit nicht
verletzt. Die Rüge ist unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 59 Ziff. 2 StGB. Gemäss
Abs. 1 dieser Bestimmung erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung, wenn
der Einziehung unterliegende Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind; er
kann allerdings davon absehen, namentlich wenn die Ersatzforderung
voraussichtlich ganz oder teilweise uneinbringlich wäre (Abs. 2).

5.1 Die Kritik des Beschwerdeführers beschränkt sich im Wesentlichen auf die
Anwendung von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Nach seiner Darlegung hätte auf
eine Ersatzforderung verzichtet werden sollen, weil er hoch verschuldet und
ohne Einkommen sei und weil er zugunsten seiner Tochter auf seine
Erbanwartschaften gegenüber seiner Mutter verzichtet habe.

Der Verzicht auf eine voraussichtlich uneinbringliche Ersatzforderung soll
den Behörden unnötige Arbeiten und Kosten bei der Eintreibung ersparen. Diese
Möglichkeit wurde in erster Linie im Interesse des Staates und nicht in jenem
des Ersatzpflichtigen vorgesehen. Ein Verzicht bzw. eine Reduktion ist
vorzunehmen, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und
sein Einkommen und seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen,
dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit
erfolgsversprechend sein dürften. Bestehen Anwartschaften, ist die
Nichteinbringlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen (Schmid, Kommentar
Einziehung - Organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Band I, Art. 59 StGB N
120).

Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1945) gab im vorinstanzlichen Verfahren an, er
sei mittellos und habe gegenüber seiner Mutter und zugunsten seiner Tochter
freiwillig auf seine Erbanwartschaft in zweistelliger Millionenhöhe inklusive
Pflichtteil verzichtet. Weitere Präzisierungen zu diesem Verzicht, namentlich
zum anwendbaren Recht und zu allfälligen Gegenleistungen, machte er nicht.
Sowohl nach schweizerischem wie nach dem deutschen Recht (Art. 512 ZGB bzw. §
2348 BGB) muss ein solcher Verzicht öffentlich beurkundet werden. Der
Beschwerdeführer hat weder eine solche Urkunde vorgelegt oder auch nur
behauptet, sie sei erstellt worden, noch hat er dargelegt, dass der Verzicht
einem andern Recht unterstand, das geringere Anforderungen an die Form
stellt. Vor allem aber ist der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem
deutschen Heimatrecht des Beschwerdeführers wie nach schweizerischem Recht
nicht endgültig; die Parteien können durch Aufhebungsvertrag darauf
zurückkommen (§ 2351 BGB; Günther Schotten, Kommentar Staudinger, § 2346 BGB,
N 92; Art. 513 ZGB). Unter diesen Umständen bestand kein Anlass, wegen des
behaupteten Erbverzichts von einer Ersatzforderung abzusehen.

Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie des zu
erwartenden Erbanteils war es gerechtfertigt, eine Ersatzforderung
festzulegen, und zwar auch im Lichte der behaupteten aktuellen misslichen
finanziellen Lage des Beschwerdeführers. Dass die übrigen Voraussetzungen für
eine Ersatzforderung nicht erfüllt wären, behauptet der Beschwerdeführer
nicht und ist auch nicht ersichtlich.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung, weil gegenüber Y.________ auf eine Ersatzforderung
verzichtet wurde. Diese Rüge ist von vornherein unbegründet, weil Y.________
im Unterschied zum Beschwerdeführer keine Erbanwartschaften besitzt.

6.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da
seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch
abzuweisen (Art. 152 OG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 278 Abs. 1 BStP).
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: